{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_253-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"II ZR 253/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 64 Abs. 1 (i. d. bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung); BGB § 252 a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenz- rechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die ei- nen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundä- ren Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Han- delsbilanz nicht abgebildet sind. b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzan- spruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein An- spruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hät- te erzielen können. c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendma- chung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 253/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. April 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGmbHG § 64 Abs. 1 (i. d. bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung); BGB § 252 \n\na) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung \ndarlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenz-\nrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die ei-\nnen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er \naußerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige \naus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, \nist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundä-\nren Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder \nsonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Han-\ndelsbilanz nicht abgebildet sind. \n\nb) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzan-\nspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in \neinem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein An-\nspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch \ndann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen \nGesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hät-\nte erzielen können. \n\nc) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendma-\nchung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, \nstellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG \na.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar. \n\nBGH, Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 253/07 - OLG Rostock \n\nLG Schwerin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 9. November 2007 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 16.217,25 € \n\nnebst Zinsen zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass der Beklagte zur Zahlung von 1.553,60 € nebst Zinsen \n\nZug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Insolvenzforde-\n\nrung der Klägerin gegen die B. GmbH verurteilt ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. \n\nB. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen auf Antrag des \n\nBeklagten vom 8. April 2004 am 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet \n\nwurde. Die Schuldnerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Klägerin, \n\ndie einen Baustoffhandel betreibt. In der Zeit vom 30. September 2003 bis zum \n\n12. Januar 2004 bestellte die Schuldnerin bei der Klägerin Baumaterialien, die \n\nihr von der Klägerin geliefert und in Rechnung gestellt wurden. Den Kaufpreis in \n\nHöhe von insgesamt 18.468,15 € beglich die Schuldnerin nicht. Die Klägerin \n\nerwirkte gegen die Schuldnerin über diesen Betrag am 26. Mai 2004 ein Ver-\n\nsäumnisurteil, wodurch ihr Kosten in Höhe von 1.553,60 € entstanden. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des offenen Kaufprei-\n\nses und der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt \n\n20.021,75 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Be-\n\nrufungsgericht hat ihr - unter Abweisung der auf den Rechnungsbetrag entfal-\n\nlenden Umsatzsteuer - in Höhe von 17.770,85 € nebst Zinsen stattgegeben. \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. \n\nSie führt in Höhe von 16.217,25 € nebst Zinsen zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen (Rechtsverfol-\n\ngungskosten von 1.553,60 € nebst Zinsen) ist die Revision mit der Maßgabe \n\nunbegründet, dass die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der entsprechenden Insolvenzforderung der Klägerin gegen die B. \n\nGmbH auszusprechen war. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Beklagte schulde der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 \n\nAbs. 1 GmbHG a.F. wegen Insolvenzverschleppung Schadensersatz in Höhe \n\ndes von der Schuldnerin nicht bezahlten Kaufpreises, jedoch ohne Mehr-\n\nwertsteuer, und der ihr entstandenen Prozesskosten. Der Beklagte habe es \n\nentgegen seiner Verpflichtung aus § 64 Abs. 1 GmbHG unterlassen, ohne \n\nschuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. Hierzu sei er spätestens bis \n\nEnde April 2003 verpflichtet gewesen. Die Schuldnerin sei - wie die Klägerin \n\nvorgetragen habe - zum 31. Dezember 2001 ebenso wie zum 31. Dezember \n\n2002, zum 31. Dezember 2003 und zum 31. Januar 2004 bilanziell überschul-\n\ndet gewesen. Der Beklagte sei seiner Darlegungslast dafür, dass trotz bilanziel-\n\nler Überschuldung eine insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO nicht vorgelegen habe, nicht nachgekommen. Da der Beklagte \n\nauch schuldhaft gehandelt habe, sei er der Klägerin zum Ersatz des Vertrau-\n\nensschadens verpflichtet, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie infolge der \n\nunterbliebenen Insolvenzantragstellung und in Unkenntnis der - zum Zeitpunkt \n\nder Bestellungen fortbestehenden - Insolvenz der Schuldnerin mit den Waren-\n\nlieferungen in Vorleistung getreten sei. Im Rahmen von Verträgen entspreche \n\ndas negative Interesse dem nicht durchsetzbaren Zahlungsanspruch für die \n\nerbrachte Leistung und umfasse auch den entgangenen Gewinn. Ebenso habe \n\nder Beklagte die Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, weil es sich um einen \n\nFolgeschaden handele, der unter den Schutzzweck der Insolvenzverschlep-\n\npungshaftung falle. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält, soweit der Beklagte das Berufungsurteil wegen \n\nder Verurteilung zur Zahlung von 16.217,25 € nebst Zinsen angefochten hat, \n\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings im Ergebnis ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Schuldnerin jeden-\n\nfalls seit April 2003 und auch noch zum Zeitpunkt der Bestellungen bei der Klä-\n\ngerin überschuldet und damit insolvenzreif war und - da auch die sonstigen Vor-\n\naussetzungen einer Insolvenzverschleppungshaftung vorliegen - der Beklagte \n\ndem Grunde nach der Klägerin zum Ersatz ihres Neugläubigerschadens ver-\n\npflichtet ist. \n\n9 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt der Gläubiger \n\ndie Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungs-\n\nbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung \n\nder Gesellschaft (BGHZ 126, 181, 200; 164, 50, 57; 171, 46 Tz. 16; Urt. v. \n\n12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Tz. 12). Für die Feststellung, \n\ndass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf es nach der \n\nRechtsprechung des Senats grundsätzlich der Aufstellung einer Überschul-\n\ndungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen \n\nVerkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer \n\nHandelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indi-\n\nzielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesell-\n\nschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein \n\nnicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die An-\n\nsätze dieser Bilanz daraufhin zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggf. in \n\nwelchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Ver-\n\nmögenswerte vorhanden sind (BGHZ 146, 264, 267 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 \n\n- II ZR 138/03, ZIP 2005, 807; v. 16. März 2009 - II ZR 280/07 Tz. 10 z.V.b.). Ist \n\nder Anspruchsteller diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des \n\nbeklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im \n\nEinzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Über-\n\nschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet \n\nsind (Sen.Urt. v. 16. März 2009 aaO). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit \n\nRecht angenommen, dass die Schuldnerin schon geraume Zeit vor den hier zu \n\nbeurteilenden Materialbestellungen im Sinn von § 19 Abs. 2 InsO - in der bis \n\nzum Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober \n\n2008 (BGBl. I S. 1982) geltenden Fassung - überschuldet war. Die Klägerin hat \n\ndie Überschuldung der Schuldnerin ausreichend dargelegt. Nach den - von der \n\nRevision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts war in den \n\nHandelsbilanzen der Schuldnerin zum 31. Dezember 2001 und zum \n\n31. Dezember 2002 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von \n\n109.000,00 € bzw. von rund 274.000,00 € ausgewiesen, der sich nach dem \n\nJahresabschluss zum 31. Dezember 2003 auf 321.000,00 € und - unter Zugrun-\n\ndelegung der zum 31. Januar 2004 fortgeschriebenen BWA - auf 351.000,00 € \n\nerhöhte und sich - nach dem Bericht des Insolvenzverwalters an das Insolvenz-\n\ngericht vom September 2004 - bis März 2004 weiter vergrößerte. Die Klägerin \n\nhat sich für ihren Vortrag, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Bestellun-\n\ngen bei der Klägerin insolvenzreif war, auf den Beratungsbericht der N. \n\nGmbH vom März 2003 und auf den Bericht des Insolvenzverwalters bezogen. \n\nAus diesen Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die Schuldnerin weder im \n\nMärz 2003 noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über wesentliche stille \n\nReserven oder sonstige in der Handelbilanz nicht ausgewiesene Vermögens-\n\nwerte verfügte. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichte der N. GmbH \n\noder des Insolvenzverwalters zweifelt die Revision nicht an. Sie zeigt auch nicht \n\nauf, dass der Beklagte konkreten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven \n\noder sonstiger nicht bilanzierter Vermögenswerte der Schuldnerin gehalten hät-\n\nte. \n\n11 \n\nc) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht ebenso zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass im Haftungsprozess wegen Insolvenzver-\n\nschleppung der Geschäftsführer, der sich abweichend vom gesetzlichen Regel-\n\nfall des § 19 Abs. 2 InsO in der bis zum 17. Oktober 2008 geltenden Fassung, \n\nder eine Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten vorsieht, darauf be-\n\nruft, die Prüfung der Überschuldung sei nach Fortführungswerten vorzunehmen, \n\ndie Umstände darzulegen und notfalls auch zu beweisen hat, aus denen sich \n\neine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (Sen.Beschl. v. \n\n9. Oktober 2006 - II ZR 303/05, ZIP 2006, 2171 Tz. 3, zu § 64 Abs. 2 GmbHG \n\na.F.). Solches hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nindessen nicht vorgetragen. \n\n12 \n\nIm Übrigen kommt es auf die Frage, ob eine positive Fortführungsprog-\n\nnose für die Schuldnerin bestand, die für sich allein nach § 19 Abs. 2 InsO in \n\nder hier maßgeblichen Fassung einer Insolvenzreife der Gesellschaft nicht ent-\n\ngegen stünde, sondern lediglich für die Bewertung ihres Vermögens nach Li-\n\nquidations- oder Fortführungswerten von Bedeutung sein könnte (BGHZ 171, \n\n46 Tz. 19), nicht entscheidungserheblich an, weil das Berufungsgericht die \n\nÜberschuldung unter Zugrundelegung der Handelsbilanzen festgestellt hat und \n\ndiese von Fortführungswerten ausgehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). \n\n13 \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind jedoch die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Schadenshöhe. \n\n14 \n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insoweit die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete An-\n\nspruch des Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasse regelmäßig \n\nauch den entgangenen Gewinn. \n\n15 \n\na) Wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt, hat der Neugläubi-\n\nger, der in Unkenntnis der Insolvenzreife einer Gesellschaft noch in Rechtsbe-\n\nziehung zu ihr getreten ist, Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der \n\nihm dadurch entstanden ist, dass er einer solchen Gesellschaft, z.B. durch eine \n\nVorleistung, Kredit gewährt hat, ohne einen werthaltigen Gegenanspruch zu \n\nerlangen (BGHZ 126, 181, 192; 164, 50, 60). Er ist deshalb vom Geschäftsfüh-\n\nrer so zu stellen, wie wenn er mit der insolvenzreifen Gesellschaft keinen Ver-\n\ntrag geschlossen hätte. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in \n\ndem wegen Insolvenz der Schuldnerin \"entwerteten\" Erfüllungsanspruch und \n\numfasst deshalb den in dem Kaufpreis der gelieferten Waren enthaltenen Ge-\n\nwinnanteil grundsätzlich nicht. Auszugleichen ist vielmehr in der Regel lediglich \n\ndas negative Interesse, z.B. in Form von Aufwendungen für Waren- und Lohn-\n\nkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin \n\nerbracht hat (Sen.Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Tz. 23; \n\nv. 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967). \n\n16 \n\nb) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann ei-\n\nnem Neugläubiger allerdings dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertrags-\n\nschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er \n\nohne diesen anderweitig hätte erzielen können (vgl. BGHZ 171, 46 Tz. 21; \n\nBGH, Urt. v. 22. September 2005 - VII ZR 34/04, NJW 2006, 60, 62 f.; v. \n\n2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236; v. 17. April 1984 \n\n- VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950 f.). Eine solche Konstellation läge dann vor, \n\nwenn der Klägerin wegen der Lieferungen an die insolvenzreife Schuldnerin ein \n\n- in gleicher Höhe gewinnbringender - Verkauf derartiger Baustoffe an dritte In-\n\nteressenten nicht möglich war. Auch wenn dies, da die Klägerin mit Baustoffen \n\nhandelt, die sie anderweitig bezieht, nicht regelmäßig der Fall sein wird, ist eine \n\nsolche Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere könn-\n\nte die Klägerin noch geltend machen, ein - ersatzfähiger - Gewinnentgang liege \n\nvor, weil die ihr zur Verfügung stehenden Lieferkapazitäten nicht ausreichend \n\nwaren, um eine etwa bestehende Nachfrage zu befriedigen. Derartige Voraus-\n\nsetzungen sind vom Berufungsgericht bisher - auf der Grundlage seines fehler-\n\nhaften Rechtsstandpunkts allerdings folgerichtig - nicht festgestellt. \n\n17 \n\nc) Zu einem diesbezüglichen schlüssigen Vortrag hinsichtlich eines mög-\n\nlichen entgangenen Gewinns ist der Klägerin unter dem Blickwinkel der Gewäh-\n\nrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ebenso Gelegenheit zu ge-\n\nben wie - insbesondere - zur spezifizierten rechnerischen Darlegung des ihr \n\nmindestens entstandenen Vertrauensschadens in Form des für das gelieferte \n\nBaumaterial aufgebrachten Wareneinstandspreises. \n\n18 \n\nIII. Demgegenüber hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - die \n\nder Klägerin durch die gerichtliche Geltendmachung ihrer Zahlungsansprüche \n\ngegen die Schuldnerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von \n\n1.553,60 € nebst Zinsen als vom Beklagten im Rahmen der Insolvenzver-\n\nschleppungshaftung zu erstattenden Neugläubigerschaden angesehen. \n\n19 \n\n1. Der Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (§ 15 a \n\nAbs. 1 InsO n.F.), potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer unerkannt \n\ninsolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistun-\n\ngen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGHZ 164, \n\n50, 60; 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, \n\n366 Tz. 3), umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger we-\n\ngen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesell-\n\nschaft entstanden sind (vgl. OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, ZIP 2002, \n\n631, 632; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 \n\nRdn. 96). \n\n20 \n\n2. Insoweit war das Berufungsurteil allerdings einschränkend dahinge-\n\nhend zu ergänzen, dass die Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Ab-\n\ntretung der entsprechenden Insolvenzforderung der Klägerin gegen die Schuld-\n\nnerin auszusprechen war. \n\n21 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 171, 46 Tz. 20) ist zwar \n\nder Anspruch des Neugläubigers nicht um die - erst nach Abschluss des Insol-\n\nvenzverfahrens feststehende - Insolvenzquote zu kürzen. Um dem schadenser-\n\nsatzrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung zu tragen, ist jedoch dem in \n\nvoller Höhe ersatzpflichtigen Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB - Zug \n\num Zug gegen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes - ein Anspruch auf \n\nAbtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Schuldnerin \n\nzuzubilligen (BGHZ 171 aaO). \n\n22 \n\nIV. Wegen des dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verur-\n\nteilung des Beklagten zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von \n\n16.217,25 € im Hinblick auf die Ermittlung des negativen Interesses unterlaufe-\n\nnen Rechtsfehlers (siehe oben II. 2.) unterliegt das angefochtene Urteil der Auf-\n\nhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit es - nach ergän-\n\nzendem Vortrag der Parteien - die noch fehlenden Feststellungen zum Umfang \n\ndes der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Vertrauensschadens (siehe \n\noben II 2 b, c) treffen kann. \n\n23 \n\nIm Rahmen des danach zuzuerkennenden Schadensersatzes - bei des-\n\nsen Ermittlung ggf. von § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden kann - wird das \n\nBerufungsgericht erneut die Grundsätze des schadensersatzrechtlichen Berei-\n\ncherungsverbots analog § 255 BGB zu beachten haben (siehe oben III 2). \n\nKurzwelly Strohn Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 23.06.2006 - 4 O 240/06 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 09.11.2007 - 8 U 65/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-253-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-253-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:23.563317+00:00"}}