{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_217-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"II ZR 217/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer \"Einlageschuld\" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zu- rückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungs- pflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 217/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1 \n\nSoweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus \n\neinem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur \n\nErfüllung einer \"Einlageschuld\" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zu-\n\nrückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungs-\n\npflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105). \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2007 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. \n\nGmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Beklagte war einer ihrer Gesellschaf-\n\nter. Am 5. Juni 2002 ließen die Gesellschafter der Schuldnerin die Erhöhung \n\ndes Gesellschaftskapitals mit Wirkung zum 1. Juni 2002 um 75.000,00 € auf \n\n375.000,00 € notariell beurkunden. Von dem Erhöhungsbetrag sollte auf den \n\nBeklagten ein Anteil von 27.000,00 € entfallen. Wie zuvor vereinbart, wurde ein \n\nder Schuldnerin gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 76.693,78 € \n\nanteilig an die Gesellschafter zurückgezahlt, der Beklagte erhielt am 21. Juni \n\n2002 27.609,76 €. Am 24. Juni 2002 zahlte der Beklagte an die Schuldnerin \n\n27.000,00 €; als Verwendungszweck war \"V. M. H. Kapital Stamm-\n\neinlage\" angegeben. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 30. Oktober 2002 \n\nwurde am 14. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kapitalerhö-\n\nhungsbeschluss wurde nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und \n\nam 7. oder 8. März 2005 aufgehoben. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter Rückzahlung der am \n\n21. Juni 2002 als Darlehensrückzahlung ausgeschütteten 27.609,76 €, weil das \n\nzurückgezahlte Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen sei. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr durch Teilanerkennt-\n\nnisurteil in Höhe von 609,76 € stattgegeben und die Berufung im Übrigen zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene \n\nRevision des Klägers, mit der er den Rückzahlungsanspruch weiterverfolgt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da die Zahlung von 27.000,00 € \n\naufgrund des formunwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses unwirksam ge-\n\nwesen sei, fehle ihr der Rechtsgrund und habe der Beklagte gegen die spätere \n\nInsolvenzschuldnerin einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB gehabt. \n\nDa er den Betrag nicht zurückverlangt habe, habe er mit seinem Bereiche-\n\nrungsanspruch konkludent gegen den unterstellten Rückzahlungsanspruch \n\nnach §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG aufgerechnet, so dass ein Anspruch der \n\nSchuldnerin erloschen sei. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine konkludente Aufrech-\n\nnungserklärung des Beklagten darin gesehen, dass er den am 24. Juni 2002 \n\nauf den Kapitalerhöhungsbeschluss eingezahlten Betrag nicht zurückverlangt \n\nhat. Das Bestehen einer Aufrechnungslage allein genügt nicht, um die Rechts-\n\nfolgen einer Aufrechnung herbeizuführen (BGHZ 109, 47, 51). § 388 Abs. 1 \n\nBGB verlangt eine Willenserklärung. Auch eine stillschweigende Aufrechnungs-\n\nerklärung setzt ein Verhalten voraus, das einen Aufrechnungswillen erkennen \n\nlässt (vgl. BGHZ 26, 241, 244). Das Berufungsgericht hat keine Handlung des \n\nBeklagten festgestellt, aus der sich ein Aufrechnungswille entnehmen lässt. \n\nSeine Untätigkeit genügt nicht. \n\n7 \n\n2. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 \n\nZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung über die durch Teilaner-\n\nkenntnisurteil zuerkannten 609,76 € hinaus entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG \n\nnach den Rechtsprechungsregeln bzw. nach den §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 \n\nNr. 2 InsO a.F. \n\n8 \n\na) Auf den vorliegenden \"Altfall\" - ausgezahlt worden ist im Juni 2002, \n\ndas Insolvenzverfahren wurde am 14. Februar 2003 eröffnet - sind die Recht-\n\nsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) anzuwenden. Wenn das In-\n\nsolvenzverfahren vor dem 1. November 2008, dem Inkrafttreten der \"Nichtan-\n\nwendungsvorschrift\" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) im Gesetz zur Moderni-\n\nsierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) \n\nvom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2026), eröffnet wurde bzw. die Auszahlung im \n\nSinn von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. vor diesem Zeitpunkt lag, sind weiter die bis-\n\nherigen Vorschriften anzuwenden, darunter auch die Rechtsprechungsregeln \n\n(§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tag \n\nentschieden hat (Sen.Urt. v. 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 z.V.b.). Für die Vor-\n\nschriften über die Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F. \n\nfolgt dies unmittelbar aus Art. 103 d Satz 1 EGInsO. \n\n9 \n\nb) Der Beklagte hat am 24. Juni 2002 den Rückzahlungsanspruch in Hö-\n\nhe von 27.609,76 € bis auf 609,76 € erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers, von \n\ndem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, führte die Auszahlung am 21. Juni \n\n2002 zu einem Rückzahlungsanspruch entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG, weil \n\ndas Gesellschafterdarlehen des Beklagten kapitalersetzend war. Trotz des an-\n\ngegebenen anderen Verwendungszwecks \"Kapital Stammeinlage\" liegt in der \n\nZahlung von 27.000,00 € am 24. Juni 2002 die Rückzahlung des ausgereichten \n\nKapitals. Die Zahlung ist auf den Rückzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 1 \n\nGmbHG zu verrechnen, weil die Tilgungsbestimmung unwirksam ist. An der \n\nAuffassung, die Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung ste-\n\nhe einer Umdeutung in eine Rückzahlung entgegen (BGHZ 146, 105, 106), hält \n\nder Senat nicht fest. \n\n10 \n\naa) Der angegebene Zahlungszweck konnte nicht erreicht werden. Die \n\nErfüllung einer bei einer Kapitalerhöhung übernommenen Einlageschuld mit \n\nBeträgen, die unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 \n\nGmbHG a.F.) entnommenen worden sind, ist ausgeschlossen. Das Her- und \n\nHinzahlen der Beträge verschleiert hier, dass der Gesellschaft kein Kapital zu-\n\ngeführt, vielmehr versucht wird, mit einem nicht durchsetzbaren Darlehensrück-\n\nzahlungsanspruch unter Umgehung des Gebots realer Kapitalaufbringung auf-\n\nzurechnen. Eine solche Aufrechungserklärung des Gesellschafters kann die \n\nEinlageschuld schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen, weil der Gesell-\n\nschafterforderung auf Darlehensrückzahlung aufgrund der Eigenkapitalersatz-\n\nfunktion des Darlehens der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegen-\n\nsteht (BGHZ 90, 370, 376). Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den \n\nGesellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht be-\n\nherrschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grund-\n\nsatz der realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen \n\nunverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt \n\nund im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335, \n\n340; 125, 141, 143). Auch eine Aufrechnung durch die Gesellschaft, die § 19 \n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG grundsätzlich zulässt, ist ausgeschlossen, wenn die Dar-\n\nlehensrückzahlungsforderung des Inferenten eigenkapitalersetzend ist, weil \n\ndiese Gesellschafterforderung nicht liquide, fällig und vollwertig ist (BGHZ 125, \n\n141, 143). \n\n11 \n\nbb) Mit der Zahlung an die Gesellschaft ist jedoch der Anspruch nach \n\n§ 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt worden. Die Tilgungsbestimmung, die Einlageschuld \n\ntilgen zu wollen, war - wie ausgeführt, weil auf Umgehung der Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorschriften angelegt - unwirksam. Da neben der Einlageschuld nur noch \n\ndie Forderung nach § 31 Abs. 1 GmbHG bestand, war die Zahlung dieser \n\nSchuld zuzuordnen. Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf \n\neine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und \n\nHerzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlage-\n\npflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118; 165, 352, 356; \n\nSen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich \n\nmit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter \n\ndas unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den An-\n\nspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, \n\n118). \n\n12 \n\nDer Schutz der Gläubiger der Gesellschaft verlangt kein anderes Ergeb-\n\nnis. Der Beklagte hat der Schuldnerin zwar im wirtschaftlichen Ergebnis kein \n\nneues Kapital zugeführt, aber ihr und ihren Gläubigern auch kein Kapital entzo-\n\ngen, sobald er den verbotswidrig ausgezahlten Betrag - sei es auch als \"Einla-\n\nge\" - zurückgewährt hat. Der Inferent bleibt, sofern der Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluss - anders als im vorliegenden Fall - eingetragen wird, zur Bareinzahlung \n\nverpflichtet und wird vor einer Verdoppelung seiner Zahlungspflichten bewahrt. \n\nSoweit die Verrechnung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion nicht möglich \n\nist, bleiben sowohl der Einlageanspruch als auch das Gesellschafterdarlehen \n\nerhalten. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 O 118/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 U 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_217-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-217-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103d","ref_norm":"103d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_217-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_217-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-217-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_217-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:57.225894+00:00"}}