{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_231-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"II ZR 231/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 707 Verkündet am: 9. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschuss- pflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) - zugestimmt haben. Diese Un- wirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abge- laufen ist (Bestätigung Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10). b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörig- keit entstandene Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwer- ber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Ge- sellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung des Gesellschafts- anteils, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkei- ten auf den Erwerber erklärt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 231/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 705, 707 \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschuss-\npflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), \ndie dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. \nz.B. Sen.Urt. v. 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v. 5. März \n2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) - zugestimmt haben. Diese Un-\nwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der \nauf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend \nmachen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten \nbinnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abge-\nlaufen ist (Bestätigung Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, \n1368 Tz. 10). \n\nb) Der ehemalige Gesellschafter haftet für in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörig-\nkeit entstandene Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwer-\nber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Ge-\nsellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung des Gesellschafts-\nanteils, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkei-\nten auf den Erwerber erklärt haben. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September \n\n2007 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München II abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, Betreibergesellschaft einer Apparthotelanlage in Form einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt von der Beklagten als ihrer ehemali-\n\ngen Gesellschafterin anteiligen Verlustausgleich für die Jahre 1999 bis 2001 \n\ni.H.v. 9.229,67 €. \n\n2 \n\nDie Beklagte war Eigentümerin eines zu der Hotelanlage gehörenden \n\nAppartements. Der von dem Ehemann der Beklagten am 13. Mai 1988 unter-\n\nzeichnete Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: \n\n\"Präambel \n\n… Jeder Apparthotel-Eigentümer hat das Recht, in die Gesell-\nschaft durch Unterzeichnung dieses Vertrages einzutreten. \n\n§ 12 Gewinn- und Verlustbeteiligung/Entnahmen \n\n1. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt jährlich zwischen \nden Gesellschaftern prozentual im Verhältnis der Tausend-\nstel-Anteile zueinander. \n\n§ 14 Übertragung der Beteiligung auf Dritte \n\nDer Gesellschafter darf seine Beteiligung an der Gesellschaft auf \nDritte übertragen. Dies gilt jedoch nur bei gleichzeitiger Veräuße-\nrung seines Appartements an den Dritten. Mit der Abtretung tritt \nder neue Gesellschafter in alle in der Gesellschaft begründeten \nRechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers ein, ausgenom-\nmen die Rechte, die dem Rechtsvorgänger höchstpersönlich von \nder Gesellschaft eingeräumt wurden.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit Vertrag vom 4. Juli 2001 veräußerte die Beklagte das Appartement \n\nan ihren Ehemann und übertrug diesem ihren Gesellschaftsanteil. Der Eigen-\n\ntumsübergang wurde am 5. Oktober 2001 im Grundbuch eingetragen. \n\nDer Verlustausgleichsforderung gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages \n\nliegen auf Gesellschafterversammlungen der Klägerin in den Jahren 2000-2002 \n\ngefasste Gesellschafterbeschlüsse zugrunde. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n- unbeschränkt - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei Gesellschafterin der Klägerin gewesen und als solche \n\nverpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Nach-\n\nschüsse zu zahlen. Ob § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine ausreichen-\n\nde Grundlage für diese Beschlüsse darstelle, könne dahinstehen, da die Be-\n\nschlüsse nicht innerhalb der in § 8 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages \n\nvorgesehenen Frist im Klagewege angegriffen worden seien. Der gegen die \n\nBeklagte gerichtete Anspruch sei auch nicht dadurch erloschen, dass die Be-\n\nklagte ihren Gesellschaftsanteil im Zusammenhang mit der Übereignung ihres \n\nAppartements auf ihren Ehemann übertragen und dabei mit diesem vereinbart \n\nhabe, dass er alle Verbindlichkeiten aus der Beteiligung übernehmen solle. \n\nDiese Vereinbarung wirke nur im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und \n\nihrem Ehemann, da es - ungeachtet der Regelung in § 14 des Gesellschaftsver-\n\ntrages - an der für eine befreiende Schuldübernahme erforderlichen Zustim-\n\nmung der Klägerin fehle. \n\n9 \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechticher Überprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand. \n\n10 \n\n1. Entgegen der in der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht der \n\nBeklagten ist die Klägerin - auch - in der Revisionsinstanz wirksam vertreten. \n\nDie Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, dass sie zunächst durch \n\nHerrn K. vertreten wurde und seit dessen Tod durch die Herren N. , \n\nS. und M. vertreten wird. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen-\n\ngetreten. Durch den Tod von Herrn K. während des Revisionsverfahrens \n\nist der Rechtsstreit nicht unterbrochen worden, da die Klägerin anwaltlich ver-\n\ntreten war (§ 246 ZPO). \n\n11 \n\n2. Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, \n\ndie Beklagte sei bis zum 5. Oktober 2001 Gesellschafterin der Klägerin gewe-\n\nsen. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der Ehemann der Beklag-\n\nten seinerzeit deren Beitritt zur Klägerin nicht wirksam erklärt haben sollte, \n\nmuss sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bis zu \n\nihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den Grundsätzen des fehlerhaf-\n\nten Gesellschaftsbeitritts wie eine Gesellschafterin behandeln lassen. \n\n12 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat es nicht an einer auf den Ab-\n\nschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung der Beklag-\n\nten gefehlt (siehe zu diesem Erfordernis Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 \n\n- II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 248). Die Beklagte selbst hat stets vorgetragen, \n\ndass ihr Ehemann für sie den Beitritt zu der Klägerin erklären wollte, und hat \n\nlediglich Argumente gegen die Wirksamkeit des auch nach ihrer Ansicht \"erklär-\n\nten\" Beitritts vorgebracht. Darüber hinaus wurde ihr Gesellschaftsbeitritt, wie \n\nerforderlich (Sen.Urt. aaO S. 249 m.w.Nachw.), in Vollzug gesetzt. Die Beklagte \n\nließ sich auf den Gesellschafterversammlungen vertreten und hat in den Jahren \n\nihrer Zugehörigkeit stets ihren Verlustanteil aus der Gesellschaftsbeteiligung \n\ngegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. \n\n13 \n\n14 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu Nach-\n\nschusszahlungen für die Jahre 1999-2001 nicht verpflichtet. \n\na) § 12 des Gesellschaftsvertrages, der lediglich besagt, dass die Ge-\n\nwinn- und Verlustbeteiligung jährlich zwischen den Gesellschaftern prozentual \n\nim Verhältnis der Tausendstel-Anteile zueinander zu erfolgen hat, bildet keine \n\nwirksame gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Geltendmachung jährli-\n\ncher Zahlungen zum Ausgleich eines nach dem Vertrag so genannten \"Verlus-\n\ntes“. Denn die Klausel enthält nicht die nach der ständigen Rechtsprechung \n\nerforderliche Obergrenze oder Regelungen über die Eingrenzbarkeit der Ver-\n\nmehrung der Beitragspflichten. Einer solchen Begrenzung bedarf es aber im \n\nHinblick auf § 707 BGB, wenn ein Gesellschafter mit antizipierender Wirkung \n\nzustimmen soll. Dies kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschafts-\n\nvertrag der als Publikumsgesellschaft gestalteten Klägerin objektiv auszulegen \n\nist (st.Rspr., Sen.Urt. v. 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; \n\nv. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nb) Mangels wirksam erteilter antizipierter Zustimmung der Beklagten wä-\n\nre sie nur dann zur Nachschussleistung verpflichtet worden, wenn sie den je-\n\nweiligen Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt hätte (Sen.Urt. v. 19. März \n\n2007 aaO Tz. 15; v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Ent-\n\nsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt \n\nmit Recht - nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der \n\nBeklagten zu unterstellen, dass sie nicht zugestimmt hat. \n\n16 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die nicht erteilte \n\nZustimmung auch nicht deswegen außer Betracht gelassen werden, weil die \n\nBeklagte nicht binnen der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist die \n\n- unterstellt - ohne ihre Zustimmung gefassten Beschlüsse \"angefochten\" hat. \n\nDas Berufungsgericht hat verkannt, dass durch eine verfahrensrechtliche Rege-\n\nlung im Gesellschaftsvertrag das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesell-\n\nschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten be-\n\nschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden darf (Sen.Beschl. v. 26. März \n\n2007 \n\n- II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10; Sen.Urt. v. 5. März 2007 \n\n- II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.). Der betroffene Gesellschafter kann \n\nvielmehr die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses jeder-\n\nzeit gegenüber dem Zahlungsanspruch der Gesellschaft geltend machen \n\n(Sen.Beschl. aaO; Sen.Urt. aaO). \n\n17 \n\n4. Einer Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Klärung der Behaup-\n\ntung der Klägerin, die Beklagte habe den genannten Gesellschafterbeschlüssen \n\njeweils zugestimmt, bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil bereits aus \n\neinem anderen Grund der Aufhebung unterliegt, hinsichtlich dessen der Senat \n\nin der Sache abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fortbestehen der \n\n- zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren unterstellten - Haftung der \n\nBeklagten für “Verlustausgleichspflichten“ nach ihrem Ausscheiden aus der \n\nGbR ausgegangen. Die Beklagte haftet nicht als Gesamtschuldnerin neben \n\nihrem Ehemann, auf den sie - unstreitig - das Eigentum an dem Appartement \n\nund - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des \n\nEhemanns revisionsrechtlich einwandfrei festgestellt hat - ihren Gesellschafts-\n\nanteil unter Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den Ehemann übertra-\n\ngen hat. Dies folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus § 14 \n\nSatz 3 des Gesellschaftsvertrages, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht \n\nfür unzutreffend gehaltene Entscheidung des Senats BGHZ 45, 221 ff. ankäme. \n\n19 \n\na) Die Gesellschafter der Klägerin haben in dem - ebenfalls objektiv aus-\n\nzulegenden - § 14 des Gesellschaftsvertrages nicht nur, wie dies nach der frü-\n\nheren, vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats \n\nbereits ausreichend ist (BGHZ 45, 221, 222; zustimmend hierzu Soergel/ \n\nHadding, BGB 12. Aufl. § 719 Rdn. 19; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 \n\nRdn. 72), vorbehaltlos - mit Ausnahme des unstreitig erfüllten Erfordernisses \n\nder (Mit-)Übertragung des Appartements - ihre Zustimmung zu der Übertragung \n\ndes Gesellschaftsanteils erklärt, sondern sie haben darüber hinaus in § 14 \n\nSatz 3 des Gesellschaftsvertrages - wie dies von den Kritikern der Senatsrecht-\n\nsprechung gefordert wird (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1 \n\n§ 17 \n\nIII S. 353; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 719 Rdn. 44; \n\nStaudinger/Habermeier, BGB [2003] § 719 Rdn. 16; Erman/Westermann, BGB \n\n12. Aufl. § 719 Rdn. 12; Timm/Schöne in Bamberger/Roth, Kommentar zum \n\nBGB 2. Aufl. § 719 Rdn. 11; Teichmann, NJW 1966, 2336, 2338 ff.; \n\nGanssmüller, DB 1967, 891, 892 ff.) - dem schuldbefreienden Übergang der \n\nSozialverbindlichkeiten auf den Erwerber zugestimmt. In § 14 Satz 3 des Ge-\n\nsellschaftsvertrages ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der neue Gesell-\n\nschafter mit der Abtretung in alle in der Gesellschaft begründeten Rechte und \n\nPflichten seines Rechtsvorgängers eintritt; davon ausgenommen sind nur die \n\nRechte, die dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) höchstpersönlich von der Ge-\n\nsellschaft eingeräumt wurden. \"Eintreten\" kann hier im Zusammenhang mit der \n\nBenennung des Veräußerers als \"Rechtsvorgänger\" nichts anderes bedeuten, \n\nals dass der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt. \n\n20 \n\nDass auch die Klägerin § 14 des Gesellschaftsvertrages ursprünglich in \n\ndiesem Sinne verstanden hat und von einer Alleinhaftung des Ehemanns für die \n\nSozialverbindlichkeiten ausgegangen ist, zeigt sich obendrein darin, dass sie ab \n\ndem Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Beklagten ihr die Übertragung des \n\nGesellschaftsanteils angezeigt hatte, Anschreiben, insbesondere Zahlungsauf-\n\nforderungen und Mahnschreiben, nur an ihn persönlich adressiert hat und zu-\n\nnächst auch ausschließlich gegen den Ehemann gerichtlich vorgegangen ist. \n\n21 \n\nb) Entgegen der in der Revisionsinstanz verfochtenen Ansicht der Kläge-\n\nrin ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom \n\n4. Dezember 2000 bereit erklärt hat, \"die diversen Kosten im Januar und Feb-\n\nruar 2001 komplett\" zu bezahlen, nichts anderes. Dieses Schreiben besagt \n\nnichts darüber, ob die Beklagte § 14 des Gesellschaftsvertrages damals anders \n\nverstanden hat, als sie jetzt im Rechtsstreit geltend macht und wie dies der im \n\nÜbrigen allein maßgeblichen objektiven Auslegung entspricht. Ebenso wenig \n\nfolgt aus der Tatsache der Geltendmachung der Verluste in den Steuererklä-\n\nrungen der Beklagten ein Argument \n\nfür eine der Klägerin günstigere \n\n- objektive - Auslegung des § 14 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages. \n\n22 \n\nDie Beklagte haftet auch im Übrigen nicht, auch nicht aus dem Gesichts-\n\npunkt eines deklaratorischen Anerkenntnisses, das sich zudem ohnehin nur auf \n\nden im Jahre 2000 beschlossenen Nachschuss beziehen würde. Die Klägerin \n\nverkennt bei ihrer gegenteiligen Beurteilung, dass die Beklagte die genannte \n\nErklärung vor der Übertragung ihres Gesellschaftsanteils in ihrer Eigenschaft \n\nals damalige Gesellschafterin abgegeben hat und diese Äußerung sich auf die \n\nseinerzeit noch bestehende Haftung für etwa bestehende Sozialverbindlichkei-\n\nten bezog. Ob damit ein Anerkenntnis verbunden sein kann, das den Streit der\n\nParteien über die Wirksamkeit der Nachschussbeschlüsse hat ausräumen kön-\n\nnen, ist allein eine Frage der Bindung des Ehemanns der Beklagten als deren \n\nRechtsnachfolger; dessen Haftung für die alten Gesellschaftsschulden ist je-\n\ndoch nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 13.02.2007 - 9 O 7450/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.09.2007 - 18 U 2394/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_231-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-231-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_231-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_231-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-231-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_231-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:50.095373+00:00"}}