{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_204-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"II ZR 204/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 126, 138 Aa, 242 Cd; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertrags- bruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesell- schaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflich- tet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 204/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 126, 138 Aa, 242 Cd; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 \n\nEine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertrags-\n\nbruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es \n\nnicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus \n\n§§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesell-\n\nschaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflich-\n\ntet sind. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - OLG München \nLG Landshut \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. August 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.932,72 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. gehörende \n\nKlägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B. \n\nGmbH & Co. KG gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung eines \n\nTeilbetrages i.H.v. 25.932,72 € der Rate für Dezember 2003 eines der Kom-\n\nmanditgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen \n\nHaftsumme 160.000,00 DM beträgt, hatte diesen Betrag zuzüglich eines \n\n5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in Höhe \n\nder Klagesumme zurückerhalten. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs \n\nstattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht \n\nzugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. \n\nII. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an \n\neinen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das \n\nBerufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n1. Das gilt zum einen für die Annahme, die Rechtsverfolgung der Kläge-\n\nrin gegenüber dem Beklagten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das \n\nBerufungsgericht hat dabei wesentliche Teile des Vortrags der Klägerin nicht \n\nberücksichtigt. \n\na) Das Berufungsgericht sieht die unzulässige Rechtsausübung darin, \n\ndass die Klägerin ein vertragswidriges Verhalten der Kommanditgesellschaft \n\ngefördert habe. Dazu hat es sinngemäß ausgeführt: Die Kommanditgesellschaft \n\nsei aufgrund der \"Genehmigung\" der bisherigen Ausschüttungen in § 13 des \n\nneu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 30. August 1999 daran gehindert \n\ngewesen, die an die Kommanditisten unberechtigt ausgezahlten Beträge i.H.v. \n\n880.695,15 € wieder zurückzufordern. In dem die Komplementär-GmbH Darle-\n\nhensraten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € habe auflaufen lassen, habe sie den \n\nZweck verfolgt, die Kommanditistin über deren Außenhaftung nach §§ 171, 172 \n\nAbs. 4 HGB zur Zahlung zu zwingen. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Pro-\n\nzesskostenvorschüsse gezahlt und ihre Hausanwältin zur Verfügung gestellt. \n\nDieses Verhalten stelle einen Verstoß der Komplementär-GmbH gegen den \n\nKG-Gesellschaftsvertrag dar. Der Klägerin seien diese Zusammenhänge be-\n\n6 \n\n7 \n\nkannt gewesen, und sie habe dieses Verhalten gefördert, wenn nicht gar \n\n- durch die Forderung nach Liquiditätsverbesserung - provoziert. \n\nb) Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kläge-\n\nrin nicht erschöpfend berücksichtigt und damit gegen deren Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs verstoßen. \n\nVoraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB \n\nund der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe \n\nGesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, \n\n2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen \n\nanderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, \n\n425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde \n\nliegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um \n\nein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, \n\n296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.). Ein Rechts-\n\nmissbrauch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Ver-\n\ntragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. \n\nErman/Palm, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 85). Dafür ist erforderlich, dass in dem \n\nEindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes \n\nMaß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Das kann \n\nbei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Verei-\n\ntelung der Rechte des betroffenen Vertragsgläubigers anzunehmen sein oder \n\nbei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuld-\n\nners oder bei einem Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besondere \n\nSituation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit \n\nGrundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urt. v. \n\n2. Juni 1981 - VI ZR 28/80, ZIP 1981, 872, 873 m.w.Nachw.). Das zu beurteilen, \n\nist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der \n\nTatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff \n\nder Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und \n\nob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. Diese Prüfung \n\nergibt hier, dass schon der Sachverhalt nicht zutreffend und erschöpfend fest-\n\ngestellt worden ist, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in einer \n\nWeise unvollständig gewürdigt hat, die einem Übergehen entscheidungserheb-\n\nlichen Vortrags gleichkommt. \n\n8 \n\nVon einem Verleiten zum Vertragsbruch, einem Ausnutzen eines frem-\n\nden Vertragsbruchs oder einem Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gründen \n\nkann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Klägerin die vertraglichen \n\nRechte, die den Kommanditisten gegen die Komplementärin zustehen, nicht \n\nrespektiert. Ob die Komplementärin den KG-Gesellschaftsvertrag dadurch ver-\n\nletzt hat, dass sie Rückstände hat auflaufen lassen, um eine Inanspruchnahme \n\nder Kommanditisten aufgrund der Außenhaftung zu provozieren, betrifft in ers-\n\nter Linie das Innenverhältnis der Kommanditgesellschaft. Die Klägerin könnte \n\ndavon nur betroffen sein, wenn die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, \n\nnicht nur die rückständigen, sondern auch die laufenden Darlehensraten zu be-\n\ngleichen, und wenn außerdem die Kommanditisten gegenüber der Außenhaf-\n\ntung rechtlos wären. Beides ist nicht festgestellt. \n\n9 \n\nIm Gegenteil hat das Landgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeu-\n\ngen T. und M. - festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft nicht ge-\n\nnügend Liquidität gehabt habe, um sämtliche Darlehensraten zu zahlen. Dem \n\nfolgt das Berufungsgericht nicht und führt zur Begründung an, die Folgeraten ab \n\nJanuar 2004 seien - wenn auch nicht immer fristgerecht - gezahlt worden. Wie-\n\nso daraus folgen soll, dass die Kommanditgesellschaft auch genügend Mittel \n\nhatte, um die drei rückständigen Raten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € zu zah-\n\nlen, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich über den entsprechenden Vortrag \n\nder Klägerin hinweg. \n\n10 \n\nWeiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Komman-\n\nditisten aus §§ 110, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Freistellungs- bzw. \n\nRückgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der \n\nAußenhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverhältnis - in \n\nAnspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM \n\n1984, 893, 895). Darauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli \n\n2007 (aaO) entscheidend abgestellt. Vom Berufungsgericht wird dieser Ge-\n\nsichtspunkt indes überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das ist umso unver-\n\nständlicher, als der Beklagte diesen Anspruch im Wege einer - dann allerdings \n\nabgetrennten - Drittwiderklage geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht \n\nwird in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, dazu \n\ndie erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\n2. Dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Denn das Beru-\n\nfungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin nach \n\n§ 488 BGB i.V.m. §§ 128, 171, 172 Abs. 4 HGB allein geltend gemachte Darle-\n\nhensrate für Dezember 2003 bereits durch die Zahlungen der Kommanditge-\n\nsellschaft erloschen sei. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht \n\ndargelegt, \"welche Tilgungsbestimmungen in welcher Form die einzelnen Zah-\n\nlungen aufwiesen\". Damit seien zumindest die nach dem Ablauf der Stundungs-\n\nfrist am 1. Januar 2005 von der Kommanditgesellschaft gezahlten Raten gemäß \n\n§ 366 Abs. 2 BGB auf die offenen Darlehensraten aus Oktober bis Dezember \n\n2003 zu verrechnen. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDas begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. Einerseits widerspricht sich das Berufungsgericht selbst, wenn es auf \n\nS. 10 seines Urteils die Darlegung von Tilgungsbestimmungen vermisst und auf \n\nS. 5 feststellt, dass die Klägerin entsprechende Tilgungsbestimmungen vorge-\n\ntragen hat. Zum anderen überspannt es die Substanziierungslast der Klägerin \n\nund verstößt so ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n14 \n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt \n\nfür die \n\nSchlüssigkeit einer Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit ei-\n\nnem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden \n\nerscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforder-\n\nlich, wenn sie für die Rechtsfolgen bedeutsam sind (Sen.Urt. v. 6. November \n\n2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30; v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, \n\n1738, 1740). Danach genügte es hier vorzutragen, nach dem Jahre 2003 seien \n\nZahlungen von der Kommanditgesellschaft nur noch mit Tilgungsbestimmungen \n\ngeleistet worden, die sich nicht auf die Raten für Oktober bis Dezember 2003 \n\nbezogen hätten. Das hat die Klägerin vorgetragen (GA 299 f.). Der Begriff Til-\n\ngungsbestimmung ist eine den Parteien geläufige Rechtstatsache, die nicht er-\n\nläutert werden muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 2). Damit \n\nhätte das Berufungsgericht, wenn es diesen Vortrag als beweiserheblich ansah, \n\nden von der Klägerin dazu benannten Zeugen G. vernehmen müssen. \n\n15 \n\nb) Zudem hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass eine Tilgungs-\n\nbestimmung auch konkludent gegeben werden kann und hier ein solcher Fall in \n\nBetracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls gehindert war, \n\nnach § 366 Abs. 2 BGB zu verfahren. \n\n16 \n\nNach der Senatsrechtsprechung reicht für eine Tilgungsbestimmung i.S. \n\ndes § 366 Abs. 1 BGB, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen \n\ngenau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird \n\n(Sen.Urt. v. \n\n17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997, 1998; ebenso Münch-\n\nKommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 366 Rdn. 10). Das soll hier nach dem Vortrag der \n\nKlägerin insofern geschehen sein, als sich die monatlichen Darlehensraten für \n\ndas Darlehen Nr. 3 … ab dem 1. Januar 2004 von 108.582,51 € auf \n\n88.197,85 € verringert haben (Anl. K 44 und GA 299) und die Kommanditge-\n\nsellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch Zahlungen in dieser geringeren Höhe \n\ngeleistet hat. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 O 2535/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.08.2007 - 5 U 3822/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-204-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-204-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:33.598863+00:00"}}