{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_260-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"II ZR 260/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"Gut Buschow\" GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (idF vor dem 1. November 2008); EGInsO Art. 103 d a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf \"Altfälle\", in denen das Insolvenzverfahren vor In- krafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp- fung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes \"altes\" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - be- rührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktiona- les Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter \"zurückgewährt\" werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 260/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"Gut Buschow\" \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (idF vor dem 1. November 2008); \nEGInsO Art. 103 d \n\na) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG \na.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß \nder Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen \ndes intertemporalen Rechts auf \"Altfälle\", in denen das Insolvenzverfahren vor In-\nkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-\nfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet \nworden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des \nSchuldverhältnisses geltendes \"altes\" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. \n\nb) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach \nRechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von \nSicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - be-\nrührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. \nDa wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktiona-\nles Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an \nden Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter \n\"zurückgewährt\" werden. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Schlussurteil des \n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 14. September 2007 - mit Ausnahme der Entscheidung \n\nüber die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, \n\nan den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren geschäftsführen-\n\nder (Allein-)Gesellschafter der Beklagte zu 2 war. Die Schuldnerin kaufte am \n\n24. September 1999 zum Preise von 81.855,00 DM und am 28. Oktober 1999 \n\nfür 40.500,00 DM Jungbullen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von der \n\nBeklagten zu 1. Im Gegenzug akzeptierte sie zwei Wechsel über 85.026,90 DM \n\nund 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. März 2000 fällig wurden; die gegenüber \n\nden Kaufpreisschulden höheren Wechselverbindlichkeiten resultierten daraus, \n\ndass die Beklagte zu 1 der Schuldnerin weitere finanzielle Mittel zur Beglei-\n\nchung von Futtermittelrechnungen und anderen Verbindlichkeiten vorstrecken \n\nmusste. Für die Wechselforderung über 41.807,80 DM übernahm der Beklagte \n\nzu 2 als Gesellschafter der Schuldnerin - als weitere Sicherheit - eine Wechsel-\n\nbürgschaft. Am 28. März 2000 löste er zwei aus dem Weiterverkauf der Bullen \n\nstammende Verrechnungsschecks über das Konto der AH. GmbH, deren Ge-\n\nschäftsführer er ebenfalls war, bei der Commerzbank R. ein, die den \n\nGegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte; dieser \"Um-\n\nweg\" war nach dem Eingeständnis des Beklagten zu 2 erforderlich, weil das \n\nebenfalls bei der Commerzbank R. bestehende Geschäftskonto der \n\nSchuldnerin sich im Debet befand und zudem bereits durch Drittgläubiger ge-\n\npfändet war. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. März 2000 wurde über \n\nderen Vermögen das Insolvenzverfahren am 1. Juni 2000, 0.00 Uhr, eröffnet. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 unter dem Blickwinkel der Insolvenzan-\n\nfechtung und den Beklagten zu 2 aus Eigenkapitalersatzrecht gesamtschuldne-\n\nrisch auf Erstattung \n\nim Umfang der zweiten Wechselforderung über \n\n41.807,80 DM (= 21.375,99 €) sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1 allein in \n\nHöhe der ersten Wechselforderung über 85.026,90 DM (= 43.473,56 €) in An-\n\nspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen \n\nbeide Beklagten abgewiesen, das Oberlandesgericht unter dem Blickwinkel ei-\n\nner vermeintlichen Verjährung. Auf die Revision des Klägers hat der \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n(IX ZR 98/04) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 2004 aufgeho-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen, weil die Klageforderung nicht verjährt und im \n\nÜbrigen der Rechtsstreit bislang nicht entscheidungsreif sei. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat daraufhin nach Beweisaufnahme zunächst \n\ndurch - mittlerweile rechtskräftiges - Teilurteil vom 20. Juli 2007 die Klage ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 und anschließend durch Schlussurteil vom \n\n14. September 2007 auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 wiederum ab-\n\ngewiesen. Gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet sich die - von \n\ndem erkennenden Senat - zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser \n\nseine Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel einer eigen-\n\nkapitalersetzenden Gesellschafterleistung wegen der von diesem übernomme-\n\nnen Avalbürgschaft für die zweite Wechselverbindlichkeit weiterverfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die (erneute) Revision des Klägers in Bezug auf den Beklagten zu 2 ist \n\nwiederum begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Schlussur-\n\nteils zur Zurückverweisung der Sache, diesmal an einen anderen Senat des \n\nBerufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nII. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nNach dem nunmehr schlüssigen - allerdings vom Beklagten zu 2 bestrit-\n\ntenen - Vortrag des Klägers habe sich die Schuldnerin zwar bereits im Zeitpunkt \n\nder Begebung des zweiten Wechsels über 41.807,80 DM und der gleichzeitigen \n\nÜbernahme der Wechselbürgschaft durch den Beklagten zu 2 in einer wirt-\n\nschaftlichen Krise aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung sowie \n\nKreditunwürdigkeit befunden; ob dies zutreffe, könne jedoch dahingestellt blei-\n\nben. Denn unabhängig davon scheide eine Haftung des Beklagten zu 2 nach \n\n§§ 32 a, 32 b GmbHG wie auch gemäß §§ 30, 31 GmbHG schon deshalb aus, \n\nweil diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Bei der \n\nHingabe der Wechselbürgschaft des Beklagten zu 2 handele es sich weder um \n\nein Darlehen noch um eine diesem wirtschaftlich entsprechende Rechtshand-\n\nlung. Das Ursprungsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 \n\nsei ein branchenübliches Austauschgeschäft, bei dem die Stundung des Kauf-\n\npreises bis zur Weiterveräußerung der Tiere wie auch die Verbürgung des Be-\n\nklagten zu 2 für die ausgereichten Wechsel nichts Ungewöhnliches seien. \n\nDurch die Bürgschaft des Beklagten zu 2 habe die Schuldnerin nichts erlangt; \n\nvielmehr sei dadurch lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 neben \n\ndem verlängerten Eigentumsvorbehalt subsidiär abgesichert worden. Auch sei \n\nder Schuldnerin durch die Begleichung der von vornherein mit dem verlänger-\n\nten Eigentumsvorbehalt belasteten Kaufpreisforderung weder Stammkapital \n\nentzogen worden noch habe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2 \n\neinen anderen Nachteil erlitten. \n\n7 \n\n8 \n\nIII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Für das Revisionsverfahren ist - aufgrund der entsprechenden Unter-\n\nstellung des Berufungsgerichts - von dem schlüssigen Vorbringen des Klägers \n\nauszugehen, dass bei Übernahme der Avalbürgschaft durch den Beklagten \n\nzu 2 am 28. Oktober 1999 für den an demselben Tag begebenen zweiten \n\nWechsel die Schuldnerin nicht nur kreditunwürdig, sondern weitergehend sogar \n\ninsolvenzreif - und zwar sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet - war. \n\n9 \n\n2. Danach war hier der Anwendungsbereich eigenkapitalersatzrechtlicher \n\nAnspruchsnormen gegenüber dem Beklagten zu 2 sowohl nach Novellenregeln \n\n(§§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F.) als auch nach Rechtsprechungsregeln \n\n(§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) - entgegen der verfehlten, den Normgehalt dieser \n\nVorschriften offenbar verkennenden Ansicht des Berufungsgerichts - eröffnet. \n\nDenn der Beklagte zu 2 hat in der Krise der Schuldnerin (vgl. zur Eigenständig-\n\nkeit der Tatbestände der Insolvenzreife einerseits und der Kreditunwürdigkeit \n\nandererseits: Sen.Urt. v. 3. April 2006 \n\n- II ZR 332/05, ZIP 2006, 996 \n\nm.w.Nachw.) die Wechselbürgschaft für die von dieser als Akzeptantin einge-\n\ngangene Wechselverbindlichkeit und die zugrunde liegende Kaufpreisschuld \n\ngegenüber der Beklagten zu 1 übernommen; seine Gesellschaftersicherheit war \n\ndaher von Anfang an eigenkapitalersetzend. \n\n10 \n\na) In der fortbestehenden Krise der Schuldnerin löste die Tilgung der \n\nWechselforderung und zugleich der zugrunde liegenden, darlehensgleich ge-\n\nstundeten Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 als Drittgläubigerin aus Ge-\n\nsellschaftsmitteln am 28. März 2000 einen Rückzahlungsanspruch der Schuld-\n\nnerin gegen den Beklagten zu 2 sowohl nach §§ 32 b Abs. 1, 32 a Abs. 2, 3 \n\nGmbHG a.F. als auch nach Rechtsprechungsregeln analog § 31 Abs. 1 \n\nGmbHG a.F. aus, weil dieser durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem \n\nVermögen der GmbH von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wurde \n\n(st. Senatsrechtsprechung: vgl. nur Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, \n\nZIP 2005, 659; v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049 - jew. \n\nm.w.Nachw.). Die Anwendung sowohl der Novellen- als auch der Rechtspre-\n\nchungsregeln beruht in dieser Fallkonstellation auf folgender Erwägung: Zahlt \n\nder Gesellschafter selbst aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, kann er \n\ngegen die Gesellschaft keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage darf sich für ihn \n\nnicht verbessern, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gläubiger befriedigt \n\nund dadurch den Gesellschafter von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit, \n\nvielmehr muss er der Gesellschaft dann den sozusagen für ihn verauslagten \n\nBetrag erstatten (Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, ZIP 1990, 642, 643; v. \n\n9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.). Aus diesem Grund ist in der \n\nRechtsprechung des Senats entschieden, dass der bürgende Gesellschafter \n\ngegenüber der Gesellschaft freistellungspflichtig ist, wenn die Krise eintritt und \n\nder Gläubiger Leistung von der Gesellschaft fordert (vgl. nur Sen.Urt. v. \n\n14. März 2005 und v. 23. Februar 2004 - jeweils aaO; Sen.Urt. v. 6. Juli 1998 \n\n- II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437; h.M.: vgl. nur Scholz/K. Schmidt, GmbHG \n\n10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 177 m. umfangr. Nachw.). \n\n11 \n\nb) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novel-\n\nlen - wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein ei-\n\nner Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt zuguns-\n\nten der Beklagten zu 1 und Wechselbürgschaft des Beklagten zu 2 - berührt, \n\nsolange sich unter den Sicherungsgebern - wie im vorliegenden Fall - auch ein \n\nGesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise \n\nder Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem \n\nUmweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesell-\n\nschaftsvermögen dem Gesellschafter \"zurückgewährt\" werden. Das gilt auch \n\ndann, wenn der Drittgläubiger im Falle der Doppelsicherung aus einer reinen \n\nGesellschaftssicherheit Befriedigung erlangt (Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991, \n\nZIP aaO S. 108 f.). Der Beklagte zu 2 wäre auch in diesem Fall der Schuldnerin \n\ngegenüber schon vor deren Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1 freistel-\n\nlungspflichtig gewesen. \n\n12 \n\nc) Dem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin nach Novellen- bzw. \n\nRechtsprechungsregeln steht auch nicht die besondere wechselrechtliche Vor-\n\nschrift des Art. 31 Abs. 4 WG entgegen. Danach gilt zwar die Wechselbürg-\n\nschaft grundsätzlich für den Aussteller (hier: die Beklagte zu 1) als wechselmä-\n\nßigen Hauptschuldner, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht in der Erklärung \n\nangegeben ist, für wen sie übernommen wird. Indessen kann es sich im Ver-\n\nhältnis zwischen Akzeptanten, Wechselbürgen und Aussteller vor Begebung \n\ndes Wechsels an einen Dritten anders verhalten, weil die Vorschrift eine wider-\n\nlegbare Auslegungsregel enthält (Senat, BGHZ 22, 148, 152 f.). So lag es hier, \n\nweil die Beklagte zu 1 durch die Avalbürgschaft des Beklagten zu 2 nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts unstreitig eine zusätzliche Sicherheit für \n\nihre Forderung aus dem Verkauf der ungemästeten Tiere gegen die Schuldne-\n\nrin erhalten sollte. Dann aber war die Bürgschaft auch für die Schuldnerin als \n\nAkzeptantin des Wechsels übernommen. \n\n13 \n\nd) Angesichts dessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem \n\nVerkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises wie auch der Verbürgung für \n\ndie ausgereichten Wechsel habe es sich um einen verkehrsüblichen Vorgang \n\ngehandelt, für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den \n\nBeklagten zu 2 nach §§ 32, 32 a Abs. 2 GmbHG a.F. wie auch gemäß § 31 \n\nAbs. 1 GmbHG a.F. unerheblich. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, der Schuldnerin sei weder Stammkapital entzogen worden noch \n\nhabe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil \n\nerlitten. Vielmehr stellte, wie dargelegt, die Kreditrückführung - hier durch Be-\n\ngleichung der Wechselverbindlichkeit mit den Mitteln der erhaltenen Scheckva-\n\nluta aus dem Weiterverkauf der Tiere - eine Auszahlung aus dem zur Erhaltung \n\ndes Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft zugunsten des \n\n- frei werdenden - bürgenden Beklagten zu 2 im Sinne der Eigenkapitalersatz-\n\nregeln dar. \n\n14 \n\nIV. Das festgestellte bzw. zu unterstellende Rechtsverhältnis ist bezüg-\n\nlich der aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsurteils im Hinblick auf die An-\n\nwendbarkeit der eigenkapitalersatzrechtlichen Novellen- und Rechtsprechungs-\n\nregeln nicht etwa deshalb anders zu beurteilen und die angefochtene Entschei-\n\ndung stellt sich insbesondere nicht etwa aus anderen Gründen ganz oder teil-\n\nweise als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil aufgrund des zwischenzeit-\n\nlich während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsver-\n\nfahrens am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung \n\ndes GmbH-Rechts \n\nund \n\nzur \n\nBekämpfung \n\nvon Missbräuchen \n\n(MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die Novellenregeln der \n\n§§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt \n\n(teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht, d.h. insbesondere in die Vor-\n\nschriften der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5, 44 a, 135, 143 InsO n.F. verla-\n\ngert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, \n\n31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte \"Nichtanwendungsgesetz\" \n\ndes § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgeho-\n\nben worden sind. \n\n15 \n\nAuf den vorliegenden \"Altfall\", in dem die - zu unterstellende - verbotene \n\nBefreiung des Gesellschafters von seiner eigenkapitalersetzenden Wechsel-\n\nbürgschaft aufgrund der Tilgung der darlehensgleichen Verbindlichkeit gegen-\n\nüber dem Drittgläubiger und damit die Entstehung des Erstattungsanspruchs \n\nder Gesellschaft sowohl nach Novellen- wie auch nach Rechtsprechungsregeln \n\nvor dem Inkrafttreten des MoMiG lag, ist nicht etwa das neue Recht \"rückwir-\n\nkend\" anwendbar; vielmehr gilt insoweit das zur Zeit der Verwirklichung des \n\nEntstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltende \"alte Recht\" weiter. \n\n16 \n\n1. Hinsichtlich des novellenrechtlichen Erstattungsanspruchs aus \n\n§§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. - der sachlich einen die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens voraussetzenden Anfechtungstatbestand darstellte (vgl. \n\nAltmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 b Rdn. 2; Hueck/Fastrich \n\nin Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 32 b Rdn. 1; K. Schmidt, ZIP 1999, \n\n1820, 1822; ders. in Scholz, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 185; zur Par-\n\nallelität mit § 135 InsO bzw. § 32 a KO: Senat, BGHZ 123, 289, 293) - ergibt \n\nsich die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den vorliegenden Altfall bereits \n\naus der Überleitungsvorschrift in Art. 103 d EGInsO, der auf die vor dem Inkraft-\n\ntreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren die wei-\n\ntere Anwendung der \"bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften\" anordnet. \n\nZu diesen \"gesetzlichen Vorschriften\" gehören ersichtlich nicht nur solche, die \n\n- wie § 135 InsO a.F. - in der Insolvenzordnung geregelt waren, sondern selbst-\n\nverständlich auch die damit konkurrierenden \"parallelen\" Anspruchsnormen der \n\nNovellenregeln gemäß §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. (vgl. dazu Goette, Einführung \n\nin das neue GmbH-Recht, Einf. Rdn. 83-85). \n\n17 \n\n2. a) Auch die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln lässt sich für \n\nden vorliegenden \"Altfall\" des vor Inkrafttreten des MoMiG eröffneten Insol-\n\nvenzverfahrens bereits aus der genannten Überleitungsnorm des Art. 103 d \n\nEGInsO ableiten, da es sich bei den analog angewendeten §§ 30, 31 GmbHG \n\na.F. ebenfalls um \"bis dahin geltende gesetzliche Vorschriften\" handelte, die mit \n\nsolchen aus §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. und Anfechtungsansprüchen gemäß \n\n§ 135 InsO a.F. konkurrierten; es ist nicht ersichtlich, dass nach der Überlei-\n\ntungsvorschrift diese gesetzlichen Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. ana-\n\nlog nur deshalb von der Fortgeltung in Altfällen ausgeschlossen sein sollten, \n\nweil sie - nicht anders als die Novellenregeln - im GmbHG verortet waren. \n\n18 \n\nBei einem derartigen - allein sachgerechten - Verständnis der Überlei-\n\ntungsnorm des Art. 103 d EGInsO steht der Anwendbarkeit der Rechtspre-\n\nchungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG a.F. auf den vorliegenden \"Altfall\" das \n\ndurch das MoMiG neu in das GmbHG eingefügte \"Nichtanwendungsgesetz\" \n\ndes § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. schon deshalb nicht entgegen, weil für die-\n\nsen eine - \"spezielle\" - Überleitungsvorschrift nicht existiert (Goette aaO Einf. \n\nRdn. 84 f.; Altmeppen, NJW 2008, 3601; diesen Aspekt nicht beachtend und \n\ni. Erg. a.A. Hirte/Knof/Mock, NZG 2009, 48 ff.; a.A. auch Holzer, ZIP 2009, \n\n206 ff.). \n\n19 \n\nb) Selbst wenn man die Fortgeltung der Rechtsprechungsregeln analog \n\n§§ 30, 31 GmbHG a.F. für die betreffenden \"Altfälle\" nicht schon aus Art. 103 d \n\nEGInsO herleiten wollte, so folgte sie trotz des \"Nichtanwendungsgesetzes\" des \n\n§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. aus den dann - in Ermangelung einer insoweit \n\neinschlägigen Übergangsregelung - heranzuziehenden allgemeinen Grundsät-\n\nzen des intertemporalen Rechts (vgl. Wedemann, GmbHR 2008, 1131, 1134; \n\nähnlich Goette aaO Einf. Rdn. 84 f.; Altmeppen aaO S. 3601; Bormann/Urlichs, \n\nGmbHR Sonderheft Okt. 2008, 37, 50 f.). \n\n20 \n\nDanach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, \n\nseinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung \n\ngalt (Art. 170, 229 § 5, 232 § 1 EGBGB analog; vgl. auch Senat, BGHZ 44, 192, \n\n194 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. Einl. vor § 241 \n\nRdn. 14 m. umfangr. Rechtsprechungsnachw.; Wedemann aaO S. 1134 - zu \n\n§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.; im Ergebnis auch: BAG, Urt. v. 1. Dezember \n\n2004 - 7 AZR 198/04, NJW 2005, 2333, 2334). \n\n21 \n\nFür die \"Nichtanwendungsvorschrift\" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. \n\nhat das MoMiG - anders als etwa für die Änderungen zur verdeckten Sachein-\n\nlage und zum Hin- und Herzahlen in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F., die nach \n\n§ 3 Abs. 4 EGGmbHG grundsätzlich auch auf Einlageleistungen vor dem 1. No-\n\nvember 2008 anzuwenden sind - keine ausdrückliche Rückwirkung auf in der \n\nVergangenheit \n\nliegende \"Auszahlungen\" \n\ni.S. der Rechtsprechungsregeln \n\n(§§ 30, 31 GmbHG a.F.) angeordnet. Eine solche \"rückwirkende\" Übergangsre-\n\ngelung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus den Zielen des MoMiG \n\noder systematischen Erwägungen ableiten; vielmehr geht aus dem Gesetzge-\n\nbungsverfahren sogar im Gegenteil hervor, dass die Vorschriften in § 3 \n\nEGGmbHG - die zu § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine Regelung treffen \n\n- \"sämtliche Übergangsregelungen, die aufgrund der Änderungen des GmbHG \n\nerforderlich geworden sind\", enthalten (vgl. Begr RegE § 3 EGGmbHG, bei \n\nGoette aaO Seite 342). \n\n22 \n\nc) Danach sind auf den vorliegenden \"Altfall\" auch die Vorschriften der \n\nRechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), unter deren Geltung \n\nsich der gesamte Entstehungstatbestand (vgl. dazu schon: RGZ 76, 394, 397) \n\ndes Anspruchs aufgrund der nach Eigenkapitalersatzrecht verbotenen \"Rück-\n\nzahlung\" vom 28. März 2000 verwirklicht hat, weiterhin anzuwenden. \n\n23 \n\nV. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil \n\nder Aufhebung (§ 562 ZPO). Aufgrund der danach gebotenen Zurückverwei-\n\nsung der Sache wird ein anderer Senat des Berufungsgerichts unter Zugrunde-\n\nlegung der weiterhin auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbaren eigenkapi-\n\ntalersatzrechtlichen Vorschriften des alten Rechts (§§ 32 a, b GmbHG a.F. bzw. \n\n§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) die fehlenden Feststellungen zu den - bislang \n\nnur unterstellten - Voraussetzungen einer Krisensituation im Zeitpunkt der \n\nWechselbegebung entsprechend dem schlüssigen und unter Beweis gestellten \n\n- vom Beklagten zu 2 substantiiert bestrittenen - Vorbringen des Klägers zu tref-\n\nfen haben. \n\n24 \n\nSollte sich danach etwa eine Insolvenzreife der Schuldnerin - sei es in \n\nForm von Zahlungsunfähigkeit, sei es aufgrund einer Überschuldung - im Zeit-\n\npunkt der Wechselbegebung nicht feststellen lassen, wäre auch der davon un-\n\nabhängige, selbständige Krisentatbestand einer - vom Kläger ebenfalls behaup-\n\nteten - Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin zu prüfen. \n\n25 \n\nSoweit das Berufungsgericht bisher bei seiner Beweiswürdigung im An-\n\nschluss an die Aussage des Zeugen R. den Verkauf der Tiere unter \n\nStundung des Kaufpreises und gleichzeitiger Verbürgung für die ausgereichten \n\nWechsel als \"verkehrsüblich\" bezeichnet hat, wird dieser Umstand - sofern er \n\nauf der Grundlage der erneuten Berufungsverhandlung etwa als potentielles \n\nIndiz für das Fehlen einer Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin angesehen wer-\n\nden sollte - kritisch zu überprüfen sein. Insbesondere wird dabei zu berücksich-\n\ntigen sein, dass der Schuldnerin nicht nur flüssige Mittel für eine sofortige Til-\n\ngung der Kaufpreisforderung fehlten, sondern dass sie darüber hinaus unstreitig \n\nnicht dazu in der Lage war, Futtermittelrechnungen und sonstige Verbindlichkei-\n\nten aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass auch insoweit die Beklagte zu 1 \n\nmit einer Kreditierung gegen Wechselakzepte in Vorlage treten musste. Soweit \n\nnach Darstellung des Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang der Zeuge \n\nR. bekundet hat, es sei für die Beklagte zu 1 üblich gewesen, bei einem \n\nKunden in Form einer GmbH durch den Geschäftsführer per Aval unterschrei-\n\nben zu lassen, so ist das differenziert zu sehen: Zum einen hat der Zeuge wei-\n\nter bekundet, dass bei dem ersten Wechsel die Avalbürgschaft unterlassen \n\nworden sei, weil im Kaufvertrag vermerkt gewesen sei, dass dieser Wechsel \n\ndurch die späteren Erlöse eingelöst werden sollte. Zum anderen genügte bei \n\ndem zweiten Wechsel - obwohl er einen gleich gelagerten Sachverhalt betraf - \n\neine entsprechende Vorgehensweise offenbar nicht; denn in diesem Fall wurde\n\nzusätzlich die Avalbürgschaft vom Beklagten zu 2 als Gesellschafter persönlich \n\n- und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Gesellschaft - \n\nverlangt und auch übernommen. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 17.12.2002 - 1 O 259/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 43/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-260-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":15},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103d","ref_norm":"103d","n":5},{"jurabk":"EGGmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-260-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_260-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:06.330538+00:00"}}