{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_207-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"II ZR 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Be- teiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einig- keit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.). b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesell- schaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 207/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1 \n\na) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Be-\nteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einig-\nkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch \nvermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November \n2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.). \n\nb) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der \nBeklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen \npersönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesell-\nschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nals auch den Beibringungsgrundsatz. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 31. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 42.924,43 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nGebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-\n\ngerin könne vom Beklagten nach den Grundsätzen des § 738 BGB Auszahlung \n\neines Abfindungsguthabens in Höhe von 42.924,43 € nebst Zinsen verlangen, \n\nda zwischen der Klägerin, dem Beklagten, der Tochter der Klägerin und dem \n\nVater des Beklagten bis zu deren Auflösung gemäß § 726 BGB durch Veräuße-\n\nrung des Hauses eine Innengesellschaft bestanden habe, den Anspruch des \n\nBeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien, \n\nder Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten habe eine BGB-\n\nInnengesellschaft bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende \n\nTatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht den \n\nVortrag beider Parteien, dabei denjenigen des Beklagten unter Verletzung des \n\nRechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, in einer auch den Beibringungs-\n\ngrundsatz verletzenden Weise unrichtig eingeordnet hat. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Verhalten der Parteien \n\ngehe hervor, dass diese sich gemeinsam mit der Tochter der Klägerin und dem \n\nVater des Beklagten wechselseitig verpflichtet hätten, zur Erreichung eines ge-\n\nmeinschaftlichen Zwecks, nämlich des Erwerbs sowie der Renovierung und \n\nNutzung der Immobilie in A. , zusammenzuwirken und hierzu ihre je-\n\nweils vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Umstände, die nach Ansicht des Ge-\n\nrichts für seine Annahme einer Innengesellschaft sprechen, habe der Beklagte \n\nnicht substantiiert bestritten. \n\n4 \n\nDer vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme \n\neiner Innengesellschaft nicht. Das Berufungsgericht lässt völlig außer Acht, \n\ndass seine Würdigung zu dem Vortrag des Beklagten und ebenso zu dem - bis \n\nzur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht ge-\n\nhaltenen - Vortrag der Klägerin in eklatantem Widerspruch steht. Die Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass seine Entscheidung \n\nauf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags des \n\nBeklagten erfassenden Wahrnehmung und damit auf einem Verstoß gegen Art. \n\n103 Abs. 1 GG beruht. Das Berufungsgericht hat über einen Lebenssachverhalt \n\nentschieden, den - bis zu seinem Hinweis - keine der Parteien vorgetragen hat. \n\n5 \n\nb) Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist - wie bei \n\njeder BGB-Gesellschaft - der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen \n\nden beteiligten Gesellschaftern, der - jedenfalls - die von den Gesellschaftern \n\nerzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen \n\nund diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (siehe nur Münch-\n\nKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. Rdn. 17 ff., 128 ff., 153 f.). \n\n6 \n\naa) Eine derartige \"Einigkeit\" lässt sich schon dem Vortrag der Klägerin, \n\ninsbesondere aber, worauf es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ankommt, \n\ndem Vortrag des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der \n\nBeklagte durchgängig vorgetragen, dass er mit der Klägerin im Zusammenhang \n\nmit dem Kauf des Hauses niemals ein persönliches Gespräch geführt habe, \n\ndass ihn vielmehr sein Vater überredet habe, wegen seiner und der finanziellen \n\nSchwierigkeiten der Tochter der Klägerin als Käufer des Hauses aufzutreten, \n\nund dass sein Vater ihm dabei vorgespiegelt habe, dass das Haus, das sein \n\nVater und die Tochter der Klägerin nutzen wollten, letztendlich der Absicherung \n\ndes Familienvermögens der Familie E. dienen werde. Auf den Hinweis des \n\nBerufungsgerichts, es komme ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der Par-\n\nteien in Betracht, hat der Beklagte unverzüglich mit dem Vortrag reagiert, dass \n\neine Innengesellschaft voraussetze, dass alle Beteiligten alle wesentlichen Be-\n\ndingungen, die zur Erreichung eines angestrebten gemeinsamen Zwecks erfor-\n\nderlich seien, kennen und auch billigen müssten, und dass es daran vorliegend \n\nfehle, was er sodann im Einzelnen begründet hat. \n\n7 \n\nbb) Der Beklagte hat somit nicht nur das Vorhandensein eines irgendwie \n\ngearteten gemeinsamen Zwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hau-\n\n8 \n\n9 \n\nses, sondern insbesondere jede irgendwie geartete Einigung im Sinne eines \n\nVertragsschlusses mit der Klägerin bestritten. Diesen Kern des Vortrags des \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. \n\n2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Recht des Beklagten \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. \n\na) Hätte das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis \n\ngenommen, ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern \n\nmit Sicherheit anzunehmen, dass es nicht von dem Bestehen einer Innenge-\n\nsellschaft und einem angeblichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgegan-\n\ngen wäre. Die Annahme einer Innengesellschaft steht nämlich bereits in einem \n\nvöllig unverständlichen, nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum Vortrag der \n\nKlägerin und der diesen bestätigenden Zeugenaussagen. \n\n10 \n\nb) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ausdrücklich einen Anspruch \"wegen \n\nRückzahlung eines Darlehens\" geltend gemacht und hierzu vorgetragen, \"der \n\nDarlehensvertrag\" sei wenige Tage vor dem Notartermin zum Zwecke des Er-\n\nwerbs der Immobilie in A. in der Wohnung des Vaters des Beklagten \n\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden (GA I, 1, 18, 27). \n\nBei ihrer persönlichen Anhörung (GA I, 37 ff.) hat die Klägerin ausdrücklich er-\n\nklärt, sie habe dem Beklagten 150.000,00 € als Darlehen zur Verfügung ge-\n\nstellt. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob bei dem Treffen der Klägerin mit ihrer \n\nTochter und dem Vater des Klägers sowie dem Beklagten tatsächlich wörtlich \n\nüber ein Darlehen gesprochen worden sei, hat sie erklärt: \n\n\"Mir war das damals sehr wichtig mit dem Darlehen, weil das \nGeld, bei dem es sich ja eigentlich um das Erbe für meine Toch-\nter handelte, nicht direkt an meine Tochter gehen sollte, sondern \nan den Beklagten. Insofern war es mir wichtig zu sagen, dass es \nsich dabei nur um ein Darlehen handelte.\" \n\n11 \n\nIm Anschluss hieran hat der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinge-\n\nwiesen: \"Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass es einzig darauf ankommt, \n\nob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob \n\ndie Darlehensvaluta an den Beklagten ausgezahlt wurde. … Es kommt vorlie-\n\ngend nur auf das Darlehen und den Anspruch auf dessen Rückzahlung an.\" \n\n12 \n\nDie Tochter der Klägerin hat bei ihrer Zeugenaussage (GA I, 75 ff.) an-\n\ngegeben, dass die Klägerin zunächst angeboten habe, ihr und ihrem Lebensge-\n\nfährten ein Darlehen dazu, d.h. zu dem von ihnen beabsichtigten Hauskauf, zu \n\ngeben. Nachdem der Beklagte von sich aus angeboten habe, das Haus wegen \n\nder finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters und der Tochter der Klägerin auf \n\nseinen Namen zu erwerben, habe die Klägerin das Darlehen dann direkt an den \n\nBeklagten geben wollen. Auf ausdrückliche Nachfrage hat sie erklärt: \n\n\"Es wurde dann besprochen, dass, weil der Beklagte der Käufer \nund Treuhänder sein sollte, das Darlehen seitens meiner Mutter \nan ihn gehen sollte. … Die Frage nach dem Darlehen meiner \nMutter sprach meine Mutter damals selbst an, aber die Tatsache, \ndass ein Darlehen gegeben werden sollte, stand schon vorher \nfest wegen der insgesamt auf uns zukommenden Kosten. … Die \nKlägerin sprach in dem von mir bezeichneten Gespräch auch \nimmer über einen Darlehensbetrag von 150.000,00 €.\" \n\n13 \n\nDer Vater des Beklagten hat bei seiner Zeugenvernehmung (GA I, 80 ff.) \n\nebenfalls ausdrücklich und ständig betont, dass die Klägerin dem Beklagten ein \n\nDarlehen gewährt habe. Auch er hat ausgesagt, dass die Klägerin zunächst \n\nihrer Tochter und ihm angeboten habe, ein Darlehen zur Finanzierung des \n\nHauskaufs zur Verfügung zu stellen, und dass dieses Darlehen sodann, nach-\n\ndem der Beklagte das Haus in eigenem Namen erwerben sollte, von Seiten der \n\nKlägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. \n\n14 \n\nDer Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beginnt mit dem Satz: \"Die \n\nKlägerin begehrt die Rückzahlung eines Darlehens vom Beklagten\". Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen, weil die Darlehenshingabe seitens der Kläge-\n\nrin an den Beklagten nicht bewiesen sei. Hiergegen richtete sich die Berufung \n\nder Klägerin, die sie damit begründet hat (GA I, 142): „Das Landgericht ist auf-\n\ngrund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Dar-\n\nlehensvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde“. \n\n15 \n\nII. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungs-\n\ngericht nunmehr mit dem tatsächlich gehaltenen Vortrag der Parteien aus-\n\neinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, wie der neue Vortrag \n\nder Klägerin in der Berufungsinstanz zu verstehen ist, weil sich u.U. Bedenken \n\nhinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ergeben könnten. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 314 O 132/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 121/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-207-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:08.482729+00:00"}}