{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_264-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-02","aktenzeichen":"II ZR 264/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 117, 781; GmbHG §§ 42 a Abs. 2, 31, 73 Abs. 1 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuer- lichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steu- erliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. b) Die Feststellung des Jahresabschlusses hat - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. dazu: BGHZ 132, 263, 266) - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typi- scher Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindes- tens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. c) Eine gegen das in § 73 Abs. 1, 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation verstoßende Verteilung von Gesellschaftsvermögen hat einen Rückerstattungsan- spruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG zur Folge, der nicht die Entste- hung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt. d) Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechen- der Erlös entfällt. Soweit ein Liquidationserlös nicht vorhanden ist, besteht aufgrund stillschwei- gender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabaus- schüttung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 264/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 117, 781; GmbHG §§ 42 a Abs. 2, 31, 73 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n2. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuer-\nlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steu-\nerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die \ngewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den \nEinwand des Scheingeschäfts. \n\nb) Die Feststellung des Jahresabschlusses hat - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. \ndazu: BGHZ 132, 263, 266) - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der \nBilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typi-\nscher Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindes-\ntens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten \nim Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. \n\nc) Eine gegen das in § 73 Abs. 1, 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der \nLiquidation verstoßende Verteilung von Gesellschaftsvermögen hat einen Rückerstattungsan-\nspruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG zur Folge, der nicht die Entste-\nhung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt. \n\nd) Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden \nVorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechen-\nder Erlös entfällt. Soweit ein Liquidationserlös nicht vorhanden ist, besteht aufgrund stillschwei-\ngender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabaus-\nschüttung. \n\nBGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Kleve \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung sei-\n\nnes weitergehenden Rechtsmittels - \n\ndas Urteil \n\ndes \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n21. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 3. November \n\n2006, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, abgeändert \n\nund die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. \n\nII. Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\ndes Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass in Abänderung der landgerichtlichen Kostenent-\n\nscheidung die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits dem \n\nKläger zu 42 % und der Beklagten zu 58 % auferlegt werden. \n\nIII. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger \n\nzu 42 % und der Beklagten zu 58 %, diejenigen des Revisi-\n\nonsverfahrens dem Kläger zu 38 % und der Beklagten zu 62 % \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29. April 2004 eröffneten In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen der G. -Vertriebsgesellschaft mbH \n\ni.L. (nachfolgend: Schuldnerin); die Beklagte ist Alleinerbin des am 27. März \n\n2004 verstorbenen H. T. , eines von neun in gleicher Höhe am \n\nStammkapital der Schuldnerin von insgesamt 531.000,00 DM beteiligten Ge-\n\nsellschaftern. Die am 21. August 1981 gegründete Schuldnerin veräußerte \n\ndurch Vertrag vom 15. Dezember 1991 ihr gesamtes Anlagevermögen mit Wir-\n\nkung vom 1. März 1992 an die N. B. V \n\n(NBV). Durch Liquidationsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom \n\n28. Februar 1992 wurde die Schuldnerin zum Ablauf des folgenden Tages auf-\n\ngelöst. Die Mehrheit der Gesellschafter verlangte die gleichmäßige Auszahlung \n\ndes aus der Veräußerung des Betriebsvermögens erzielten Kaufpreises von \n\n1,84 Mio. DM an alle und setzte sich damit über die von dem Mitgesellschafter \n\nC. dagegen erhobenen Bedenken, dass \"die Gesellschaft zuerst abgewickelt \n\nwerden müsse\", hinweg. Die Liquidatoren der Schuldnerin zahlten daraufhin bis \n\nJuni 1992 an die Gesellschafter - mit Ausnahme des Mitgesellschafters E. - \n\naus dem Gesellschaftsvermögen jeweils 230.000,00 DM aus; auf den Empfän-\n\ngerabschnitten der den Gesellschaftern hingegebenen Verrechnungsschecks \n\nsoll - was zwischen den Parteien streitig ist - von den Liquidatoren als Verwen-\n\ndungszweck: \"Darlehensauszahlung lt. Gesellschafterbeschluss\" vermerkt wor-\n\nden sein. Im Hinblick darauf, dass bei einigen Gesellschaftern Steuerveranla-\n\ngungen wegen angeblicher \"verdeckter Gewinnausschüttung\" stattgefunden \n\nhatten, wurde auf einer Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom \n\n26. Oktober 1995 - zu der jedenfalls der Mitgesellschafter E. nicht geladen \n\nworden war - der Beschluss gefasst, dass die \"Umwandlung der Gesellschaf-\n\nterdarlehen in Gewinnausschüttungen nach erfolgter Betriebsprüfung und nach \n\nZahlung aller Verbindlichkeiten\" erfolgen sollte. Auf Anforderung der Liquidato-\n\nren leistete der Ehemann der Beklagten - wie andere Mitgesellschafter auch - in \n\nder Folgezeit von dem empfangenen Geld insgesamt drei Rückzahlungen zu-\n\ngunsten der Schuldnerin: Ende Juni 1995 25.378,20 DM auf einen Rückforde-\n\nrungsanspruch der NBV, im Januar 1996 anteilig 16.932,79 DM zur Tilgung von \n\nGesellschaftsschulden gegenüber der Volksbank sowie am 30. Juni 1999 \n\n18.812,50 DM an die Stadtkasse Ge. zur Teiltilgung einer Steuerverbindlich-\n\nkeit der Schuldnerin. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2001 sprachen die Liquidatoren gegenüber al-\n\nlen Gesellschaftern die \"Kündigung der Darlehen\" aus; Zinszahlungen waren \n\nbis zu diesem Zeitpunkt von den Gesellschaftern nicht gefordert und von ihnen \n\nauch nicht erbracht worden. Durch mehrheitlich - auch mit der Stimme des \n\nEhemanns der Beklagten - gefassten Gesellschafterbeschluss vom 27. Juni \n\n2002 wurden zu TOP 4 sämtliche Jahresabschlüsse der Schuldnerin - in denen \n\ndie im Jahr 1992 erfolgten Auszahlungen an die Gesellschafter als \"Darlehen\" \n\nausgewiesen sind - für die Geschäftsjahre von 1992 bis 2000 festgestellt. Unter \n\nTOP 6 hat der Liquidator T. protokolliert: \"Die in den Bilanzen ausgewie-\n\nsenen Darlehen, die mit den Feststellungen der finanzbehördlichen Betriebsprü-\n\nfung übereinstimmen, sind dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Mit \n\nFeststellung der Jahresabschlüsse laut TOP 4 sind die Darlehen durch Gesell-\n\nschafterbeschluss anerkannt und genehmigt. Die Darlehen sind somit fällig.\" Mit \n\nSchreiben vom 12. Dezember 2002 mahnten die Liquidatoren der Schuldnerin \n\nbei den Gesellschaftern die Rückzahlung der empfangenen Beträge - erfolglos - \n\nan. \n\n3 \n\nMit der am 22. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger von der \n\nBeklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Rückerstattung der erhalte-\n\nnen Auszahlung von 230.000,00 DM nebst angeblich vereinbarter Darlehens-\n\nzinsen, hilfsweise Kapitalnutzungszinsen seit dem 1. Juli 1992 verlangt; dabei \n\nhat er einen früher entstandenen Gewinnanspruch des Ehemanns der Beklag-\n\nten von 5.250,00 DM und dessen drei Rückerstattungszahlungen zum Teil auf \n\ndie Hauptforderung, überwiegend jedoch auf die - kapitalisiert - als Hauptforde-\n\nrung geltend gemachten Zinsen bis 31. Dezember 1999 angerechnet; außer-\n\ndem hat er vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. Die \n\nBeklagte hat die Forderung bestritten und sich auf Verjährung berufen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der - auf Zahlung von insgesamt 146.606,42 € zu-\n\nzüglich Zinsen gerichteten - Klage nur im Umfang von 83.660,91 € nebst 5 % \n\nZinsen seit dem 12. März 2003 sowie in Höhe vorgerichtlicher Rechtsverfol-\n\ngungskosten von 962,86 € nebst Zinsen stattgegeben. Dabei ist es von einer \n\n\"Umwandlung der zunächst rechtsgrundlosen Geldhingabe zu einem Darlehen\" \n\nanlässlich der Bilanzfeststellungen durch Gesellschafterbeschluss vom 27. Juni \n\n2002 ausgegangen und hat die anrechenbaren Gewinne und Teilrückzahlungen \n\nhiermit verrechnet; demgegenüber hat es eine Verpflichtung der Beklagten zur \n\nEntrichtung von kapitalisierten Darlehenszinsen ab 1992 verneint und insoweit \n\ndie Klage abgewiesen. \n\n5 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien in vollem Umfang Berufung \n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückge-\n\nwiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der - von dem erkennenden Senat zuge-\n\nlassenen - Revision, wobei er lediglich die Teilabweisung der Klage in Höhe \n\neines - verjährten - Zinsbetrages von 9.779,47 € hinnimmt, im Übrigen aber sei-\n\nne verbleibende Forderung in Höhe von 136.926,95 € weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt - unter Teil-\n\n7 \n\n8 \n\naufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Be-\n\nklagten - zur Wiederherstellung des der Klage im Umfang von 83.660,91 € und \n\nvorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 962,86 € - jeweils nebst Zinsen - \n\nstattgebenden Landgerichtsurteils. Soweit der Kläger hingegen die darüber hi-\n\nnausgehende Verurteilung der Beklagten bis zur Gesamthöhe von 136.926,95 € \n\nnebst Zinsen erstrebt, ist seine Revision ebenso unbegründet wie seine ent-\n\nsprechende Berufung gegen das - auch insoweit zutreffende - Landgerichtsur-\n\nteil. \n\nI. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nBei der Auszahlung an die Gesellschafter habe es sich um die Vorab-\n\nausschüttung eines künftigen Liquidationserlöses gehandelt. Ein Darlehensver-\n\ntrag zwischen der Schuldnerin und ihren Gesellschaftern sei insoweit weder \n\ndurch die einseitige Anbringung eines diesbezüglichen Verwendungszwecks \n\nauf den Verrechnungsschecks durch die Liquidatoren noch aufgrund des - im \n\nÜbrigen verfahrensfehlerhaft gefassten - Gesellschafterbeschlusses vom \n\n26. Oktober 1995, der zwar steuerlichen Zwecken gedient habe, nicht aber eine \n\nvorherige zivilrechtlich verbindliche Novation beweise, zustande gekommen. \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch durch den Gesellschafterbe-\n\nschluss vom 27. Juni 2002 über die Feststellung der Jahresabschlüsse 1992 bis \n\n2000 trotz des bilanziellen Ausweises der Auszahlungen an die Gesellschafter \n\nals Darlehen kein Darlehensvertrag zustande gekommen; auch insoweit könne \n\nvon einer zivilrechtlich verbindlichen Schuldumschaffung nicht die Rede sein, \n\nda diese Gestaltung allein der Vermeidung sonst drohender steuerlicher \n\nNachteile gedient habe. Eine Beweiskraft für die inhaltliche Richtigkeit der An-\n\ngaben in der Bilanz komme der Feststellung nicht zu. Ein Rückforderungsan-\n\nspruch aus § 31 GmbHG analog wegen des zweifellos vorliegenden Verstoßes \n\nder Auszahlung innerhalb des Sperrjahres und vor einer Gläubigerbefriedigung \n\nbzw. Sicherstellung gegen die zwingende Kapitalbindungsvorschrift des § 73 \n\nAbs. 1 GmbHG sei verjährt; nach der letzten Unterbrechung aufgrund der Teil-\n\nrückzahlung vom 30. Juni 1999 sei Verjährung mit Ablauf des 30. Juni 2004 \n\n- also lange vor Klageerhebung - eingetreten. Ein Rückforderungsanspruch \n\nkönne nicht auf Abschnitt 9 c i.V.m. 9 b der Satzung der Schuldnerin gestützt \n\nwerden, da diese Bestimmungen nicht einschlägig seien und zudem der dies-\n\nbezügliche Sachvortrag des Klägers nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen \n\nsei. \n\nII. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Beru-\n\nfungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - aus dem Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, dass sich anlässlich \n\nder Auszahlung der jeweils 230.000,00 DM an die Gesellschafter - darunter den \n\nEhemann der Beklagten - das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwi-\n\nschen der Schuldnerin und ihren Gesellschaftern nicht nachweisen lasse. Die \n\nAnnahme, die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter habe ungeachtet der \n\nvom Zeugen C. geäußerten Bedenken eine Vorabausschüttung gewollt, da \n\nsie auf die Auszahlung des Erlöses aus der Unternehmensveräußerung \"heiß \n\ngewesen\" seien, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern wegen ihres unmissver-\n\nständlichen Wunsches, \"Kasse zu machen\", sogar wahrscheinlich. Angesichts \n\ndessen hat sich das Berufungsgericht auch ohne insoweit erkennbaren revisi-\n\nonsrechtlich relevanten Rechtsfehler nicht davon zu überzeugen vermocht, \n\ndass aus Anlass des - zudem vage gefassten - Gesellschafterbeschlusses vom \n\n9 \n\n10 \n\n26. Oktober 1995 eine zeitlich vorangegangene, konkludente Schuldumschaf-\n\nfung der ursprünglichen Vorabausschüttung in eine - noch dazu verzinsliche - \n\nDarlehensverbindlichkeit zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der \n\nSchuldnerin stattgefunden hat, zumal ersichtlich in der Folgezeit bis zur Klage-\n\nerhebung Darlehenszinsen weder von den Liquidatoren geltend gemacht noch \n\ndurch einzelne Gesellschafter bezahlt worden sind und auch anlässlich der drei \n\nRückerstattungen jedenfalls nicht von Darlehensrückzahlungen die Rede war. \n\n11 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, eine Darlehensverbindlichkeit des Ehemannes der Be-\n\nklagten gegenüber der Schuldnerin sei auch anlässlich des mit seiner Zustim-\n\nmung gefassten Bilanzfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2002 nicht zu-\n\nstande gekommen, weil mit dem bilanziellen Ausweis als Darlehen lediglich die \n\nVermeidung einer steuerlichen Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung, \n\nnicht hingegen eine zivilrechtlich verbindliche Schuldumschaffung der Vorab-\n\nausschüttung in ein Darlehen bezweckt gewesen sei, und zudem der Bilanz-\n\nfeststellung keine inhaltliche Beweiskraft zukomme. \n\nDiese Argumentation ist - wie die Revision mit Recht rügt - in doppelter \n\nHinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst. \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der Schuld-\n\nnerin hätten mit alleiniger steuerrechtlicher Wirkung (\"nur zu steuerlichen Zwe-\n\ncken\") Darlehen in den Jahresabschlüssen ausweisen wollen, ohne zugleich \n\neine zivilrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit zu begründen oder zuvor \n\nbegründet zu haben, ist unvertretbar. Sie übersieht, dass nach ständiger \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht \n\ngleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann \n\n(BGHZ 67, 334, 337; Sen.Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, ZIP 1993, 1158, \n\n12 \n\n13 \n\n1159; BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 \n\nm.w.Nachw.). Wählen dementsprechend - wie das Berufungsgericht festgestellt \n\nhat - die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen \n\nGründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, \n\nweil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsge-\n\nschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich \n\nals zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheinge-\n\nschäfts (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, aaO). Für die Annahme, die \n\n- steuerlich beratenen - Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen \n\nwollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. \n\n14 \n\nWar danach hier das vom Berufungsgericht angenommene steuerliche \n\nZiel der Vermeidung einer Behandlung der Vorabausschüttungen als offene \n\noder verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Steuerbehörden nur auf dem \n\nWege einer zivilrechtlich verbindlichen Umwandlung der bis dahin bestehenden \n\nbloßen Vorabausschüttungen im Wege der Schuldumschaffung in Darlehen \n\nmöglich, so sprechen - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - bereits \n\nder Ausweis als Darlehen in der Bilanz und deren Feststellung dafür, dass eine \n\nsolche Novation auch von den Gesellschaftern - zumindest denen, die wie der \n\nEhemann der Beklagten dafür gestimmt haben - gewollt war. \n\n15 \n\nb) Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresab-\n\nschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhalt-\n\nliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenste-\n\nhende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das \n\nBestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtli-\n\nche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr \n\nsteht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresab-\n\nschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und \n\nGesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jah-\n\nresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestell-\n\nten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtig-\n\nkeit anerkennen. Nicht anders als bei den Personengesellschaften (vgl. dazu \n\nnur BGHZ 132, 263, 266 m.w.Nachw.) hat diese Feststellung des Jahresab-\n\nschlusses auch bei einer GmbH - wie hier - die Bedeutung einer Verbindlicher-\n\nklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft \n\nund auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vor-\n\ngang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die \n\nAnsprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivil-\n\nrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können. Ob insoweit \n\nin der (einvernehmlichen) Feststellung des Jahresabschlusses ein abstraktes \n\nSchuldanerkenntnis (vgl. zur Personengesellschaft: Sen.Urt. v. 11. Januar 1960 \n\n- II ZR 69/59, BB 1960, 188; v. 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, BB 1966, 474) \n\noder ein Feststellungsvertrag (vgl. Senat, BGHZ 132, 263, 266 f. m.w. Literatur-\n\nnachw. - zur KG) im Sinne eines deklaratorischen (\"kausalen\") Anerkenntnisses \n\n(h.M.: vgl. zum Meinungsstand Ehricke in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB \n\n2. Aufl. § 120 Rdn. 35 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1455, \n\n1457 f.; vgl. insbesondere auch Hüffer in MünchKommBGB § 781 Rdn. 16 ff. \n\nmit eingehender Begründung) zu sehen ist, kann hier schon deshalb offen blei-\n\nben, weil die Qualifizierung in der einen oder der anderen Richtung regelmäßig \n\nvon den Umständen des Einzelfalls abhängt. Auch die Gesellschafter der \n\nGmbH bezwecken mit der ihnen - in der Form der korporativen Beschlussfas-\n\nsung - obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 42 a Abs. 2, 46 \n\nNr. 1 GmbHG) regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu \n\nfixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft \n\nzum Bilanzstichtag festzulegen; typischer Inhalt einer solchen korporativen Ab-\n\nrede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehal-\n\ntenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. \n\n16 \n\nAngesichts dessen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nbilanzielle Ausweis als Darlehen (vgl. § 42 Abs. 3 GmbHG) lasse keine beweis-\n\nrechtlichen Schlüsse auf die zivilrechtliche Verbindlichkeit der Feststellung einer \n\nBilanz mit einem derartigen Inhalt zu, als verfehlt. Vielmehr lag es hier nach den \n\ntatrichterlichen Feststellungen nahe, gerade wegen der steuerrechtlichen Moti-\n\nvation in der Bilanzfeststellung zugleich ein deklaratorisches Anerkenntnis einer \n\nzuvor oder gleichzeitig konkludent begründeten Darlehensforderung zu sehen. \n\n17 \n\nEine - vom Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-\n\nrichtig nicht geprüfte - Verjährung der als Darlehen bilanzierten Forderung ge-\n\ngen den Ehemann der Beklagten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil \n\neine derartige Umwandlung in ein Darlehen in unverjährter Zeit stattgefunden \n\nhat. Nach den in anderem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen war nämlich ein - alternativ aus anderem Rechtsgrund (§§ 31 \n\nanalog, 73 Abs. 1 GmbHG) bestehender - Rückforderungsanspruch der Schuld-\n\nnerin aufgrund dreimaliger Teilrückzahlungen im Juni 1995, Januar 1996 und \n\nam 30. Juni 1999 gemäß § 208 BGB a.F. unterbrochen und lief daher die Frist \n\nerneut zumindest bis zum 30. Juni 2004 (vgl. auch Art. 229 § 6 Abs. 2, 4 \n\nEGBGB). Aufgrund der mit der Umwandlung in ein Darlehen selbst verbunde-\n\nnen erneuten Anerkennung der Forderung anlässlich der Bilanzfeststellung am \n\n27. Juni 2002 war mithin im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember \n\n2004 eine derartige Darlehensforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte als \n\nRechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes keinesfalls verjährt (Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 4 EGBGB). \n\n18 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen Rückforde-\n\nrungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 31 analog, 73 GmbHG \n\nals verjährt und damit nicht durchsetzbar angesehen. \n\n19 \n\nZwar hat es im Ansatz zutreffend das Bestehen eines derartigen \n\n- konkurrierenden - Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach bejaht, weil \n\ndie Auszahlung von je 230.000,00 DM an die Gesellschafter - hier den Ehe-\n\nmann der Beklagten - weit vor Ablauf des sog. Sperrjahres und zudem vor Til-\n\ngung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft erfolgte und damit ge-\n\ngen die zwingende Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG verstieß. \n\nInsoweit ist es unerheblich, ob die Auszahlung rechtlich als Darlehen oder - wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat - weiterhin als Vorabausschüttung zu \n\nqualifizieren ist; denn nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Thesau-\n\nrierungsgebot ist in diesem Stadium der Liquidation jegliche Auszahlung von \n\nGesellschaftsvermögen verboten, da wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedi-\n\ngung nicht nur der Gesamtvermögensbestand, sondern auch die Liquidität der \n\naufgelösten GmbH zu sichern ist. \n\n20 \n\nEin derartiger Rückerstattungsanspruch analog § 31 Abs. 1 GmbHG, der \n\nim Hinblick auf die Verschärfung der Ausschüttungssperre durch § 73 GmbHG \n\nnicht die Entstehung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt \n\n(vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 73 Rdn. 26 m.w.Nachw.), \n\nwar nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht bereits Ende Juni 2004 - also vor Klageerhebung - verjährt, \n\nweil die Verjährungsfrist nicht etwa letztmalig durch die Teiltilgung einer Steuer-\n\nschuld am 30. Juni 1999 unterbrochen, sondern mit der Anerkennung der \n\nRückzahlungspflicht aufgrund der Feststellung der Jahresabschlüsse am \n\n27. Juni 2002 erneut \"gehemmt\" wurde (vgl. § 208 BGB a.F., § 212 Nr. 1 BGB \n\nn.F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 2 EGBGB). \n\n21 \n\n4. Die vollständige Abweisung eines Rückerstattungsanspruchs des Klä-\n\ngers gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach war schließlich auch inso-\n\nweit rechtsfehlerhaft, als das Berufungsgericht es unterlassen hat, das Klage-\n\nbegehren unter dem Blickwinkel eines Rückzahlungsanspruchs aus konkluden-\n\nter Rückzahlungsabrede im Zusammenhang mit einer - von ihm angenomme-\n\nnen - Vorabausschüttung zu prüfen. Handelte es sich - wie die Vorinstanzen im \n\nAnsatz zutreffend angenommen haben - bei der Auszahlung des aus dem Ver-\n\näußerungsgeschäft erzielten Kaufpreises an die Gesellschafter nach Fassung \n\ndes Liquidationsbeschlusses vom 29. Februar 1992 um - freilich gegen § 73 \n\nAbs. 1 GmbHG verstoßende - Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Li-\n\nquidationserlös, so standen diese unter dem selbstverständlichen stillschwei-\n\ngenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidati-\n\nonsbilanz auch ein entsprechender Erlös entfiel; die Rechtslage entspricht in-\n\nsoweit derjenigen bei vereinbarten Vorauszahlungen auf einen erwarteten Jah-\n\nresgewinn im Sinne des § 29 GmbHG. Soweit in diesen Fällen ein entspre-\n\nchender Liquidationserlös bzw. Jahresgewinn nicht vorhanden ist, besteht auf-\n\ngrund stillschweigender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch auf \n\nRückzahlung der Vorabausschüttung. \n\n22 \n\nEin derartiger - unverjährter - Rückzahlungsanspruch ist auch jedenfalls \n\nmit der Geltendmachung durch den Kläger als Insolvenzverwalter fällig gewor-\n\nden. Zwar liegt bislang eine - regelmäßig zur Herbeiführung der Fälligkeit erfor-\n\nderliche - Liquidationsbilanz noch nicht vor. Jedoch darf im hier vorliegenden \n\nFall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter auf der \n\nGrundlage der von ihm vorgelegten Vermögensübersicht gemäß § 135 InsO \n\nwegen der vorrangigen Zwecke des Insolvenzverfahrens sofort geltend ma-\n\nchen, dass der stillschweigend vorausgesetzte Grund für ein Behaltendürfen \n\nder Vorabausschüttung entfallen ist, und damit die Fälligkeit der Rückzahlung \n\nzum Zwecke der Gläubigerbefriedigung herbeiführen. Dass nach dieser Vermö-\n\ngensübersicht - wie die Beklagte vorträgt - im (theoretischen) Fall einer Reali-\n\nsierung sämtlicher Rückzahlungsansprüche gegen alle Gesellschafter, die die \n\nVorabausschüttungen erhalten haben, die Summe der Erstattungsansprüche \n\ndie gesamten Verbindlichkeiten möglicherweise knapp übersteigen könnte, führt \n\nnicht zu einer Nichtdurchsetzbarkeit der Klageforderung gegen die Beklagte. \n\nDenn angesichts des - vom Kläger in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen \n\nvorgetragenen und durch die Übersicht nach § 135 InsO belegten - großen Aus-\n\nmaßes der Verbindlichkeiten der Schuldnerin und der Ungewissheit der Reali-\n\nsierbarkeit der Rückforderungen gegen die Mitgesellschafter ist derzeit davon \n\nauszugehen, dass die Einziehung der an den Ehemann der Beklagten geleiste-\n\nten verbleibenden Restforderung durch den Kläger zur Gläubigerbefriedigung \n\nbenötigt wird. \n\n23 \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene \n\nUrteil insoweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht - auf die Berufung der \n\nBeklagten - das Landgerichtsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, ge-\n\nändert und die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist \n\n- was der Senat wegen Endentscheidungsreife auf der Grundlage der in den \n\nVorinstanzen getroffenen Feststellungen selbst zu entscheiden hat (§ 563 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO) - die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, so dass es \n\nbei der durch das Landgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung von 83.660,91 € nebst 5 % Zinsen seit dem 12. März 2003 sowie vor-\n\ngerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 962,86 € nebst 5 % Zinsen \n\nseit dem 15. Februar 2005 verbleibt (1). \n\n24 \n\nIm Übrigen bleibt die Revision des Klägers erfolglos, weil sich das seine \n\nBerufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts insoweit gemäß § 561 \n\nZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (2). \n\n25 \n\n1. a) Der Rückerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als \n\nErbin ihres verstorbenen Ehemanns in Höhe von 83.660,91 € ergibt sich aus \n\ngekündigtem Darlehen (§§ 488 Abs. 1, 1922 BGB). \n\n26 \n\nBei der Auszahlung von jeweils 230.000,00 DM an acht Gesellschafter \n\n- darunter den Ehemann der Beklagten - handelte es sich allerdings zunächst, \n\nwie die Vorinstanzen insoweit zutreffend festgestellt haben, um eine Vorabaus-\n\nschüttung auf vermeintlich erwarteten Liquidationserlös im Zusammenhang mit \n\nder Veräußerung des Unternehmens, wobei wegen des Vorschusscharakters \n\ndas Behaltendürfen unter dem konkludenten Vorbehalt stand, dass auf die \n\nEmpfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz auch endgültig ein ent-\n\nsprechender Gewinn entfiel. Den auf entsprechender stillschweigender Rück-\n\nzahlungsabrede beruhenden Rückgewähranspruch für den Fall des Ausfalls \n\neines Erlöses haben die Schuldnerin und der Ehemann der Beklagten sowie die \n\nanderen Auszahlungsempfänger jedoch aus Anlass der am 27. Juni 2002 mehr-\n\nheitlich beschlossenen Feststellung der Jahresbilanzen ab 1992 bis 2000 - zu-\n\nmindest soweit sie zugestimmt haben - im Wege der Schuldumschaffung in ei-\n\nnen Darlehensrückzahlungsanspruch umgewandelt, da eine steuerliche Be-\n\nhandlung durch die Finanzbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung ver-\n\nmieden und dafür die entsprechende zivilrechtliche Grundlage geschaffen wer-\n\nden sollte. In der Bilanzfeststellung liegt zugleich die deklaratorische Anerken-\n\nnung einer solchen auf rechtsgeschäftlicher Ebene gleichzeitig konkludent voll-\n\nzogenen Umwandlung durch die betreffenden Gesellschafter. Da Anhaltspunkte \n\nfür ein Scheingeschäft nicht ersichtlich sind und anzunehmen ist, dass dem E-\n\nhemann der Beklagten als Gartenbauunternehmer ebenso wie seinen früher in \n\nder Schuldnerin zusammengeschlossenen Mitgesellschaftern auch bei einer \n\nParallelwertung in der Laiensphäre die rechtliche Bedeutung eines Darlehens \n\ngeläufig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa der bilanzielle \n\nAnsatz einer Darlehensverbindlichkeit eine Falschbezeichnung ist oder ein sol-\n\nches Darlehen nicht als rechtsverbindlich gewollt gewesen wäre. Vom Zeugen \n\nT. als damaligem Liquidator der Schuldnerin und damit Erklärungsemp-\n\nfänger sind die Willenskundgebungen des Ehemanns der Beklagten und seiner \n\nMitgesellschafter auch - anders als das Berufungsgericht meint - durchaus zu-\n\ntreffend als verbindliche Darlehensabreden aufgefasst worden, wie seine Proto-\n\nkollierung zu TOP 6 unmissverständlich ausweist. Nach der jahrelangen dies-\n\nbezüglichen, unter den Gesellschaftern kontrovers geführten Diskussion war die \n\n- im Übrigen nicht angefochtene oder sonst beanstandete - Feststellung der \n\nneun Bilanzen mit dem Ausweis der Forderungen der Schuldnerin gegen die \n\nGesellschafter als Darlehen auch nicht anders zu verstehen. Insoweit ist die im \n\nErgebnis gleich lautende Einstufung der Forderung gegen den Ehemann der \n\nBeklagten als Darlehen durch das Landgericht rechtlich einwandfrei. \n\n27 \n\nb) Zutreffend ist auch dessen rechnerische Ermittlung der zuerkannten \n\nHauptforderung, die sich aus der ursprünglichen Auszahlung von \n\n230.000,00 DM abzüglich des nicht entnommenen Gewinns von 5.250,00 DM \n\nund der drei geleisteten Rückzahlungen von 25.378,20 DM, 16.932,79 DM und \n\n18.812,50 DM ergibt. Die Richtigkeit der Verrechnung der Rückerstattungen mit \n\nder Hauptforderung folgt daraus, dass jedenfalls von einer entsprechenden still-\n\nschweigenden Anrechnungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten schon \n\ndeshalb auszugehen ist, weil die Beträge den angeforderten auszugleichenden \n\nGesellschaftsschulden entsprachen und zudem seinerzeit eine etwaige Verzin-\n\nsungspflicht nicht als vereinbart gelten konnte. \n\n28 \n\nDer Zinsanspruch ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des \n\nLandgerichts aus der sog. Mahnung vom 12. Dezember 2002, in der zugleich \n\ndie Kündigung des Darlehens zu sehen ist, mit deren Wirksamkeit am 12. März \n\n2003 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Verzug eingetreten ist. \n\n29 \n\nc) Gegen die Zuerkennung der vom Landgericht zutreffend ermittelten \n\nund eingehend begründeten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klä-\n\ngers bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; konkrete Bean-\n\nstandungen sind insoweit nach den tatrichterlichen Feststellungen von der Be-\n\nklagten auch nicht erhoben worden. \n\n30 \n\n2. Demgegenüber bestehen weiter gehende, vom Kläger mit der Beru-\n\nfung verfolgte Zinsansprüche, die im Wesentlichen als kapitalisierte Hauptforde-\n\nrung geltend gemacht worden sind und die überwiegend Zeiträume bis Ende \n\n1999, zum Teil aber auch spätere Abschnitte bis zum Ausspruch der Darle-\n\nhenskündigung betreffen, nicht. \n\n31 \n\na) Die Vereinbarung einer - rückwirkend ab Ausreichung der ursprüngli-\n\nchen \"unentgeltlichen\" Vorabausschüttung zu leistenden - Verzinsung ist, wie \n\nbereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht ersichtlich. Aus dem \n\nGesellschafterbeschluss vom 27. Juni 2002 ergibt sich zwar - wie oben ausge-\n\nführt - die Umwandlung der Vorabausschüttungen in Darlehen mit Wirkung ab \n\nder Auszahlung im Jahr 1992, nicht jedoch eine Verzinsungsabrede. Eine sol-\n\nche war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Verzinslichkeit des Darlehens \n\nnunmehr in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - anders als nach früherem Recht (vgl. \n\n§§ 607, 608 BGB a.F.) - als gesetzlicher Regelfall normiert ist. Der vorliegende \n\nFall ist nämlich von Besonderheiten geprägt, die der Annahme eines solchen \n\nRegelfalls entgegenstehen. Zum einen liegt hier eine atypische konkludente \n\nSchuldumschaffung mit Rückwirkung für lange Zeiträume vor, die ursprünglich \n\ndem zeitlichen Geltungsbereich des \"alten\" Rechts zuzuordnen waren und für \n\ndie daher eine ausdrückliche Festlegung zu erwarten gewesen wäre, falls dies \n\ndem Parteiwillen entsprochen hätte. Zum anderen ist unverkennbar, dass an-\n\nlässlich des früheren Gesellschafterbeschlusses vom 26. Oktober 1995 - dem \n\nallerdings letztlich nicht die Wirkung einer Schuldumschaffung in ein Darlehen \n\nbeizumessen war - eine ausdrückliche Verzinsungsabrede vorgesehen war, um \n\ndadurch rechtssicher eine bestimmte steuerliche Gestaltung zu ermöglichen; \n\nauf der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2002 hingegen wurde in einer \n\n- unter steuerlichen Aspekten - gleich gelagerten Situation eine entsprechende \n\nZinsabrede weder ausdrücklich formuliert noch schriftlich festgehalten. Vielmehr \n\nverhält sich die Versammlungsniederschrift des Zeugen T. , der als Liqui-\n\ndator für die Bilanzaufstellung verantwortlich und schon früher stets für eine \n\n\"steuerliche Lösung\" des zwischen den Gesellschaftern umstrittenen Problems \n\neingetreten war, unter TOP 6 nur zu den \"Darlehen\" an sich und zu deren \n\n\"Grund und Höhe\", nicht jedoch zu Zinsen, obwohl gerade sie ein wesentliches \n\nGestaltungskriterium hätten sein müssen. Entscheidende Bedeutung kommt \n\naber letztlich dem Umstand zu, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen in \n\nden am 27. Juni 2002 festgestellten Bilanzen zwar die \"Hauptforderungen\" der \n\nSchuldnerin gegen ihre Gesellschafter als Darlehen ausgewiesen sind, nicht \n\njedoch Zinsansprüche hieraus. Damit lässt sich aus der Bilanzfeststellung \n\n- anders als hinsichtlich der \"Hauptforderung\" - bezüglich einer Verzinslichkeit \n\ndes Darlehens keine \"Feststellungswirkung\" zu Lasten der betroffenen Gesell-\n\nschafter ableiten. Das Fehlen derartiger - schon im Hinblick auf die beträchtli-\n\nche zahlenmäßige Größe - wesentlicher Posten in den Bilanzen lässt vielmehr \n\nim vorliegenden Fall sogar auf das Gegenteil schließen: nämlich auf eine be-\n\nwusste Nichteinbeziehung einer etwaigen Verzinslichkeit der Darlehen. Hierfür \n\nspricht nicht zuletzt die Tatsache, dass in der Niederschrift über die Gesell-\n\nschafterversammlung vom 27. Juni 2002 zu Top 6 ausdrücklich festgehalten ist, \n\n\"die in den Bilanzen ausgewiesenen Darlehen, die mit den Feststellungen der \n\nfinanzbehördlichen Betriebsprüfung übereinstimmen\", seien \"dem Grunde und \n\nder Höhe nach zutreffend\". \n\n32 \n\nb) Angesichts dieser eindeutigen Umstände ist auch für die Annahme ei-\n\nner konkludenten Vereinbarung einer Verzinslichkeit der Darlehen kein Raum. \n\n33 \n\nSoweit - wie im Klägervortrag anklingt - möglicherweise ohne eine Ver-\n\nzinslichkeit der Darlehen die steuerliche Konstruktion zum Scheitern verurteilt \n\nwar, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erweist sich die \n\ngewählte Vertragsgestaltung - etwa infolge einer unvollkommenen Umsetzung \n\nder steuerlichen Planung in das Zivilrecht - nachträglich als steuerrechtlich \n\nnachteilig, so lässt sich das Fehlen einer notwendigen zivilrechtlichen Vereinba-\n\nrung nicht gegen den Willen einer Partei durch eine ergebnisorientierte Ausle-\n\ngung \"korrigieren\". Da entsprechende vertragliche Darlehenszinsen weder in \n\nder Vergangenheit vor der Schuldumschaffung noch in der Zeit bis zur Insol-\n\nvenzeröffnung von den Liquidatoren eingefordert, geschweige denn vom Ehe-\n\nmann der Beklagten oder dieser selbst gezahlt worden sind, kann auch nicht \n\naus sonstigen Umständen die stillschweigende Vereinbarung einer solchen \n\nVerzinsung entnommen werden. \n\n34 \n\nc) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz Kapitalnutzungs-\n\nzinsen aus § 9 der Satzung der Schuldnerin in Verbindung mit einem vermeint-\n\nlichen Rückforderungsanspruch aus Nr. 9 c i.V.m. 9 b der Satzung herzuleiten \n\nversucht, hat das Berufungsgericht mit Recht den neuen Vortrag gemäß § 531 \n\nAbs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen trifft auch seine materiell-rechtliche \n\nHilfsbegründung zu, dass diese Satzungsklauseln nicht auf die vorliegende \n\nFallkonstellation zugeschnitten sind, in der im Stadium der Liquidation einver-\n\nnehmlich eine gleichmäßige Vorabausschüttung an die Gesellschafter in Erwar-\n\ntung eines bestimmten Liquidationserlöses stattgefunden hat. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 03.11.2006 - 7 O 88/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 192/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_264-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-02/ii-zr-264-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 4","ref_norm":"229-4","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_264-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_264-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-02/ii-zr-264-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_264-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:06.244933+00:00"}}