{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_255-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"II ZR 255/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 68 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhanden- sein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Ge- schäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Ge- schäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 255/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 68 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhanden-\nsein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Ge-\nschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren \ndurch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. \n\nb) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis \nsetzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern \nendet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Ge-\nschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind. \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07 - OLG Karlsruhe \n\nLG Heidelberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu \n\ntragen haben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagte auf \n\nZahlung von Restwerklohn (393.776,77 €) aus einem Bauvorhaben in An-\n\nspruch. Sie wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger zu 2 vertreten, \n\nder - wie sein Mitgesellschafter F. S. - hälftig an der Klägerin zu 1 betei-\n\nligt ist. Der Kläger zu 2 macht außerdem die Klageforderung in gewillkürter Pro-\n\nzessstandschaft aus dem Recht der Klägerin zu 1 geltend. Nach der Satzung \n\nder Klägerin zu 1 waren beide Gesellschafter einzelvertretungsberechtigte, von \n\nden Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der werbenden \n\nGesellschaft. Für die Liquidatoren enthält die Satzung keine Vertretungsrege-\n\nlung. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat sich auf die Unzulässigkeit beider Klagen berufen, weil \n\nder Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 nicht vertreten könne, und hat außerdem Ein-\n\nwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung erhoben. Das Landge-\n\nricht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Kläger zurückgewiesen und in Abänderung der Kostenentschei-\n\ndung des Landgerichts die Kosten beider Instanzen dem Kläger zu 2 auferlegt. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Re-\n\nvision der Kläger. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger zu 2 sei als Liquidator der Klägerin zu 1 nicht alleinvertre-\n\ntungsberechtigt. Habe die Gesellschaft mehrere alleinvertretungsberechtigte \n\nGeschäftsführer, seien diese vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung \n\ndes Gesellschaftsvertrags als Liquidatoren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur \n\ngesamtvertretungsberechtigt. Eine anderweitige Regelung sei weder der Sat-\n\nzung noch den von den Klägern herangezogenen Gesellschafterbeschlüssen \n\nzu entnehmen. Die in der Satzung statuierte Einzelvertretungsmacht der Ge-\n\nschäftsführer gelte für diese als geborene Liquidatoren nicht weiter, sondern \n\nende mit Auflösung der Gesellschaft. Der Mitliquidator S. habe den Kläger \n\nzu 2 weder zur Prozessführung ermächtigt noch diese genehmigt. Weil sich \n\ndemnach der Kläger zu 2 als Liquidator allein nicht von der Gesellschaft zur \n\nFührung des Rechtsstreits im eigenen Namen habe ermächtigen können, sei \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nauch seine Klage unzulässig. Zudem sei kein schutzwürdiges Sonderinteresse \n\ndes Klägers zu 2 erkennbar, neben der dafür allein zuständigen Gesellschaft \n\neine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen geltend zu machen. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht beide Klagen als unzulässig abge-\n\nwiesen. \n\n1. Die Klägerin zu 1 ist im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten. Der \n\nKläger zu 2 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch als geborener Liquidator \n\nnur gemeinsam mit dem Mitliquidator S. vertretungsberechtigt. Die hier für \n\ndie Geschäftsführer bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als \n\nAlleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auf-\n\nlösung der Gesellschaft. \n\n9 \n\na) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG besteht für mehrere Liquidatoren \n\n- vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder ei-\n\nnes abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - nur Gesamt-\n\nvertretungsberechtigung. Die Vorschrift regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei \n\nVorhandensein mehrerer Liquidatoren einer GmbH schlechthin \n\n(Senat, \n\nBGHZ 121, 263, 264; Sen.Beschl. v. 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367, \n\n1368 Tz. 10) unabhängig davon, ob - wie im Regelfall des § 66 Abs. 1 Halbs. 1 \n\nGmbHG - die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind \n\noder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder durch das Registergericht \n\nbestellt wurden. Die Auffassung der Revision, § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gelte \n\nnur für bestellte, nicht aber für geborene Liquidatoren wie den Kläger zu 2, fin-\n\ndet weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die - ebenso wie §§ 68 Abs. 2, \n\n67 GmbHG und gerade anders als § 66 GmbHG - nicht zwischen geborenen \n\nund gekorenen Liquidatoren unterscheidet, noch in der Gesetzessystematik \n\neine hinreichende Stütze. Ein derartiges Verständnis des § 68 Abs. 1 Satz 2 \n\nGmbHG widerspricht zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers, der \n\nsich bei der Schaffung dieser Vorschrift von der gemeinrechtlichen Vorstellung \n\nhat leiten lassen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die bisherigen Vertre-\n\ntungsbefugnisse der Gesellschafter enden (ROHG, Urt. v. 13. April 1872 \n\n- R 202/72, ROHGE V, 386, 390; Puchelt, Commentar zum Allgemeinen Deut-\n\nschen Handelsgesetzbuch 1874 Art. 133 Anm. 3; vgl. auch Staub, Kommentar \n\nzum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 5. Aufl. 1897 Art. 136 § 3). \n\nDer Gesetzgeber hat in das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl 477, 495) inhaltsgleich die Be-\n\nstimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und \n\nWirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl 55, 75) übernommen \n\n(vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter \n\nHaftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe Berlin 1891 S. 112 \n\n§§ 66 bis 71). Die betreffende Regelung des Genossenschaftsgesetzes knüpft \n\nan § 42 Abs. 2 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes betreffend die privat-\n\nrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli \n\n1868 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 415, 426) an (vgl. Ent-\n\nwurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaf-\n\nten nebst Begründung, Berlin 1888 S. 106 §§ 80 bis 82), der wiederum Art. 136 \n\nADHGB in der Fassung des preußischen Einführungsgesetzes zum Allgemei-\n\nnen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Sammlung für \n\ndie Königlichen Preußischen Staaten 449, 508) zum Vorbild hat (vgl. \n\nBeuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien \n\nzum Genossenschaftsgesetz \n\n- II. Parlamentarische Materialien [1866-1922], S. 104) und ebenso wie dieser \n\nbestimmt, dass eine von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichende Re-\n\ngelung ausdrücklich getroffen werden muss. \n\n10 \n\nAus § 68 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die \n\nFormulierung \"in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form\" regelt nur, auf wel-\n\nchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob die Liquidatoren einzeln \n\noder nur gemeinschaftlich handeln können. Anders als es der Wortlaut nahe \n\nlegen könnte, kann - eine von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis ab-\n\nweichende Regelung - allerdings nicht nur bei der Bestellung der Liquidatoren, \n\nsondern auch im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Ge-\n\nsellschafterversammlung getroffen werden (h.M., vgl. z.B. Schulze-Osterloh/ \n\nNoack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Hachenburg/ \n\nHohner, GmbHG 8. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, \n\nGmbHG 16. Aufl. § 68 Rdn. 2). \n\n11 \n\nb) Die Satzung der Klägerin zu 1 sieht für die Liquidatoren keine - vom \n\ngesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung durch sämtliche Liquidatoren \n\nabweichende - Vertretungsregelung vor, sondern bestimmt nur die Alleinvertre-\n\ntungsbefugnis der Geschäftsführer. Anders als die Revision unter Berufung auf \n\nzahlreiche Stimmen insbesondere im Schrifttum meint (vgl. Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 66 Rdn. 5; § 68 Rdn. 5; Schulze-Osterloh/Noack \n\nin \n\nBaumbach/Hueck aaO § 68 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG \n\n5. Aufl. § 66 Rdn. 15; § 68 Rdn. 12; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 68 Rdn. 3; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 68 \n\nRdn. 4; Michalski/Nerlich, GmbHG 2002 § 68 Rdn. 10; BayObLG ZIP 1996, \n\n2110, 2111; vgl. auch BFH, Urt. v. 12. Juli 2001 - VII R 19/00, - VII R 20/00, \n\nGmbHR 2001, 927, 931 für Befreiung des Gesellschaftergeschäftsführers einer \n\nEinmann-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB), setzt sich eine Ein-\n\nzelvertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht ohne \n\nweiteres in der Liquidationsphase fort, wenn diese nach Auflösung der Gesell-\n\nschaft gemäß § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG als geborene Liquidatoren weiterhin \n\nfür die Gesellschaft \n\ntätig sind \n\n(Lutter/Kleindiek aaO § 68 Rdn. 2; \n\nHachenburg/Hohner aaO § 68 Rdn. 7; OLG Rostock NZG 2004, 288; OLG \n\nDüsseldorf ZIP 1989, 917, 918 f.; BayObLG GmbHR 1986, 392; OLG Hamm \n\nGmbHR 1997, 553; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 237, 238; vgl. schon OLG \n\nColmar Jur. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen 1907, 545; offen gelassen, aber ten-\n\ndenziell anders BayObLG GmbHR 1994, 478, 479). Dies gilt für jede gesell-\n\nschaftsvertragliche Vertretungsregelung, gleichgültig, ob den Geschäftsführern \n\nEinzelvertretungsbefugnis eingeräumt war oder ob sie von den Beschränkun-\n\ngen des § 181 BGB befreit waren \n\n(anders wohl nur Rowedder/ \n\nSchmidt-Leithoff/Rasner aaO § 68 Rdn. 6). Der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuier-\n\nte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass die Geschäftsführer man-\n\ngels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft - wenn auch mit ver-\n\nändertem Zweck - weiterführen. Dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht als \n\nGeschäftsführer - im Sinne einer mit der Amtskontinuität einhergehenden Kom-\n\npetenzkontinuität (so Scholz/K. Schmidt aaO § 68 Rdn. 5) - in dem nunmehr \n\nvon ihnen ausgeübten Amt als Liquidatoren unverändert fortbestehen würde, \n\nergibt sich aus § 66 Abs. 1 GmbHG nicht. Das Gesetz trifft vielmehr in § 68 \n\nAbs. 1 GmbHG für die Liquidationsphase eine eigene Vertretungsregelung, \n\nmag diese inhaltlich auch mit der Vertretungsregelung für mehrere Geschäfts-\n\nführer einer werbenden GmbH (§ 35 Abs. 2 GmbHG) übereinstimmen. Dement-\n\nsprechend hat auch eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafter-\n\nbeschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch die Ge-\n\nschäftsführer regelt, von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesell-\n\nschaft Gültigkeit und endet mit ihrer Auflösung. \n\n12 \n\nDieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es \n\nentspreche regelmäßig dem Willen der Gesellschafter, dass eine für mehrere \n\nGeschäftsführer bestehende Alleinvertretungsregelung ohne weiteres auch für \n\nihre Funktion als geborene Liquidatoren gelte. Für eine solche Vermutung be-\n\nsteht keine hinreichende Grundlage. Ihr steht nicht nur die gesetzliche, die Inte-\n\nressen der Gesellschafter und der Gesellschaft in der Liquidationsphase be-\n\nsonders in den Blick nehmende Wertung in § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entge-\n\ngen; diese Vorschrift bestimmt eindeutig, dass die Liquidatoren nur dann ge-\n\nsamtvertretungsberechtigt sind, wenn die Gesellschafter für die Liquidation kei-\n\nne andere Regelung getroffen haben. Die genannte Vermutung ist auch des-\n\nwegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der \n\nGesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die \n\nGesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeiti-\n\nge Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der \n\nSchutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter hö-\n\nher zu bewerten sein kann. Soll nach dem wirklichen Willen der Gesellschafter \n\ndie bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Ver-\n\ntretungsregelung auch für die Liquidatoren gelten, haben sie es jederzeit in der \n\nHand, einen solchen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Beschluss \n\nzu fassen, sofern nicht bereits in der Satzung Entsprechendes niedergelegt ist. \n\nDies ist ihnen im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungs-\n\nverhältnisse in der Abwicklungsphase auch zumutbar. \n\n13 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, eine Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren könne auch den \n\nGesellschafterbeschlüssen vom 8. Februar 1999 und vom 25. April 1999 nicht \n\nentnommen werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich \n\neinwandfrei. Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. \n\n14 \n\nd) Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht eine Genehmigung der \n\nProzessführung des Klägers zu 2 durch den Mitliquidator S. verneint. Hier-\n\ngegen wird von der Revision nichts erinnert. Dass dem Berufungsgericht inso-\n\nweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist auch nicht ersichtlich. \n\n15 \n\n2. Ebenso mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der \n\nKläger zu 2 nicht befugt war, einen Anspruch der Klägerin zu 1 gegen einen \n\nDritten im eigenen Namen einzuklagen. Es fehlt bereits an der - für die gerichtli-\n\nche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen erforderlichen - \n\nErmächtigung des Rechtsinhabers. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der \n\nKläger zu 2 sich mangels Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin zu 1 nicht \n\nzur Geltendmachung der Forderung ermächtigen konnte. Abgesehen davon \n\nwar der Kläger zu 2 als Liquidator auch nicht von den Beschränkungen des \n\n§ 181 BGB befreit. Eine für die Geschäftsführer geltende Befreiung vom Verbot \n\ndes Selbstkontrahierens gilt - ebenso wie eine Regelung über ihre Alleinvertre-\n\ntungsbefugnis - im Liquidationsstadium auch für geborene Liquidatoren nicht \n\nfort. Darauf, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrens-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein - nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs erforderliches (Sen.Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, \n\nNJW-RR 1987, 57, 58; BGHZ 96, 151, 152 ff.) - eigenes schutzwürdiges Inte-\n\nresse des Klägers zu 2 an der Durchsetzung des fremden Rechts ebenfalls zu-\n\ntreffend verneint hat, kommt es nicht mehr an. \n\n16 \n\nIII. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Kosten des \n\nRechtstreits nicht vom Kläger zu 2 allein, sondern von beiden Klägern zu tragen \n\n(§§ 97, 91 Abs. 1 ZPO). Zwar sind bei fehlender wirksamer Bevollmächtigung \n\ndie Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen \n\nVerfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als \n\nVeranlasser allerdings nur dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht \n\nkennt (BGHZ 121, 397, 400). Ob diese Grundsätze auf den nicht legitimierten \n\ngesetzlichen Vertreter anzuwenden sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO 26. Aufl. § 88 Rdn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335). \n\nEine Kostentragungspflicht des Klägers zu 2 auch für die Klage der Klägerin \n\nzu 1 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Frage, ob eine in der Satzung für \n\nmehrere Geschäftsführer geregelte Alleinvertretungsbefugnis für die geborenen \n\nLiquidatoren fortwirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrift-\n\ntum unterschiedlich beantwortet wird und der Kläger zu 2 deshalb keine Kennt-\n\nnis davon haben musste, dass er die Klägerin zu 1 als Liquidator allein nicht \n\nvertreten konnte. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 O 357/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2007 - 8 U 63/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-27/ii-zr-255-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-27/ii-zr-255-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_255-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:48.117392+00:00"}}