{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_235-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"II ZR 235/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 235/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Klägerinnen zu 5, 10 und 11 gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 17. September 2007 werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden \n\nwie folgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 5 52 %, die Kläge-\n\nrin zu 10 20 % und die Klägerin zu 11 28 %. Die Klägerin zu 5 \n\nträgt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3. Von \n\nden außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Klä-\n\ngerin zu 5 27 %, die Klägerin zu 10 30 % und die Klägerin zu 11 \n\n43 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten wer-\n\nden der Klägerin zu 5 zu 42 %, der Klägerin zu 10 zu 24 % und \n\nder Klägerin zu 11 zu 34 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten tragen die Klägerinnen zu 5, 10 und 11 selbst. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 5, 10 und 11 sind \n\nunbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen \n\nGründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-\n\n2 \n\n3 \n\nstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrü-\n\ngen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\nII. Das Berufungsurteil wird entgegen der Ansicht der Klägerinnen bereits \n\nvon der revisionsrechtlich einwandfreien Primärbegründung des Berufungsge-\n\nrichts getragen, dass sämtliche von diesen Klägerinnen geltend gemachten Er-\n\nsatzansprüche jedenfalls verjährt sind. \n\n1. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts, das im Wesentlichen auf die einwandfreien diesbezüglichen Feststel-\n\nlungen im landgerichtlichen Urteils Bezug nimmt, beruhen entgegen der Ansicht \n\nder Klägerinnen nicht auf zulassungsrelevanten, das rechtliche Gehör nach \n\nArt. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern. \n\n4 \n\na) Zwar haben die Klägerinnen - wie sie geltend machen - mit Schriftsatz \n\nihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2007 vortragen lassen, dass \n\n\"den Klägerinnen und Zedenten die beklagtenseits herangezogene Medienbe-\n\nrichterstattung über die Anklageerhebung nicht bekannt\" gewesen sei; so sei \n\nihnen im Oktober 2001 weder bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft \n\nim Jahr 2000 irgendwelche Vorgänge bei der Beklagten zu 1 untersucht habe, \n\nnoch hätten sie als \"juristisch ungebildete Laien\" gewusst, dass das \"Ermitt-\n\nlungsverfahren abgeschlossen\" gewesen sei. \n\n5 \n\nHierauf lässt sich jedoch der - von den Klägerinnen insoweit geltend ge-\n\nmachte - Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante ZPO nicht \n\nstützen, weil die Klägerinnen die ihrem Vorbringen entgegenstehenden tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht - wie es geboten gewesen \n\nwäre - mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen ha-\n\nben und nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Richtigstellung des \n\nTatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann \n\n(vgl. nur: Senatsurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Tz. 24 \n\nm.w.Nachw.). Hieran ändert nichts, dass die betreffenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils enthalten sind, \n\nda zum Tatbestand insbesondere auch das in den Entscheidungsgründen wie-\n\ndergegebene tatsächliche Vorbringen gehört (BGH, Urt. v. 29. April 1993 \n\n- IX ZR 215/92, ZIP 1993, 930, 931). Da es an einer Berichtigung des Tatbe-\n\nstandes nach § 320 ZPO fehlt, sind die tatsächlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts für das weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO). \n\n6 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag \n\nder Klägerin übergangen, dass weder in der Pressemitteilung der Staatsanwalt-\n\nschaft noch in Medienberichten über die Anklageerhebung die jeweiligen Ad-\n\nhoc-Mitteilungen erwähnt würden, auf die die Klägerinnen ihre Schadenser-\n\nsatzansprüche stützten und dass hieraus im Übrigen auch keine Kenntnis aller \n\nanspruchsbegründenden Tatsachen habe gewonnen werden können. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen - wenn auch knapp - ge-\n\nwürdigt, indem es ausführt, dass der Umstand, dass die Klägerinnen bzw. die \n\nZedenten aufgrund der Presseberichterstattung über die Anklageerhebung nicht \n\nalle Einzelheiten gekannt hätten, nichts daran ändere, dass sie spätestens seit \n\nHerbst 2001 \"von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis \n\nerlangt\" hätten. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen \n\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichtsurteils enthalten - unter B. I 4 b, \n\nB. 2.3 sowie B. III der Entscheidungsgründe (LGU 18 ff.) - nähere Einzelheiten \n\nhinsichtlich der insoweit erforderlichen Kenntniserlangung. Für die Kenntnis im \n\nSinne von § 852 BGB a.F. genügt insbesondere, dass nach der Überzeugung \n\ndes Tatrichters der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in sei-\n\nnen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine \n\nErsatzpflicht des Verantwortlichen bietet \n\n(BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 \n\n- III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826). \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen liegt auch nicht der Zulas-\n\nsungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr.2, 2. Variante ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertre-\n\nten hat, die Verjährungsfrist beginne bereits mit Kenntnis von der Anklageerhe-\n\nbung. \n\n9 \n\na) Insoweit hat das Berufungsgericht keinen von höchstrichterlicher oder \n\nobergerichtlicher Rechtsprechung abweichenden, die Entscheidung tragenden \n\nRechtssatz aufgestellt. Zwar kann der Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher \n\noder zweifelhafter Rechtslage wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein. \n\nDas Berufungsgericht vertritt hier indessen aufgrund seiner vertretbaren Würdi-\n\ngung des vorliegenden Einzelfalls die Auffassung, dass - positive - Kenntnis von \n\ndem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens im Herbst 2001 \n\nim Zusammenhang mit der Kenntnis von der Anklageerhebung vorgelegen ha-\n\nbe. \n\n10 \n\nb) Es liegt auch keine zulassungsrelevante Divergenz des Berufungsur-\n\nteils zur Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvor, weil eine derartige Abweichung begriffsnotwendig voraussetzt, dass die \n\nanders lautende Entscheidung bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils exi-\n\nstent war. Das war hier aber - wie auch die Beschwerde einräumt - nicht der \n\nFall. \n\n11 \n\n3. Im Hinblick auf die abweichende Beurteilung der Verjährungsfrage \n\ndurch jenen 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München ist auch nicht etwa \n\ndie Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung veranlasst. \n\n12 \n\nAnders als die Beschwerde meint, stellt das Berufungsgericht im vorlie-\n\ngenden Fall nicht allein auf den Umstand der Anklageerhebung ab. Vielmehr \n\nändert nach seiner Auffassung die Tatsache, dass die Klägerinnen bzw. die \n\nZedenten aufgrund der Presseberichterstattung über die Anklageerhebung nicht \n\nalle Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gekannt hätten, nichts daran, dass \n\nsie spätestens im Herbst 2001 gemäß dem Gesetz \"von dem Schaden und der \n\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt\" hatten. Nach den - von dem Be-\n\nrufungsgericht in Bezug genommenen - tatsächlichen Feststellungen des Land-\n\ngerichts hatten die Klägerinnen/Zedenten die erforderliche Kenntnis \"spätestens \n\nmit der Erhebung der Anklage gegen die Beklagten zu 2 und 3 vom 16. Oktober \n\n2001 durch die Staatsanwaltschaft München I\". Sie haben nämlich u.a. vorge-\n\ntragen, dass die Beklagte zu 1 im Mai 2001 einen Geschäftsbericht vorgelegt \n\nhabe, aus dem ihre finanzielle Belastung durch den \"Formel-1-Einstieg\" ersicht-\n\nlich gewesen sei. Aufgrund dessen ist der Tatrichter zu der revisionsrechtlich \n\neinwandfreien Überzeugung gelangt, die Klägerinnen/Zedenten hätten bereits \n\nspätestens seit der Vorlage jenes Geschäftsberichts Kenntnis von der in der \n\nAd-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 nicht angegebenen Option auf den Er-\n\nwerb weiterer 25 %, sowie davon gehabt, dass die Beklagte zu 1 im Jahre 2000 \n\nstatt eines Gewinns einen Verlust von 2,8 Milliarden DM erwirtschaft gehabt \n\nhabe. \n\n13 \n\n4. Soweit die Beschwerde in den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist \"spätestens im Herbst 2002\" einen \n\nsymptomatischen Rechtsfehler sieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Re-\n\nlevanz für den behaupteten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. Dieser Angriff richtet sich lediglich gegen eine nicht entschei-\n\ndungstragende Alternativerwägung des Berufungsgerichts, weil dieses - wie \n\nbereits erwähnt - auf der Grundlage der insoweit in Bezug genommenen, revisi-\n\nonsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts primär davon aus-\n\ngegangen ist, dass die Klägerinnen bzw. die Zedenten schon früher - nämlich \n\n(spätestens) im Herbst 2001 - \"von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt\" hatten. \n\n14 \n\nUnter Zugrundelegung dieser Feststellungen erweist sich die Primärer-\n\nwägung, dass die Verjährung spätestens im Herbst 2001 begonnen habe, als \n\nzutreffend. Denn die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit positi-\n\nver Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden, einschließlich des Scha-\n\ndenshergangs und des Schädigers (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. April 1990 \n\n- VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032). Nach dieser Vorschrift war bei Einreichung \n\nder Klage am 31. Dezember 2005 die Verjährung bereits vollendet. \n\n15 \n\nIII. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die weiteren Hilfserwägungen \n\ndes Berufungsgerichts kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht \n\nmehr an. \n\n16 \n\nIV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\n17 \n\nV. Streitwert: 207.058,06 € (Klägerin zu 5: 55.455,91 €; Klägerin zu 10: \n\n62.300,00 €; Klägerin zu 11: 89.302,15€) \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 O 25580/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.09.2007 - 21 U 5658/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/ii-zr-235-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-22/ii-zr-235-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:57.093136+00:00"}}