{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_216-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"II ZR 216/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 216/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September \n\n2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte \n\nzur Zahlung von mehr als 474,26 € nebst Zinsen verurteilt ist, so-\n\nwie das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \n\nDortmund vom 30. November 2006 unter Zurückweisung der wei-\n\ntergehenden Berufung des Beklagten abgeändert und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 474,26 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \n\nBasiszinssatz seit dem 23. Januar 2003 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in den ersten beiden Rechtszü-\n\ngen tragen der Kläger 49/50, der Beklagte 1/50. Die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. \n\nGmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Beklagte war einer ihrer Gesellschaf-\n\nter. Am 5. Juni 2002 ließen die Gesellschafter der Schuldnerin die Erhöhung \n\ndes Gesellschaftskapital mit Wirkung zum 1. Juni 2002 um 75.000,00 € auf \n\n375.000,00 € notariell beurkunden. Von dem Erhöhungsbetrag sollte auf den \n\nBeklagten ein Anteil von 21.000,00 € entfallen. Wie zuvor vereinbart, wurde ein \n\nder Schuldnerin gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 76.693,78 € \n\nanteilig an die Gesellschafter zurückgezahlt, der Beklagte erhielt am 18. Juni \n\n2002 21.474,26 €. Am folgenden Tag zahlte er zur Erfüllung seiner Kapitalein-\n\nlageverpflichtung 21.000,00 € an die Gesellschaft. Auf den Antrag der Schuld-\n\nnerin vom 30. Oktober 2002 wurde am 14. Februar 2003 das Insolvenzverfah-\n\nren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde nicht zur \n\nEintragung im Handelsregister angemeldet und am 7. oder 8. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter Rückzahlung der am \n\n18. Juni 2002 als Darlehensrückzahlung ausgeschütteten 21.474,26 €, weil das \n\nzurückgezahlte Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen sei. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennen-\n\nden Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der \n\nüber 474,26 € hinausgehenden Klage begehrt. \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageforderung sei entspre-\n\n5 \n\n6 \n\nchend §§ 30, 31 GmbHG begründet, weil es sich bei der Rückzahlung des Ge-\n\nsellschafterdarlehens um die Zahlung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen \n\nzum Zeitpunkt einer Unterbilanz der Schuldnerin gehandelt habe. Der Beklagte \n\nkönne sich nicht darauf berufen, dass sofort wieder ein Betrag von 21.000,00 € \n\nan die Gesellschaft zurückgeflossen sei. Die Darlehensrückzahlung und die \n\nZahlung auf die Kapitalerhöhung müssten getrennt beurteilt werden. Mit seinem \n\nBereicherungsanspruch aus der gescheiterten Kapitalerhöhung könne der Be-\n\nklagte gegen die Forderung auf sofortige Rückzahlung der verbotenen Auszah-\n\nlung nicht aufrechnen. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 474,26 € entspre-\n\nchend § 31 Abs. 1 GmbHG nach den Rechtsprechungsregeln bzw. nach den \n\n§§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F. \n\n1. Auf den vorliegenden \"Altfall\" - ausgezahlt worden ist im Juni 2002, \n\ndas Insolvenzverfahren wurde am 14. Februar 2003 eröffnet - sind die Recht-\n\nsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) anzuwenden. Wenn das In-\n\nsolvenzverfahren vor dem 1. November 2008, dem Inkrafttreten der \"Nichtan-\n\nwendungsvorschrift\" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) im Gesetz zur Moderni-\n\nsierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) \n\nvom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2026), eröffnet wurde bzw. die Auszahlung im \n\nSinn von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. vor diesem Zeitpunkt lag, sind weiter die bis-\n\nherigen Vorschriften anzuwenden, darunter auch die Rechtsprechungsregeln \n\n(§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tag \n\nentschieden hat (Sen.Urt. v. 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 z.V.b.). Für die Vor-\n\nschriften über die Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F. \n\nfolgt dies unmittelbar aus Art. 103 d Satz 1 EGInsO. \n\n7 \n\n2. Der Beklagte hat mit der Einzahlung von 21.000,00 € am 19. Juni \n\n2002 den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.474,26 € bis auf 474,26 € \n\nerfüllt. Die Auszahlung von 21.474,26 € am 18. Juni 2002 führte zu einem \n\nRückzahlungsanspruch entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG, weil das Gesell-\n\nschafterdarlehen des Beklagten kapitalersetzend war. In der Zahlung von \n\n21.000,00 € am 19. Juni 2002 zur Erfüllung der Kapitaleinlageverpflichtung liegt \n\ndie Rückzahlung des ausgereichten Kapitals. Die Zahlung ist auf den Rückzah-\n\nlungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu verrechnen, weil die Tilgungsbe-\n\nstimmung unwirksam ist. An der Auffassung, die Bestimmung der Zahlung zur \n\nTilgung der Einlageforderung stehe einer Umdeutung in eine Rückzahlung ent-\n\ngegen (BGHZ 146, 105, 106), hält der Senat nicht fest. \n\n8 \n\na) Der angegebene Zahlungszweck konnte nicht erreicht werden. Die Er-\n\nfüllung einer bei einer Kapitalerhöhung übernommenen Einlageschuld mit Be-\n\nträgen, die unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 GmbHG \n\na.F.) entnommenen worden sind, ist ausgeschlossen. Das Her- und Hinzahlen \n\nder Beträge verschleiert hier, dass der Gesellschaft kein Kapital zugeführt, \n\nvielmehr versucht wird, mit einem nicht durchsetzbaren Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch unter Umgehung des Gebots realer Kapitalaufbringung aufzu-\n\nrechnen. Eine solche Aufrechungserklärung des Gesellschafters kann die Ein-\n\nlageschuld schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen, weil der Gesellschaf-\n\nterforderung auf Darlehensrückzahlung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion \n\ndes Darlehens der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegensteht \n\n(BGHZ 90, 370, 376). Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Ge-\n\nsellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht beherr-\n\nschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz \n\nder realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen un-\n\nverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt und \n\nim Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335, 340; \n\n125, 141, 143). Auch eine Aufrechnung durch die Gesellschaft, die § 19 Abs. 2 \n\nSatz 2 GmbHG grundsätzlich zulässt, ist ausgeschlossen, wenn die Darlehens-\n\nrückzahlungsforderung des Inferenten eigenkapitalersetzend ist, weil diese Ge-\n\nsellschafterforderung nicht liquide, fällig und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, \n\n143). \n\n9 \n\nb) Mit der Zahlung an die Gesellschaft ist jedoch der Anspruch nach § 31 \n\nAbs. 1 GmbHG erfüllt worden. Die Tilgungsbestimmung, die Einlageschuld til-\n\ngen zu wollen, war - wie ausgeführt, weil auf Umgehung der Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorschriften angelegt - unwirksam. Da neben der Einlageschuld nur noch \n\ndie Forderung nach § 31 Abs. 1 GmbHG bestand, war die Zahlung dieser \n\nSchuld zuzuordnen. Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf \n\neine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und \n\nHerzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlage-\n\npflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118; 165, 352, 356; \n\nSen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich \n\nmit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter \n\ndas unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den An-\n\nspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, \n\n118). \n\n10 \n\nDer Schutz der Gläubiger der Gesellschaft verlangt kein anderes Ergeb-\n\nnis. Der Beklagte hat der Schuldnerin zwar im wirtschaftlichen Ergebnis kein \n\nneues Kapital zugeführt, aber ihr und ihren Gläubigern auch kein Kapital entzo-\n\ngen, sobald er den verbotswidrig ausgezahlten Betrag - sei es auch als \"Einla-\n\nge\" - zurückgewährt hat. Der Inferent bleibt, sofern der Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluss - anders als im vorliegenden Fall - eingetragen wird, zur Bareinzahlung \n\nverpflichtet und wird vor einer Verdoppelung seiner Zahlungspflichten bewahrt. \n\nSoweit die Verrechnung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion nicht möglich \n\nist, bleiben sowohl der Einlageanspruch als auch das Gesellschafterdarlehen \n\nerhalten. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 30.11.2006 - 16 O 1/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2007 - 8 U 52/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103d","ref_norm":"103d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-26/ii-zr-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:39.593089+00:00"}}