{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"II ZR 211/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Bf; EFZG § 3; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 130a Abs. 1 Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Ent- geltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) ent- steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 211/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; EFZG § 3; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 130a Abs. 1 \n\nDer Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, \n\nder einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Ent-\n\ngeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) ent-\n\nsteht. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07 - HansOLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 31. Juli 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) \n\nliegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision \n\nhat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nFür den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die \n\nvon dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete \n\nRechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. \n\ndes § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelan-\n\nsprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als \n\nAlt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nzum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 \n\nBGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu \n\nBGHZ 126, 181; 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen.Urt. v. 12. März 2007 \n\n- II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kläger geltend \n\ngemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin ent-\n\ngangenen Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit \n\nwird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst, \n\nwie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung im Ergebnis zutreffend \n\nausführt. \n\n3 \n\nWie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst \n\nder Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a \n\nAbs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Ver-\n\ntrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (un-\n\nerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleis-\n\ntung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht \n\n(BGHZ 164, 50, 60; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier \n\nnicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG handelt es sich \n\num einen gesetzlichen, aus sozialen Gründen gewährten Anspruch, der gemäß \n\n§ 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierwöchiger Dauer eines Arbeitsverhältnisses für \n\ndie Zeit von bis zu sechs Wochen gewährt wird und keinen Bezug zu auf diesen \n\nZeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die Höhe \n\nder Entgeltfortzahlung orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG an dem regelmä-\n\nßigen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgaben-\n\nrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem \n\nSchutzzweck des § 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle. \n\n4 \n\nGegenüber dem dargelegten beschränkten Schutzzweck der genannten \n\nHaftungsnormen sind die hypothetischen Kausalitätserwägungen des Klägers \n\nunerheblich. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 332 O 271/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 14 U 71/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:39.949893+00:00"}}