{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_263-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"II ZR 263/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3 a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschaf- ters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeit- punkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.). fällige - Abfindung nicht aus","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 263/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 34 Abs. 3 \n\na) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschaf-\nters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter \nseine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung \nseiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 \n- II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). \n\nb) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes \ngegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz \nbzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeit-\npunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete \n- sofort \nfreiem Vermögen aufbringen kann \n(BGHZ 144, 365, 369 f.). \n\nfällige - Abfindung nicht aus \n\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07 - OLG München \n\n LG Traunstein \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 25. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 1.036.654, 40 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nEs liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe \n\nvor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-\n\nteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft \n\nund für nicht durchgreifend erachtet. \n\n2 \n\n1. a) Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 (\"Ausscheiden eines Ge-\n\nsellschafters\"), 13 (\"Folgen des Ausscheidens\") des Gesellschaftsvertrages \n\n(GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knap-\n\npen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei \n\nder gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines \n\nwichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen \n\nGesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet. \n\n3 \n\nEin solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Ein-\n\nziehung am 15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am \n\n10. April 2000 (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18. März \n\n2003, S. 4 - Anl. K 6) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung \n\nauf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Be-\n\nschwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gestützten Rüge glauben machen will - aus \n\ndem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten \n\nProtokolls zur Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2000 (Anl. B 3 auf \n\nGA 45), in der die Ausschließungsgründe ausführlich vor der Beschlussfassung \n\nunter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene \n\nAusschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam. \n\n4 \n\nb) Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entge-\n\ngen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Aus-\n\nschließung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie \n\nhier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage be-\n\nreits entschieden hat. \n\n5 \n\naa) Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der ei-\n\nnen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass \n\ndie Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstel-\n\nlation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses \n\neines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der \n\nGesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert. \n\n6 \n\nbb) Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Be-\n\nzug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen: \n\n…\" Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, \ndass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstel-\nlung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. \nDer ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den \nvollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die \nGesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des \nGeschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt \nund nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegen-\nwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesell-\nschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. …Im Rah-\nmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, \ndass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, \nnicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst \nworden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat.\"… \n\n7 \n\n2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin \n\nauch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass \n\nein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes \n\ngegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Un-\n\nterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung be-\n\nreits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine \n\ngeschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen \n\nkann (BGHZ 144, 365, 369 f.). \n\n8 \n\n9 \n\nEin im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Ver-\n\nstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. \n\na) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschluss-\n\nfassung über die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz \n\ni.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - be-\n\nstrittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung einge-\n\nhend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in \n\nBezug genommene Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt für eine Unterbilanz im \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her, \n\nzumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jah-\n\nresüberschuss von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts \n\ndessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeit-\n\npunkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte. \n\n10 \n\nb) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom \n\n12. Juli 2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte \n\nBewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 € vorge-\n\nlegt hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor - \n\ngut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen \n\nEinziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vor-\n\nbringen der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu \n\nderen Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist. \n\n11 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 HKO 5036/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2111/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-08/ii-zr-263-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-08/ii-zr-263-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:00.216909+00:00"}}