{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_202-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"II ZR 202/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO §§ 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2 a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unter- nehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrund- lagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Par- tei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entge- gen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstge- richts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 202/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 43 Abs. 2; ZPO §§ 544 Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des \nihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unter-\nnehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrund-\nlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle \nverfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und \nauf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen \nsorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. \n\nb) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen \nArt. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Par-\ntei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht \n- wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entge-\ngen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstge-\nrichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung recht-\nlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 13. Zi-\n\nvilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 2.000.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-\n\nnen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 43 \n\nAbs. 2 GmbHG verneint, weil der Beklagte bei der Umfinanzierung der Kredite \n\nder Klägerin zu 1 seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe; die \n\nvom Beklagten angestellten Berechnungen und der erstellte Maßnahmeplan \n\nseien als Entscheidungsgrundlage für die Umfinanzierungsmaßnahme ausrei-\n\nchend gewesen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - das über kei-\n\nne eigene Sachkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - im Wider-\n\nspruch zu dieser Feststellung selbst davon ausgeht, dass \"möglicherweise\" de-\n\ntailliertere Planungen, regelmäßige Kontrollrechnungen und auch die frühzeitige \n\nErstellung eines Tranchenplans notwendig gewesen wären, hat es mit dieser \n\nBegründung den - unter Sachverständigenbeweis gestellten - Vortrag der Klä-\n\ngerinnen übergangen, dass zur Beurteilung der Risiken einer Umfinanzie-\n\nrungsmaßnahme in der vom Beklagten durchgeführten Größenordnung nach \n\nden anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine detaillierte finanz-\n\nwirtschaftliche Plan(-ergebnis)rechnung zu den Vor- und Nachteilen der Umfi-\n\nnanzierung hätte aufgestellt werden müssen, dass der vom Beklagten erstellte \n\nMaßnahmenplan diesen Grundsätzen nicht entspreche, dass eine detaillierte \n\nPlanrechnung auch erforderlich gewesen wäre, um auf Änderungen der Markt-\n\nbedingungen reagieren zu können und dass es betriebswirtschaftlich unvertret-\n\nbar gewesen sei, langfristige Darlehen unter Inkaufnahme von Vorfälligkeitsent-\n\nschädigungen zu kündigen und in Zeiten volativer Zinsen ohne gesicherte Refi-\n\nnanzierung durch fortlaufend prolongierte kurzfristige Mittel zu ersetzen (z.B. \n\nGA III, 660 f., 672, 675 ff., 683, 684). \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat weiterhin den ebenfalls beweisunterlegten Vor-\n\ntrag der Klägerinnen übergangen, dass die - nach ihrer Behauptung ohnehin \n\nunzureichende - Berechnung des Beklagten zudem fehlerhaft war (GA III, 677). \n\nMit der Feststellung, der Beklagte habe den Maßnahmeplan fortgeschrieben, \n\nhat das Berufungsgericht außerdem den Vortrag außer Acht gelassen, der Be-\n\nklagte habe gerade nicht auf Zinsentwicklungen, beispielsweise den im Mai ein-\n\nsetzenden Zinsanstieg reagiert, sondern die Umschuldungsmaßnahmen fortge-\n\nsetzt (GA III, 662). \n\n4 \n\nNach den maßgeblichen Beweislastgrundsätzen (BGHZ 152, 280 ff.) hat \n\n5 \n\n6 \n\nzudem der Beklagte zu beweisen, dass die Umschuldungsmaßnahme auf einer \n\nsorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Infor-\n\nmation beruhte. Indem das Berufungsgericht - ohne den von den Klägerinnen \n\nmehrfach angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben - allein auf der \n\nGrundlage des Beklagtenvortrags angenommen hat, der Beklagte habe die Um-\n\nfinanzierungsentscheidung sorgfältig vorbereitet und umgesetzt, hat es das \n\nGrundrecht der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet. \n\n2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-\n\ntere für die Klageabweisung gegebene Begründung verletzt in mehrfacher Wei-\n\nse den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerinnen zur Schadenshö-\n\nhe für unsubstantiiert erachtet und das zur weiteren Substantiierung vorgelegte \n\nGutachten nicht mehr berücksichtigt, weil dieser Vortrag verspätet sei. Damit \n\nhat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung verfahrens-\n\nfehlerhaft überspannt und sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständi-\n\nger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, \n\nwenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet \n\nsind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu \n\nlassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-\n\nrung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur \n\nSen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli \n\n2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache \n\ndes Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten \n\nZeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen \n\ndie beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. \n\n7 \n\nNach diesen Maßstäben war schon der in der ersten Instanz gehaltene \n\nVortrag der Klägerinnen zur Schadenshöhe angesichts der Komplexität der \n\nSchadensberechnung zweifelsfrei hinreichend substantiiert. Die Klägerinnen \n\nhatten dargelegt, dass der Klägerin zu 1 durch die pflichtwidrige vorzeitige Ab-\n\nlösung von Finanzierungsdarlehen durch den Beklagten - um welche Darlehen \n\nes sich handelte, wie lange die Zinsbindung bestand und wann die Darlehen \n\nzurückgezahlt wurden, ergab sich aus den Anlagen zu dem als Anlage K 27 \n\nvorgelegten Gutachten und der Anlage K 21 - ein Zinsvorteil in Höhe von \n\n4.292.700,00 €, \n\njedoch Vorfälligkeitsentschädigungen \n\nin Höhe \n\nvon \n\n5.320.200,00 €, Umfinanzierungskosten in Höhe von 592.600,00 € und Miet-\n\nnachteile in Höhe von 658.000,00 €, somit ein Schaden in Höhe von \n\n2.278.100,00 € entstanden sei, und hatten für die Richtigkeit des Gutachtens \n\nSachverständigenbeweis angeboten (GA I, 20/21). Soweit das Berufungsgericht \n\ngemeint haben sollte, dieser Vortrag und das vorgelegte Gutachten seien als \n\nGrundlage für die Erstellung des beantragten Sachverständigengutachtens un-\n\nzureichend, würde dies eine - unzulässige, ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverstoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen. \n\n8 \n\nIn gleicher Weise verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht zudem \n\nden in der Berufungsinstanz - durch das als Anlage BK 1 vorgelegte Gutach-\n\nten - ergänzten Vortrag der Klägerinnen zur Schadenshöhe nicht berücksichtigt, \n\ndurch den offensichtlich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts der Kla-\n\ngevortrag schlüssig wurde. Die Zurückweisung dieses Vortrags durch das Beru-\n\nfungsgericht verstößt nicht nur gegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Landge-\n\nricht vor Ablauf der den Klägerinnen eingeräumten und verlängerten Schriftsatz-\n\nfrist unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Urteil erlassen und hierdurch \n\nden Klägerinnen verfahrensfehlerhaft in erster Instanz weiteren Vortrag abge-\n\nschnitten hat, den sie in der Berufungsinstanz mit der Berufungsbegründung \n\nnachgeholt haben. Sie verletzt zugleich den Anspruch der Klägerinnen auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs. Zwar begründet nicht jede, auf der fehlerhaften \n\nAnwendung des Prozessrechts beruhende Zurückweisung von Parteivortrag \n\neinen Verstoß gegen Art. 103 GG. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn neues \n\nVorbringen unter offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO \n\nnicht berücksichtigt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, \n\nNJW-RR 2006, 755; v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). \n\n9 \n\nSo verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat den vorangehenden \n\nVerstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt, indem es, ob-\n\nwohl es den Verfahrensfehler des Landgerichts erkannt hat, gleichwohl den in \n\nder Berufungsinstanz nachgeholten Parteivortrag der Klägerinnen grob verfah-\n\nrensfehlerhaft als \"verspätet\" und deshalb unbeachtlich behandelt hat. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) ist Voraus-\n\nsetzung einer Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers einer GmbH im \n\nRahmen des unternehmerischen Ermessens, dass sein unternehmerisches \n\nHandeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. \n\nDanach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle \n\nverfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöp-\n\nfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Hand-\n\nlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung \n\nzu tragen (Goette, Festschrift 50 Jahre BGH, S. 123, 140 f. m.w.Nachw.). Nur \n\nwenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehme-\n\nrischen Ermessens. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tragen die bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass der mit der - am 30. Dezem-\n\nber 2004 eingegangenen (GA II, 304) - Klageerweiterung geltend gemachte \n\nweitere Teilbetrag von 1.000.000,00 € verjährt ist (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Nach \n\nden - insoweit rechtsfehlerfreien - tatrichterlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts beruhte die Umfinanzierungsmaßnahme auf einem einheitlichen \n\nTatplan. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen nicht vor Abschluss der - als einheitliches Geschehen zu betrachtenden - \n\nschädigenden Handlung beginnt (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 \n\nRdn. 31; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rdn. 57; \n\nOLG Düsseldorf GmbHR 2000, 666, 670). Maßgeblich für den Verjährungsbe-\n\nginn ist danach der Zeitpunkt, in dem durch den letzten Akt der Umschul-\n\ndungsmaßnahme der Anspruch der Klägerin zu 1 entstanden, d.h. der Schaden \n\ndem Grunde nach eingetreten ist (BGHZ 100, 228, 231; Sen.Urt. v. 21. Februar \n\n2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 f.). Hierfür genügt jede Verschlechterung \n\nder Vermögenslage der Klägerin zu 1, die schon durch die Begründung der Ver-\n\npflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eintreten kann. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die (schädigenden) \n\nHandlungen im Jahr 1999 beendet waren. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr 1999 \n\ndies der Fall war, insbesondere wann im Zuge der Umfinanzierungsmaßnahme\n\ndas letzte Darlehen gekündigt bzw. abgelöst und die Klägerin zu 1 zur Zahlung \n\neiner Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wurde, ist bisher nicht festgestellt. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.09.2006 - 14 HKO 18483/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1917/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-202-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-202-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:03.142978+00:00"}}