{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_289-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 289/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1 Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge- nannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer \"gespaltenen Beitragspflicht\" dar. An dem Charakter dieser Pflicht än- dert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen. b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Dar- lehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 289/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, \ndem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und \ndes Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des \nVereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge-\nnannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach \nArt einer \"gespaltenen Beitragspflicht\" dar. An dem Charakter dieser Pflicht än-\ndert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über \ndie Darlehensgewährung einen Vertrag schließen. \n\nb) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Dar-\nlehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der \nHöhe nach der Zulassung in der Satzung. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - LG Mönchengladbach \n\nAG Erkelenz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April \n\n2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom \n\n11. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 6. September 2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den be-\n\nklagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflich-\n\ntete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags \n\n\"zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen \n\nDarlehens über 8.000,00 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach \n\nmeinem … Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedin-\n\ngung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeit-\n\npunkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnah-\n\nmeausschuss an meiner … Stelle ein … neues Mitglied aufgenommen hat. \n\nDas Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere \n\nneun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer 1994).\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im \n\nFalle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grund-\n\nlage, sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten \n\nvom 15. Juli 1993. \n\nDer Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde \n\nam 18. August 1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im \n\nLaufe des Jahres 1994. \n\nNachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtli-\n\nchen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken \n\nhinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach \n\nAbschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mit-\n\ngliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversamm-\n\nlung des Beklagten am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rech-\n\nnung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbe-\n\nhandlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Grün-\n\ndungsmitglieder zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss: \n\n\"Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Ge-\n\ngenstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM. \n\nDie bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000,00 DM werden \n\n(bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet.\" \n\n5 \n\nDie Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember \n\n1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen \n\nBeschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt: \n\n\"… \n\n5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag \n\nverpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in \n\ngleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die \n\nErfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von \n\n5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Par-\n\nteien geschlossen ist. \n\n6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden \n\ndes Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zurückgezahlt. Die \n\nKündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfol-\n\ngen. \n\n6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jah-\n\nren jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der \n\nGolfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten \n\nführt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehens-\n\ngebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat. \n\n… \n\n7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch \n\nauch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Dar-\n\nlehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neu-\n\nes Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen \n\nbzw. zu übertragen: \n\n7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des \n\nvorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu \n\nmachen. \n\n7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft \n\nbeantragt haben. \n\n7.3 Sind diese Auflagen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die \n\nÜbertragung des Darlehensvertrages unwirksam.\" \n\n6 \n\n7 \n\nEntsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag \n\nvon 5.000,00 DM nicht erneut zahlen. \n\nMit Schreiben vom 22. August 2001 kündigte die Klägerin ihre Mitglied-\n\nschaft, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben \n\nkonnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies \n\nunter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertra-\n\nges von 1994 noch die gemäß Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von \n\n1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses \n\nbenötigt werde. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe \n\nvon 1.533,88 € (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vol-\n\nlem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von \n\n4.090,34 € (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen. \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht \n\nzu, da die Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darle-\n\nhensvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erfüllt \n\nseien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Prüfung im \n\nHinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242 \n\nBGB. \n\n12 \n\nII. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen \n\nAnspruch auf Rückerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 € aus \n\n§ 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen \n\nPflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entschei-\n\ndung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Son-\n\nderbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits ge-\n\nschlossenen Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversamm-\n\nlung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung. \n\n13 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des \n\nBerufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen \n\nVerpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine wirt-\n\nschaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individual-\n\nrechtlicher Art zwischen den Parteien. \n\n14 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.; \n\nSen.Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch \n\nBGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.Nachw.) ist \n\nKennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Ver-\n\nbandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen, \n\nden Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind. \n\n15 \n\nb) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem In-\n\nhalt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde, \n\ndiente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das \n\nDarlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u. \n\n2 a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitglie-\n\nderversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der \n\nAufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen \n\nin der Art einer \"gespaltenen Beitragspflicht\". Eine Beitragspflicht besteht stets \n\nnur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte. \n\n16 \n\naa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der korporationsrechtli-\n\nchen Pflicht - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien ge-\n\nschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 2003 aaO m.w.Nachw.). Die \n\nDarlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern \n\nbereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten Aufnahme-\n\nantrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten we-\n\nsentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und \n\nverbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall \n\nSen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379). \n\n17 \n\nbb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht dar-\n\nüber hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem \n\nBeklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt \n\nenden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erst-\n\nmals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kenn-\n\nzeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der \n\nMitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222). Das ist \n\nhier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Ver-\n\npflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht \n\nübernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt \n\ndes Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft \n\nresultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treue-\n\npflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftli-\n\nche Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit Rück-\n\nsicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige \n\nfortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbands-\n\nrecht nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesell-\n\nschaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrecht-\n\nliche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die \n\nAuslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem \n\nBeschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche Grund-\n\nlage für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge, \n\nmithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im \n\nAugust 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erin-\n\nnern (a). Für den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer \n\nausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b). \n\n19 \n\na) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die \n\nZweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994 \n\nnur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge \n\nmit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertrags-\n\nschlüsse mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbe-\n\nschluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich mögli-\n\ncher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, so-\n\nwohl in der Formulierung des Beschlusses (\"Die bestehenden Darlehensverträ-\n\nge….werden angerechnet\"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitglie-\n\ndern geschlossenen Vertrages (\"Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen \n\nDarlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens \n\ngleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Ver-\n\ntrages …bis zu einer Höhe von…sofern der vorliegende Darlehensvertrag … zwischen den \n\nParteien geschlossen ist\") hinreichend deutlich zum Ausdruck. \n\nb) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige Grund-\n\nlage. \n\naa) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Be-\n\nlastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der \n\nVereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe \n\nnach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007 \n\n- II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und Ver-\n\nmehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung \n\ndes betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt wer-\n\nden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflich-\n\ntenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht \n\ndann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbunde-\n\nnen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens \n\nungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied \n\n20 \n\n21 \n\nmuss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitrags-\n\npflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, \n\ndamit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v. \n\n24. September 2007 aaO). \n\n22 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4 \n\nAbs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahres-\n\nbeitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausrei-\n\nchende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darle-\n\nhens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch \n\nunter den Begriff \"Umlage\" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe \n\nnach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist, \n\nmangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur \n\nGewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbe-\n\nschluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darle-\n\nhenshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne \n\nRechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht \n\nspäter durch den genannten Beschluss geschaffen. \n\n23 \n\ncc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grund-\n\nlage in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von Dar-\n\nlehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für \n\nden Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt. \n\nv. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil \n\ndas für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag ge-\n\nnannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war. \n\n24 \n\n3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der \n\nSenat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein \n\nwegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvorausset-\n\nzungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das \n\nDarlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso \n\nbedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei \n\nanderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von die-\n\nsen gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraus-\n\nsetzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch - \n\nunter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s. \n\nausführlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rdn. 771 ff.; \n\nStöber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rdn. 171 ff. jew. m.w.Nachw.) zur \n\nRückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war. \n\n25 \n\nIII. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erkelenz, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_289-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-289-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_289-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_289-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-289-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_289-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:38.614380+00:00"}}