{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_259-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"II ZR 259/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 21 g Abs. 3; BGB § 707 a) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimm- ter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entschei- denden Richter gelangen. b) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige all- seits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustim- menden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschaf- ter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesell- schaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 259/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 21 g Abs. 3; BGB § 707 \n\na) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise \ngeregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen \nwerden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimm-\nter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entschei-\ndenden Richter gelangen. \n\nb) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige all-\nseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustim-\nmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschaf-\nter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesell-\nschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat. \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters \n\ndes 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 24. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, Zah-\n\nlung einer erhöhten Pflichteinlage. Die Parteien streiten darum, ob die Erhö-\n\nhung auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin wirksam beschlossen \n\nwurde und der Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts, mit dem er zur Zahlung verurteilt wurde, hat der Beklagte Berufung \n\neingelegt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Rechtsstreit nach \n\n§ 526 ZPO seinem - nach den Mitwirkungsgrundsätzen zuständigen - Vorsit-\n\nzenden als Einzelrichter zugewiesen. Als dem Senat ein weiterer Richter, Rich-\n\nter am Amtsgericht Dr. B. , zur Erprobung zugeteilt wurde, änderte er am \n\n27. April 2007 seine Mitwirkungsgrundsätze. Der Beschluss lautet u.a.: \n\n\"2.2.1 Bei der Zuweisung von Sachen in das Dezernat von Dr. B. sind \n\nfolgende Sachen ausgenommen worden: \n\n- Berufungssachen, in denen Sachzusammenhang mit einer lau-\nfenden oder früher anhängigen Sache besteht, die nicht nach \ndem Katalog zu 2.2.2. Dr. B. zugewiesen ist. \n\n- Berufungssachen, in denen schon mit der Bearbeitung begon-\n\nnen worden ist. \n\n- Berufungssachen aus dem Rechtsgebiet des Aktienrechts. \n\n2.2.2 RiAG Dr. B. wird in den nachstehend aufgeführten Berufungs-\nsachen, in denen noch keine Verhandlung stattgefunden hat oder \neine materiell prozessleitende Verfügung ergangen ist, an Stelle \ndes bisherigen Berichterstatters/Einzelrichters zum Berichterstat-\nter/Einzelrichter bestellt: \n\nDezernat G. (5 Sachen) \n\n11 U 30/06 \n11 U 50/06 \n11 U 270/06 \n… \n\nDezernat T. (9 Sachen) … \n\nDezernat W. (9 Sachen) … \n\nDezernat R. (9 Sachen) … \n\nDezernat Bl. (2 Sachen) …\" \n\n2 \n\nDas Aktenzeichen 11 U 270/06 betrifft das vorliegende Verfahren. Rich-\n\nter am Amtsgericht Dr. B. wies die Berufung des Beklagten zurück. Dagegen \n\nrichtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung durch Richter am \n\nAmtsgericht Dr. B. als Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 \n\nNr. 1 ZPO), weil ihm ausgesuchte Sachen zugewiesen wurden. \n\n1. Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Mitwirkungs-\n\ngrundsätze nicht den nach §§ 21 e, 21 g GVG zu stellenden Anforderungen \n\nentsprechen (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 9; Urt. v. \n\n16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3). Die Geschäftsverteilung \n\ninnerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert \n\nwerden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne \n\nSache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich \n\nbis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter \n\ngelangen (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15). Auch die \n\nVeränderung der Zuteilung bereits anhängiger Verfahren muss sich - von Aus-\n\nnahmefällen insbesondere in Strafsachen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n18. März 2009 - 2 BvR 229/09, juris Tz. 26; BGHSt 44, 161, 165) - wie jede Ge-\n\nschäftsverteilung nach allgemeinen Merkmalen richten, um eine willkürliche Be-\n\nsetzung des Gerichts zu vermeiden (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, \n\nz.V.b. Tz. 15; Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 10). Für \n\n \n\n6 \n\n7 \n\ndie Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers bei einem mit mehreren \n\nRichtern besetzten Spruchkörper oder bei der Bestimmung des Einzelrichters \n\nnach § 21 g Abs. 3 GVG gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die \n\nGeschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1497, \n\n1498; BGH Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Beschl. v. \n\n29. September 1999 - 1 StR 460/99, NJW 2000, 371), auch wenn wegen eines \n\nWechsels in der Besetzung eine Änderung des senatsinternen Geschäftsvertei-\n\nlungsplans nötig wird (§ 21 g Abs. 2 GVG). \n\n2. Den Anforderungen an eine abstrakte und hinreichend bestimmte Zu-\n\nweisungsregelung wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg vom 27. April 2007 nicht gerecht. \n\na) Richter am Amtsgericht Dr. B. sind die Sachen ausgesucht unter \n\nAngabe der Aktenzeichen und nicht auch in der letzten Regelungsstufe nach \n\nallgemeinen Merkmalen zugewiesen worden. Die Aufzählung von Aktenzeichen \n\ndiente nicht nur der Klarstellung, welche Verfahren nach den vorausgehenden \n\nBestimmungen unter 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrundsätze auf Richter am \n\nAmtsgericht Dr. B. entfallen sind. Nicht alle nach diesen Bestimmungen \n\nverbleibenden Sachen wurden Richter am Amtsgericht Dr. B. zugewiesen. \n\nAus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden des 11. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass zur Zuteilung in der letzten \n\nStufe die Zuweisungsregelung jedenfalls dahin ausgelegt werden müsse, dass \n\nüber die Einschränkungen in 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrundsätze hinaus \n\nnur die bis zum Tag der Beschlussfassung zuletzt begründeten und bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits einem der bisherigen Senatsmitglieder nach §§ 526, 527 \n\nZPO zugewiesenen Berufungssachen auf Richter am Amtsgericht Dr. B. \n\nübertragen werden sollten. \n\n8 \n\nEine Auslegung des Beschlusses vom 27. April 2007 dahin, dass nur die \n\nam Tage der Beschlussfassung zuletzt begründeten und bis zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits einem der bisherigen Senatsmitglieder nach §§ 526, 527 ZPO \n\nzugewiesenen Berufungssachen übertragen sind, ist entgegen der Stellung-\n\nnahme des Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht mög-\n\nlich. Der Beschluss enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Regelung. Eine \n\nentsprechende Bestimmung in den früheren Geschäftsverteilungsbeschlüssen \n\nkann nicht auch auf den Beschluss vom 27. April 2007 übertragen werden, weil \n\neine Bezugnahme fehlt. Dass die Mitglieder des 11. Zivilsenats nach der einge-\n\nholten Stellungnahme diese Bestimmungen bei der Abfassung des Beschlusses \n\nvom 27. April 2007 mitbedacht haben, macht sie nicht zu einem Teil des Be-\n\nschlusses. Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters die-\n\nnen, müssen der Schriftform entsprechen (BGHZ 126, 63, 85; Urt. v. 25. März \n\n2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 10). \n\n9 \n\nDie Zuweisung der Sachen ist auch dann fehlerhaft, wenn die Dr. B. \n\nzugewiesenen Verfahren - wie anzunehmen ist - nicht willkürlich ausgewählt \n\nwurden. Die Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung ist - anders als die Ausle-\n\ngung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans durch das Gericht - nicht \n\nnur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (BGH, Urt. v. \n\n16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nb) Darüber hinaus genügt die im Beschluss vom 27. April 2007 getroffe-\n\nne Regelung, wonach Berufungssachen nicht übertragen werden, in denen \n\nschon mit der Bearbeitung begonnen worden ist, nicht den Bestimmtheitsanfor-\n\nderungen. Das Merkmal der \"Bearbeitung\" ist nicht geeignet festzulegen, wa-\n\nrum das vorliegende Verfahren nicht beim früheren Einzelrichter verblieben ist. \n\nDer Begriff des Bearbeitungsbeginns hat keinen feststehenden Inhalt. Eine Sa-\n\nche wird auch dann durch den Richter bearbeitet, wenn Schriftsätze zur Kennt-\n\nnis genommen werden, Schriftsatzfristen gesetzt werden oder prozessleitende \n\nVerfügungen vorbereitet werden. Offenbar ist eine \"inhaltliche\" - auf die Erledi-\n\ngung des Streitfalls durch gerichtliche Entscheidung abzielende - Bearbeitung \n\ngemeint, denn der Vorsitzende hat die Übernahme des Verfahrens von einem \n\nanderen Zivilsenat geprüft, eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und zu-\n\nsammen mit anderen Senatsmitgliedern die Übertragung auf den Einzelrichter \n\nbeschlossen, die der Berufungszivilsenat offensichtlich nicht als Bearbeitung im \n\nSinne seiner Mitwirkungsgrundsätze ansieht. Der Beginn einer inhaltlichen Be-\n\narbeitung der Sache entbehrt aber jeder Kontur und ist für die Parteien, um de-\n\nren Recht auf den gesetzlichen Richter es geht, nicht mehr nachvollziehbar (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06). \n\n11 \n\nDie Übertragung von \"inhaltlich\" noch nicht bearbeiteten Sachen wider-\n\nspricht zudem einer Zuweisung von Sachen, die bereits auf den Einzelrichter \n\nübertragen waren. Die Übertragung auf den Einzelrichter setzt eine inhaltliche \n\nBefassung mit der Sache voraus. Das Berufungsgericht kann nach § 526 Abs. 1 \n\nNr. 2 und 3 ZPO den Rechtsstreit nur dann einem seiner Mitglieder als Einzel-\n\nrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen \n\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, \n\nkann erst entschieden werden, wenn die Bearbeitung über formale Anordnun-\n\ngen hinaus gelangt ist. § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet zudem an, dass über \n\ndie Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erst entschieden wird, \n\nnachdem die Berufung nicht nach § 522 ZPO durch Beschluss verworfen oder \n\nzurückgewiesen ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung nach § 522 \n\nAbs. 2 ZPO setzt voraus, dass sich jedenfalls der Vorsitzende inhaltlich mit der \n\nSache befasst hat. \n\n12 \n\nII. Die Sache ist aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht als unzulässig abzuweisen. Eine Prozessentscheidung durch das Revisi-\n\nonsgericht kommt zwar auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes in \n\nFrage, wenn das Berufungsgericht ebenso entscheiden müsste (vgl. Sen.Urt. v. \n\n13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984). Die Klage ist aber nicht unzuläs-\n\nsig, wenn die nach § 8 Abs. 5 lit. e des Gesellschaftsvertrags zur Einleitung ei-\n\nnes Rechtsstreits erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung \n\nfehlen sollte. Die gesetzliche Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis \n\nder Komplementärin sowie die Generalvollmacht und Prokura des oder der ge-\n\nschäftsführenden Kommanditisten (§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags) wer-\n\nden vom Fehlen einer eventuell erforderlichen Zustimmung der Kommanditisten \n\nzu einer Geschäftsführungsmaßnahme (§§ 164 Satz 1, 116 Abs. 2 HGB) nicht \n\nberührt. \n\n13 \n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht aus Rechtsgründen gehindert ist, den Beklagten erneut zur \n\nZahlung zu verurteilen, wenn es feststellt, dass die Gesellschafter der Klägerin \n\neinen Beschluss zur Erhöhung der Pflichteinlage gefasst haben und der Beklag-\n\nte zugestimmt hat. \n\n14 \n\n1. Die Gesellschafter konnten die Erhöhung der Pflichteinlage mit Mehr-\n\nheit beschließen. Beschlüsse können in der Personengesellschaft mit Mehrheit \n\ngefasst werden, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der in \n\nFrage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterwor-\n\nfen sein soll (Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 \"OTTO\"; Urt. v. 24. November 2008 \n\n- II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Tz. 15 \"Schutzgemeinschaftsvertrag II\"). § 9 \n\nAbs. 1 a und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin bestimmt, dass die \n\nErhöhung von Pflichteinlagen mit einer Mehrheit von 90 % beschlossen werden \n\nkann. \n\n15 \n\nDer Beschluss konnte mit der Bedingung versehen werden, die Pflicht-\n\neinlagen nur einzufordern, wenn in den Verhandlungen mit der finanzierenden \n\nBank bestimmte Ziele erreicht werden. Beschlüsse können mit einer auflösen-\n\nden oder aufschiebenden Bedingung verknüpft werden (§ 158 BGB), solange \n\nkeine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten oder Dritter berührt sind (vgl. \n\nSen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255). Die Erhöhung der \n\nPflichteinlage berührt Interessen Dritter nicht unmittelbar. Der Gesellschaft und \n\nihren Gesellschaftern ist die mit dem Schwebezustand verbundene Ungewiss-\n\nheit zuzumuten. Besondere Unsicherheitsfaktoren entstehen nicht allein des-\n\nhalb, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers \n\nbeurteilt werden könnte. Die Wirksamkeit eines unbedingten Erhöhungsbe-\n\nschlusses kann ebenfalls rechtlichen Zweifeln unterliegen. \n\n16 \n\nDass im schriftlichen Protokoll der Gesellschafterversammlung kein Be-\n\nschluss festgehalten ist, steht einer wirksamen Beschlussfassung nicht entge-\n\ngen. Das in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgeschriebene Beschluss-\n\nprotokoll dient Beweiszwecken, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-\n\nfend angenommen hat, macht das Zustandekommen eines Beschlusses aber \n\nnicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, dass der Beklag-\n\nte der Erhöhung der Pflichteinlage zugestimmt hat. Auf eine fehlende Zustim-\n\nmung kann sich der Beklagte trotz Ablaufs der Ausschlussfrist, innerhalb derer \n\nein Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend \n\nmachen kann, allerdings berufen. Durch eine verfahrensrechtliche Regelung im \n\nGesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Recht eines Gesellschafters, \n\nnicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu wer-\n\nden, nicht ausgehebelt werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, \n\nZIP 2009, 864 Tz. 16; Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, \n\n1368 Tz. 10; Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, \n\n16 f.). \n\n18 \n\nDer Beklagte hat seine Zustimmung zwar nicht wirksam antizipiert er-\n\nklärt. Der Gesellschaftsvertrag, der in § 9 Abs. 1 einen Gesellschafterbeschluss \n\nzur Erhöhung der Pflichteinlage vorsieht, enthält keine Obergrenze für die Er-\n\nhöhung der Pflicht- und Hafteinlage. Im Hinblick auf § 707 BGB bedarf es einer \n\nvertraglichen Begrenzung der Vermehrung der Beitragspflichten (Sen.Urt. v. \n\n9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 14; v. 19. März 2007 \n\n- II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18). \n\n19 \n\nDie Zustimmungserklärung konnte das Berufungsgericht aber dem Ab-\n\nstimmungsverhalten des Beklagten entnehmen. In der Stimmabgabe für eine \n\nErhöhung der Pflichteinlage kann die erforderliche Zustimmung liegen, wenn \n\ndie Auslegung der Erklärung nicht etwas anderes ergibt (vgl. Sen.Urt. v. \n\n9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 15). Entgegen der Annahme \n\nder Revision ist die Zustimmung eines Gesellschafters zu einer Beitragserhö-\n\nhung - sofern nicht eine entsprechende Bedingung vereinbart ist - nicht nur \n\ndann wirksam, wenn alle Gesellschafter zustimmen und an der Erhöhung teil-\n\nnehmen. Es steht den Gesellschaftern frei zu vereinbaren, dass einzelne und \n\nnicht alle Gesellschafter ihren Beitrag erhöhen oder einen Nachschuss leisten, \n\nauch wenn die Beschlussfassung und die Zustimmung der Gesellschafter zu-\n\nsammenfallen. Eine solche Auslegung des Abstimmungsverhaltens liegt nahe, \n\nwenn bei der Abstimmung bekannt ist, dass einzelne Gesellschafter keine wei-\n\nteren Beiträge leisten wollen oder können und sie dazu nicht verpflichtet werden \n\ndürfen, der mit der Erhöhung verfolgte Zweck - hier die Sanierung der Klägerin - \n\nauch ohne die Beiträge dieser Gesellschafter erreicht werden kann und sich \n\naus den übrigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass erhöhte \n\nBeiträge nur bei Zustimmung oder bei Teilnahme aller Gesellschafter geleistet \n\nwerden sollen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die \n\nAuslegung der Regelung in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, nach der kein \n\nGesellschafter verpflichtet sein sollte, an der Erhöhung von Haft- und/oder \n\nPflichteinlagen teilzunehmen, als Klarstellung, dass dissentierende Gesellschaf-\n\nter mangels Zustimmung nicht zur Leistung eines mit der notwendigen Mehrheit \n\nbeschlossenen Nachschusses verpflichtet sind. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 418 O 58/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 U 270/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-259-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-259-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_259-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:02.769912+00:00"}}