{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_188-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"II ZR 188/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 188/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur \n\nDurchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, \n\nweil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorlie-\n\ngen. Dem Gläubiger Finanzamt O. ist ein Vorschuss auf die Pro-\n\nzesskosten zuzumuten. \n\n2 \n\nDem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. \n\nRspr., s. nur BGHZ 138, 188, 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzumuten, weil \n\ner die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung \n\nfür die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den \n\nRechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Ei-\n\ngeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender \n\nBetrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deut-\n\nlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, \n\nZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; \n\nBAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). \n\n3 \n\n4 \n\nDiese Voraussetzung liegt bei dem Finanzamt O. als Gläu-\n\nbiger entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage \n\naus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die \n\n- von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. \n\nDas Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 € angemel-\n\ndet. Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten \n\nin Höhe von ca. 44 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 167.000,00 € befrie-\n\ndigt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht \n\nnicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinrei-\n\nchende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel \n\n- ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtli- \n\nchen Durchsetzung des Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten \n\nInstanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von ca. 18.000,00 € auf-\n\nzubringen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 414 O 143/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 11 U 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-188-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:12.893544+00:00"}}