{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_292-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"II ZR 292/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 A, Gg; GmbHG §§ 30, 31, 73 \"Sanitary\" a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, führende Insolvenz oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsver- mögen (vgl. BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidati- on der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht. GmbH der zur b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Ge- sellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eige- ner (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sitten- widriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen \"Zusatzkrite- rien\" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 292/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 826 A, Gg; GmbHG §§ 30, 31, 73 \n\n\"Sanitary\" \n\na) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für \nmissbräuchliche, \nführende \nInsolvenz \noder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur \nvorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsver-\nmögen (vgl. BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidati-\non der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht. \n\nGmbH \n\nder \n\nzur \n\nb) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Ge-\nsellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses \ngilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 \nGmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in \nbesonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eige-\nner (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon \ndann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sitten-\nwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene \nGesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen \"Zusatzkrite-\nrien\" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - OLG Celle \n\n LG Verden/Aller \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Konkursverwalter in dem am 10. September 1992 eröffne-\n\nten Konkursverfahren über das Vermögen der hw metallbau GmbH S. \n\n (im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zugleich war er auch Konkurs-\n\nverwalter in dem an demselben Tag eröffneten - im Jahr 1994 allerdings einge-\n\nstellten - Konkursverfahren über das Vermögen der hw Sanitary GmbH \n\n(im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war von den Beschränkungen des \n\n§ 181 BGB befreiter Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesell-\n\nschaften; bei der Schuldnerin ist er - seit der Einstellung des Konkursverfah-\n\nrens - deren alleiniger Liquidator. \n\n2 \n\nAls Konkursverwalter über das Vermögen der Schuldnerin erhob der \n\nKläger 1994 bei dem Landgericht V. - Az: 4 O 137/94 - gegen den \n\nBeklagten Klage auf Zahlung von 1.053.544,62 DM (= 538.668,81 €), die er auf \n\nden bei Konkurseröffnung zu Lasten des Beklagten ermittelten Gesamtsaldo \n\nzweier \n\n- angeblich \n\nim Kontokorrent geführten - Verrechnungskonten \n\n(Nr. 15 und Nr. 13 ) bei der Schuldnerin stützte. Während des Rechts-\n\nstreits wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gegen \n\nSicherheitsleistung von 20% einer rechtshängigen - erst später im Jahr 2000 \n\nrechtskräftig titulierten - Hauptforderung der Gemeinschuldnerin gegen die \n\nSchuldnerin von 555.899,65 € eingestellt; die Sicherheit wurde an den Kläger \n\ngeleistet. Da das Amt des Klägers mit der Einstellung des Konkursverfahrens \n\nendete, beauftragte nunmehr der Beklagte als Liquidator für die Schuldnerin \n\neinen neuen Prozessbevollmächtigten und ließ diesen den Rechtsstreit für die \n\nSchuldnerin aufnehmen. Anschließend entzog er ihm die Prozessvollmacht, so \n\ndass die Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landge-\n\nricht am 13. Oktober 1994 nicht vertreten war. Auf Antrag des Beklagten erging \n\nsodann zu seinen Gunsten ein klageabweisendes Versäumnisurteil, gegen das \n\ndie Schuldnerin keinen Einspruch einlegte. \n\n3 \n\nDer Kläger erwirkte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das \n\nVermögen der Gemeinschuldnerin wegen der - nach Verrechnung mit der Si-\n\ncherheitsleistung verbleibenden - titulierten Restforderung der Gemeinschuld-\n\nnerin gegen die Schuldnerin in Höhe von 634.284,40 € einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 22. April 2003 hinsicht-\n\nlich folgender Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten als Drittschuld-\n\nner: \n\n\"1. Anspruch \n\nauf \n\neines \n\nZahlung \n\nvon \n1.053.544,62 DM (entspricht 538.668,81 €) nebst 4 % Zin-\nsen seit dem 19.04.1994, rechtshängig gewesen in dem \nRechtsstreit G. als Konkursverwalter der \nhw Sanitary GmbH ./. W. - 4 O 137/94 LG \nV. -, \n\nBetrages \n\n2. Anspruch auf Schadensersatz aus Untreue, vorsätzlicher \nsittenwidriger Schädigung und positiver Vertragsverlet-\nzung, der daraus entstanden ist, dass der Drittschuldner \nnach Aufhebung des Konkursverfahrens der hw Sanitary \n GmbH als Geschäftsführer der nunmehr aktiv legi-\ntimierten hw Sanitary GmbH das Verfahren \n- 4 O 137/94 LG V. - wieder aufgenommen \nhat, sodann in dem Verhandlungstermin am 13.10.1994 \nklagabweisendes Versäumnisurteil gegen die hw Sanitary \n GmbH hat ergehen lassen und gegen dieses Ver-\nsäumnisurteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.\" \n\n4 \n\nAuf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (zu \n\nNr. 1) trat der Kläger dem Rechtsstreit 4 O 137/94 vor dem Landgericht V. \n\n mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004 als Nebenintervenient auf Seiten \n\nder Schuldnerin bei und legte zugleich Einspruch gegen das klageabweisende \n\nVersäumnisurteil vom 13. Oktober 1994 ein. Das Landgericht verwarf den Ein-\n\nspruch als unzulässig. Das Oberlandesgericht C. wies die Berufung des Klä-\n\ngers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurück, \n\ndessen Einspruch sei als Prozesshandlung unwirksam, weil er im Widerspruch \n\nzu Handlungen und Erklärungen der Schuldnerin als unterstützter Hauptpartei \n\nstehe (§ 67 ZPO); diese habe nämlich dadurch, dass sie am 13. Oktober 1994 \n\ndas Versäumnisurteil gegen sich habe ergehen lassen, zugleich materiellrecht-\n\nlich wirksam auf die vom Kläger eingeklagte Forderung gegen den Beklagten \n\naus Kontokorrent \"verzichtet\". \n\n5 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger - gestützt auf Nr. 2 des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Schadensersatzansprüche der \n\nSchuldnerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Erlass des Ver-\n\nsäumnisurteils vom 13. Oktober 1994 u.a. wegen sittenwidrig vorsätzlicher \n\nSchädigung und Verstoßes gegen §§ 71 Abs. 4, 73 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 4 \n\nGmbHG sowie Rückerstattungsforderungen gemäß §§ 31, 30, 73 Abs. 1 \n\nGmbHG geltend; ferner beansprucht er Freistellung von den bisher angefalle-\n\nnen und noch entstehenden Kosten in dem Vorprozess 4 O 137/94 Landgericht \n\nV. . Der Beklagte leugnet eine Haftung gegenüber der Schuldnerin \n\nschon dem Grunde nach und beruft sich im Übrigen auf Verjährung. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Be-\n\nrufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der \n\n- vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht (OLGR Celle 2007, 644 ff.) hat im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\n9 \n\nDeliktische Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten schieden \n\nschon deshalb aus, weil sie diesem als ihrem Alleingesellschafter gegenüber \n\nkein Bestandsinteresse habe; darüber hinaus mache der Kläger unmittelbare \n\nAußenhaftungsansprüche - auch solche aus existenzvernichtendem Eingriff - \n\nmit der allein auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützten Klage \n\nnicht geltend. Ein etwaiger Anspruch aus § 31 GmbHG sei nicht mit gepfändet \n\nund dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Ein eventueller Anspruch \n\naus §§ 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG sei verjährt. Ein Kosten-\n\nFreistellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält - mit Ausnahme der Erwägungen zur Verjäh-\n\nrung bezüglich eines Anspruchs aus §§ 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG - \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\nA. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings mögliche Ansprü-\n\nche der Schuldnerin gegen den Beklagten aus §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 und 3 \n\nGmbHG wie solche aus § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG im Zusammenhang mit \n\ndem von diesem als Liquidator der Schuldnerin zu deren Nachteil pflichtwidrig \n\nerwirkten klageabweisenden Versäumnisurteil gegen sich selbst als Alleinge-\n\nsellschafter als verjährt angesehen. \n\n12 \n\nDer Tatbestand des § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG und des § 73 Abs. 3 \n\nSatz 1 GmbHG war in einer derartigen, vom Kläger vorgetragenen Situation mit \n\nErlass des Versäumnisurteils am 13. Oktober 1994 vollendet. Damit begann \n\nauch der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG unab-\n\nhängig davon, ob der Schuldnerin oder dem Kläger die Existenz des Anspruchs \n\nbekannt war (Sen.Urt. v. 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852, 853; \n\nv. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 16 ff.; v. 12. Juni \n\n1989 - II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1763). Die Verjährungsfrist lief mithin Mitte \n\nOktober 1999 ab und konnte vom Kläger durch die spätere Klageerhebung im \n\nhiesigen Verfahren nicht mehr wirksam gehemmt werden. \n\n13 \n\nB. Demgegenüber lässt sich ein auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schä-\n\ndigung wegen manipulierter Erwirkung des der materiellen Rechtskraft fähigen, \n\nklageabweisenden Versäumnisurteils vom 13. Oktober 1994 gestützter Scha-\n\ndensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB - der nach der insoweit zutref-\n\nfenden Ansicht des Berufungsgerichts einen anderen Streitgegenstand betrifft \n\nals das mit jenem Versäumnisurteil abgewiesene Zahlungsbegehren aus der \n\nKontokorrentabrede - nicht mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Be-\n\ngründungen verneinen. \n\n14 \n\n1. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus \n\nfolgerichtig - nicht geprüften und für die Revisionsinstanz daher zu dessen \n\nGunsten zu unterstellenden Vorbringen des Klägers bestand die im Vorprozess \n\nerhobene Klageforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten auf der Grund-\n\nlage eines fortgeschriebenen Kontokorrentsaldos noch am 13. Oktober 1994. \n\nDeren Realisierung war - nach der Einstellung des Konkursverfahrens - im Rah-\n\nmen der anschließenden Liquidation der Schuldnerin erforderlich, um die dem \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegende titulierte höhere \n\nRestforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Schuldnerin zumindest teil-\n\nweise zu erfüllen. \n\n15 \n\n2. Auf dieser Grundlage ist derzeit vom Bestehen eines - vom Kläger \n\nwirksam gepfändeten - Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen sit-\n\ntenwidriger vorsätzlicher Schädigung schon unter dem Gesichtspunkt einer \n\nExistenzvernichtungshaftung des Beklagten gegenüber der Schuldnerin gemäß \n\ndem - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - durch Urteil vom 16. Juli 2007 \n\ngeänderten Haftungskonzept des Senats (BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL; bestä-\n\ntigt in BGHZ 176, 204 Tz. 10 und 13 - GAMMA) auszugehen. \n\n16 \n\na) Danach wird an dem Erfordernis einer als \"Existenzvernichtungshaf-\n\ntung\" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insol-\n\nvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in \n\ndas der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger \n\ndienende Gesellschaftsvermögen festgehalten. Jedoch ist nunmehr die Exis-\n\ntenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädi-\n\ngung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens \n\nanzuknüpfen und - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung \n\ngegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgrup-\n\npe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einzuordnen. \n\n17 \n\nb) Die Voraussetzungen einer solchen deliktischen Existenzvernich-\n\ntungshaftung des Beklagten gegenüber \"seiner\" Gesellschaft sind hier nach \n\ndem Klägervortrag gegeben: \n\n18 \n\nDer missbräuchliche kompensationslose Eingriff des Beklagten in das im \n\nGläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen liegt in der pro-\n\nzessualen Vereitelung der Durchsetzung des gegen ihn selbst als Alleingesell-\n\nschafter bestehenden Anspruchs der Schuldnerin durch Herbeiführung des der \n\nRechtskraft fähigen Versäumnisurteils unter gleichzeitigem Missbrauch seiner \n\nOrganstellung als Liquidator der Schuldnerin. \n\n19 \n\n(aa) Die Einflussnahme des Beklagten auf das landgerichtliche Verfahren \n\nunter Verstoß gegen prozessuale Vertretungsvorschriften auf der Klägerseite \n\nwar geeignet, die Schuldnerin sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu schädigen. \n\n20 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 \n\n- II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1764) ist ein Verstoß gegen die aus der Organ-\n\nstellung resultierenden Pflichten sittenwidrig, wenn diese zur Durchsetzung ei-\n\ngener Interessen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung \n\ndes Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme zu werten ist, dessen Auf-\n\nrechterhaltung die Gemeinschaft als für ihre Ordnung maßgebenden Wert für \n\ngeboten erachtet. In einem Prozess gegen sich selbst als Gesellschafter konnte \n\nund durfte der Beklagte die Schuldnerin nicht organschaftlich vertreten (RGZ 7, \n\n404, 405; 66, 240, 243; BGH, Beschl. v. 27. November 1974 - IV ZB 42/73, \n\nNJW 1975, 345, 346; außerdem Sen.Urt. v. 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, \n\nZIP 1996, 227, 228). \n\n21 \n\nbb) Der Vorwurf einer anstößigen Manipulation des Verfahrens ist dem \n\nBeklagten insofern zu machen, als die Forderung der Schuldnerin tatsächlich \n\nbestand und von ihrem Erhalt abhing, ob die Schuldnerin im Stadium der Liqui-\n\ndation ihre verbliebenen Gläubiger (hier: namentlich die Gemeinschuldnerin \n\nwegen ihrer schon rechtshängigen, später titulierten Forderung) noch befriedi-\n\ngen konnte. Denn dann geschah die Einflussnahme des Beklagten auf die \n\nSchuldnerin als in ihren Interessen verselbständigte Prozessgegnerin mit dem \n\nZiel einer sittenwidrigen \"Selbstbedienung\" in Form der unlauteren, eigennützi-\n\ngen Vernichtung der Forderung durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen \n\nTitel. \n\n22 \n\ncc) Dieser Vermögensentzug wirkte in der vorliegenden besonderen Si-\n\ntuation des sich an eine Einstellung des Konkursverfahrens nach § 202 KO an-\n\nschließenden Liquidationsstadiums insolvenzverursachend oder -vertiefend, \n\nweil nach dem Vortrag des Klägers die Schuldnerin durch die prozessuale For-\n\nderungsvereitelung infolge des klageabweisenden, nicht angefochtenen Ver-\n\nsäumnisurteils (erneut) nicht mehr imstande war, die berechtigte Forderung der \n\nGemeinschuldnerin zu begleichen. \n\n23 \n\nc) Angesichts dessen ist die Vorstellung des Berufungsgerichts, der Al-\n\nleingesellschafter vermöge \"seiner\" GmbH keinen - einen deliktischen Scha-\n\ndensersatzanspruch auslösenden - Schaden zuzufügen, in der \"Existenzver-\n\nnichtungssituation\" nicht haltbar; sie widersprach im Übrigen schon der früheren \n\nSenatsrechtsprechung (vgl. insoweit nur: BGHZ 149,10,16 - Bremer Vulkan; \n\n151, 181, 186 - KBV) und steht insbesondere mit der für das Liquidationsstadi-\n\num allgemein geltenden Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG \n\nnicht in Einklang. \n\n24 \n\nd) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB - mindestens \n\nEventualvorsatz - sind nach dem als richtig zu unterstellenden Klägervortrag \n\ngegeben: Dafür reichte es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung \n\ndes Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlich-\n\nkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese \n\nRechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm \n\n(BGHZ 173, 246 Tz. 30 - TRIHOTEL). \n\n25 \n\ne) Der Schaden der Schuldnerin besteht im Verlust ihrer Schuldende-\n\nckungsfähigkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (hier: zumindest der \n\nGemeinschuldnerin) infolge der vom Beklagten sittenwidrig herbeigeführten \n\nAbweisung der Klage der Schuldnerin gegen ihn aus dem Kontokorrent durch \n\ndas Versäumnisurteil vom 13. Oktober 1994. Er umfasst über den Wert der ent-\n\nzogenen Vermögensposition hinaus auch die der Schuldnerin durch den Pro-\n\nzessverlust adäquat kausal erwachsenen und von ihr verauslagten Prozesskos-\n\nten. \n\n26 \n\nf) Die solchermaßen auf einen existenzvernichtenden Eingriff des Be-\n\nklagten gemäß § 826 BGB wegen eines der Schuldnerin im Zusammenhang mit \n\ndem Erlass des Versäumnisurteils vom 13. Oktober 1994 zugefügten Schadens \n\ngestützte Klage erweist sich nicht aus sonstigen Gründen als abweisungsreif \n\n(vgl. § 561 ZPO). \n\n27 \n\naa) Für die Entstehung des oben beschriebenen Schadens der Schuld-\n\nnerin als Folge der sittenwidrigen Erwirkung des klageabweisenden Versäum-\n\nnisurteils durch den Beklagten ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob \n\ndieses Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist, nicht entscheidungserheb-\n\nlich. Denn selbst dann, wenn das Versäumnisurteil etwa mangels wirksamer \n\nZustellung nicht in Rechtskraft erwuchs, lag in der bloßen Existenz eines klage-\n\nabweisenden Titels, dessen Beseitigung die Schuldnerin - wie die vergebliche \n\nNebenintervention des Klägers zeigt - mit dem Risiko eines Unterliegens aus \n\nformalen Gründen aktiv betreiben musste, eine schadensrelevante Verschlech-\n\nterung ihrer Vermögenslage (BGHZ 119, 69, 70 ff.; BGH, Urt. v. 12. Februar \n\n1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f.; Urt. v. 9. Dezember 1999 \n\n- IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1264; Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, \n\nNJW 2000, 1267; Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, \n\n1415; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, § 1 IV 1 S. 44). \n\n28 \n\nIm Übrigen ist es dem Beklagten als Schädiger in der vorliegenden Fall-\n\nkonstellation, in der der Kläger über die Nebenintervention im Vorprozess be-\n\nreits vergeblich versucht hat, eine Korrektur des vom Beklagten sittenwidrig er-\n\nwirkten klageabweisenden Versäumnisurteils zu erreichen, ohnehin unter dem \n\nGesichtspunkt der exceptio doli verwehrt, sich in dem zulässiger Weise einge-\n\nleiteten, gemäß § 826 BGB auf Beseitigung der Folgen des vom Beklagten un-\n\nredlich erwirkten Titels gestützten Schadensersatzprozess auf das (angebliche) \n\nFehlen einer rechtskräftigen Aberkennung der primären Kontokorrentforderung \n\nim Vorprozess zu berufen. Soweit - wofür vieles spricht - das Versäumnisurteil \n\naufgrund als wirksam zu behandelnder Zustellung an den für die Schuldnerin \n\nneu \"bestellten\", vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten (vgl. dazu: Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO 27. Aufl. § 88 Rdn. 9; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 88 \n\nRdn. 19) unabhängig von der vergeblichen Nebenintervention des Klägers in \n\nmaterieller Rechtskraft erwachsen ist, wäre eine Berufung des Beklagten hier-\n\nauf in dem vorliegenden, auf Beseitigung der rechtskräftigen Aberkennung der \n\nPrimärforderung gerichteten Schadensersatzprozess aus § 826 BGB ohnehin \n\nirrelevant. \n\n29 \n\nbb) Ein auf der Grundlage der Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 \n\nBGB zu beseitigender Schaden wird auch nicht durch die Annahme des Ober-\n\nlandesgerichts im Berufungsverfahren des Vorprozesses ausgeschlossen, der \n\nVersäumnisentscheidung \n\nliege ein konkludenter Forderungsverzicht der \n\nSchuldnerin zugrunde. Eine solche Hypothese ist bereits deshalb verfehlt, weil \n\nin einer Säumnis der Schuldnerin gemäß § 330 ZPO keine rechtsgeschäftliche \n\nErklärung auf Abschluss eines Erlassvertrags liegt, die der Beklagte annehmen \n\nund damit die Klageforderung zum Erlöschen bringen konnte. Ein Erklärungs-\n\nwille im Sinne eines \"Verzichts\", der materiellrechtlich als Angebot auf Ab-\n\nschluss eines Erlassvertrages zu verstehen wäre, kann nach ständiger höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung nicht vermutet werden (BGH, Urt. v. 20. Dezember \n\n1983 - VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347 m.w.Nachw.; Urt. v. 15. Juli 1997 \n\n- VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3021). An die Feststellung des Verzichtswil-\n\nlens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages \n\nsind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13. Dezember \n\n1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390, 391; Urt. v. 15. Juli 1997 aaO), die \n\ndas bloße Nichterscheinen im Termin mit der Folge des Ergehens eines Ver-\n\nsäumnisurteils nicht erfüllt. Abgesehen davon stehen hier gerade ein Miss-\n\nbrauch der Vertretungsmacht und eine daraus resultierende sittenwidrige \"For-\n\nderungsvernichtung\" durch den Beklagten in Rede, deren Wirkungen über die \n\nKlage aus § 826 BGB nicht nur in prozessrechtlicher, sondern auch in materiell-\n\nrechtlicher Hinsicht - und damit auch einen manipulierten Erlass erfassend - zu \n\nbeseitigen sind. \n\n30 \n\ncc) Die sittenwidrige Handlungsweise des Beklagten im Jahr 1994 konn-\n\nte selbst der für das Verfahren nach Einspruch des Klägers bestellte Notliquida-\n\ntor, zu dessen Agieren im Vorprozess das Berufungsgericht nähere Feststel-\n\nlungen nicht getroffen hat, nicht etwa mit der Folge genehmigen, dass ein \n\nSchadensersatzanspruch entfiel. Denn insoweit stand eine Verfügung der \n\nSchuldnerin über den Schadensersatzanspruch in Rede, die sie schon nach \n\n§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr vornehmen durfte. \n\n31 \n\ndd) Wegen des Verfügungsverbots des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann \n\nsich der Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, die wirksam gepfän-\n\ndeten und dem Kläger zur Einziehung überwiesenen Ansprüche der Schuldne-\n\nrin gegen den Beklagten seien aufgrund eines zwischen dem Notliquidator der \n\nSchuldnerin und dem Beklagten im Jahr 2006 geschlossenen Erlassvertrages \n\nerloschen. \n\n32 \n\ng) Da der Kläger als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin hinsicht-\n\nlich der Innenhaftungsansprüche der Schuldnerin aus existenzvernichtendem \n\nEingriff (§ 826 BGB) gegen den Beklagten weder eine eigene Forderungszu-\n\nständigkeit noch ein Gläubigerverfolgungsrecht hat, hat er - nach Einstellung \n\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin - verfahrensrecht-\n\nlich zutreffend diese Ansprüche pfänden und sich zur Einziehung überweisen \n\nlassen (Senat, BGHZ 173, 246 Tz. 36 - TRIHOTEL). \n\n33 \n\nh) Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht verjährt. Die Verjährung richtete \n\nsich nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Sonderverjährungsvorschriften des Gesetzes \n\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung fanden und finden auf \n\ndeliktische Ansprüche keine Anwendung \n\n(Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 \n\n- II ZR 334/87, DB 1989, 1762, 1763). \n\n34 \n\nKenntnis von Schaden und Schädiger im Sinne des § 852 Abs. 1, \n\n1. Halbsatz BGB a.F. verschaffte der Schuldnerin zwar grundsätzlich der Be-\n\nklagte als ihr Liquidator. Da der Beklagte aber als Liquidator nicht nur einziges \n\nOrgan der Schuldnerin, sondern zugleich Schädiger war, war seine Kenntnis im \n\nkonkreten Fall bedeutungslos (RG, Urt. v. 27. Juli 1936 - VI 122/36, JW 1936, \n\n3111; Urt. v. 29. Juli 1937 - VI 96/37, SeuffArch 92 Nr. 3 S. 4, 6; Sen.Urt. v. \n\n12. Juni 1989 aaO; Schäfer in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 852 Rdn. 27). Man-\n\ngels eines anderen gesetzlichen Vertreters richtete sich der Lauf der Verjäh-\n\nrungsfrist nicht nach § 852 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB a.F., sondern nach § 852 \n\nAbs. 1, 2. Halbsatz BGB a.F. und betrug dreißig Jahre von der Begehung der \n\nHandlung an. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts am 1. Januar 2002 war diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. \n\nNach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ver-\n\nkürzte sie sich lediglich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Auf eine \n\nKenntnis des Klägers, der im Oktober 1994 nicht mehr als Konkursverwalter \n\nfungierte, konnte es erst wieder mit der Pfändung und Überweisung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs am 22. April 2003 ankommen. \n\n35 \n\n3. Ein - von Nr. 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfass-\n\nter - Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten als ihren \n\nGesellschafter aus § 826 BGB kommt hier im Hinblick auf die manipulierte Er-\n\nwirkung des Versäumnisurteils auch bereits wegen sittenwidriger Verletzung \n\nder Liquidationsvorschriften (insbesondere: § 73 Abs. 1 GmbHG) - unabhängig \n\nvom Vorliegen der speziellen Zusatzkriterien einer Insolvenzverursachung oder \n\n-vertiefung - in Betracht. \n\n36 \n\na) Ein gegenüber den Interessen des Alleingesellschafters verselbstän-\n\ndigtes Vermögensinteresse der Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (Sen.Beschl. v. 7. Januar 2008 - II ZR 314/05, ZIP 2008, 308 \n\nTz. 13) unabhängig von den besonderen Voraussetzungen einer Existenzver-\n\nnichtungshaftung grundsätzlich auch in sonstigen Fällen einer sittenwidrig vor-\n\nsätzlichen Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch den Alleingesell-\n\nschafter bestehen. \n\n37 \n\nb) Der insbesondere in dem neuen Haftungsmodell zum existenzvernich-\n\ntenden Eingriff im Rahmen des § 826 BGB anerkannte Grundsatz eines ver-\n\nselbständigten Vermögensinteresses der werbenden Gesellschaft gilt erst recht \n\nfür eine Gesellschaft in Liquidation wie die Schuldnerin, für die § 73 Abs. 1 u. 2 \n\nGmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in \n\nbesonderer Weise hervorhebt (sog. Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation: \n\nvgl. dazu: Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 73 \n\nRdn. 13, 17 m.w.Nachw.). Wie der Senat schon früher (vgl. nur: BGHZ 151, \n\n181, 186 - KBV) hervorgehoben hat, muss die Beendigung der Gesellschaft \n\n- außerhalb eines Insolvenzverfahrens - jedenfalls in einem geordneten Liquida-\n\ntionsverfahren erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst \n\nzur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall ist es den \n\nGesellschaftern erlaubt, der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme \n\nauf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger \n\nzu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Ver-\n\nbindlichkeiten - ganz oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaf-\n\ntern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur \n\nErfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuss zu. \n\n38 \n\nAuch und gerade im Stadium der Liquidation greift daher der Grundsatz, \n\ndass Schutzobjekt der durch einen deliktischen Anspruch abgesicherten Rück-\n\nsichtnahmepflicht das im Gläubigerinteresse gebundene Gesellschaftsvermö-\n\ngen selbst ist. \n\n39 \n\nDas führt - im Übrigen im Einklang mit § 73 Abs. 3 GmbHG - zu einem \n\neigenen Anspruch der Liquidationsgesellschaft aus § 826 BGB gegen den Ge-\n\nsellschafter, falls dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidri-\n\nger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Ge-\n\nsellschaftsvermögen schädigt. Das Verhältnis dieses Innenhaftungsanspruchs \n\nzu etwaigen Außenhaftungsansprüchen der Gläubiger in besonders gelagerten \n\nAusnahmefällen bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung (dazu \n\nBGHZ 173, 246 Tz. 33 - TRIHOTEL). \n\n40 \n\nHinsichtlich der Schlüssigkeit des - insoweit für die Revisionsinstanz \n\nebenfalls als richtig zu unterstellenden - Klägervortrags auch in Bezug auf einen \n\nderartigen Deliktsanspruch aus § 826 BGB kann auf die entsprechenden Aus-\n\nführungen unter B 1-3 zur Existenzvernichtungshaftung - soweit nicht die spe-\n\nziellen Zusatzkriterien der Insolvenzverursachung oder -vertiefung betroffen \n\nsind - verwiesen werden. Im Übrigen war hier der Verstoß gegen § 73 Abs. 1 \n\nGmbHG offenkundig. \n\n41 \n\nC. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden auch denkbare \n\ngesellschaftsrechtliche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung \n\nvon Nr. 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22. April 2003 \n\nerfasst. \n\n42 \n\n1. Als solche kommen Ansprüche der Schuldnerin aus §§ 30, 31 GmbHG \n\n- § 30 GmbHG findet bis zum Wegfall der Auszahlungssperre des § 73 Abs. 1 \n\nGmbHG auch im Stadium der Liquidation Anwendung (Lutter/Kleindiek in \n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 73 Rdn. 3) - und aus § 73 Abs. 1, § 31 \n\nanalog GmbHG nicht nur bei der Auskehrung von Barmitteln, sondern im Hin-\n\nblick auf Sinn und Zweck der Bestimmungen im Falle jeder Verringerung des \n\nGesellschaftsvermögens in Betracht. Die zu den §§ 30, 31 GmbHG entwickel-\n\nten Grundsätze (BGHZ 31, 258, 276; 122, 333, 337) sind auf Ansprüche aus \n\n§ 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG übertragbar. Auch der \"Verzicht\" auf eine For-\n\nderung gegen den Gesellschafter oder - wie hier - ein prozessuales Fallenlas-\n\nsen im Wege der Säumnis kann die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG \n\nund der §§ 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG erfüllen. \n\n43 \n\n2. Dass hier derartige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Kapitaler-\n\nhaltung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. April 2003 \n\nmit umfasst sind, kann der Senat durch eigene Auslegung dieses gerichtlichen \n\nHoheitsakts (vgl. dazu: BGH, Beschl. v. 13. April 1983 - VIII ZB 38/82, \n\nNJW 1983, 2773, 2774; Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, \n\n1268, 1269) feststellen. Bei der Auslegung steht aus Gründen der Rechts- und \n\nVerkehrssicherheit die bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund, \n\ndie sich allein aus dem objektiven Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses ergeben muss (BGHZ 13, 42, 44; 93, 82, 83 f.; BGH, Urt. v. \n\n14. Januar 2000 aaO). Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff genügt die \n\neindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten \n\nForderung. Daher ist die Pfändung innerhalb des prozessual einheitlichen An-\n\nspruchs nicht auf einzelne materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, \n\nauch wenn der Gläubiger sich zusätzlich bestimmter juristischer Begriffe zur \n\nBezeichnung der Forderung bedient. \n\n44 \n\nAusgehend hiervon beschreibt der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss vom 22. April 2003 einen Lebenssachverhalt, der die Tatsachengrund-\n\nlage sowohl für Ansprüche aus § 826 BGB als auch für Ansprüche aus §§ 30, \n\n31 GmbHG und § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG liefert. Der Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB und der Anspruch aus \n\n§§ 30, 31 GmbHG bezeichnen ein und dasselbe prozessuale Streitverhältnis. \n\nZwischen ihnen besteht, soweit sich die Ansprüche überschneiden, Anspruchs-\n\ngrundlagenkonkurrenz (BGHZ 173, 246 Tz. 40 - TRIHOTEL). Gleiches gilt für \n\ndas Verhältnis des § 826 BGB zu den §§ 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG, da § 73 \n\nGmbHG den Kapitalerhaltungsgrundsatz im Liquidationsstadium bestätigt. Der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich ausdrücklich auf deliktische \n\nAnsprüche bezog, hat deshalb auch Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG und \n\nnach § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG zum Gegenstand. \n\n45 \n\n3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 31 Abs. 1 GmbHG, \n\nder wegen des Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot gemäß § 73 \n\nAbs. 1 GmbHG - wie im Falle eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG - \n\nnicht nur auf Wiederbegründung der durch das Versäumnisurteil aberkannten \n\nVerbindlichkeit, sondern bei einer fälligen Verbindlichkeit unmittelbar auf Zah-\n\nlung gerichtet sein kann (BGHZ 95, 188, 193), fehlen - vom Rechtsstandpunkt \n\ndes Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent - Feststellungen. Nach dem \n\nbereits im Rahmen von § 826 BGB für die Revisionsinstanz unterstellten Vor-\n\ntrag des Klägers zu den Umständen des Zustandekommens des Versäumnisur-\n\nteils handelte der Beklagte \"böslich\" i. S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F., \n\nerwirkte also die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit (BGHZ 110, 342, \n\n352; 136, 125, 131; Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, \n\n2217 Tz. 23). Dann ist der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG nicht verjährt: \n\n46 \n\nSofern dem Beklagten Böslichkeit zur Last fällt, betrug die Verjährungs-\n\nfrist ursprünglich 30 Jahre, § 195 BGB a.F. Sie verkürzte sich zunächst nach \n\nMaßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2007 \n\n- XI ZR 44/06, ZIP 2007, 624 Tz. 18) ab dem 1. Januar 2002 auf drei Jahre, \n\nbevor sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungs-\n\nvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts am 15. De-\n\nzember 2004 nach Artikel 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 \n\n- nicht etwa ab dem 13. Oktober 1994 und damit Ende Dezember 2004 verstri-\n\nchen - nunmehr zehn Jahre betrug (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, \n\nZIP 2008, 643 Tz. 24 ff.; Beschl. v. 2. Juni 2008 - II ZA 1/07, ZIP 2008, 1379 \n\nTz. 3; zur zehnjährigen Verjährungsfrist außerdem Sen.Urt. v. 29. September \n\n2008 aaO Tz. 14). \n\n47 \n\nD. Da die Abweisung des Freistellungsanspruchs - vom Rechtsstand-\n\npunkt des Berufungsgerichts aus konsequent - auf der (rechtsfehlerhaften) Ver-\n\nneinung bereits eines Ersatzanspruchs gemäß dem Klageantrag zu 1 in Bezug \n\nauf das im Vorprozess erwirkte Versäumnisurteil beruht und im Übrigen die \n\nKostenfreistellung vom Umfang des Leistungsantrags zu 1 abhängig sein soll, \n\nkann das Berufungsurteil auch wegen des Klagebegehrens zu 2 nicht bestehen \n\nbleiben. \n\n48 \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil \n\nder Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach \n\nergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-\n\nderlichen Feststellungen treffen kann. \n\n49 \n\n50 \n\nFür die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht weist \n\nder Senat noch auf Folgendes hin: \n\n1. Nach dem Vortrag des Klägers lagen der streitigen Kontokorrentforde-\n\nrung der Schuldnerin gegen den Beklagten die in den Jahresbilanzen für die \n\nGeschäftsjahre 1990 und 1991 sowie das Rumpfgeschäftsjahr 1992 bis zur \n\nKonkurseröffnung fortgeschriebenen Salden der betreffenden Konten zugrunde. \n\nSoweit der vom Beklagten als Geschäftsführer aufgestellte, vom Steuerberater \n\ntestierte und vom Beklagten als Alleingesellschafter festgestellte Jahresab-\n\nschluss 1990 betroffen ist, der zu Lasten des Beklagten für das Konto \n\nNr. 15 eine Forderung der Schuldnerin über 827.735,72 DM ausweist (An-\n\nhang Pos. 27, vgl. GA I, 181, 59), kann der Bilanzfeststellung, d.h. ihrer Ver-\n\nbindlicherklärung jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und \n\nGesellschaft (vgl. BGHZ 132, 263, 266 - zur KG), die Wirkung eines zivilrecht-\n\nlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (vgl. zur Personengesell-\n\nschaft: Sen.Urt. v. 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, BB 1960, 188; v. 13. Januar \n\n1966 - II ZR 68/64, BB 1966, 474; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26. November 1993, \n\nNJW-RR 1994, 1455, 1458). Danach konnte der Kläger, der in seiner Eigen-\n\nschaft als Konkursverwalter die Bilanzen für 1991/92 auf- und festgestellt hat, \n\nbei der Fortschreibung der betreffenden Konten, die verbindlichen Ausgangs-\n\nzahlen für 1990 als richtig zugrunde legen. Das bisherige pauschale Bestreiten \n\ndes Beklagten ist insoweit unsubstantiiert. \n\n51 \n\n2. Vorbehaltlich der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind \n\n- wie dargelegt - als Schaden im Rahmen von § 826 BGB ersatzfähig auch die \n\nProzesskosten, die der Schuldnerin selbst bis zum Erlass des Versäumnisur-\n\nteils vom 13. Oktober 1994 erwuchsen. \n\n52 \n\nDie Erstattung von etwaigen später, d.h. auch nach dem 22. April 2003 \n\nentstandenen Vermögensnachteilen der Schuldnerin ist trotz der unter Num-\n\nmer 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verwendeten Formulie-\n\nrung: \"Anspruch …, der daraus entstanden ist …\" nicht ausgeschlossen, weil \n\nder aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden als einheitliches \n\nGanzes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung einzelner Vermö-\n\ngensnachteile zu betrachten ist (BGHZ 50, 21, 23 f.; 119, 69, 70 f.; BGH, Urt. v. \n\n18. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489; Urt. v. \n\n1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694 Tz. 23). \n\n53 \n\nEin Ersatz der auf den Einspruch des Klägers im Jahr 2004 entstande-\n\nnen Prozesskosten scheitert nicht an dem vom Berufungsgericht herangezoge-\n\nnen Rechtsgedanken des § 254 BGB. Sofern dem Einspruch des Klägers aller-\n\ndings wegen eines Widerspruchs der nicht mehr durch den Beklagten, sondern \n\ndurch einen Notliquidator vertretenen Schuldnerin der Erfolg versagt blieb, \n\nkommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht, weil damit der Zurech-\n\nnungszusammenhang zu einem Fehlverhalten des Beklagten im Jahr 1994 un-\n\nterbrochen war. Im Übrigen fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts dazu, dass sich der Beklagte auch wegen der nach dem 13. Oktober \n\n1994 entstandenen Prozesskosten der Richtung, in der sich sein Verhalten zum \n\nSchaden anderer auswirken konnte, bewusst war (dazu Oechsler in Staudinger, \n\nBGB Neubearb. 2003 § 826 Rdn. 79). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 616/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2007 - 9 U 125/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-292-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":24},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-292-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_292-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:03.934453+00:00"}}