{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_262-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"II ZR 262/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Mindestausgabebetrag AktG §§ 182 Abs. 1 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4 a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Be- zugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhö- hungsbeschluss genügt. b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Sat- zung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen - auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 262/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n18. Mai 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMindestausgabebetrag \n\nAktG §§ 182 Abs. 1 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4 \n\na) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im \n\nFall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer \n\nErmächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen \n\nnach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Be-\n\nzugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhö-\n\nhungsbeschluss genügt. \n\nb) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben \n\nüber die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Sat-\n\nzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen \n\nAktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) \n\ndurch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. \n\nc) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen \n\nnach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil \n\nvom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen - \n\nauch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 \n\nAktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November \n\n2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, \n\nZIP 2007, 2122). \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - II ZR 262/07 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 7. November 2007 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kos-\n\nten der vormaligen Streithelferin zu 2 - und insoweit aufgehoben, als \n\nin der Hauptsache zum Nachteil der Beklagten entschieden worden \n\nist. \n\nII. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 5. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 22. Februar \n\n2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nIII. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1 \n\nträgt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Verein vertritt satzungsgemäß die Interessen von Minder-\n\nheitsaktionären und hält selbst einige Aktien der Beklagten, die er vor Be-\n\nkanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n5. Mai 2006 erworben hat. Er war in dieser Hauptversammlung vertreten und \n\nhat als einziger der erschienenen Aktionäre Widerspruch zur Niederschrift ge-\n\ngen den zu TOP 9 gefassten Beschluss erklärt, welcher u.a. eine Ermächtigung \n\ndes Vorstands der Beklagten zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen \n\n(§ 221 Abs. 2 AktG) und Regelungen über das dazu erforderliche bedingte Ka-\n\npital (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) zum Gegenstand hat. Lit. a des umfangreichen \n\nBeschlusses sieht die Streichung von Satzungsbestimmungen (§ 4 Abs. 3, 4) \n\nvor, die wegen Fristablaufs gegenstandslos gewordene bedingte Kapitalia \n\nbetreffen. Durch lit. b wird eine dem Vorstand im Mai 2001 erteilte Ermächti-\n\ngung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im \n\nGesamtbetrag von bis zu 1,5 Mrd. € in Höhe von 1,1 Mrd. € aufgehoben. Lit. c \n\nbetrifft eine Herabsetzung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der \n\nSatzung von 140 Mio. € auf 31,9 Mio. €. In lit. d heißt es: \n\n\"d) Erteilung einer neuen Ermächtigung \n\nDer Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. Mai 2011 einmalig oder \n\nmehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (im Fol-\n\ngenden zusammengefasst auch: „Teilschuldverschreibungen“) im Ge-\n\nsamtnennbetrag von bis zu € 6.000.000.000 mit einer Laufzeit von bis \n\nzu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldver-\n\nschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldver-\n\nschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem \n\nanteiligen Betrag am Grundkapital \n\nvon \n\ninsgesamt bis \n\nzu \n\n€ 149.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelan-\n\nleihebedingungen zu gewähren und/oder entsprechende Wandlungs-\n\npflichten zu begründen. \n\naa) … \n\nbb) Bezugsrecht \n\nDie Teilschuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit \n\nder Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug \n\nanzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des \n\nAufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern \n\nder Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen ihren nach anerkann-\n\nten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Markt-\n\nwert nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des theoretischen \n\nMarktwerts wird die Gesellschaft die Stellungnahme einer erfahrenen \n\nInvestmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholen. … \n\ndd) Options- bzw. Wandlungspreis \n\nDer jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Ak-\n\ntie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. Wand-\n\nlungspreis - entweder mindestens 80% des Durchschnitts aus den \n\nSchlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im \n\nXetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den \n\nzehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vor-\n\nstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschrei-\n\nbungen betragen oder mindestens 80% des Durchschnitts aus den \n\nSchlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im \n\nXetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während \n\nder Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapier-\n\nbörse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der beiden letzten Bör-\n\nsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. \n\nee) Verwässerungsschutz \n\n… \n\nff) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten \n\nDer Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe \n\nund Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, \n\ninsbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Options- \n\nbzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum fest-\n\nzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- \n\nund/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsge-\n\nsellschaft festzulegen. …\" \n\n2 \n\nLit. e) bestimmt, dass das Grundkapital der Beklagten zur Bedienung der \n\nOptions- und Wandlungsrechte bzw. zur Begründung von Wandlungspflichten \n\num bis zu 149 Mio. € durch Ausgabe von neuen Aktien bedingt erhöht wird und \n\ndiese zu dem gemäß lit. d) Unterabschnitt dd) jeweils festzulegenden Options- \n\nbzw. Wandlungspreis auszugeben sind. Eine besondere Bestimmung über die \n\nArt und die Zahl der auszugebenden Aktien wurde nicht getroffen. Lit. f) und \n\nlit. g) betreffen Satzungsänderungen mit Rücksicht auf die bedingte Kapitaler-\n\nhöhung, welche gemäß lit. f) in einem \"neuen Abs. 5\" des § 4 der Satzung aus-\n\ngewiesen wurde, obwohl die Hauptversammlung zuvor unter TOP 8 lit. a) eine \n\nStreichung des bisherigen Absatzes 5, der ein zum 22. Mai 2006 auslaufendes \n\ngenehmigtes Kapital betraf, abgelehnt hatte. \n\n3 \n\nMit dem Hauptantrag seiner (per Telefax am 3. Juni 2006 eingereichten) \n\nKlage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussteile lit. e) \n\nund lit. f) zu TOP 9 begehrt und dieses Begehren mit vier gestaffelten Hilfsan-\n\nträgen jeweils um einen zusätzlichen Beschlusspunkt erweitert. Hilfsweise dazu \n\nbegehrt er die Nichtigerklärung der Vorstandsermächtigung zum Bezugs-\n\nrechtsausschluss im Beschlussteil lit. d) zu bb) und schließlich mit einem sechs-\n\nten Hilfsantrag die Nichtigerklärung des Beschlussteils lit f). \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die mit dem Haupt- sowie mit den Hilfsanträgen zu 1 \n\nund 2 angegriffenen Beschlussteile im Hinblick auf § 139 BGB für nicht isoliert \n\nanfechtbar erachtet und dem dritten Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit \n\nder Beschlussteile zu lit. b) bis g) entsprochen, ohne im Urteilstenor die vorran-\n\ngig gestellten Anträge abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der \n\nBeklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Haupt- und die Hilfsan-\n\nträge zu 1 und 2 des Klägers im ersten Rechtszug abgewiesen seien. Mit ihrer \n\n- von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die \n\nvollständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der \n\nKlage. \n\nI. Das Berufungsgericht (AG 2008, 85) meint, gegen die Zulässigkeit der \n\nvon dem Kläger gestellten Anträge bestünden keine Bedenken, weil jeder von \n\nihnen für sich genommen dem Bestimmtheitsgebot genüge, woran ihre Kumu-\n\nlierung nichts ändere. Da das Landgericht dem Haupt- und den Hilfsanträgen \n\nzu 1 und 2 mangels isolierter Anfechtbarkeit der darin genannten Teile des ein-\n\nheitlichen Beschlusses zu TOP 9 im Hinblick auf § 139 BGB zu Recht nicht \n\nstattgegeben habe, sei damit zugleich die von dem Kläger mit der Staffelung \n\nseiner Anträge verbundene Rechtsbedingung für eine Entscheidung über den \n\nHilfsantrag zu 3 eingetreten. Zur \"Klarstellung\" sei aber die Abweisung der vor-\n\nrangig gestellten Anträge in den Tenor aufzunehmen. In der Sache sei der an-\n\ngegriffene Beschluss zu TOP 9 wegen Verstoßes gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 \n\nAktG insgesamt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG), weil mit dem in TOP 9 lit. d) dd) an-\n\ngegebenen \"Mindestausgabebetrag\" weder der \"Ausgabebetrag\" für die neuen \n\nAktien noch die Grundlagen festgelegt würden, nach denen sich dieser Betrag \n\nerrechne. Der Begriff \"Ausgabebetrag\" bezeichne sprachlich eindeutig eine ab-\n\nschließend bezifferte Summe, nicht aber, was auch der Wortlautvergleich mit \n\n§ 182 Abs. 3 AktG zeige, einen bloßen Mindestbetrag - wie hier in Form von \n\n80 % eines bestimmten Aktienkurses -, der keine Errechnung des effektiven \n\nAusgabebetrages ermögliche, sondern diesen in die Entscheidung des Vor-\n\nstands stelle. Der Gesetzeszweck gebiete eine vom Wortlaut des § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG abweichende Auslegung nicht. Die Vorschrift solle die Altaktionäre \n\nvor einer Verwässerung ihrer Anteilsgrößen schützen, Gläubiger und potentielle \n\nAnleger über die beabsichtigte Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital infor-\n\nmieren und dem Registergericht eine Wertkontrolle über die Höhe des Ausga-\n\nbebetrages ermöglichen. Diese Gesetzeszwecke seien nur mit der vorgeschrie-\n\nbenen Angabe eines bestimmten oder ohne weitere Entscheidungsspielräume \n\nerrechenbaren Ausgabebetrages erreichbar und von dem Gesetzgeber durch \n\nEinfügung des § 193 Abs. 4 AktG im Jahr 1998 bekräftigt worden. § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG werde auch nicht durch § 221 Abs. 2 Satz 1 AktG als vorrangige \n\nSpezialnorm verdrängt, weil für das dort vorgesehene Vorstandsermessen ein \n\nanderweitiger Anwendungsbereich verbleibe und beide Vorschriften unter-\n\nschiedliche Regelungsinhalte hätten. \n\n7 \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Noch zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht von der Zuläs-\n\nsigkeit der Klage aus. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger mit der stufenwei-\n\nsen Erweiterung seines Hauptantrags um jeweils einen weiteren Beschlussteil \n\nnicht \"unter dem Deckmantel vermeintlich echter Hilfsanträge eine uneigentliche \n\nEventualhäufung der Anträge vorgenommen\", welche dadurch charakterisiert \n\nwäre, dass der Hilfsantrag nur für den Fall eines Obsiegens mit dem Hauptan-\n\ntrag gestellt wird. Abgesehen davon, dass auch eine derartige \"unechte\" \n\nEventualhäufung nicht per se unzulässig wäre (vgl. Senat, BGHZ 132, 390, \n\n397 f.; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 260 Rdn. 16, 17 \n\nm.w.Nachw.), hat der Kläger in seiner - von der Revision selbst in Bezug ge-\n\nnommenen - Berufungserwiderung klargestellt, dass er in erster Linie die Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit der Beschlussteile TOP 9 lit. e) und f) erstrebe, weil die-\n\nse gleich in mehrfacher Hinsicht (Mindestausgabebetrag, fehlende Festsetzung \n\nder Anzahl und Art der neuen Aktien) aktienrechtliche Bestimmungen verletz-\n\nten. Zwecks möglichst weitgehender Geltungserhaltung des übrigen Beschluss-\n\ninhalts werde der Hauptantrag auf das genannte Klageziel beschränkt, dessen \n\nErreichung dem Kläger genüge. Die Hilfsanträge seien nur für den Fall gestellt, \n\ndass sich im Hinblick auf § 139 BGB eine isolierte Nichtigkeitsfeststellung der \n\ngenannten Beschlusspunkte verbiete und damit in weitergehendem Umfang in \n\ndie Rechte der Beklagten eingegriffen werden müsse. Sonach handelt es sich \n\nhier um eine \"echte\", an die Erfolglosigkeit des beschränkten Hauptantrags ge-\n\nknüpfte Eventualhäufung, deren Hilfsanträge nicht in jedem Fall auf eine \n\nschwächere Rechtsfolge \n\nals \n\nder Hauptantrag \n\nabzielen müssen \n\n(vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rdn. 13). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision leiden die o.g. Eventualhäufung \n\nund das an sie anknüpfende Berufungsurteil nicht an einem \"inneren Wider-\n\nspruch\" insofern, als es mit der Abweisung der vorrangig gestellten Anträge \n\n\"prozessual unvereinbar wäre, die damit aberkannten Ansprüche als integralen \n\nBestandteil\" eines nachfolgenden (hier des dritten) Hilfsantrags zuzuerkennen. \n\nDenn mit der Abweisung der vorrangig gestellten Anträge wurde hier nicht \n\nsachlich über den Streitgegenstand - die Frage der Nichtigkeit des Hauptver-\n\nsammlungsbeschlusses (vgl. BGHZ 152, 1, 5 f.) - sondern nur dahin entschie-\n\nden, dass die Anträge wegen ihrer Beschränkung (im Hinblick auf § 139 \n\nBGB) abzuweisen sind. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Abweisung \n\nauch einer neuen, unbeschränkten Klage unter Einbeziehung der von den ab-\n\ngewiesenen Anträgen erfassten Beschlussteile ebenso wenig entgegen wie z.B. \n\ndie Abweisung einer Klage auf Herausgabe eines untrennbaren Teils einer \n\nSachgesamtheit der nachfolgenden Klage auf Herausgabe der Sachgesamtheit \n\nselbst. \n\n11 \n\nc) Soweit die Revision rügt, das Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichte \n\nlasse sich nicht mit § 139 BGB rechtfertigen, weil die von dem Hauptantrag des \n\nKlägers erfassten Beschlussteile lit. e) und f) gesonderte, von dem übrigen Be-\n\nschlussinhalt abtrennbare Regelungsbereiche betroffen hätten, ist dies unbe-\n\nhelflich, weil die Beklagte durch die auf der gegenteiligen Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts basierende Abweisung des Haupt- und der Hilfsanträge zu 1 und \n\n2 nicht beschwert ist. Beschwert ist die Beklagte allein durch die vorinstanzliche \n\nNichtigkeitsfeststellung gemäß dem dritten Hilfsantrag des Klägers. Es kann \n\ndaher im Ergebnis offen bleiben, ob die von dem Berufungsgericht aus § 139 \n\nBGB gezogenen Konsequenzen zutreffen, zumal die Klage ohnehin, wie noch \n\nauszuführen sein wird, insgesamt abzuweisen ist. Hinzuweisen ist aber darauf, \n\ndass das Berufungsgericht mit seinem Vorgehen genau dem entgegenwirkt, \n\nwas die Revision anprangert, nämlich, dass es nicht angehe, wenn mit einem \n\nHauptantrag zwecks Abwälzung des Prozessrisikos der geringstmögliche Um-\n\nfang einer Nichtigkeitsklage gewählt werde, um sich schrittweise mit jeweils er-\n\nweiterten Hilfsanträgen \"risikolos in den Beschluss hineinzuklagen\". \n\n12 \n\n2. Zu Recht beanstandet indes die Revision die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts (ebenso KG ZIP 2008, 648 f.; OLG Hamm ZIP 2008, 923, 924 f. \n\nm.w.Nachw. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung), dass die Angabe eines \n\nMindestbetrages für die Ausgabe der neuen Aktien in dem Beschluss über eine \n\nbedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) - wie hier gemäß TOP 9 lit. d) dd) \n\ni.V. mit lit. e) - auch im vorliegenden Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit \n\neiner Vorstandsermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 AktG gegen § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG verstoße und daraus die Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlus-\n\nses folge. Die maßgeblich am Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG haftende \n\nund den Regelungszusammenhang mit § 221 Abs. 2 AktG ausblendende Ar-\n\ngumentation des Berufungsgerichts greift zu kurz. \n\n13 \n\na) Zwar mag es sein, dass der Begriff Ausgabebetrag in § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG sprachlich eine bestimmte, abschließend bezifferte Summe bezeich-\n\nnet. Schon mit der in der Vorschrift alternativ zugelassenen Angabe der Grund-\n\nlagen für die Errechnung dieses Betrages wird jedoch ein gewisser Spielraum \n\neröffnet, der von der Auslegung der sprachlich bestimmten Kriterien abhängen \n\nund u.U. zu unterschiedlichen \"Rechenergebnissen\" führen kann, während mit \n\neinem eindeutig bestimmten Mindestbetrag oder dessen Grundlagen aus Sicht \n\nder an der Beschlussfassung beteiligten Aktionäre immerhin eine definitive \n\nObergrenze für eine mögliche Verwässerung ihrer Anteile gesetzt wird (vgl. \n\nMünchKommAktG/Fuchs 2. Aufl. § 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG \n\n§ 193 Rdn. 15). Davon abgesehen sind Rechtsbegriffe \"relativ\" und in ihrem \n\njeweiligen Regelungszusammenhang teleologisch auszulegen, was durchaus \n\nzu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen desselben Rechtsbegriffs, auch \n\nwenn er in derselben Norm vorkommt, führen kann. Das gilt auch für § 193 \n\nAbs. 2 Nr. 3 AktG. \n\n14 \n\nb) Die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist in den Fällen der Schaf-\n\nfung eines bedingten Kapitals zwecks Bedienung von Wandelschuldverschrei-\n\nbungen o.ä. (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) im Zusammenhang mit der zeitlich nach \n\nihr - nämlich auf Grund von Art. 1 Nr. 30 a) des Gesetzes zur Durchführung der \n\nZweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinie-\n\nrung des Gesellschaftsrechts vom 13. Dezember 1978 (BGBl 1978 I 1959) - \n\nkonzipierten Vorschrift des § 221 Abs. 2 Satz 1 AktG zu würdigen. Nach dieser \n\nVorschrift kann die Hauptversammlung den Vorstand für einen Zeitraum bis zu \n\nfünf Jahren zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ermächtigen, um \n\nauf diese Weise der Gesellschaft eine rasche und flexible Reaktion auf sich bie-\n\ntende Finanzierungsgelegenheiten zu ermöglichen (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni \n\n2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 3; Angerer/Pläster, NZG 2008, 326, \n\n329; Spiering/Grabbe, AG 2004, 91, 94; Maier-Reimer, Gedächtnisschrift Bosch \n\nS. 85, 96). Die Gewährung der Umtausch- oder Bezugsrechte aus den auszu-\n\ngebenden Wandelschuldverschreibungen wird regelmäßig durch eine bedingte \n\nKapitalerhöhung sichergestellt (vgl. MünchKommAktG/Habersack 2. Aufl. § 221 \n\nRdn. 215; Maier-Reimer aaO S. 95), wie in § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG vorgesehen \n\n(zum Verhältnis gegenüber dem Ausgabebeschluss gemäß § 221 Abs. 1, 2 \n\nAktG vgl. Hüffer AktG 8. Aufl. § 192 Rdn. 13). Entscheidet gemäß § 221 Abs. 1 \n\nAktG die Hauptversammlung selbst abschließend über die Ausgabe der \n\nSchuldverschreibungen und deren Einzelheiten, so tritt ein Konflikt mit der u.a. \n\nhierauf abgestimmten Formulierung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht auf (vgl. \n\nMaier-Reimer aaO S. 95). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Einfügung \n\ndes § 221 Abs. 2 AktG im Jahr 1978 offensichtlich - inzwischen eingestande-\n\nnermaßen (vgl. unten h)) - übersehen, dass der \"überkommene Wortlaut\" des \n\n§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck \n\nnicht entspricht (vgl. Angerer/Pläster aaO), weil im Fall der Vorabbestimmung \n\ndes Ausgabebetrages durch die Hauptversammlung der mit der Ermächtigung \n\ngemäß § 221 Abs. 2 AktG bezweckte Spielraum des Vorstandes in einem zent-\n\nralen Punkt dann nicht bestünde (vgl. Hüffer aaO § 193 Rdn. 6 b; \n\nMünchKommAktG/Fuchs aaO § 193 Rdn. 13; Spindler/Stilz/Rieckers aaO). Der \n\nVorstand kann unmöglich über bis zu fünf Jahre hinweg \"flexibel\" auf die aktuel-\n\nlen Marktverhältnisse reagieren, wenn ihm die Hauptversammlung bei Erteilung \n\nder Ermächtigung einen Ausgabebetrag vorgeben muss (vgl. Angerer/Pläster \n\naaO; Maier-Reimer aaO S. 96; Handelsrechtsausschuss des DAV NZG 2007, \n\n857 f.). Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Ermächtigung gemäß § 221 \n\nAbs. 2 AktG, dass der Wandlungspreis, zu dem die Aktien später ausgegeben \n\nwerden sollen, noch nicht festgelegt werden kann und der Verwaltung insoweit \n\nein gewisser Ermessensspielraum zu geben ist (vgl. Spindler/Stilz/Seiler aaO \n\n§ 221 Rdn. 69; Krieger \n\nin MünchHandbuch AG 3. Aufl. § 57 Rdn. 18; \n\nMatyschok, BB 2008, 1477; a.A. Frey in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 193 \n\nRdn. 51; Klawitter, AG 2005, 792, 793 Fn. 7; Maul, NZG 2000, 679, 680). Die \n\nWandelschuldverschreibung als \n\nInstrument der Unternehmensfinanzierung \n\nkann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung \n\neffizient am Markt platziert werden, wenn der Wandlungspreis zeitnah vor der \n\nAusgabe unter Berücksichtigung der dann gegebenen Marktverhältnisse festge-\n\nlegt wird (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines \n\nGesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie \n\n[ARUG] BT-\n\nDrucks. 16/11642, S. 37). \n\n15 \n\nAuch wenn man die den Vorstand betreffende Ermächtigungsnorm des \n\n§ 221 Abs. 2 AktG nicht als lex specialis gegenüber der die Hauptversammlung \n\nbetreffenden Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG begreift (in diesem Sinne \n\njedoch Maier-Reimer aaO S. 96; Spiering/Grabbe aaO S. 93), ist jedenfalls \n\n§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Lichte des § 221 Abs. 2 AktG aus den genannten \n\nGründen teleologisch reduzierend dahingehend auszulegen, dass im Fall einer \n\nbedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einem Er-\n\nmächtigungsbeschluss gemäß § 221 Abs. 2 AktG die Angabe eines Mindest-\n\nausgabebetrages genügt (Spindler/Stilz/Rieckers aaO § 193 Rdn. 15; Ange-\n\nrer/Pläster aaO S. 328; ebenso Maier-Reimer aaO in seiner Hilfserwägung), wie \n\ndies in der Praxis schon seit längerer Zeit gehandhabt wird (vgl. hierzu \n\nMaier-Reimer aaO S. 86 f.; MünchKommAktG/Fuchs aaO § 193 Rdn. 13; \n\nMatyschok aaO). Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesetzeszwecks des \n\n§ 221 Abs. 2 AktG und des hieran anpassungsbedürftigen § 193 Abs. 2 Nr. 3 \n\nAktG kann auch dem von dem Berufungsgericht gezogenen Wortlautvergleich \n\nmit § 182 Abs. 3 AktG keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. \n\n16 \n\nc) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich nicht zuletzt aus einem \n\nVergleich mit den Vorschriften über das genehmigte Kapital (vgl. Maier-Reimer \n\naaO S. 96 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapital-\n\nerhöhung mit Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuld-\n\nverschreibungen die Angabe eines Mindestausgabebetrages gemäß § 193 \n\nAbs. 2 Nr. 3 AktG nicht genügen soll, obwohl in dem wirtschaftlich vergleichba-\n\nren Fall eines genehmigten Kapitals der Hauptversammlungsbeschluss über-\n\nhaupt keine Angaben zum Ausgabebetrag enthalten muss, sondern hierüber \n\nder dazu ermächtigte Vorstand entscheidet (vgl. dazu § 204 Abs. 1 AktG; Se-\n\nnat, BGHZ 136, 133, 141; vgl. auch Angerer/Pläster aaO S. 329; Maier-Reimer \n\naaO S. 96 f.). Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des § 192 Abs. 2 \n\nNr. 1 i.V. mit § 221 Abs. 2 AktG sind die gleichen wie diejenigen eines geneh-\n\nmigten Kapitals und gehen dahin, den Verwaltungsorganen der Gesellschaft die \n\nBewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Be-\n\nteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen \n\nzu können \n\n(Senat aaO S. 136 f.; Sen.Beschl. v. 21. November 2005 \n\n- II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Tz. 6 f.; v. 11. Juni 2007 aaO). Bereits von diesem \n\nZweck her betrachtet ist § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dahin auszulegen, dass jeden-\n\nfalls die Angabe eines Mindestbetrages genügt. \n\n17 \n\nd) Einer entsprechenden teleologischen Reduktion des § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass \n\nder Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-\n\nrenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl 1998 I 786) \n\ndie Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eingefügt hat. Der Gesetzgeber hatte \n\nbei dieser Gelegenheit keinen Anlass, sich mit der vorliegenden Problematik \n\nauseinanderzusetzen. Durch die Neuregelungen der § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, \n\n§ 192 Abs. 2 Nr. 3, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sollte vielmehr die Zulässigkeit von \n\nAktienoptionsprogrammen für Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesell-\n\nschaft geregelt werden (vgl. BGHZ 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. RegE \n\nBT-Drucks. 13/9712 S. 14). Soweit in der Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzu § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (aaO S. 23) ausgeführt wird, § 193 Abs. 2 AktG stel-\n\nle sicher, dass \"die für die Anteilseigner wesentlichen Eckpunkte des Bezugs-\n\nrechts\" einschließlich des Ausgabebetrages (\"Ausübungspreis\") der Bezugsak-\n\ntien durch die Hauptversammlung bestimmt würden, steht dies in Zusammen-\n\nhang mit der explizit geäußerten Befürchtung, dass \"die begünstigten Organe \n\nbefangen sein dürften\". Diese können selbstverständlich auch nicht gemäß \n\n§ 221 Abs. 2 AktG ermächtigt werden, Bezugsrechte nach Gutdünken für sich \n\nselbst zu schaffen (vgl. auch Hüffer aaO § 221 Rdn. 46 a zu § 221 Abs. 4 \n\nSatz 2 AktG). Das hat mit der - im Interesse der Gesellschaft selbst liegenden - \n\nSchaffung eines bedingten Kapitals zu Finanzierungszwecken i.V. mit einer \n\nVorstandsermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 AktG nichts zu tun, weshalb für \n\ndiesen Fall aus § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG - entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts - auch keine \"Bekräftigung\" des Inhalts zu ersehen ist, dass hier die \n\nFestlegung eines Mindestausgabebetrages in dem Kapitalerhöhungsbeschluss \n\nnicht genügen soll. \n\n18 \n\ne) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung (ebenso OLG \n\nHamm ZIP 2008, 923, 925) führt eine teleologische Reduktion des § 193 Abs. 2 \n\nNr. 3 AktG nicht zu Sinnwidrigkeiten im Bereich des § 198 Abs. 1 AktG. Zwar \n\nhat die Bezugserklärung nach § 198 Abs. 1 Satz 3 AktG unter anderem \"die \n\nFeststellungen nach § 193 Abs. 2\" zu enthalten. Im Kapitalerhöhungsbeschluss \n\nkann der Ausgabebetrag jedoch nach einhelliger Auffassung noch abstrakt ge-\n\nfasst werden und etwa Anpassungen durch eine Verwässerungsschutzklausel \n\nunterliegen; erst die Bezugserklärung muss zur Gewährleistung ihrer Warn- und \n\nInformationsfunktion gegenüber dem Bezugsberechtigten den genauen Ausga-\n\nbebetrag in Euro angeben (vgl. nur MünchKommAktG/Fuchs aaO § 198 \n\nRdn. 14). \n\n19 \n\nf) Die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dient nicht primär der Ab-\n\ngrenzung der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes (so \n\naber OLG Hamm aaO; Klawitter aaO), sondern dem Verwässerungsschutz \n\n(Frey aaO § 193 Rdn. 4; Spindler/Stilz/Rieckers aaO § 193 Rdn. 1). Die Aktio-\n\nnäre sollen - mit 3/4-Mehrheit (§ 193 Abs. 1 AktG) - selbst darüber entscheiden, \n\nob und bis zu welchem Grade sie eine mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung \n\nakzeptieren. Dieses Ziel kann im Rahmen der praktischen Notwendigkeit, dem \n\nVorstand einen gewissen Spielraum zu gewähren, auch durch die Bestimmung \n\neines Mindestausgabebetrages erreicht werden (vgl. Spindler/Stilz/Rieckers \n\naaO § 193 Rdn. 15). Entscheidet sich der Vorstand für einen höheren als den \n\nMindestausgabebetrag, so verringert sich die Intensität des von den Aktionären \n\nbereits autorisierten Eingriffs in ihre Rechtsposition (vgl. MünchKommAktG/ \n\nFuchs aaO § 193 Rdn. 13 f.). Dies liegt nicht in seinem freien, sondern in sei-\n\nnem gebundenen, ggf. auch gerichtlich überprüfbaren Ermessen \n\n(vgl. \n\nSen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 7). Ein schützenswertes Interesse, \n\nauch eine Höchstgrenze des Ausgabebetrages zwingend durch die Hauptver-\n\nsammlung zu bestimmen, besteht nicht. \n\n20 \n\ng) Auch Gläubiger- oder Anlegerinteressen stehen der Festlegung eines \n\nbloßen Mindestausgabebetrages nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die \n\nPflicht zur Bekanntmachung der Festsetzungen gemäß § 193 Abs. 2 AktG zu-\n\nnächst aus dem Tatbestand des § 196 AktG herausgenommen und dann kurze \n\nZeit später § 196 AktG vollständig aufgehoben (vgl. Angerer/Pläster aaO unter \n\nHinweis auf Art. 12 e Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz \n\nvom 24. August 2004 [BGBl. 2004 I 2198, 2207] und Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes \n\nüber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das \n\nUnternehmensregister vom 10. November 2006 [EHUG; BGBl 2006 I 2553, \n\n2579]). Abgesehen davon wird dem Bekanntmachungserfordernis bereits durch \n\ndie spezielle Bekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG Genüge \n\ngetan (vgl. Groß in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG § 48 \n\nRdn. 36). Eine hinreichende registerrechtliche Wertkontrolle ist - entgegen der \n\nKritik von Frey (aaO § 193 Rdn. 51) - dadurch gewährleistet, dass sich aus dem \n\nim Beschluss definierten Mindestausgabebetrag ein Mindestwert bestimmen \n\nlässt, der dem Gesellschaftsvermögen bei Ausübung der Bezugsrechte zufließt \n\n(vgl. MünchKommAktG/Fuchs aaO § 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/ \n\nRieckers aaO § 193 Rdn. 15). \n\n21 \n\nh) Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung bestätigt durch Art. 1 Nr. 29 \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie \n\n(ARUG) vom 5. November 2008 (BT-Drucks. 16/11642, S. 12). Dieser sieht ei-\n\nne Neufassung des Wortlauts des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG vor, dem zufolge es \n\nbei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 \n\nAktG genügt, wenn \"in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Be-\n\nschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die \n\nFestlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt \n\nwerden\". Der Regierungsentwurf (aaO S. 37 f.) begreift dies nicht als konstituti-\n\nve Neuregelung. Die Änderung diene der Beseitigung einer wegen des \"über-\n\nkommenen Wortlauts\" des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG zunehmend eingetretenen \n\nRechtsunsicherheit und entspreche einer \"seit längerem in der Praxis erprobten \n\nund bewährten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, \n\nnämlich der Ermittlung des Ausgabepreises für die jungen Aktien im Rahmen \n\ndes sog. Bookbuilding-Verfahrens\". \n\n22 \n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Urteil stellt \n\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Beschluss im \n\nHinblick auf TOP 9 lit. e) und lit. f) auch nicht deshalb nichtig, weil in ihm weder \n\ndie Art noch die Anzahl der auszugebenden Aktien bestimmt wurden. Zum ei-\n\nnen bestand nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in \n\nder maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2004 nur ein Aktientyp, nämlich die \n\nInhaber-Stückaktie (ohne Vorzüge), weswegen Angaben zur Art der neuen Ak-\n\ntien nicht erforderlich waren (Frey aaO § 193 Rdn. 17; Hüffer aaO § 193 Rdn. 4 \n\ni.V.m. § 182 Rdn. 13 f.; Schröer in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die \n\nHauptversammlung 2. Aufl. § 25 Rdn. 10; restriktiver MünchKommAktG/Fuchs \n\naaO § 193 Rdn. 7; Krieger aaO § 57 Rdn. 15). Zum anderen sind Angaben zur \n\nZahl der jungen Aktien im Kapitalerhöhungsbeschluss zwar sinnvoll, jedoch \n\ngleichermaßen nicht zwingend, wenn - wie hier - angesichts der durch den Vor-\n\nstand zu wahrenden Vorschriften des § 192 Abs. 3 Satz 2, § 182 Abs. 1 Satz 5 \n\nAktG die Zahl der neuen Stückaktien dadurch bestimmt werden kann, dass der \n\nKapitalerhöhungsbetrag (vgl. \n\nlit. e) und \n\nf) des Beschlusses zu TOP 9: \n\n149.000.000 €) durch den rechnerischen Nennbetrag der alten Stückaktien di-\n\nvidiert wird (vgl. Frey aaO Rdn. 15; Schröer aaO Rdn. 8; a.A. Hüffer aaO § 193 \n\nRdn. 4 \n\ni.V.m. \n\n§ 182 \n\nRdn. 13 a; MünchKommAktG/Fuchs \n\naaO; \n\nMünchKommAktG/Peifer aaO § 182 Rdn. 41). Jener rechnerische Nennbetrag \n\nin Höhe von 2,56 € ergibt sich aus der Division des Betrages des satzungsge-\n\nmäß vorgesehenen Grundkapitals \n\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung: \n\n346.681.233,92 € bzw. Fn. 1 zu § 4 Abs. 1 der Satzung: 372.266.391,04 €) \n\ndurch die in der Satzung ausgewiesene Zahl der Stückaktien (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \n\nder Satzung: 135.422.357 bzw. Fn. 1 zu § 4 Abs. 1 der Satzung: 145.416.559). \n\n24 \n\nIV. Aus den dargestellten Gründen unterliegt das Berufungsurteil der Auf-\n\nhebung, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 \n\nZPO). Darüber hinaus \n\nist der Rechtsstreit aber auch \n\ninsgesamt zur \n\n- klagabweisenden - Endentscheidung durch den Senat reif. Denn auch die sei-\n\ntens des Berufungsgerichts - von dessen Rechtsstandpunkt her konsequent - \n\nnicht beschiedenen Hilfsanträge Nr. 4 bis 6 sind ohne weiteres dem Revisions-\n\ngericht angefallen, ohne dass es einer Anschlussrevision des Klägers bedürfte \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 \n\nm.w.Nachw.). Weitere tatrichterliche Feststellungen kommen nicht in Betracht \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n25 \n\n1. Der vierte Hilfsantrag, dem zufolge festgestellt werden soll, dass der \n\ngesamte Beschluss zu TOP 9 - einschließlich des sachlich abtrennbaren Be-\n\nschlussteils lit. a) - nichtig sei, ist unbegründet, weil die ersatzlose Streichung \n\nzweier gegenstandslos gewordener Satzungsbestimmungen - wie sie lit. a) zu \n\nTOP 9 vorsieht - keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. \n\n26 \n\n2. Unbegründet ist auch, wie selbst die Revisionserwiderung des Klägers \n\neinräumt, der fünfte Hilfsantrag. Denn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsaus-\n\nschluss unter TOP 9 lit. d) bb) genügt den Anforderungen der Rechtsprechung \n\ndes Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 6; v. 11. Juni 2007 \n\naaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.). Die beabsichtigte Maß-\n\nnahme ist in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht (§ 186 \n\nAbs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht hinreichend u.a. damit begründet \n\nworden, dass die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses der Beklagten die \n\nerforderliche Flexibilität gebe, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahr-\n\nzunehmen sowie die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen und da-\n\ndurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Auch soweit der \n\nBeschluss Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 \n\nSatz 4 AktG enthält, ist dies rechtlich unbedenklich, da es der Hauptversamm-\n\nlung grundsätzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu \n\nbestimmen und der Vorstand wie auch der Aufsichtsrat einer eigenverantwortli-\n\nchen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben \n\nsind (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 aaO; Senat, BGHZ 136, 133, 140). \n\n27 \n\n3. Der sechste Hilfsantrag, welcher auf die Nichtigerklärung des Teilbe-\n\nschlusses lit. f) zu TOP 9 gerichtet ist, ist gleichermaßen unbegründet. Ein An-\n\nfechtungsgrund liegt nicht darin, dass gemäß diesem Teilbeschluss in § 4 der \n\nSatzung der Beklagten \"ein neuer Absatz 5 eingefügt\" werden sollte, obwohl die \n\nvom Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 8 lit. a) vorgeschlagene Streichung des \n\n\"alten\" Absatz 5 zuvor nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatte. Denn es \n\nhandelt sich insoweit um ein offensichtliches Versehen, das lediglich zu einer \n\nziffernmäßigen \"Doppelbelegung\" des Absatzes 5, nicht aber zu einer \"Strei-\n\nchung\" oder Verdrängung der in dem bisherigen Absatz 5 enthaltenen Rege-\n\nlung über das am 22. Mai 2006 auslaufende genehmigte Kapital geführt hat. \n\nDementsprechend wurde der \"alte\" § 4 Abs. 5, nachdem er gegenstandslos \n\ngeworden war, durch Beschluss des Aufsichtsrats, welcher in einem am 31. Juli \n\n2006 beendeten schriftlichen Verfahren erging, gestrichen, so dass seit diesem \n\nZeitpunkt auch keine \"Doppelbelegung\" mehr gegeben ist. Bei dem Beschluss\n\ndes Aufsichtsrats handelt es sich um eine durch § 20 Abs. 3 der Satzung legiti-\n\nmierte Fassungsänderung i.S. von § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. dazu \n\nMünchKommAktG/Stein aaO § 179 Rdn. 163 m.w.Nachw.). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_262-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/ii-zr-262-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":29},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":20},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_262-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_262-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/ii-zr-262-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_262-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:39.896510+00:00"}}