{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_268-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"II ZR 268/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 254 Bb, 426 Abs. 1 Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztli- chen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Ge- sellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Ok- tober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 268/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 254 Bb, 426 Abs. 1 \n\nHat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztli-\n\nchen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Ge-\n\nsellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im \n\nRahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens \n\ndes § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im \n\nVerhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Ok-\n\ntober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25). \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07 - OLG Zweibrücken \n\n LG Kaiserslautern \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 35.000,00 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-\n\nmulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des \n\nInnenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinrei-\n\nchend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, \n\nZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschafts-\n\npraxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, \n\nzu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser \n\nMaßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich \n\n(Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, \n\n72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der \n\ngesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesell-\n\nschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie \n\nauch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, \n\nBGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des \n\n§ 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden \n\nGesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v. \n\n15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine \n\nFrage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund-\n\nsatz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung die-\n\nses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des über-\n\neinstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Ge-\n\nsamtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung. \n\n2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 \n\nBGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen \n\nden Parteien (siehe oben I a.E.). \n\n3. Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften An-\n\nwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, \n\nohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht \n\nin Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine \n\nmöglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die \n\nRisikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich \n\neingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ninsoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass \n\nein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungs-\n\nfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob \n\nfehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war. \n\nGoette \n\n Kurzwelly \n\n Kraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/ii-zr-268-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-09/ii-zr-268-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_268-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:55.440485+00:00"}}