{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_246-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"II ZR 246/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 743, 745 a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.). b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Miet- zins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grund- stück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Mitei- gentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garan- tiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 246/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 743, 745 \n\na) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit \n\neiner schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v. \n\n8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.). \n\nb) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Miet-\n\nzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer \n\nMitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grund-\n\nstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Mitei-\n\ngentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garan-\n\ntiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Mitte \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2006 durch \n\nBeschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht \n\nauf Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-\n\nmulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es steht außer Streit \n\nund ist deshalb schon nicht klärungsbedürftig, dass innerhalb einer Bruchteils-\n\ngemeinschaft in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss \n\nder Teilhaber Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden \n\nkönnen (siehe \n\ninsoweit nur BGH, Urt. v. 17. April 1953 - V ZR 58/52, \n\nNJW 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745 \n\nRdn. 14; MünchKommBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24). \n\n3 \n\nDer Rechtsstreit wirft auch im Übrigen keine Rechtsfragen auf, die die \n\nZulassung der Revision rechtfertigen würden, und beruht nicht auf einem Ver-\n\nfahrensverstoß zu Lasten der Kläger. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den \n\nKlägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abrechnung über die Verwaltung \n\ndes Flurstücks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwal-\n\ntungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 € nebst Zinsen zusteht. \n\nDer Anspruch der Kläger scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht \n\nan dem Flurstück zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Beklagte \n\nüber die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und \n\nvor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der \n\nKläger nicht ergeben kann. Dies führt zur Unbegründetheit der Stufenklage und \n\ndes Zahlungsanspruchs. \n\n6 \n\na) Zwar besagt § 743 BGB, dass die Früchte und die Gebrauchsvorteile \n\ndes im Miteigentum (u.a. der Kläger) stehenden Grundstücks, worunter der aus \n\nder Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins fällt, den Teilhabern aufgrund \n\nihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum ste-\n\nhenden Grundstück Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in § 743 BGB nicht \n\ngeregelt, sondern vorausgesetzt (Staudinger/Langhein aaO § 743 Rdn. 1), denn \n\n§ 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen \n\n(MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 4). \n\n7 \n\nb) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Klägern \n\nund der Beklagten geschlossenen Kaufverträgen, mit denen sie das Bruchteils-\n\neigentum an dem Flurstück 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem \n\nFlurstück nicht mitübertragen worden, sondern gemäß § 7 Abs. 3 des jeweiligen \n\nKaufvertrages bei der Beklagten verblieben. \n\n8 \n\nEine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da \n\nsich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtli-\n\nche Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der veräußernden Beklagten zu be-\n\nlassen, nichts geändert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen \n\nVorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschließen. Das Nutzungsrecht \n\nist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtli-\n\nchen Sondervereinbarung zugänglich (siehe nur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 \n\n- II ZR 203/96, ZIP 1998, 384 f.). Es war der Beklagten daher unbenommen, \n\ndas Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zusätzlich zu den \n\nMiteigentumsanteilen gesondert zu einem dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu \n\nveräußern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundstücks-\n\nkäufern - wie den Klägern - wegen des damit verbundenen erhöhten Kaufprei-\n\nses nicht gewünscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftli-\n\nchen Interesse durch Vermietung der Stellplätze zu realisieren. \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss \n\nerledigt worden. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 C 101/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 51 S 348/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-246-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-246-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:22.879797+00:00"}}