{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_238-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"II ZR 238/07","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Be, Bf; SGB IV § 24 Abs. 1; StGB § 266 a Abs. 1 Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung scha- densersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 238/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Be, Bf; SGB IV § 24 Abs. 1; StGB § 266 a Abs. 1 \n\nDer wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung scha-\n\ndensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a \n\nAbs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haftet nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 \n\nAbs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 238/07 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 18.000,00 € (Differenz zwischen den geforderten \n\nSäumniszuschlägen und den zuerkannten Zinsen; §§ 3, 9 ZPO). \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2008, 506, 508) und \n\nder Revision ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1985 (VI \n\nZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998 zu II 2 a) nach wie vor geklärt, dass § 24 Abs. 1 \n\nSGB IV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist und die Haftung des \n\nGeschäftsführers einer GmbH für die Vorenthaltung der von ihr abzuführenden \n\nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a \n\nAbs. 1 StGB) sich auf Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nicht er-\n\nstreckt. \n\n3 \n\n1. Das genannte Urteil betraf zwar die frühere, bis Ende 1994 geltende \n\nFassung des § 24 SGB IV, welche die Verhängung von Säumniszuschlägen \n\nnoch in das Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt hatte, während \n\ndie nunmehrige Fassung den Beitragsschuldner unmittelbar zur Zahlung von \n\nSäumniszuschlägen in Höhe von 1 % des rückständigen (auf volle 50 € nach \n\nunten abgerundeten) Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis \n\nverpflichtet. Das ist aber für die Frage des Schutzgesetzcharakters der Vor-\n\nschrift nicht entscheidend. \n\n4 \n\na) Der Bundesgerichtshof (aaO) hat ausgeführt, dass es sich bei den \n\nSäumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Be-\n\nrechnung des \"Verzugsschadens\" handele, den der (gemäß den Vorläuferbe-\n\nstimmungen der §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die Vorenthaltung von Ar-\n\nbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortliche Geschäftsführer \n\n(vgl. BGH aaO S. 997) außer dem dafür zu leistenden Schadensersatz zu zah-\n\nlen hätte, sondern vielmehr um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsams-\n\nfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversiche-\n\nrungsträgers gestellt sei und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Ar-\n\nbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai \n\n1976 - VI ZR 241/73, VersR 1976, 982, 984 zu II 3). Für derartige Zuschläge \n\nkomme \"auch § 823 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar als Anspruchsgrundlage in \n\nBetracht, da Art. I § 24 (a.F.) SGB IV kein Schutzgesetz i.S. dieser Vorschrift\" \n\nsei. Diese Feststellung bringt lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Aus-\n\ndruck (vgl. unten b); sie fußt entgegen der Lesart des Berufungsgerichts und \n\nder Revision nicht auf den vorhergehenden - allerdings ebenfalls nach wie vor \n\ngültigen - Ausführungen zur Frage der Zurechenbarkeit der Säumniszuschläge \n\nals Verzugs- bzw. als Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung (dazu unten 2) \n\nund hängt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, davon ab, ob § 24 \n\nSGB IV nur ein Allgemeininteresse oder (auch) ein Individualinteresse des \n\nbetreffenden Sozialversicherungsträgers schützt. Zahlreiche Normen, so auch \n\ndie Verzugsvorschriften des BGB, schützen Individualinteressen, ohne schon \n\ndeshalb Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu sein. \n\n5 \n\nb) Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist § 24 SGB IV \n\nschon seiner Struktur nach nicht, weil die Vorschrift (i.V.m. § 28 e Abs. 4 \n\nSGB IV) die Haftungsfolgen bzw. die Ansprüche des Sozialversicherungsträ-\n\ngers bei verspäteten Beitragszahlungen selbst eigenständig regelt (vgl. \n\nRGRK-BGB/Steffen 12. Aufl. § 823 Rdn. 546, S. 342 m.Nachw.). Eine entspre-\n\nchend ausgestaltete Regelung findet sich z.B. in § 288 Abs. 1 BGB, ohne dass \n\njemals erwogen wurde, diese Vorschrift als \"Schutzgesetz\" mit der Folge zu \n\nbegreifen, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber ihren Gläubigern \n\ngemäß § 823 Abs. 2 BGB für von ihr geschuldete Verzugszinsen haften müss-\n\nte. Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28 e SGB IV der Arbeitge-\n\nber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer \n\n(vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV K § 24 Rdn. 5), welche gemäß § 28 e \n\nAbs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäfts-\n\nführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozial-\n\nversicherungsrechtlichen Sinne ist (vgl. Felix in Wannagat Sozialgesetzbuch \n\nSGB IV § 28 e Rdn. 16 m.w.Nachw.), gehört dazu nicht. Anders als in § 69 AO \n\nist hier eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für \n\nSäumniszuschläge nicht angeordnet. Eine deliktische, durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vermittelte Vertreterhaftung gemäß § 823 \n\nAbs. 2 BGB scheidet in Bezug auf § 24 SGB IV schon deshalb aus, weil es sich \n\nnicht um einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand handelt. \n\n6 \n\n2. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings \n\n§ 266 a StGB. Nach dieser Vorschrift i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin strafrechtlich und über § 823 \n\nAbs. 2 BGB auch haftungsrechtlich für eine \"Vorenthaltung\" von Arbeitnehmer-\n\nbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober \n\n1996 - VI ZR 319/95, NJW 1997, 130 f.). Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB \n\nseinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dage-\n\ngen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48; Se-\n\ngebrecht in juris PK SGB IV § 24 Rdn. 8.1). Sie können dem Geschäftsführer \n\nauch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als pauschalierter \n\nFolgeschaden der von § 266 a Abs. 1 StGB erfassten Beitragsvorenthaltung in \n\nRechnung gestellt werden, weil damit der nur beschränkte Schutzzweck des \n\n§ 266 a Abs. 1 StGB gesetzwidrig erweitert würde. Zudem handelt es sich bei \n\nden Säumniszuschlägen nach wie vor jedenfalls nicht nur um den Ausgleich \n\ndes säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 11. Juni 1985 aaO). Sowohl für § 24 Abs. 1 SGB IV als auch für den die-\n\nser Vorschrift als Vorbild dienenden § 240 AO ist allgemein anerkannt, dass mit \n\nden Säumniszuschlägen vor allem ein \"Druckmittel eigener Art\" bezweckt ist, \n\ndas den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll \n\n(vgl. Segebrecht aaO; Udsching aaO § 24 Rdn. 1; BFHE 203, 8 = BStBl. II \n\n2003, 901; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 240 AO \n\nRdn. 11). Daneben bezwecken § 24 Abs. 1 n.F. SGB IV sowie § 240 AO zwar \n\nauch den Ausgleich des Nachteils, welcher dem Sozialversicherungsträger bzw. \n\ndem Fiskus durch die verspätete Zahlung entsteht (vgl. die vorigen Nachweise \n\nsowie BSG NZS 1999, 562). Das galt aber auch schon für § 24 a.F. SGB IV \n\n(vgl. BSG ZIP 1984, 513 f.) und ändert nichts daran, dass der Anspruch auf \n\nZahlung von Säumniszuschlägen - als Druckmittel wie als pauschalierter Scha-\n\ndensersatz - gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nur gegen den Beitragsschuldner, im \n\nvorliegenden Fall also gegen die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsfüh-\n\nrer geltend gemacht werden kann (vgl. oben I 1 b). Er schuldet Verzugszinsen \n\n(§ 288 BGB) auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 823 \n\nAbs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge erst ab \n\nMahnung (§ 286 ZPO), wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht. \n\n7 \n\nII. Da der Klägerin Verzugs- und Prozesszinsen zuerkannt worden sind \n\nund der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht \n\nbesteht, hat die Revision keine Erfolgsaussicht. \n\nGoette Kraemer RiBGH Dr. Strohn \n\nkann wegen Urlaubs \nnicht unterschreiben \n\n Goette \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2006 - 24 O 31/06 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 215/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_238-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-238-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":12},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":5},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_238-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_238-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-238-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_238-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:37.144983+00:00"}}