{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_282-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"II ZR 282/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 108, 112; ZPO § 547 Nr. 4 a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung - die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmi- gen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 282/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 108, 112; ZPO § 547 Nr. 4 \n\na) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied \n\n- auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat \n\nvertreten. \n\nb) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen \n\nBeschlussfassung - die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmi-\n\ngen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07 - Schleswig-Holsteinisches OLG \n\nLG Kiel \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 29. November 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kiel vom 17. Januar 2007 wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, \n\nsoweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war seit Dezember 2004 Vorstandsmitglied der Beklagten \n\nund bezog eine monatliche Vergütung in Höhe von 12.000,00 €. Durch Be-\n\nschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 24. November 2005 wurde der \n\nKläger mit Wirkung zum 30. November 2005 als Vorstandsmitglied abberufen \n\nund mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass \n\ndem Kläger längstens bis März 2006 Vergütungsansprüche zustünden, weil \n\nsein Anstellungsvertrag zum 31. März 2006 aufgelöst worden sei. Ihr Aufsichts-\n\nratsvorsitzender habe mit dem Kläger am 24. November 2005 einen mündli-\n\nchen Aufhebungsvertrag geschlossen, den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom \n\n26. April 2006 genehmigt habe. \n\n2 \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte, gesetzlich vertreten durch den Vor-\n\nstand, Klage auf Zahlung der Vorstandsvergütung von Dezember 2005 bis ein-\n\nschließlich September 2006 erhoben. Das Landgericht hat - nach einem in der \n\nersten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass die Beklagte nach § 112 \n\nAktG gegenüber dem Kläger durch den Aufsichtsrat vertreten werde - auf An-\n\ntrag des Klägers die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Beklagten im \n\nRubrum \"berichtigt\". Eine erneute Zustellung der Klage an den nunmehr als \n\ngesetzlichen Vertreter bezeichneten Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden, hat das Landgericht nicht veranlasst. Der Prozessbevollmäch-\n\ntigte, der sich nach Zustellung der Klage an die - durch den Vorstand vertrete-\n\nne - Beklagte für diese bestellt hatte, hat die Beklagte auch im weiteren Verfah-\n\nren bis zum Ende der zweiten Instanz vertreten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klageforderung (120.000,00 € abzüglich eines \n\nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Betrages von 12.000,00 €) \n\nin Höhe von 48.000,00 € nebst Zinsen abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter \n\n12.000,00 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die \n\nBerufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des \n\nabgewiesenen Teils der Klageforderung stattgegeben. Hiergegen wendet sich \n\ndie Beklagte mit der - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung \n\nmit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit das \n\nLandgericht der Klage nicht stattgegeben hat. \n\nWie die Revision mit Recht rügt, ist die Klage bereits unzulässig. \n\n1. Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Ge-\n\nsetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). \n\nGemäß § 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegenüber Vorstands-\n\nmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. \n\nDies gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine un-\n\nvoreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung \n\nder Gesellschaft ihnen gegenüber sicherzustellen, ohne dass es darauf an-\n\nkommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen ver-\n\ntreten werden könnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typi-\n\nsierende Betrachtungsweise geboten (st. Sen.Rspr., vgl. BGHZ 157, 151, 153 f. \n\nm.w.Nachw.; zuletzt Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213, 2214 \n\nTz. 5). \n\n8 \n\nDanach war die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungs-\n\ngemäß vertreten. Die Klage wurde gegen die Beklagte, vertreten durch den \n\nVorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertre-\n\ntungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Der - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende - \n\nVertretungsmangel wurde nicht geheilt. \n\na) Eine Heilung des Vertretungsmangels ist nicht durch die vom Landge-\n\nricht vorgenommene \"Berichtigung\" des Rubrums eingetreten. Für eine \"Berich-\n\ntigung\" des Rubrums war zum einen von vornherein kein Raum, weil der Kläger \n\nden gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet hat-\n\nte, sondern verfehlt den Vorstand als gesetzlichen Vertreter der Beklagten an-\n\ngesehen und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benannt hatte (vgl. \n\nSen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382 f.). Zum ande-\n\nren genügt eine bloße Änderung des Rubrums nicht, um den Vertretungsman-\n\ngel zu heilen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Pro-\n\nzessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als \n\ngesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. \n\n8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309 m.w.Nachw.; v. 21. Juni \n\n1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670). \n\n11 \n\nb) Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Aufsichtsrat der Be-\n\nklagten ist nicht als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eingetreten. Das Han-\n\ndeln des - in den Vorinstanzen auch nach \"Berichtigung\" des Rubrums weiter-\n\nhin für die Beklagte auftretenden - Prozessbevollmächtigten ist nicht dem Auf-\n\nsichtsrat, sondern dem Vorstand zuzurechnen. Nicht der Aufsichtsrat, sondern \n\nder Vorstand hat den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Pro-\n\nzessvertretung der Beklagten beauftragt. Hieran hat sich durch die \"Berichti-\n\ngung\" des Rubrums nichts geändert. Der Prozessbevollmächtigte stand nach \n\ndem - von der Gegenseite nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten in der Re-\n\nvisionsinstanz weiterhin ausschließlich mit Mitgliedern des Vorstands in Verbin-\n\ndung. \n\n12 \n\nEbenso wenig hat der Aufsichtsrat die Prozessführung des Vorstands \n\ngenehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde weder in den Vorinstanzen \n\nnoch in der Revisionsinstanz erteilt. Vielmehr hat die Beklagte in dritter Instanz \n\nerklärt, dass ihr Aufsichtsrat die bisherige Prozessführung des Vorstands nicht \n\ngenehmige. Zwar ist - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfas-\n\nsung des Aufsichtsrats (§ 108 AktG) - die Erteilung einer solchen Genehmigung \n\nim Prozess auch schlüssig möglich, was beispielsweise dann anzunehmen sein \n\nkann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd \n\nin dieses eingegriffen hat (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98 aaO). Das \n\nBerufungsgericht hat ein derartiges Verhalten des Aufsichtsrats aber nicht fest-\n\ngestellt. Nach der vom Senat herbeigeführten Äußerung der Beklagten steht \n\nnicht einmal fest, dass bzw. wann der Aufsichtsrat der Beklagten als Gesamtor-\n\ngan von der - unter Mitwirkung ihres Vorstandsvorsitzenden veranlassten - \"Be-\n\nrichtigung\" des Rubrums bzw. davon Kenntnis erlangte, dass allein er zur Ver-\n\ntretung der Beklagten in diesem Rechtsstreit mit dem Kläger befugt war. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 109/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 21/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-16/ii-zr-282-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-16/ii-zr-282-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:10.569205+00:00"}}