{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"II ZR 11/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 74 c § 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung ei- ner Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ent- sprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. April 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 11/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 74 c \n\n§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung ei-\n\nner Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ent-\n\nsprechend anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Dezember \n\n2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Geschäftsführerin der beklagten GmbH. In ihrem An-\n\nstellungsvertrag war u.a. vereinbart: \n\n\"Frau S. verpflichtet sich, der Gesellschaft weder direkt \nnoch indirekt Mandate abzuwerben oder anderen dabei behilf-\nlich zu sein, und zwar für zwei Jahre nach Ablauf des Dienst-\nverhältnisses. \n\nDie Gesellschaft gewährt Frau S. dafür eine Karenzent-\nschädigung in Höhe von 50 % des zuletzt gezahlten Grund-\nJahresgehalts.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember \n\n2004 und zahlte der Klägerin bis einschließlich Oktober 2005 die vereinbarte \n\nEntschädigung. Mit der Klage forderte die Klägerin die Karenzentschädigung für \n\nNovember und Dezember 2005. Die Beklagte verlangte Zug um Zug Auskunft \n\ndarüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin seit 1. November 2005 an-\n\nderweitigen Verdienst beziehe. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug ge-\n\ngen die Erteilung der Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat \n\ndas Berufungsgericht die Beklagte ohne Einschränkung verurteilt. Dagegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann von der \n\nKlägerin keine Auskunft über ihren anderweitigen Verdienst verlangen, weil er \n\nauf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen ist. Ein Anspruch auf Auskunft, \n\nauch nach § 74 c Abs. 2 HGB, besteht nur, wenn ein anderweitiger Erwerb auf \n\nden Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung anzurechnen ist. \n\n4 \n\n1. § 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe auf die Karenz-\n\nentschädigung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung \n\nseiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist auf den An-\n\nspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädi-\n\ngung nicht entsprechend anwendbar (Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 214/89, \n\nZIP 1991, 797; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 Rdn. 3; a.A. Bauer/Diller, \n\nWettbewerbsverbote 4. Aufl. Rdn. 751; dieselben BB 1995, 1134, 1137; diesel-\n\nben GmbHR 1999, 885, 892; Thüsing, NZG 2004, 9, 12; Scholz/Schneider, \n\nGmbHG 10. Aufl. § 43 Rdn. 135 b; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG \n\n18. Aufl. § 35 Rdn. 202; Ulmer/Paefgen, GmbHG § 35 Rdn. 255). \n\n5 \n\na) Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der \n\nArbeitskraft nach § 74 c Abs. 1 HGB liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeit-\n\nnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für ein Le-\n\nben ohne Arbeit zu bieten (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 74 c Rdn. 1 und \n\n2). Der Arbeitnehmer soll nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine \n\nKarenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem soll vermieden werden, \n\ndass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, \n\nobwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erlei-\n\ndet (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 74 c Rdn. 2; Röhricht/ v. \n\nWestphalen/Wagner, HGB 2. Aufl. § 74 c Rdn. 1; Ebenroth/Boujong/ \n\nJoost/Strohn/Boecken, HGB 2. Aufl. § 74 c Rdn. 2). Die Entlastung des Arbeit-\n\ngebers von der Zahlung der Karenzentschädigung ist nicht der Zweck der Re-\n\ngelung, sondern nur deren ein Reflex. Von diesem Schutzzweck ist der GmbH-\n\nGeschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen. \n\n6 \n\nb) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 74 c Abs. 1 HGB auf \n\nden Geschäftsführer spricht ferner, dass es sich bei ihm um eine speziell auf \n\nden zwingenden Charakter der Karenzentschädigung für den Handlungsgehil-\n\nfen zugeschnittene Norm handelt. Ohne § 74 c Abs. 1 HGB könnte der Prinzipal \n\ndie Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes auf die Entschädigung unter \n\nihre Mindesthöhe nicht vereinbaren, ohne gegen die zwingende Vorschrift des \n\n§ 74 Abs. 2 HGB zur Höhe der Karenzentschädigung zu verstoßen. Dem Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH muss dagegen überhaupt keine Karenzentschädi-\n\ngung versprochen und später gezahlt werden (Sen. BGHZ 91, 1, 3; Sen.Urt. v. \n\n4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709). Wird dennoch eine Entschädigung \n\nversprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entspre-\n\nchend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung ei-\n\nnes anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen \n\ndie Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachver-\n\ntraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf (Sen.Urt. v. 17. Februar \n\n1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). \n\n7 \n\nc) Der Zweck der Karenzentschädigung gebietet nicht, anderweitigen \n\nErwerb stets anzurechnen. Wie bei einem Arbeitnehmer kann mit der Zahlung \n\neiner Entschädigung an den Geschäftsführer der GmbH beabsichtigt sein, die \n\nNachteile des Wettbewerbsverbots für das berufliche Fortkommen des Betrof-\n\nfenen auszugleichen. Dann kann es auch eine zweckgerechte Entscheidung \n\nder Gesellschaft sein, dem Geschäftsführer die Früchte zusätzlicher Anstren-\n\ngungen zu belassen, die er unternehmen muss, um in seinem bisherigen Tätig-\n\nkeitsgebiet bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots weiter erwerbstätig zu sein \n\noder sich ein neues Tätigkeitsfeld zu erschließen. Er steht in seiner Funktion \n\neher einem Selbständigen gleich und muss - gerade bei einer Kunden- oder \n\nMandantenschutzklausel - nach der Beendigung des Dienstverhältnisses häufig \n\nneue Kunden oder Mandanten gewinnen, um nicht gegen das Wettbewerbsver-\n\nbot zu verstoßen. Der mit dem Wettbewerbsverbot verbundene Nachteil, dass \n\nmit den Kontakten zu den bisherigen Kunden oder Mandanten keine Einnah-\n\nmen mehr erzielt werden können und dürfen, trifft ihn auch dann, wenn die Er-\n\nweiterung des Kunden- oder Mandantenkreises, die bei ungestörtem Verlauf \n\nzudem möglicherweise zu zusätzlichen Einnahmen geführt hätte, gelingt. Die \n\nGmbH wird außerdem regelmäßig mit der Zahlung einer Karenzentschädigung \n\neinen Anreiz bieten wollen, erworbene Kenntnisse nicht anderweitig einzuset-\n\nzen und keinen Gewinn aus Geschäftsgeheimnissen zu beziehen. Andere Ein-\n\nnahmen sind kein Grund, eine solche Prämie zu kürzen. \n\n8 \n\nd) Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes auf die Karenzent-\n\nschädigung entspricht auch nicht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf \n\nden Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie auf einen Handlungsgehilfen zu-\n\ntrifft. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein anderweitiger Erwerb auf \n\neine vertraglich geschuldete Entschädigung anzurechnen ist. Leistungen Dritter \n\nlassen vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich unberührt. \n\n9 \n\n2. Auch die ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Vertrages ergibt nicht, dass anderweitiger Verdienst der Klägerin \n\nauf die Karenzentschädigung anzurechnen ist. Die Parteien haben über eine \n\nsolche Anrechnung keine Vereinbarung getroffen. Aus dem Vertrag lässt sich \n\nnicht entnehmen, was die Parteien zur Vereinbarung einer Karenzentschädi-\n\ngung veranlasst hat. Schon weil sie im Verfahren dazu nichts vorgetragen hat, \n\nist auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Beklagten nicht mög-\n\nlich. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \nLG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 O 51/06 - \nOLG Bremen, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 U 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zr-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zr-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:18.683133+00:00"}}