{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_257-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"II ZR 257/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887 a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Über- rumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt. b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschaf- ters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Ge- sellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesell- schafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können. c) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstin- stanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsge- richt hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstel- lung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 257/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; \nZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887 \n\na) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner \nPrivatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich \nin einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Über-\nrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt. \n\nb) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschaf-\nters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare \nHandlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Ge-\nsellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesell-\nschafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen \nund verklagt werden können. \n\nc) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstin-\nstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsge-\nricht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstel-\nlung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des \nRechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen \nAnträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen \nentsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 \n- VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 60.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kläger habe \n\nseinen Gesellschaftsbeitritt in einer Haustürsituation erklärt und sei gemäß dem \n\n- hier noch einschlägigen - § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG zum Widerruf des Bei-\n\ntritts berechtigt, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts \"Grundsätzlich ist zwischen \n\nden Parteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung durch den Kläger in einer \n\nHaustürsituation nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG abgegeben worden ist. Denn die \n\nBeitrittsurkunde wurde von ihm - unbestritten als Verbraucher nach § 13 BGB - \n\nin seiner Privatwohnung unterzeichnet …\" ist angesichts des Vortrags der Par-\n\nteien und der Begründung des Landgerichts, die der Kläger nicht durch hierge-\n\ngen gerichtete Angriffe im Berufungsverfahren in Frage gestellt hat, derart un-\n\nverständlich, dass sie nur den Schluss zulässt, dass das Berufungsgericht das \n\nVorbringen zu den Umständen des Vertragsschlusses bei seiner Entscheidung \n\nvollständig ausgeblendet hat. \n\n3 \n\na) Der Kläger hatte in der Klageschrift, in der er - lediglich - Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen Prospektmängeln geltend gemacht hatte, vorgetragen, er \n\nhabe in der Zeit vor seinem Beitritt \"von Oktober bis November 2000 mehrere \n\nGespräche\" mit Herrn B. geführt, der ihm die Beteiligung vermittelt habe \n\n(GA I Seite 10). In den \"verschiedenen Vermittlungsgesprächen, die sich über \n\nden Zeitraum von Oktober bis November 2000 erstreckten\", habe der Vermittler \n\nihn nur unvollständig und falsch über die Umstände informiert, die \"für die Bil-\n\ndung seines Willens, sich zu beteiligen\", von erheblicher Bedeutung gewesen \n\nseien (GA I Seite 12 f.). In völligem Widerspruch hierzu hat er sodann Monate \n\nspäter behauptet, Herr B. habe am 21. November 2000 mit ihm wegen \n\neiner Beteiligung an der Beklagten zu 1 telefonisch Kontakt aufgenommen, ihn \n\nwie angekündigt am 22. November 2000 in seiner Wohnung aufgesucht und ihn \n\ndort überredet, noch am selben Abend die Beitrittserklärung zu unterzeichnen \n\n(GA I Seite 107 f.). Die Beklagten haben hierauf ausführlich erwidert und unter \n\nanderem den Kläger daran erinnert, dass es nach seinem eigenen Vortrag \n\nmehrere Vermittlungsgespräche gegeben habe, diese hätten zum Teil sogar \n\nunter Beteiligung des Steuerberaters des Klägers stattgefunden. Darüber hin-\n\naus habe es - auch - mehrere Gespräche zur Vorbereitung der Fremdfinanzie-\n\nrung der Anlage gegeben, was letztlich dazu geführt habe, dass Herr B. \n\ndie Zwischenfinanzierungskosten aus eigenen Mitteln vorgestreckt habe. Auch \n\nhandele es sich bei dem Kläger um einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen \n\nKaufmann, der sogar selbst einen Fonds initiiert habe, der von Herrn B. \n\nvermittelt worden sei. Unter anderem ausgehend hiervon hat das Landgericht \n\ndas Vorliegen einer Haustürsituation bei Abgabe der Beitrittserklärung abge-\n\nlehnt und den Kläger in diesem Zusammenhang an seinen Vortrag aus der Kla-\n\ngeschrift \"erinnert\". \n\n4 \n\nb) Unstreitig war nach alledem zwischen den Parteien lediglich, dass der \n\nKläger als Verbraucher die Beitrittserklärung in seiner Privatwohnung unter-\n\nschrieben hat. Das reicht aber entgegen der offenbar bestehenden Fehlvorstel-\n\nlung des Berufungsgerichts zur Darlegung einer Haustürsituation im Sinne von \n\n§ 1 Abs. 1 HWiG nicht ansatzweise aus. \n\n5 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein \n\nWiderrufsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG voraus, dass der \n\nVerbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung \n\noder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt wor-\n\nden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in \n\nseiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schlie-\n\nßen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (siehe nur BGHZ 123, \n\n380, 392 f.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen \n\nVerhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung \n\nwird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht ge-\n\nfordert (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Die \n\nvon einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den \n\nKausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und \n\nkann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392). Welcher \n\nZeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch ande-\n\nren Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist dabei eine \n\nFrage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich jeweils dem \n\n6 \n\n7 \n\nTatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt über-\n\nprüft werden kann (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 \n\nTz. 14 m.w.Nachw.). Bei längerem zeitlichen Abstand bleibt dem Verbraucher \n\nder Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen (BGHZ 131 aaO \n\nm.w.Nachw.). Für die Entstehung des Widerrufs gelten im Übrigen die allge-\n\nmeinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Verbrau-\n\ncher hat daher alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 HWiG einschließlich \n\ndes Vorliegens einer Haustürsituation sowie deren Kausalität für den Abschluss \n\ndarzulegen und zu beweisen (BGHZ 131 aaO; Palandt/Grüneberg, BGB \n\n67. Aufl. § 312 Rdn. 11; Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rdn. 71, 125). \n\nc) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die unvollständige \n\nTatsachenerfassung durch das Berufungsgericht entscheidungserheblich. \n\nHätte das Berufungsgericht die Widersprüchlichkeit des Vortrags des \n\nKlägers, auf die die Beklagten ebenso wie das Landgericht hingewiesen haben, \n\nebenso zur Kenntnis genommen wie den Umstand, dass der Kläger weder erst- \n\nnoch zweitinstanzlich auch nur den Ansatz des Versuchs unternommen hat, \n\ndiesen Widerspruch aufzuklären, ist - zumindest - nicht ausgeschlossen, dass \n\ndas Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vertragsschluss am 22. November \n\n2000 aufgrund eines am 21. November 2000 erfolgten Telefonanrufs des Herrn \n\nB. für unschlüssig gehalten hätte. Hätte es ihn deshalb an seinem ur-\n\nsprünglichen Vortrag festgehalten, demzufolge nicht nur mehrere Beratungsge-\n\nspräche stattgefunden haben, deren Gegenstand die Einzelheiten der Beteili-\n\ngung waren und aufgrund derer der Kläger seinen Willen dazu gebildet hat, ob \n\ner den Beitritt erklärt oder nicht, und hätte es zusätzlich noch den im Kern unwi-\n\ndersprochenen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, wonach es sich bei dem \n\nKläger um einen in Finanzangelegenheiten nicht unerfahrenen Kaufmann han-\n\ndelt, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es schon aufgrund \n\ndieses beiderseitigen Vortrags zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der inso-\n\nweit darlegungspflichtige Kläger weder die Haustürsituation noch deren Kausali-\n\ntät für den Vertragsschluss schlüssig dargelegt hat (siehe insoweit z.B. BGH, \n\nUrt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, Tz. 15). Jedenfalls aber \n\nhätte die vollständige Zurkenntnisnahme des Vortrags beider Parteien zwin-\n\ngend zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Frage der Haustürsituation und \n\nderen Kausalität für den Vertragschluss zwischen den Parteien streitig war; das \n\nBerufungsgericht hätte daher unter zutreffender Verteilung der Beweislast die \n\nvon den Parteien angebotenen Beweise in jedem Fall vollständig erheben und \n\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der Verteilung der Beweislast \n\nwürdigen müssen. Bei zutreffender Sachbehandlung wäre es ausgeschlossen \n\ngewesen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen als \n\n\"gegenbeweislich benannten\" Zeugen behandelt und aufgrund der Aussage des \n\nZeugen B. zu einem non liquet zu Lasten der nicht beweisbelasteten \n\nBeklagten gelangt wäre. \n\n8 \n\n2. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da wei-\n\ntere Erkenntnisse zum tatsächlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht \n\nausgeschlossen sind. Denn der Kläger hat - vom Berufungsgericht bislang \n\nübergangen - für seine \"neue\" Version der Umstände des Vertragsschlusses \n\n- auch - seine Ehefrau als Zeugin benannt. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten mündlichen Ver-\n\nhandlung zunächst zu prüfen haben, ob es den Vortrag des Klägers zum Vor-\n\nliegen einer Haustürsituation für schlüssig hält. Gelangt es zu dieser Bewer-\n\ntung, wird es die angebotenen Beweise vollständig zu erheben haben. Sollte es \n\nnach Durchführung der Beweisaufnahme wieder zu dem Ergebnis gelangen, \n\nder Kläger sei im Zeitpunkt der Beitrittserklärung in einer Lage gewesen, in der \n\nseine Entschließungsfreiheit, den Vertrag abzuschließen oder abzulehnen, be-\n\n10 \n\n11 \n\neinträchtigt war, und er sei deshalb zum Widerruf des Beitritts nach § 1 Abs. 1 \n\nHWiG berechtigt, wird es zu erwägen haben, ob es den Rechtsstreit entspre-\n\nchend § 148 ZPO bis zur Erledigung des auf Grund des Vorabentscheidungser-\n\nsuchens des Senats vom 5. Mai 2008 ausgesetzten Rechtsstreits II ZR 292/06 \n\naussetzt. \n\nb) Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: \n\naa) Sollte es im Ergebnis darauf ankommen, bestehen entgegen der An-\n\nsicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedenken dagegen, auch die Be-\n\nklagte zu 2 zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu verurteilen (siehe \n\ninsoweit bereits BGHZ 26, 25 ff.). Bei der Erstellung der Auseinandersetzungs-\n\nbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung (h.M. siehe nur Münch \n\nKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 738 Rdn. 30; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB \n\n2. Aufl. § 131 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 131 Rdn. 57; Münch \n\nKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 136), mit der Folge, dass eine \n\nErstreckung der Verpflichtung der Gesellschaft zur Erstellung der Auseinander-\n\nsetzungsbilanz gemäß §§ 161, 128 HGB auf die verbleibenden Gesellschafter \n\nund hier insbesondere auf die Komplementärin, die ohnehin als geschäftsfüh-\n\nrende Gesellschafterin für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu-\n\nständig wäre, rechtlich möglich und zulässig ist. \n\n12 \n\nbb) Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung ebenso \n\nzu beachten haben, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Land-\n\ngericht, wie es ihm offensichtlich bei der angefochtenen Entscheidung vorge-\n\nschwebt hat, nur in Betracht kommen kann, wenn eine Partei einen entspre-\n\nchenden Antrag stellt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog, siehe hierzu \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Tz. 14 f.). \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2006 - 30 O 557/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 14 U 45/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/ii-zr-257-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/ii-zr-257-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:43.840389+00:00"}}