{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__22-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZR 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 27 Abs. 3, 670 Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits- zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 22/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB §§ 27 Abs. 3, 670 \n\nHaben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre \n\nVorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit \n\neiner Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich \n\nvor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits-\n\nzeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 22/07 - LG Berlin \n\nKG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zu-\n\nrückgenommen wurde - durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n49.688,04 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nZulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die \n\nRevision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nGrundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die \n\nmaßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. De-\n\nzember 1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleiste-\n\nten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers \n\ndie Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben \n\nhaben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten \n\nArbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine \n\nPflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember \n\n1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jähr-\n\nlichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem \n\nBeklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt. \n\n5 \n\nDie Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-\n\nachtet. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss \n\nerledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2005 - 28 O 397/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 12 U 115/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-22-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:59.848234+00:00"}}