{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_240-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"II ZR 240/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BetrAVG § 7 Abs. 3 Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be- reits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 240/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBetrAVG § 7 Abs. 3 \n\nDie als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente \nist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be-\nreits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen \nhat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. \n11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 240/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2007 \n\ndurch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 151.178,50 € (115.445,40 € zzgl. Rückstände bei Klag-\n\nerhebung 35.733,10 €, § 9 ZPO). \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und \n\ndie Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des \n\nHauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsan-\n\nspruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der \n\nHöhe nach durch § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebe-\n\nnenrente aus der nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen \n\nist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 \n\n- II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, \n\n2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen \n\nist \n\n(Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen \n\nAltersversorgung 2006 § 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG \n\n4. Aufl. § 7 Rdn. 268; unklar Behrens in Kemper, BetrAVG 2. Aufl. § 7 \n\nRdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\nDie Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - an-\n\nders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - hier der Hauptberech-\n\ntigte bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Leistungen bezogen hat und der \n\nSicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist. \n\n3 \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung \n\nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Ver-\n\nsorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen \n\nhat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und \n\ndie danach ermittelte Versicherungsleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG \n\nauf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebli-\n\nchen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aaO). Der \n\nVersorgungsanspruch eines Hinterbliebenen \n\nist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berech-\n\nnen und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Erst der \n\nAnspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung \n\nwird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeit-\n\npunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV be-\n\ngrenzt. \n\n4 \n\nAuch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 \n\nSatz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Die Höchstgrenze wurde mit \n\nder Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbe-\n\ndürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Scho-\n\nnung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung \n\nseiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung \n\ndes Vermögens des Beklagten noch die soziale Schutzbedürftigkeit rechtferti-\n\ngen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des Hauptbe-\n\nrechtigten und des Hinterbliebenen. Da für die Berechnung der Höchstgrenze \n\nnach § 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßge-\n\nbend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten \n\ndie Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde \n\nzu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der In-\n\nsolvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der \n\nAnspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des Hauptbe-\n\nrechtigten sein. \n\n5 \n\nDa der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende \n\nBetrag über dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Höchstbetrag \n\nvon 6.871,80 € liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Klägerin hatte als Hin-\n\nterbliebene ohne den \n\nInsolvenzfall einen Anspruch \n\nin Höhe von \n\n10.543,09 €/Monat gegen den Arbeitgeber \n\n(60% von 34.367,50 DM = \n\n17.571,82 €). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinter-\n\nbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in Höhe von 60 %\n\ndes Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den Arbeit-\n\ngeber. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezoge-\n\nnen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 05.04.2007 - 24 O 279/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2007 - 14 U 9/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-240-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-240-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:12.315557+00:00"}}