{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_227-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-13","aktenzeichen":"II ZR 227/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 227/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte trat mit Beitrittserklärung von Januar 1995 der klagenden \n\nBaugenossenschaft unter Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu \n\nje \n\n400,00 DM bei. Aufgrund ihrer Kündigung schied sie zum 31. Dezember 2002 \n\naus der Genossenschaft aus. \n\nIn dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der \n\nÜberschrift \n\n\"V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme\" \n\n… \n\n\"§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht\". \n\n§ 19 der Satzung lautet: \n\n\"Nachschußpflicht \n\n(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen \nGeschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nach-\nschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt \n205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile \nerhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernomme-\nnen Geschäftsanteile. \n\n(2) …\". \n\n3 \n\nDer - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steu-\n\nerrechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 ge-\n\nnehmigte - Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 weist einen \n\nnicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen € aus. \n\nEine - insolvenzrechtlich erhebliche - Überschuldung lag nach einem zum \n\n31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das - im Wesentlichen \n\naus Immobilien bestehende - Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert \n\nangesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin nimmt - gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum \n\n17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung - die Be-\n\nklagte in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil auf anteiligen \n\nAusgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage (3.075,00 €) stattgegeben. Die Berufung \n\nder Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum \n\n31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Ge-\n\nschäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausge-\n\nschiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende \n\nHandelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nGenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen \n\nReserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen \n\nSinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen \n\nGenossen. Die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Mitglieder verstoße \n\nnicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Sat-\n\nzung der Klägerin schließe eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insol-\n\nvenz nicht aus. Die Belehrung über eine mögliche Nachschusspflicht in der Bei-\n\ntrittserklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Auf-\n\nsichtratsbeschluss, wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen \n\nan der Klägerin beteiligen müsse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates un-\n\nwirksam gewesen sein sollte, ändere dies an der - für die Höhe der Nach-\n\nschusspflicht allein maßgeblichen - tatsächlichen Beteiligungshöhe der Beklag-\n\nten nichts, da sie von dem ihr in diesem Fall zustehenden Kündigungsrecht kei-\n\nnen Gebrauch gemacht habe. Mit ihrer Rüge, die zum 31. Dezember 2002 aus-\n\ngeschiedenen Genossen seien zur Beschlussfassung über die Jahresbilanz \n\n2002 nicht geladen worden, könne die Beklagte keinen Erfolg haben. Schließ-\n\nlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des \n\nFehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mit-\n\nglieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. \n\nsetzt - ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine Überschuldung der \n\nGenossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven \n\nbleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 \n\nGenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen \n\nSchulden außer Betracht. \n\n11 \n\n1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw. \n\n§ 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Vermögens und der \n\nRücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die \n\n- in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven. \n\n12 \n\na) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2 \n\nSatz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso \n\nwie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe \"Vermögen\" und \"Rückla-\n\ngen\" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2 \n\nSatz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines \n\nin der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitglied-\n\nschaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinander-\n\nsetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach \n\n§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt \n\n(Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handels-\n\nbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zu-\n\nsammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für \n\ndie Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausge-\n\nschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. \n\n26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG \n\n2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum \n\nGenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 \n\nRdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist \n\nkein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur \n\ndann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein, \n\nwenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft \n\nunter Einschluss sämtlicher, also auch der \"stillen\" Rücklagen zur Deckung der \n\nSchulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die \n\nstillen Reserven gerade nicht. \n\n13 \n\nWären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu be-\n\nrücksichtigen, würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz \n\nfür die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbi-\n\nlanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies wider-\n\nspricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die \n\nAuseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der \n\nHandelsbilanz stattfindet. \n\n14 \n\nWollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zu-\n\ndem die Nennung des Begriffs \"sonstiges Vermögen\" neben dem Begriff \"Rück-\n\nlagen\" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverständlich. Wäre mit dem \"Vermö-\n\ngen\" i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Vermögen der Genos-\n\nsenschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter \"Rückla-\n\ngen\" auch \"stille Reserven\" zu verstehen, käme dem Begriff des \"sonstigen \n\nVermögens\" in dieser Bestimmung neben dem der \"Rücklagen\" keine eigen-\n\nständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermö-\n\ngen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft \n\ndies auch die vorhandenen Rücklagen. \n\n15 \n\nb) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung \n\ndarauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied \n\nder Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, \"wenn und soweit \n\nes im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hät-\n\nte\". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, \n\ndass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer \n\ninsolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies \n\ntrifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach \n\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossen-\n\nschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem \n\nzielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a.F. einschließlich der Nach-\n\nschusspflicht - neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Be-\n\nstandsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine \"Flucht\" aus der \n\nGenossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme \n\nauf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausge-\n\nschiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist, \n\nwenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach § 105 GenG \n\ngrundsätzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz \n\nnicht ausschließt (Beuthien aaO § 73 GenG Rdn. 8; Keßler aaO § 73 Rdn. 13; \n\nSchulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22). \n\n16 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches \n\nVerständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des \n\n\"Vermögens\" und der \"Rücklagen\" zu einer unzulässigen Benachteiligung der \n\nausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im \n\nFalle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich \n\ndie Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Um-\n\nständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die \n\nvon der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der \n\nverbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Ausle-\n\ngung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens \n\ndes Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98 \n\nNr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines \n\nInsolvenzverfahrens kommt. \n\n17 \n\nZudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der \n\nverbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten \n\nnoch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehand-\n\nlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsicht-\n\nlich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO \n\nS. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73 \n\nAbs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Ge-\n\nnossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubiger-\n\nschutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden \n\nMitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden \n\nUnterbilanz beizutragen \n\n(Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964 \n\n- II ZB 6/63, \n\nNJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Berücksichtigung der stillen \n\nReserven - im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die \n\nNachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungs-\n\nlos wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte - auch von der Revision für \n\nunbeachtlich gehaltene - Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzver-\n\nfahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der \n\nHaftsumme aller Genossen übersteigen muss. \n\n18 \n\nEine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723 \n\nAbs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschie-\n\ndenen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls \n\nin der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe - von vornherein nicht \n\ngesehen werden. \n\n19 \n\nd) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur \n\nDurchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG) \n\nvom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch \n\ndieses Gesetz wurde der Begriff \"Reservefonds\" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG \n\ndurch den Begriff der \"Rücklagen\" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung \n\ndes Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268, \n\nS. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzent-\n\nwürfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zu-\n\nnächst vorgesehen Formulierung \"Ergebnisrücklagen\" der Begriff \"Rücklagen\" \n\nvorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. da-\n\nmit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass \n\nder Begriff \"Rücklagen\" an Stelle des Begriffs \"Ergebnisrücklagen\" Eingang in \n\ndas Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers mit \"Rücklagen\" auch die stillen Reserven gemeint \n\nsein sollten. Auch wenn man den Begriff der \"Rücklagen\" im bilanzrechtlichen \n\nSinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetz-\n\nte Begriff \"Reservefonds\". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die \n\ngesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273 \n\nHGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte \n\nBegriff \"Ergebnisrücklagen\", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben \n\n(vgl. §§ 337 Abs. 2, 272 Abs. 3 HGB), während der Begriff der \"Rücklagen\" \n\nauch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i.V.m. § 336 Abs. 2 \n\nHGB). \n\n20 \n\n2. Die Satzung der Klägerin schließt die - in § 105 GenG normierte - \n\nNachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht \n\naus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19 \n\n- \"Ausschluss der Nachschusspflicht\" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe \n\neiner Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut \n\nder Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem \n\nUmfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisions-\n\nrechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgese-\n\nhen davon konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei \n\nausführt - über ihre Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil \n\nsie sich in der von ihr unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leis-\n\ntung von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu \n\nder in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte. \n\n21 \n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von \n\nder Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klage-\n\nforderung sowie wie die erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend \n\nerachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert. \n\n22 \n\n4. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, die Einforderung des Nach-\n\nschusses habe gemäß § 26 Abs. 1 GmbHG eines Beschlusses der Generalver-\n\nsammlung bedurft. § 26 Abs. 1 GmbHG betrifft die Erhöhung des Eigenkapitals \n\naufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter. Um einen solchen Fall geht \n\nes hier nicht. Vielmehr ergibt sich die Verlustbeteiligungspflicht des ausge-\n\nschiedenen Genossen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG). \n\n23 \n\n5. Schließlich verhilft der Revision auch die Berufung auf § 105 Abs. 3 \n\nGenG nicht zum Erfolg. Ob diese Vorschrift auch im Falle der Nachschuss-\n\npflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds außerhalb der Insolvenz Anwendung \n\nfindet (vgl. Müller aaO § 73 GenG Rdn. 33 a; Schulte in Lang/Weidmüller aaO \n\n§ 73 GenG Rdn. 16) bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat, \n\nohne dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, in rechtsfehlerfreier tat-\n\nrichterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint, dass die Be-\n\nklagte zur Zahlung des Nachschusses \"unvermögend\" war. Die Revision ver-\n\nmag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht Vortrag aus den Tatsachen-\n\ninstanzen übergangen hat. \n\n24 \n\nAbgesehen davon steht der Beurteilung des Berufungsgerichts der von \n\nder Revision hervorgehobene Umstand, dass der Beklagten - mehrere Jahre \n\nnach ihrem Ausscheiden - in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt\n\nwurde, ersichtlich nicht entgegen. Denn er sagt nichts darüber aus, ob die Be-\n\nklagte zu dem - für die Berechnung der Nachschusspflicht maßgeblichen - Zeit-\n\npunkt ihres Ausscheidens im Sinne von § 105 Abs. 3 GenG zahlungsunfähig \n\nwar. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 204 C 13/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 51 S 123/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":26},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-227-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:23.635795+00:00"}}