{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_271-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"II ZR 271/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 271/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, \n\nDr. Drescher, Dr. Löffler und Bender \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos-\n\ntenhilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revisionen der Beklagten durch Beschluss ge-\n\nmäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 2.620,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nI. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechts-\n\nverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Senat müsste seine \n\nRevision nach § 552 a ZPO zurückweisen. \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisionen liegen nicht \n\nvor; sie haben auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\n1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\nDie Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da die Beklagten bereits \n\naus Prospekthaftung im engeren Sinn haften, ist die bankrechtlichte Erlaubnis-\n\npflichtigkeit der Tätigkeit der M. \n\n AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi-\n\nsionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009, \n\n1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom \n\n7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, \n\n205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge-\n\nsellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile \n\nrechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt \n\ndes Beitritts der Klägerin am 5. Mai 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-\n\nschäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren \n\nSinn stellen sich nicht. \n\nEine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der \n\nHaftung der Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. \n\n2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beide Beklagten aus Prospekt-\n\nhaftung im engeren Sinne haften, da der für die M. erstellte Emissionspros-\n\npekt unrichtig war und sie prospektverantwortlich sind. \n\na) Der Prospekt war unrichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend fest-\n\ngestellt hat. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von \n\nder angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche \n\nUmstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein kön-\n\nnen, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nBGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, \n\n412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März \n\n2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung \n\nbedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in \n\nden ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Un-\n\nternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unterneh-\n\nmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. \n\n8 \n\nDer Prospekt stellte das Geschäftsmodell der \n\n I. \n\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren \n\nim Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den \n\nAufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den \n\nAnlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revisionen lässt sich daraus, dass die Vertriebsmit-\n\narbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für \n\ndie I. tätig werden \"sollen\", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche \n\nTätigkeit für die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares \n\nZiel vorgesehen war. Auch wenn - wie die Revisionen meinen - ein Vertriebs-\n\nnetz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehr-\n\nfachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation \n\nnicht, sondern erforderte selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den \n\nAnlegern. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I. ver-\n\nbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten \n\nMittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die \n\nmit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich \n\nProdukte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere \n\nVermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten \n\nMittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwar-\n\ntende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. \n\n9 \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht beide Beklagte für prospektver-\n\nantwortlich gehalten. \n\naa) Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haf-\n\nten die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Ma-\n\nnagement bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, \n\n109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; außerdem \n\nBGHZ 115, 213, 217 f.). Der Beklagte zu 1 bildete als Vorstand der DP. \n\n AG (im Folgenden: DP.), der einzigen Komple-\n\nmentärin der M. , das Management der Gesellschaft. \n\n11 \n\nbb) Prospektverantwortlicher ist aber auch der Beklagte zu 2. Neben den \n\nInitiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Manage-\n\nment bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; \n\n83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, \n\n217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr \n\nGeschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Ein-\n\nfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, \n\n340/348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 \n\n- III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, \n\nZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erschei-\n\nnung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. \n\nJuni 2007 aaO). \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat im Beklagten zu 2 zutreffend einen Hintermann \n\ngesehen. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-\n\nren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. \n\nstehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen \n\nWillen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der \n\nD. GmbH (im Folgenden: D. GmbH) beteiligt, die ihrerseits mit \n\n50 % an der D. AG (im Folgenden: D. AG) beteiligt war, \n\nder Alleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplementärin der Anlage-\n\ngesellschaft. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung \n\nhinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter \n\nder Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Ge-\n\nschicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der \n\nD. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP., und - zusammen mit seinem \n\nMitgesellschafter in der D. GmbH - Aufsichtsrat der DP., der Komplementärin \n\nder M. . Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den \n\nVertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die DV. \n\n AG. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hinter-\n\nmännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, \n\nwenn es neben ihm weitere \"Hintermänner\" gab und er nicht als einziger hinter \n\nder Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-\n\nflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die \n\nVertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend \n\nbezeichnete. \n\n13 \n\nc) Die unzureichende Information über die Vertriebsstruktur der I. \n\nwar für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision des Beklagten zu 2 muss der Anleger nicht darlegen und \n\nbeweisen, dass eine Entscheidung gegen die Anlage das einzig aufklärungs-\n\nrichtige Verhalten war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die \n\ndas Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht es \n\nvielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentschei-\n\ndung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; \n\nSen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli \n\n2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, \n\nZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). \n\nDiese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und \n\nAbwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes \n\nProjekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt \n\ngrundsätzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, \n\nZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 \n\nTz. 22 zur Anlageberatung). \n\nGoette Caliebe Drescher \n\n Löffler Bender \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss bzw. \n\nVergleich erledigt worden \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 C 71/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 6/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-271-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-271-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_271-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:53.301030+00:00"}}