{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_185-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"II ZR 185/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kirch/Deutsche Bank AktG § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 Abs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44 a Abs. 2 a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Geset- zes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gege- bene Endfassung. b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollie- rungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG. c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugeben- den \"Entsprechenserklärungen\" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Or- ganpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbe- schlüsse, oder kennen mussten. Organmitglieder Unrichtigkeit soweit die die kannten d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entge- gen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher In- teressenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichts- ratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird. e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichts- ratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionä- re, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden. f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtver- letzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus. g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht. h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungs- gründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 185/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nKirch/Deutsche Bank \n\nAktG § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 \nAbs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44 a Abs. 2 \n\na) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat \nden Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von \nihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach \nim Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Geset-\nzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gege-\nbene Endfassung. \n\nb) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die \nzwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollie-\nrungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG. \n\nc) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugeben-\nden \"Entsprechenserklärungen\" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Or-\nganpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbe-\nschlüsse, \noder kennen mussten. \n\nOrganmitglieder \n\nUnrichtigkeit \n\nsoweit \n\ndie \n\ndie \n\nkannten \n\nd) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entge-\ngen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines \nInteressenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher In-\nteressenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen \ndie Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichts-\nratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird. \n\ne) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichts-\nratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, \nist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionä-\nre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden. \n\nf) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtver-\nletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der \nangeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist \ndes § 246 Abs. 1 AktG voraus. \n\ng) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen \n\nbinden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht. \n\nh) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen \nkommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, \nohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungs-\ngründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, \n240). \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger \n\nzu 1 und 2 wird auf die Revisionen der Kläger zu 1 bis 3 das Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die An-\n\nfechtungsklagen der Kläger zu 1 bis 3 gegen die Entlastungsbe-\n\nschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2003 \n\n(TOP 3 und 4) abgewiesen worden sind. \n\nAuf die Berufungen der Kläger zu 1 bis 3 wird unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 das \n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember \n\n2005 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung \n\nder Nebenintervention des Streithelfers Frank Scheunert - abge-\n\nändert und wie folgt gefasst: \n\nDie Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten \n\nvom 10. Juni 2003 (TOP 3 und 4) werden für nichtig erklärt. Im \n\nÜbrigen werden die Klagen der Kläger zu 1 und 2 abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: \n\nDie Beklagte trägt 3/5 der Gerichtskosten, 3/5 ihrer eigenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten \n\nder Kläger zu 1 und 2 und diejenigen des Klägers zu 3 voll. \n\nDie Kläger zu 1 und 2 tragen 2/5 der Gerichtskosten und der au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Hälfte ihrer eige-\n\nnen außergerichtlichen Kosten. \n\nBei der erstinstanzlichen Entscheidung über die Kosten der Ne-\n\nbenintervention verbleibt es. \n\nDer Streitwert beträgt je angefochtenem Hauptversammlungsbe-\n\nschluss 50.000,00 €, somit insgesamt 200.000,00 €. \n\nStreitwert für die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3: \n\n100.000,00 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie drei Kläger sind Aktionäre der beklagten Großbank. An ihrer Jahres-\n\nhauptversammlung, die am 10. Juni 2003 stattfand, nahmen - neben circa \n\n4.000 weiteren Aktionären - die Kläger zu 1 und 2 durch Vertreter und der Klä-\n\nger zu 3 persönlich teil. Den Beschlussfassungen ging eine mehr als achtstün-\n\ndige Generaldebatte mit 34 Wortbeiträgen und 230 Fragen voran. Der Ver-\n\nsammlungsleiter hatte zuvor gebeten, schriftliche Wortmeldungen auf dafür \n\nvorgesehenen Vordrucken abzugeben. Von den Aktionären gestellte, schriftlich \n\nfixierte Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der Beklagten im sog. \n\n\"back-office\" erfasst und mit Antwortvorschlägen versehen, die dann von dem \n\nVersammlungsleiter verlesen wurden. Der Vertreter der Klägerin zu 2 stellte \n\neine Reihe von Fragen aus einem der Beklagten zuvor übersandten Schreiben, \n\ndie zum Teil darauf zielten, dass die Beklagte eine ihr von der Unternehmens-\n\ngruppe des Klägers zu 1 verpfändete Beteiligung von 40 % an der S. -\n\nVerlags AG zu einem circa 60 Mio. € unter der abgesicherten Kreditsumme lie-\n\ngenden Preis selbst ersteigert und die erworbene Beteiligung nicht mit einem \n\n\"Paketzuschlag\" an einen einzelnen Erwerber, sondern zum Teil (10 %) an ein \n\nMitglied der Familie S. veräußert hatte. Hintergrund dessen war der wirt-\n\nschaftliche Niedergang der Unternehmensgruppe des Klägers zu 1, den er auf \n\neine kreditschädigende Interviewäußerung des ehemaligen Vorstandssprechers \n\nDr. B. (nachfolgend Dr. B.) der Beklagten vom 4. Februar 2002 zurückführt \n\n(vgl. dazu BGHZ 166, 84 ff.). Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatz-\n\nklage und zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasst. \n\nDer Kläger zu 3 übergab dem Versammlungsleiter mehrere Blätter mit \n\ninsgesamt 308 handschriftlich gestellten Fragen. Inwieweit er diese auch münd-\n\nlich gestellt hat und sie von der Beklagten beantwortet wurden, ist streitig. \n\nNach Beendigung der Generaldebatte fasste die Hauptversammlung je-\n\nweils mit großer Mehrheit die von der Verwaltung der Beklagten vorgeschlage-\n\nnen Beschlüsse, u.a. über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) sowie des \n\nAufsichtsrats (TOP 4) jeweils für das Geschäftsjahr 2002, die Wahl des Ab-\n\nschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 (TOP 5) und über die (Listen-)Wahl \n\nder vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 11). Streitig ist, ob seitens \n\n2 \n\n3 \n\nder Klägerin zu 2 ein Minderheitenverlangen auf Einzelentlastung gemäß § 120 \n\nAbs. 1 Satz 2 AktG gestellt wurde und wie der Versammlungsleiter auf ihren \n\nAntrag zur Einzelwahl der Aufsichtsratsmitglieder reagiert hat. Der zur Beur-\n\nkundung der Hauptversammlungsbeschlüsse hinzugezogene Notar (§ 130 \n\nAktG) Dr. v. Sche. fertigte in der Hauptversammlung unter Benutzung vor-\n\nformulierter Unterlagen eine handschriftliche Aufzeichnung, unterzeichnete die-\n\nse unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung und wies sein Büro an, die-\n\nses Papier als seine Niederschrift der Beklagten zuzuleiten, falls ihm etwas zu-\n\nstoßen sollte und er die beabsichtigte Durchsicht und Korrektur deswegen nicht \n\nmehr sollte vornehmen können. Später erstellte der Notar nach Rücksprache \n\nmit der Beklagten die endgültige, auf den Tag der Hauptversammlung datierte \n\nNiederschrift, die er dann als Original zu seiner Urkundensammlung nahm und \n\nvon der er eine beglaubigte Abschrift bei dem Handelsregister einreichte. Das \n\nam Hauptversammlungstag unterzeichnete Papier ist nicht mehr vorhanden. \n\n4 \n\nMit ihren innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eingereichten Nich-\n\ntigkeits- und Anfechtungsklagen greifen alle Kläger die Entlastungsbeschlüsse \n\n(TOP 3, 4), die Kläger zu 1 und 2 darüber hinaus die Bestellung des Ab-\n\nschlussprüfers (TOP 5) sowie die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (TOP 11) an. \n\nAlle Kläger meinen, die Beschlüsse seien mangels ordnungsgemäßer Beurkun-\n\ndung, der Kläger zu 3 außerdem wegen fehlender Überwachung der Stimm-\n\nauszählung durch den Notar, gemäß § 241 Nr. 2 AktG nichtig. Im Übrigen seien \n\nsie u.a. wegen Informationspflichtverletzungen der Beklagten (§ 131 AktG) an-\n\nfechtbar (§ 243 Abs. 4 Satz 1 a.F. AktG). Ob die Klage des Klägers zu 3 dem \n\nAufsichtsrat der Beklagten \"demnächst\" zugestellt worden ist (§ 167 ZPO), be-\n\nurteilen die Parteien unterschiedlich. \n\n5 \n\nDie Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richten sich \n\ndie - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revisionen der Kläger. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revisionen aller drei Kläger führen zur Nichtigerklärung der Entlas-\n\ntungsbeschlüsse vom 10. Juni 2003. Die weitergehenden Revisionen der Klä-\n\nger zu 1 und 2 bleiben erfolglos. \n\nA. Zur geltend gemachten Nichtigkeit der Beschlüsse \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionen sind die von den Klägern jeweils \n\nangegriffenen Beschlüsse nicht schon gemäß § 241 Nr. 2 AktG wegen eines \n\nBeurkundungsmangels i.S. von § 130 Abs. 1, 2 oder 4 AktG nichtig. \n\n1. Nach den von den Parteien in der Revisionsinstanz insoweit nicht be-\n\nanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts (AG 2007, 672 = ZIP 2007, \n\n1463) entspricht die bei den Akten befindliche, von dem Notar als \"final\" be-\n\nzeichnete Fassung des Hauptversammlungsprotokolls den formalen Erforder-\n\nnissen des § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG, was auch die Parteien nicht in Abrede \n\ngestellt hätten. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, es könne offen blei-\n\nben, ob sich aus § 130 Abs. 1 und Abs. 5 AktG das Verbot mehrfacher Beur-\n\nkundung ergebe, weil entweder die erste, nicht mehr vorhandene Niederschrift \n\noder die später gefertigte Endfassung wirksam sei (zustimmend Hüffer, AktG \n\n8. Aufl. § 130 Rdn. 11), geht das zwar an der Argumentation der Kläger vorbei, \n\nwelche die in der Hauptversammlung erstellte und unterzeichnete, jedoch nicht \n\nmehr vorhandene Urfassung für allein maßgeblich halten und \"bestritten\" ha-\n\nben, dass diese die Vorgaben des § 130 AktG beachtet habe. Doch abgesehen \n\ndavon, dass es das von der Revision behauptete Verbot einer Mehrfachbeur-\n\nkundung der Hauptversammlung nicht gibt (vgl. Happ/Zimmermann, Aktienrecht \n\n3. Aufl. 10.17 Rdn. 1 zu b; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, 808 m.w.Nachw.; \n\nebenso auch Eylmann, ZNotP 2005, 300, 303), ist hier die von dem Notar nach \n\nder von ihm vorgenommenen Bearbeitung autorisierte und in den Rechtsver-\n\nkehr gegebene \"Endfassung\" die allein maßgebliche. \n\n9 \n\na) Die Kläger verkennen, dass § 130 Abs. 1 AktG zwar eine Beurkun-\n\ndung der Hauptversammlungsbeschlüsse durch eine \"über die Verhandlung \n\nnotariell aufgenommene Niederschrift\", nicht aber deren endgültige Fertigstel-\n\nlung in der Hauptversammlung voraussetzt (vgl. Spindler/Stilz/Wicke, AktG \n\n§ 130 Rdn. 23; K. Schmidt/Lutter/Ziemons, AktG § 130 Rdn. 36; ebenso Eyl-\n\nmann aaO S. 301). In der Praxis wird regelmäßig vor der Hauptversammlung \n\nanhand der Einberufungsunterlagen ein umfassender Entwurf erstellt, der dann \n\nanhand der Vorgänge in der Hauptversammlung handschriftlich oder stenogra-\n\nfisch vervollständigt wird (vgl. Happ/Zimmermann aaO 10.17 Rdn. 3; Wicke \n\naaO Rdn. 23). Dabei kann sich der Notar auch nur für ihn leserlicher Kürzel be-\n\ndienen oder Protokollanten hinzuziehen (vgl. Wicke aaO; MünchKom-\n\nmAktG/Kubis 2. Aufl. § 130 Rdn. 16 f.; Kölner Komm.z.AktG/Zöllner, § 130 \n\nRdn. 75; Wilhelmi, BB 1987, 1331, 1336). Erst danach wird das eigentliche Pro-\n\ntokoll in Reinschrift erstellt, wobei Änderungen oder Ergänzungen gegenüber \n\nden aufgenommenen Notizen oder auch gegenüber einem in der Hauptver-\n\nsammlung bereits fertig gestellten Protokoll aufgrund eigener Erinnerung des \n\nNotars ohne Weiteres möglich sind, solange die bisherige Ausarbeitung noch \n\nein \"Internum\" bildet, mag sie auch von ihm schon unterzeichnet sein (vgl. Köl-\n\nner Komm.z.AktG/Zöllner aaO § 130 Rdn. 78 a.E.). Das gilt nicht nur nach An-\n\nsicht der Privatgutachter der Beklagten, sondern nach nahezu einhelliger Auf-\n\nfassung zumindest so lange, bis der Notar Ausfertigungen oder Abschriften der \n\nvon ihm autorisierten Endfassung erteilt (vgl. Bohrer, NJW 2007, 2019 f.; Görk, \n\nMittBayNot 2007, 382; Heidel/ Terbrack/Lohr, AktG 2. Aufl. § 130 Rdn. 16; \n\nKanzleiter, DNotZ 2007, 804;Krieger, Festschrift Priester S. 400; Maass, \n\nZNotP 2005, 50, 52; 377, 379; Priester, DNotZ 2006, 403, 417 f.; \n\nK. Schmidt/Lutter/Ziemons aaO § 130 Rdn. 41; Spindler/Stilz/Wicke aaO § 130 \n\nRdn. 125). Solange sich die Niederschrift noch im Gewahrsam des Notars be-\n\nfindet und er sich ihrer nicht entäußert hat, kann er sie auch vernichten und neu \n\nfertigen, wenn ihm Formulierungen nicht behagen oder er Unrichtigkeiten fest-\n\nstellt (vgl. Winkler, BeurkG 16. Aufl. § 37 Rdn. 32 m.w.Nachw.; Görk aaO \n\nS. 383 f.). \n\n10 \n\nb) Eine gegenteilige Auffassung wird im neueren Schrifttum, soweit er-\n\nsichtlich, nur von Eylmann (ZNotP 2005, 300, 302; 2005, 458), dem Privatgut-\n\nachter der Kläger, vertreten. Ihm hat sich in einem von dem Kläger zu 3 gegen \n\nden Notar Dr. v. Sche. eingeleiteten Klageerzwingungsverfahren wegen Ver-\n\nstoßes gegen §§ 267, 274, 348 StGB das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW \n\n2007, 1221) mit der Begründung angeschlossen, dass die Beurkundung rechts-\n\ngeschäftlicher Erklärungen mit dem in § 13 BeurkG vorgeschriebenen Vorlesen, \n\nGenehmigen und Unterschreiben abgeschlossen sei und die Unterzeichnung \n\ndurch den Notar auch bei sonstigen Beurkundungen i.S. von §§ 36 ff. BeurkG \n\nden Schlusspunkt setze (a.A. LG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2358). \n\n11 \n\nDieser Ansicht folgt der Senat nicht, weil sie die gebotene Unterschei-\n\ndung zwischen den verschiedenen Beurkundungsformen ausblendet. Bei der \n\nBeurkundung von Willenserklärungen gemäß § 13 BeurkG wirken die Erklären-\n\nden mit; bereits durch ihre Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift \n\nwird deren Wortlaut festgelegt und darf daher nicht nachträglich einseitig von \n\ndem Notar verändert werden (abgesehen von offensichtlichen Unrichtigkeiten \n\ni.S. des § 44 a Abs. 2 BeurkG). Dagegen hat ein Hauptversammlungsprotokoll \n\ngemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahr-\n\nnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG; Großkomm.z.AktG/Barz 3. Aufl. \n\n§ 130 Anm. 18), den er nicht in der Hauptversammlung herstellen und unter-\n\nzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertig stellen und deshalb - selbst \n\nnach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäu-\n\nßert hat. Bis dahin hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. \n\nWinkler aaO § 37 Rdn. 32; Lerch, BeurkG 3. Aufl. § 37 Rdn. 7; Bohrer aaO \n\nS. 2020; vgl. auch Krieger aaO; MünchKommStGB/Erb § 267 Rdn. 88). Dass im \n\nvorliegenden Fall der Notar seine Aufzeichnungen - einer verbreiteten Praxis \n\nentsprechend (vgl. Görk aaO; Winkler aaO Rdn. 33) - vorsorglich für den Fall \n\nseines plötzlichen Todes oder seiner Handlungsunfähigkeit unterzeichnet hat, \n\nändert nichts daran, dass er sie nicht in Verkehr gegeben, sondern erst später \n\neine von ihm autorisierte Endfassung erstellt hat, mit der Folge, dass bis zu de-\n\nren Ausgabe der Beurkundungsvorgang noch nicht i.S. des § 44 a Abs. 2 \n\nBeurkG abgeschlossen war (vgl. Bohrer aaO S. 2021; Görk aaO S. 383 mit \n\nHinweis auf die Parallele in § 16 Abs. 1 FGG). Es handelt sich hier - entgegen \n\nder Ansicht der Revision des Klägers zu 3 - nicht um eine dem tatsächlichen \n\nVerhalten widersprechende bloße \"Mentalreservation\". Ob im Todesfall des No-\n\ntars die vorsorgliche Unterzeichnung zu einer gültigen Niederschrift i.S. des \n\n§ 130 AktG führen kann (vgl. dazu Bohrer aaO; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, \n\n811), bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n12 \n\nc) Da nach allem die vorliegende Endfassung der Niederschrift maßgeb-\n\nlich ist, kommt es auf die von den Klägern gemutmaßten Mängel der ursprüngli-\n\nchen, nicht mehr vorhandenen Aufzeichnungen nicht an; erst recht ist ohne Be-\n\ndeutung, dass die von dem Notar zu den Akten gegebene, nach seiner Zeu-\n\ngenaussage seine ursprünglichen Aufzeichnungen in der Hauptversammlung \n\nwiedergebende Leseabschrift von ihm, worauf die Revision des Klägers zu 3 \n\nhinweist, nicht unterzeichnet ist. Soweit die Revision des Klägers zu 3 die \n\nÜbereinstimmung zwischen den ursprünglichen Aufzeichnungen und der Lese-\n\nabschrift in Zweifel zieht und mutmaßt, diese sowie die Endfassung der Nieder-\n\nschrift beruhten - entgegen der Argumentation des Berufungsgerichts - nicht auf \n\nWahrnehmungen und Schreibarbeiten des Notars in der Hauptversammlung, \n\nsondern auf Weisungen der Rechtsabteilung der Beklagten, sind dafür konkrete \n\nAnhaltspunkte nicht dargetan. Durch bloße Zweifel oder Mutmaßungen können \n\ndie Gültigkeit und die Beweiskraft (§§ 415, 418 ZPO) der notariellen Beurkun-\n\ndung gemäß § 130 AktG - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten End-\n\nfassung - nicht ausgeräumt werden, weil anderenfalls die von § 130 AktG vor \n\nallem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. Hüffer aaO § 130 Rdn. 1) über die von \n\nder Hauptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im \n\nStreit stehenden - Beschlüsse in ihr Gegenteil verkehrt würde; selbst gegenüber \n\nhandschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt \n\nwerden, sie seien erst nachträglich auf Weisung Dritter entstanden. Vielmehr ist \n\nbis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass eine der Formvor-\n\nschrift des § 130 AktG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1994 - II ZR 114/93, AG 1994, \n\n466) entsprechende Beurkundung jedenfalls hinsichtlich der gemäß § 241 Nr. 2 \n\nAktG relevanten Teile ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Auf die ent-\n\nsprechende tatsächliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, welche die \n\nRevisionen als haltlos rügen, kommt es daher nicht an. \n\n13 \n\nDemgegenüber betreffen die von der Revision des Klägers zu 3 darge-\n\nstellten Abweichungen der Endfassung der Niederschrift von der \"Leseab-\n\nschrift\" jedenfalls keine gemäß § 241 Nr. 2 AktG nichtigkeitsrelevanten Teile, \n\nsondern sind eher marginal, mag auch die von dem Notar erstellte \"Vergleichs-\n\nversion\" insgesamt 52 Einfügungen und 49 Streichungen ausweisen. Es ist oh-\n\nne weiteres nachvollziehbar, dass die über die Erfassung der Abstimmungs- \n\nbzw. Beschlussergebnisse hinausgehende Protokollierung des Ablaufs einer \n\nHauptversammlung, an der rund 4.000 Aktionäre teilnahmen, in der über Stun-\n\nden diskutiert wurde und in der eine Unzahl von Fragen und Anträgen gestellt \n\nwurde, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und dabei nachträglich zu korrigie-\n\nrende Unzulänglichkeiten oder Fehler - etwa hinsichtlich gestellter Anträge oder \n\nder Reihenfolge oder der Namen der Redner - unterlaufen können. Daraus \n\nkann aber ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2 AktG nicht hergeleitet wer-\n\nden. \n\n14 \n\nd) Ebenso wenig führt es zur Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 AktG, dass in \n\nder vorliegenden Endfassung des Protokolls gemäß § 130 Abs. 2 AktG nur das \n\nDatum der Hauptversammlung, nicht aber dasjenige der Fertigstellung des Pro-\n\ntokolls angegeben ist und dieses nach dem Vortrag der Kläger nicht unverzüg-\n\nlich i.S. von § 130 Abs. 5 AktG erstellt und zum Handelsregister eingereicht \n\nworden sein soll. Das fällt nicht unter einen der in § 241 AktG abschließend auf-\n\ngeführten Nichtigkeitsgründe. Auch § 37 Abs. 2 BeurkG geht davon aus, dass \n\nOrt und Tag der Wahrnehmungen des Notars nicht mit Ort und Tag der Errich-\n\ntung bzw. Fertigstellung der Urkunde zusammenfallen müssen, ohne dass dafür \n\neine Frist bestimmt ist (vgl. Krieger, Festschrift Priester, S. 387, 400). Selbst die \n\nfür die Beurkundung einer Willenserklärung gemäß § 13 BeurkG erforderliche \n\nUnterschrift des Notars kann unbefristet nachgeholt werden (vgl. Winkler aaO \n\n§ 13 Rdn. 88). Solange eine in der Hauptversammlung begonnene Protokollie-\n\nrung gemäß § 130 AktG nicht abgeschlossen und deren Fertigstellung nicht \n\nendgültig unmöglich geworden ist, bleibt die Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 AktG \n\nin der Schwebe. \n\n15 \n\ne) Die unterbliebene Protokollierung eines angeblich von den Klägern \n\ngestellten Minderheitenverlangens gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG wäre eben-\n\nfalls kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 241 Nr. 2 AktG (vgl. MünchKommAktG/ \n\nKubis 2. Aufl. § 130 Rdn. 77 m.Nachw.). \n\n16 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers zu 3 sind die angegrif-\n\nfenen Beschlüsse auch nicht deshalb nichtig, weil der Notar sich während der \n\nHauptversammlung durchgehend im Versammlungsraum aufgehalten und die \n\nVerbringung der eingesammelten Stimmkarten sowie deren Auszählung per \n\nComputer in einem anderen Raum nicht beaufsichtigt hat. Das von der Revision \n\nzur Stützung ihrer Ansicht angeführte Urteil des Landgerichts Wuppertal (ZIP \n\n2002, 1621) ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 2003, 1147) zu Recht \n\naufgehoben worden. Die für § 241 Nr. 2 AktG relevanten Protokollierungspflich-\n\nten des Notars sind in § 130 AktG abschließend geregelt. Die Überwachung \n\nund Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die \"Art der Ab-\n\nstimmung\" i.S. von § 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte \"Abstim-\n\nmungsergebnis\" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu \n\nprotokollieren (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Hüffer aaO § 130 Rdn. 19; Krieger ZIP \n\n2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645; Spindler/Stilz/Wicke aaO § 130 Rdn. 31, \n\n51; a.A. wohl MünchKommAktG/Kubis aaO § 130 Rdn. 35, 53). Soweit eine \n\nallgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht des Notars hinsichtlich eviden-\n\nter Rechtsverstöße im Ablauf der Hauptversammlung postuliert wird (vgl. Hüffer \n\naaO § 130 Rdn. 12 m.w.Nachw.), fällt deren Verletzung jedenfalls nicht unter \n\n§ 241 Nr. 1 AktG (zutreffend OLG Düsseldorf aaO S. 1151 m.w.Nachw.; vgl. \n\nauch Paefgen WuB II A § 130 AktG 1.03). \n\nB. Zur geltend gemachten Anfechtbarkeit der Beschlüsse \n\n17 \n\nHinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Anfechtbarkeit der ange-\n\ngriffenen Beschlüsse haben die Revisionen aller Kläger hingegen Erfolg, soweit \n\nsie die Entlastungsbeschlüsse (TOP 3 und 4) betreffen. Nicht zu entscheiden \n\nbraucht der Senat in diesem Zusammenhang, ob neben den von den Klägern \n\nzu 1 und 2 insoweit erfolgreich geltend gemachten Anfechtungsgründen (dazu \n\nunten I 1) auch diejenigen des Klägers zu 3 durchgreifen, weil ihm schon die \n\ninsofern erfolgreiche Anfechtungsklage der beiden anderen Kläger zugute \n\nkommt. Unerheblich ist, ob die Kläger ihre Widersprüche (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 \n\na.F. AktG) vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 6 = AG \n\n2007, 863). Dagegen erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, soweit die \n\nAnfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse zu TOP 5 \n\n(Wahl des Abschlussprüfers) und zu TOP 11 (Listenwahl der Aufsichtsratsmit-\n\nglieder) abgewiesen worden sind. \n\nI. Revision der Kläger zu 1 und 2 \n\n1. Entlastungsbeschlüsse \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Entlastungsbe-\n\nschlüsse (TOP 3, 4) wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Organerklärungen \n\ngemäß § 161 AktG anfechtbar (vgl. dazu Hüffer aaO § 161 Rdn. 31), wie die \n\nRevision der Kläger zu 1 und 2 zu Recht rügt. \n\n19 \n\nGemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten \n\nGesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der \"Regierungs-\n\nkommission Deutscher Corporate Governance Kodex\" (nachfolgend DCGK) \n\nentsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet \n\nwurden oder werden. Die Erklärung ist gemäß § 161 Satz 2 AktG den Aktionä-\n\nren dauerhaft zugänglich zu machen und hat einerseits einen Vergangenheits-, \n\nandererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug (Hüffer aaO § 161 Rdn. 14, \n\n20), bzw. den Charakter einer \"Dauererklärung\", die jeweils binnen Jahresfrist \n\nzu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den DCGK-Empfehlungen \n\numgehend zu berichtigen ist (vgl. Seibert BB 2002, 581, 583 zu III 1; Hüffer aaO \n\nRdn. 20; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate \n\nGovernance Kodex 3. Aufl. Rdn. 1579 m.w.Nachw.; a.A. Heckelmann, \n\nWM 2008, 2146, 2148 f.). Geschieht dies nicht oder entspricht die Erklärung \n\nvon vornherein in einem - wie hier - nicht unwesentlichem Punkt nicht der tat-\n\nsächlichen Praxis der Gesellschaft, liegt darin ein Gesetzesverstoß, der - ohne \n\ndass der Senat generell zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 161 AktG Stel-\n\nlung nehmen müsste - jedenfalls dem genannten Verstoß zuwider gefasste Ent-\n\nlastungsbeschlüsse (§ 120 AktG) anfechtbar macht (vgl. Hüffer aaO § 161 \n\nRdn. 31; Kölner Komm.z.AktG/Lutter 3. Aufl. § 161 Rdn. 65, 67; K. Schmidt/ \n\nLutter/Spindler, AktG § 161 Rdn. 61 f., 65). So verhält es sich im vorliegenden \n\nFall. \n\n20 \n\na) Die Revision der Kläger zu 1 und 2 geht allerdings fehl, wenn sie die \n\nUnrichtigkeit der Entsprechenserklärung aus einem unzutreffenden Vergangen-\n\nheitsbezug herleiten will. Einen solchen Vergangenheitsbezug enthielten die - in \n\ndem Corporate-Governance-Bericht der Beklagten vom März 2003 wiederge-\n\ngebenen - Organerklärungen (§ 161 AktG) vom 30. Oktober 2002 nicht und \n\nmussten ihn im Hinblick auf die nach § 15 EGAktG erstmals im Jahr 2002 ab-\n\nzugebende Erklärung auch nicht enthalten. \n\n21 \n\nb) Zu Recht stützen die Kläger zu 1 und 2 die Unrichtigkeit der genann-\n\nten Entsprechenserklärung aber darauf, dass der Aufsichtsrat die Empfehlung \n\n5.5.3 DCGK nicht befolgt hat. Nach dieser Bestimmung soll der Aufsichtsrat in \n\nseinem Bericht an die Hauptversammlung \n\n(§ 171 Abs. 2 AktG; vgl. \n\nRingleb/Kremer aaO Rdn. 1139) \"über aufgetretene Interessenkonflikte und \n\nderen Behandlung informieren\". Damit soll die Informationsgrundlage für die \n\nEntlastung des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG) verbessert werden (vgl. \n\nRingleb/Kremer aaO Rdn. 1138). Eine entsprechende Information enthält der \n\nvorliegende Bericht unstreitig nicht. \n\n22 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erübrigte sich ein Auf-\n\nsichtsratsbericht über eine Interessenkollision in der Person des Aufsichtsrats-\n\nvorsitzenden Dr. B. und über die Behandlung dieses Konflikts gemäß Ziff. 5.5.3 \n\nSatz 1 DCGK nicht deshalb, weil die gegen ihn erhobenen \"Vorwürfe\" des Klä-\n\ngers zu 1 in den Medien behandelt worden waren und daher bei einem auf-\n\nmerksam am öffentlichen Leben teilnehmenden und an den Geschicken \"sei-\n\nnes\" Unternehmens interessierten Aktionär als bekannt vorausgesetzt werden \n\nkonnten. Zum einen kennzeichnen die genannten \"Vorwürfe\" noch nicht den \n\nInteressenkonflikt, in dem Dr. B. als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten \n\nwegen der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage und ihm deshalb als \n\nehemaligem Vorstandsmitglied drohender Regressansprüche der Beklagten \n\ngemäß § 93 Abs. 2 AktG stand. Vor allem aber besagen die genannten \"Vor-\n\nwürfe\" nichts darüber, wie der Interessenkonflikt von dem Aufsichtsrat der Be-\n\nklagten im Sinne von 5.5.3 Satz 1 DCGK \"behandelt\" worden ist. \n\n23 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Annah-\n\nme eines seinerzeit bereits \"aufgetretenen\" und daher gemäß Ziff. 5.5.3 DCGK \n\nberichtsbedürftigen Interessenkonflikts nicht entgegengehalten werden, dass \n\nbei Abfassung des Berichts vom März 2003 nur ein erstinstanzliches Urteil (vom \n\n18. Februar 2003, WM 2003, 725) über die von dem Kläger zu 1 erhobene \n\nFeststellungsklage auf Schadensersatz vorgelegen habe und dem Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden Dr. B. Regressansprüche der Beklagten (§ 93 Abs. 2 AktG) \n\nwegen des von ihm als Vorstandssprecher gegebenen Interviews aus damali-\n\nger Sicht allenfalls in ferner Zukunft für den Fall gedroht hätten, dass der Kläger \n\nzu 1 mit seiner Feststellungsklage und einer darüber hinaus zu erhebenden \n\nZahlungsklage gegenüber der Beklagten - wie diese gemeint hat: wider Erwar-\n\nten - rechtskräftig obsiegen sollte. Denn die Aufgabe des Aufsichtsrats (§ 111 \n\nAbs. 1 AktG), die Organtätigkeit auch ehemaliger Vorstandsmitglieder (vgl. \n\nBGHZ 157, 151, 153 f.) einer nachgelagerten Recht- und Zweckmäßigkeitskon-\n\ntrolle zu unterziehen (vgl. BGHZ 135, 244, 252; Hüffer aaO § 111 Rdn. 4 f.; \n\nMünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 111 Rdn. 29) und in Wahrnehmung der \n\nGesellschaftsinteressen das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche ge-\n\ngenüber dem betreffenden (ehemaligen) Vorstandsmitglied zu prüfen (vgl. \n\nBGHZ 135, 244, 252 ff.), beginnt nicht erst dann, wenn ein bestimmter Schaden \n\nder Gesellschaft feststeht. Vielmehr besteht für einen die Sorgfaltspflichten ge-\n\nmäß §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG beachtenden Aufsichtsrat bereits nach Zu-\n\nstellung einer auf angeblich pflichtwidriges Handeln eines Vorstandsmitglieds \n\ngestützten Schadenersatzklage Anlass, den Sachverhalt zu erforschen und et-\n\nwaige Regressmöglichkeiten gegen das betreffende Vorstandsmitglied eigen-\n\nverantwortlich zu prüfen. Das gilt zunächst einmal hinsichtlich der Prozesskos-\n\nten, zumal wenn - wie hier - bereits ein erstinstanzlicher Kostentitel vorliegt. \n\nDarüber hinaus hat der Aufsichtsrat aber auch über im Interesse der Gesell-\n\nschaft liegende vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherstellung etwaiger Regress-\n\nansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG wie etwa über eine Streitverkündung (§ 72 \n\nZPO) oder über die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber \n\ndem betreffenden Vorstandsmitglied (§ 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 Abs. 2 \n\nAktG) zu beraten und zu entscheiden. Alle derartigen Maßnahmen, die das In-\n\nnenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Vorstandsmit-\n\nglied berühren, fallen unter die Prüfungs- und Entscheidungsprärogative des \n\nAufsichtsrats, nicht in diejenige des Vorstands, welcher die Gesellschaft im \n\nRechtsstreit mit dem Dritten zu vertreten hat (§ 78 Abs. 1 AktG) und dabei im \n\nInnenverhältnis zu der Gesellschaft wiederum der Kontrolle des Aufsichtsrats \n\nunterliegt. Es liegt auf der Hand, dass bei den genannten vom Aufsichtsrat zu \n\ntreffenden Entscheidungen objektiv ein Interessengegensatz zwischen der Ge-\n\nsellschaft und dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied besteht und deshalb ein \n\nAufsichtsratsvorsitzender, der selbst Betroffener ist, daran nicht unbefangen \n\nmitwirken kann. \n\n24 \n\nOb im Aufsichtsrat der Beklagten tatsächlich entsprechende Beratungen \n\nunter oder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden stattgefunden haben oder dies \n\nschlicht unterblieb, berührt nicht das Vorliegen des genannten, typisiert zu be-\n\ntrachtenden Interessenkonflikts, sondern dessen Behandlung, über die gemäß \n\nZiff. 5.5.3 DCGK selbst dann zu berichten gewesen wäre, wenn der Aufsichtsrat \n\nkeinen Anlass für irgendwelche Vorsorgemaßnahmen gesehen und die Vorwür-\n\nfe des Klägers für haltlos gehalten haben sollte. \n\n25 \n\nc) Zu weit geht es allerdings, soweit die Revision meint, es sei nicht nur \n\nüber das Vorliegen und die Behandlung des Interessenkonflikts in der Person \n\ndes Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK zu berich-\n\nten, sondern aus diesem Konflikt gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 2 DCGK auch die Kon-\n\nsequenz einer Beendigung seines Aufsichtsratsmandats zu ziehen gewesen. \n\nAbgesehen von der fehlenden Gesetzesqualität dieser Regelung kann ein nicht \n\nnur vorübergehender, \"wesentlicher\" Interessenkonflikt, welcher eine Niederle-\n\ngung oder eine Beendigung des Mandats (vgl. § 103 Abs. 3 AktG) erforderlich \n\nmacht (vgl. dazu Ringleb/Kremer aaO Rdn. 1142), nur bei breitflächigen Aus-\n\nwirkungen auf weite Teile der Organtätigkeit angenommen werden (vgl. Lut-\n\nter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl. Rdn. 927), während \n\nder Interessenkonflikt in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. ledig-\n\nlich einen Ausschnitt seiner Amtsführung in Bezug auf die von dem Kläger zu 1 \n\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüche betrifft, deren tatsächliche Höhe \n\nbis heute nicht geklärt ist. Im Ergebnis kommt es darauf ohnehin nicht an, weil \n\nein Interessenkonflikt jedenfalls vorlag und darüber gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 \n\nDCGK zu berichten gewesen wäre. \n\n26 \n\nd) Das Fehlen des in Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK empfohlenen Berichts über \n\ndie Interessenkollision und deren Behandlung war zwar mangels Gesetzeskraft \n\ndieser Regelung nicht unmittelbar gesetzwidrig, führte aber dazu, dass die bis \n\nzur Hauptversammlung vom 10. Juni 2003 und darüber hinaus aufrecht erhal-\n\ntene \"Entsprechenserklärung\" (§ 161 AktG) des Vorstands und des Aufsichts-\n\nrats der Beklagten vom Oktober 2002 (vgl. oben II 1 a) in einer für die Organ-\n\nentlastung relevanten Hinsicht unrichtig war (vgl. Hüffer aaO § 161 Rdn. 31; \n\nK. Schmidt/Lutter/Spindler aaO § 161 Rdn. 62, 65). Darin liegt ein Gesetzesver-\n\nstoß, welcher zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse insgesamt und \n\nnicht nur zur Teilanfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. B. \n\nführt, weil sämtliche Organmitglieder die für den Interessenkonflikt in der Per-\n\nson des Dr. B. und für die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung maßgebli-\n\nchen Tatsachen kannten (vgl. Hüffer aaO § 161 Rdn. 31) und die vorliegende \n\nEntsprechenserklärung nach ihrem Wortlaut von beiden Organen gemeinsam \n\nabgegeben worden ist (vgl. dazu Ringleb/Lutter aaO Rdn. 1540; zur Frage ei-\n\nnes Gemeinsamkeitserfordernisses \n\nbejahend \n\nBegrRegE \n\nTransPuG, \n\nBT-Drucks. 14/8769 S. 21; Seibt, AG 2002, 249, 253; a.A. Ulmer, ZHR 166, \n\n150, 173; Krieger, FS Ulmer, S. 365, 369 f.; Hüffer aaO § 161 Rdn. 10). \n\n27 \n\nEntgegen einer im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung handelt es \n\nsich bei der vorliegenden \"zukunftsgerichteten\" Erklärung (dazu oben II 1 a) \n\nnicht nur um eine - auf das Handeln des einzelnen Organs beschränkte - \"Ab-\n\nsichtserklärung\", deren Unrichtigkeit nur dem von einer DCGK-Empfehlung ab-\n\nweichenden Organ zur Last fiele (so insbesondere Kölner Komm.z.AktG/Lutter \n\n3. Aufl. § 161 Rdn. 41). Vielmehr verlangt § 161 AktG eine den Aktionären dau-\n\nerhaft zugänglich zu machende und daher bis zu ihrer Änderung maßgebende \n\n(vgl. oben II 1 a) Information über die Einhaltung der - an die Verwaltung insge-\n\nsamt (vgl. BT-Drucks. 14/8769 S. 21) und zum Teil auch an die Hauptversamm-\n\nlung gerichteten - DCGK-Empfehlungen im gesamten Bereich der Gesellschaft \n\n(vgl. Krieger, Festschrift Ulmer, S. 365, 368), weshalb eine Unrichtigkeit der \n\nEntsprechenserklärung jedem der erklärungspflichtigen Organe zur Last fällt, \n\nsoweit ihre Mitglieder die anfängliche oder später eintretende Unrichtigkeit der \n\nErklärung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht für eine Rich-\n\ntigstellung gesorgt haben (vgl. auch K. Schmidt/Lutter/Spindler aaO § 161 \n\nRdn. 65). Ein dolus malus ist insoweit nicht erforderlich (vgl. insoweit Kölner \n\nKomm.z.AktG/Lutter § 161 Rdn. 87). \n\n28 \n\ne) Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse des vorliegenden Falls \n\nsteht schließlich auch nicht entgegen, dass der Vertreter des Klägers zu 1 die \n\nHauptversammlung in einem im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils er-\n\nwähnten Redebeitrag auf die Interessenkollision in der Person des Dr. B. und \n\ndie daraus resultierende Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß § 161 \n\nAktG hingewiesen hat. Dies mag zwar den erschienenen Aktionären vor der \n\nAbstimmung über die Entlastung vor Augen geführt haben, dass die Erklärung \n\nder Verwaltungsorgane der Beklagten unrichtig war. Der Gesetzesverstoß war \n\ndamit aber nicht hinfällig, vielmehr erforderte er - schon im Hinblick auf die in \n\nder Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre, die gleichermaßen einen \n\nAnspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des \n\nVerhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefass-\n\nten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind (vgl. Hüffer aaO § 161 Rdn. 31 \n\nm.w.Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 153, 47, 51); anderenfalls blieben Verstö-\n\nße gegen § 161 AktG folgenlos. \n\n2. Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder \n\n29 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht insoweit \n\nzutreffend davon aus, dass die von dem Versammlungsleiter vorgeschlagene \n\nListenwahl zulässig war, weil gemäß der Satzung der Beklagten \"der Leiter der \n\nHauptversammlung berechtigt ist, über eine von der Verwaltung ... vorgelegte \n\nListe mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen\". Eine entsprechende Sat-\n\nzungsregelung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 23 Abs. 5 \n\nAktG, weil § 101 AktG keine Regelung zur Art der Abstimmung trifft (vgl. Spind-\n\nler/Stilz/Spindler aaO § 101 Rdn. 36). Soweit § 101 Abs. 1 AktG von der Wahl \n\nder \"Mitglieder des Aufsichtsrats\" spricht, ergibt sich daraus nichts Gegenteili-\n\nges, wie die Parallele in § 120 Abs. 1, 2 AktG zeigt (vgl. K. Schmidt/Lutter/ \n\nDrygala, AktG § 101 Rdn. 10). Die erst am 2. Juni 2005 beschlossene Empfeh-\n\nlung Ziff. 5.4.3 DCGK, Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzufüh-\n\nren, berührt die vorliegende Wahl im Juni 2003 nicht. \n\n30 \n\nDa somit bereits in der Satzung der Beklagten über die Zulässigkeit der \n\nListenwahl entschieden worden ist, kommt es - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion - auf die unter den Parteien streitige Behauptung nicht an, der Vertreter der \n\nKlägerin zu 2 habe vor Durchführung der Listenwahl beantragt, die Hauptver-\n\nsammlung darüber abstimmen zu lassen, dass über die Wahl der einzelnen \n\nAufsichtsratsmitglieder getrennt abgestimmt werde. Dies würde (entgegen der \n\nAnsicht von Bub, Festschrift Derleder, S. 221, 229) in die in der Satzung getrof-\n\nfene Regelung eingreifen, das Wahlverfahren dem Versammlungsleiter zu über-\n\nlassen, dessen jeweiliger Entscheidung sich die satzunggebenden Aktionäre \n\nmit Wirkung für später beitretende Aktionäre unterworfen haben. Der Antrag auf \n\nEinzelabstimmung lief unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausführt, auf eine unzulässige Satzungsdurchbrechung hinaus (zu-\n\nstimmend MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 101 Rdn. 22 m. Fn. 59). \n\n31 \n\nb) Aus dem Senatsurteil vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 38, 41) ergibt \n\nsich nichts Gegenteiliges. Dort fehlte eine Satzungsregelung. Nur in einem sol-\n\nchen Fall ist ein Hinweis des Versammlungsleiters sinnvoll und möglicherweise, \n\nwas der Senat aaO allerdings offen gelassen hat, dahingehend erforderlich, \n\ndass derjenige Aktionär, der einen Kandidaten der Liste nicht wählen wolle, ge-\n\ngen die Liste insgesamt stimmen müsse, und dass bei deren mehrheitlicher \n\nAblehnung eine Einzelwahl stattfinde (vgl. dazu Großkomm.z.AktG/Hopt/ \n\nM. Roth aaO § 101 Rdn. 51; Hüffer aaO § 101 Rdn. 6). Dagegen ermächtigte \n\nim vorliegenden Fall schon die Satzung der Beklagten den Versammlungsleiter, \n\neine Listenwahl anzuordnen. Ohne Relevanz für die Beschlussfassung ist es \n\ndeshalb, dass der nach Behauptung der Kläger von dem Versammlungsleiter \n\ngegebene Hinweis, die Listenwahl sei in der Satzung vorgeschrieben, in der \n\nerteilten Form nicht ganz zutreffend war. Einen Anspruch auf Durchführung ei-\n\nner Einzelwahl haben einzelne Aktionäre auch sonst grundsätzlich nicht (vgl. \n\nK. Schmidt/Lutter/Drygala, AktG § 101 Rdn. 11 m.w.Nachw. auch zur Gegen-\n\nansicht). Unerheblich ist auch der Streit der Parteien darüber, ob der Versamm-\n\nlungsleiter darauf hingewiesen hat, dass eine etwaige Opposition gegen einzel-\n\nne Kandidaten durch Ablehnung der Liste im Ganzen zum Ausdruck gebracht \n\nwerden müsse, weil das eine Selbstverständlichkeit ist, die nur in Zusammen-\n\nhang mit der hier fehlenden Möglichkeit, eine Einzelwahl zu erzwingen, Bedeu-\n\ntung hat. \n\n32 \n\nc) Die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (dazu \n\noben II 1) wird von der Revision nur als Anfechtungsgrund gegenüber den Ent-\n\nlastungsbeschlüssen, nicht aber gegenüber dem Beschluss über die Wahl der \n\nAufsichtsratsmitglieder geltend gemacht. \n\n33 \n\nd) Schließlich ist der angefochtene Beschluss über die Wahl der Auf-\n\nsichtsratsmitglieder auch nicht gemäß § 243 Abs. 1, 4 a.F. AktG wegen angeb-\n\nlicher, von der Revision der Kläger zu 1 und 2 geltend gemachter Verletzungen \n\ndes Informationsrechts der Aktionäre (§ 131 AktG) anfechtbar. \n\n34 \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es in diesem \n\nZusammenhang nur auf die in der Klageschrift der Kläger zu 1 und 2 konkret \n\nals nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführten Fragen der Aktionärs-\n\nvertreter E. (nachfolgend E.) und N. (nachfolgend N.) ankommt, weil \n\nAnfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der An-\n\nfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden \n\nmüssen (vgl. BGHZ 120, 141, 157 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II \n\nZR 153/03, AG 2005, 395, 397). Diesem Erfordernis genügte zwar die Auflis-\n\ntung der angeblich \"insbesondere\" nicht beantworteten Fragen in der Klage-\n\nschrift (lit. a bis s), nicht aber der darüber hinaus gehaltene Vortrag, der Vor-\n\nstand der Beklagten habe \"eine ganze Reihe von Fragen\" aus einer der Klage-\n\nschrift beigefügten Frageliste des Aktionärsvertreters E. nicht oder unzutreffend \n\nbeantwortet. Das gleiche gilt für die Bezugnahme auf sonstige in der Klage-\n\nschrift nicht genannte Fragen anderer Aktionäre, auf welche die Revision sich \n\nim Übrigen nicht beruft. Sie beschränkt sich vielmehr - neben den Fragen der \n\nAktionärsvertreterin N. - auf die in der Klageschrift aufgelisteten Fragen lit. a bis \n\ns des Aktionärsvertreters E., die auch Gegenstand der von der Revision in Be-\n\nzug genommenen Entscheidungen in dem von den Klägern zu 1 und 2 betrie-\n\nbenen Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132 AktG) waren. \n\n35 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht und ist \n\nder Senat im vorliegenden Anfechtungsprozess an die auf Betreiben der Kläger \n\nzu 1 und 2 im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober \n\n2006 (20 W 54/05), das den Klägern einen Auskunftsanspruch wegen Nichtbe-\n\nantwortung einiger in der Hauptversammlung gestellter Fragen (lit. d, f bis l) \n\nzuerkannt hat, nicht gebunden. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die \n\n- jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurtei-\n\nlende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Auskünf-\n\nte i.S. von § 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse \n\nannimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls \n\ndie Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 AktG kei-\n\nne Bindungswirkung für den Anfechtungsprozess entfaltet. Für den umgekehr-\n\nten, hier vorliegenden Fall der Zuerkennung von Auskunftsansprüchen in Ver-\n\nfahren gemäß § 132 AktG kann - entgegen der früher h.M. (vgl. z.B. OLG Stutt-\n\ngart AG 1992, 459; dazu Goette, DStR 1993, 733 sowie die Nachweise in \n\nMünchKommAktG/Kubis aaO § 132 Rdn. 61) - nichts anderes gelten. Dies folgt \n\nzum einen aus einem Umkehrschluss zu § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, der gerade \n\nnicht auf die inter-omnes-Wirkung gemäß § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG verweist, die \n\neinem Urteil im Anfechtungsprozess gemäß § 248 Abs. 1 AktG zukommt. Zum \n\nanderen ist das Auskunfterzwingungsverfahren hinsichtlich seiner beschränkten \n\nRechtsmittelmöglichkeiten dem allgemeinen Zivilverfahren nicht gleichwertig \n\n(vgl. MünchKommAktG/Kubis aaO; Großkomm.z.AktG/Decher 4. Aufl. § 132 \n\nRdn. 11; Hüffer aaO § 132 Rdn. 2; K. Schmidt/Lutter/Spindler, AktG § 132 \n\nRdn. 41; Spindler/Stilz/Siems, AktG § 131 Rdn. 87). Die Gefahr von divergie-\n\nrenden Entscheidungen in den beiden Verfahren kann vor dem Hintergrund, \n\ndass sich der Aktionär bewusst für deren parallele Durchführung mit unter-\n\nschiedlicher Zielrichtung und unterschiedlichen Zuständigkeitsanordnungen ent-\n\nscheidet, eine Bindungswirkung nicht begründen (MünchKommAktG/Kubis a-\n\naO; K. Schmidt/Lutter/Spindler aaO § 132 Rdn. 41). \n\n36 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis darin zu folgen, dass eine Verletzung des Informationsrechts der Aktio-\n\nnäre (§ 131 AktG) in Bezug auf den Tagesordnungspunkt der Wahl der Auf-\n\nsichtsratsmitglieder nicht vorliegt. \n\n37 \n\n(aaa) Zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit von den vorgelegten \n\nschriftlichen Antwortvorschlägen des \"back-office\" der Beklagten aus. Zu Un-\n\nrecht meint die Revision, das Berufungsgericht verkenne die Beweislast der \n\nBeklagten für die Unrichtigkeit des Vortrags der Kläger zu 1 und 2, die Auskünf-\n\nte seien in freier Rede und teilweise abweichend von den schriftlichen Antwort-\n\nvorschlägen erteilt worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht eine Be-\n\nweislastentscheidung getroffen, sondern mangels näherer Einlassung der Be-\n\nklagten zu den pauschal behaupteten Abweichungen bereits ein zulässiges \n\nBestreiten verneint (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Richtigerweise trifft - entgegen der \n\nAnsicht der Revision - die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten In-\n\nformationspflichtverletzungen der Beklagten ohnehin die Kläger. Eine Beweis-\n\nlastumkehr wegen Nichtvorlegung des Hauptversammlungsprotokolls (vgl. dazu \n\nMünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 243 Rdn. 138) findet hier nicht statt, weil ein \n\nnotarielles Hauptversammlungsprotokoll vorliegt (vgl. oben A). Eine substanti-\n\nierte Darlegung der angeblichen Abweichungen von den schriftlichen Antwort-\n\nvorschlägen findet sich auch an den von der Revision angeführten Aktenstellen \n\nnicht. \n\n38 \n\n(bbb) Unter Zugrundelegung der schriftlichen Antwortvorschläge sind die \n\nFragen lit. a, b (\"Listing an ausländischen Börsen\") beantwortet. Die weiteren \n\nFragen lit. c bis m des Aktionärsvertreters E. betrafen ebenso wie die Fragen \n\nder Aktionärsvertreterin N. den Erwerb und die anschließende Teilveräußerung \n\nvon 40% der Aktien der A. S. Verlags AG durch die Beklagte, welche \n\ndie ihr von einem Konzernunternehmen des Klägers zu 1 als Kreditsicherheit \n\nverpfändeten Aktien zum Mindestgebot ersteigert und anschließend einen Akti-\n\nenanteil von 10% an Frau S. (nachfolgend Frau S.) veräußert hatte, die \n\ndadurch Mehrheitsaktionärin der A. S. Verlags AG wurde. Die Fragen \n\nzielten zusammengefasst erkennbar darauf zu ergründen, ob die zuständigen \n\nOrgane der Beklagten bei dem Erwerbs- und Veräußerungsgeschäft ihre Sorg-\n\nfaltspflichten gegenüber der Beklagten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt \n\nhaben. Das betrifft in erster Linie den Vorstand (vgl. § 76 Abs. 1 AktG), kann \n\naber im Hinblick auf die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 \n\nAktG) auch für die Entscheidung über die Wiederwahl der bisherigen Aufsichts-\n\nratsmitglieder (hier unter Einschluss des früheren Vorstandssprechers Dr. B.) \n\nvon Bedeutung sein (vgl. GroßkommAktG/Decher 4. Aufl. § 131 Rdn. 196; \n\nMünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 131 Rdn. 54 bis 56). \n\n39 \n\n(ccc) Jedenfalls besteht generell ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG nur insoweit, als diese zur sachgemäßen Beurteilung des \n\nbetreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem \n\nobjektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt \n\nwird (BGHZ 160, 385, 389; Hüffer, AktG aaO § 131 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Nach \n\ndiesem Kriterium, welches das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualita-\n\ntiver und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades \n\nbegrenzt (vgl. Kubis aaO § 131 Rdn. 36), sind im vorliegenden Fall die nachge-\n\nsuchten Informationen, soweit sie für die Meinungsbildung über die Eignung der \n\nvorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten erforderlich waren, - abgesehen von \n\neiner berechtigten Auskunftsverweigerung zu einzelnen Punkten - erteilt wor-\n\nden. \n\n40 \n\n(1) Aus den erteilten Antworten ergibt sich, dass die Beklagte die einzige \n\nBieterin bei der öffentlichen Versteigerung der ihr verpfändeten Aktien war und \n\nihre Interessen gewahrt hat, indem sie die Aktien zum Mindestgebot ersteigerte. \n\nSie hat damit nicht auf eine um 50 Mio. € höhere Kreditforderung gegenüber \n\nder ohnehin insolventen Kreditschuldnerin oder auf bessere Verwertungsmög-\n\nlichkeiten \"verzichtet\", wie auf entsprechende Frage der Aktionärsvertreterin N. \n\nklargestellt wurde. Die Fragen lit. l und m des Aktionärsvertreters E., deren An-\n\nbringung in der Hauptversammlung streitig ist, gehen von der falschen Voraus-\n\nsetzung aus, dass bei einer Verwertung der vinkulierten Aktien im Rahmen ei-\n\nnes (von der Beklagten zu beantragenden) Insolvenzverfahrens die Vinkulie-\n\nrung entfallen und deshalb eine größere Zahl von Bietern in Betracht gekom-\n\nmen wäre (vgl. dagegen MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl. § 68 Rdn. 112, 114 \n\nm.w.Nachw.). Im Gegenteil deckte die schon für die Verpfändung erforderliche \n\nZustimmung der A. S. AG (§ 68 Abs. 2 AktG; Bayer aaO § 68 Rdn. 56) \n\nauch die Pfandverwertung durch die Beklagte (vgl. Liebscher/Lübke, ZIP 2004, \n\n241, 245 m.w.Nachw.), deren Vorstand auf die Fragen des Aktionärsvertreters \n\nE. darauf hingewiesen hat, dass jeder Dritte sich an der Versteigerung hätte \n\nbeteiligen können und überdies der Kläger zu 1 selbst sich zuvor mit Zustim-\n\nmung der Beklagten erfolglos bemüht habe, Interessenten für das Aktienpaket \n\nzu finden. In Anbetracht des zur Verlustminimierung der Beklagten gebotenen \n\nAktienerwerbs zum günstigen Preis erübrigte sich aus der Sicht eines objektiv \n\nurteilenden Aktionärs die Frage lit. k, ob dem Erwerb des Aktienpakets Vor-\n\nstands- und/oder Aufsichtsratsbeschlüsse zugrunde lagen. \n\n41 \n\n(2) Auch die in der Klageschrift bezeichneten Fragen der Aktionärsvertre-\n\nter E. (lit. c bis i) und N. zur Teilveräußerung des Aktienpakets sind, soweit ge-\n\nmäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Aufsichtsratswahl erforderlich, beantwor-\n\ntet worden. Die Frage lit. c nach der Richtigkeit der Presseberichte über den \n\nVerkauf an Frau S. betraf eine ohnehin allgemein bekannte Tatsache und wur-\n\nde vom Vorstand konkludent dahingehend beantwortet, dass ein Teil der Akti-\n\nen, \"wie seinerzeit bekannt gemacht\", unmittelbar weiterveräußert worden sei. \n\nDie Auskunftsverweigerung \"aus Gründen des Bankgeheimnisses\" bezog sich \n\nauf \"darüber hinausgehende Einzelheiten dieser Transaktion\". Die Frage nach \n\ndem Veräußerungspreis wurde dahingehend beantwortet, dass dieser \"weit ü-\n\nber dem seinerzeitigen Börsenkurs\" lag, was zur Beurteilung eines kaufmän-\n\nnisch vernünftigen Handelns der Verwaltung ausreichte. Eine genaue Preisan-\n\ngabe, wie auch von der Aktionärsvertreterin N. gefordert, hätte nur einem öf-\n\nfentlichen Sensationsinteresse gedient; insoweit überwog das Diskretionsinte-\n\nresse der Beklagten den Nutzen einer Auskunftserteilung, weshalb die Beklag-\n\nte, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, zur Aus-\n\nkunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG berechtigt war (vgl. \n\nMünchKommAktG/Kubis aaO § 131 Rdn. 208 speziell zu \"Veräußerungserlö-\n\nsen\"). Die Frage lit. e wurde dahin beantwortet, dass die Beklagte die Teilver-\n\näußerung aus Gründen der Risikominderung für geboten hielt. Gab es bei der \n\nöffentlichen Versteigerung des Gesamtpakets keinen Bieter außer der Beklag-\n\nten, so musste sie auch vor der darauf folgenden Teilveräußerung nicht noch-\n\nmals ein \"Bieterverfahren\" durchführen (Frage lit. f). Hierzu und zur Frage lit. g, \n\nob es keine Interessenten für das gesamte Aktienpaket gegeben habe, hat der \n\nVorstand der Beklagten ausgeführt, es habe sich kein Interessent zu einem an-\n\ngemessenen Preis angeboten. Diese Auskunft genügte, weil die Organe der \n\nBeklagten nicht gehalten waren, das Gesamtpaket unter Wert zu verschleudern \n\nund auf die lukrative Teilveräußerung zu verzichten, welche der Beklagten den \n\nWert von 30% der Aktien erhielt. Da sich der Umfang der von der Beklagten \n\ngetroffenen Maßnahmen aus der zusammenfassenden Beantwortung der Fra-\n\ngen lit. c bis h ergibt, war damit auch die Frage lit. h nach zusätzlichen Bemü-\n\nhungen um eine Optimierung des Kaufpreises nicht mehr i.S. des § 131 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG erforderlich (vgl. auch Hüffer, AktG aaO § 243 Rdn. 47). Entspre-\n\nchendes gilt für die in die gleiche Richtung zielende Frage 9 der Aktionärs-\n\nvertreterin N. (ungeachtet der dazu erklärten Auskunftsverweigerung). \n\n42 \n\nDie Frage lit. i zur allgemeinen Vorgehensweise der Beklagten bei Ver-\n\nkäufen \"signifikanter Beteiligungen\" wurde insoweit unter Hinweis auf die Ant-\n\nwort zu einer vorangegangenen Frage beantwortet. Die damit verbundene Fra-\n\nge nach Besonderheiten des Verkaufs an Frau S. erübrigte sich zumindest gro-\n\nßenteils im Hinblick auf die bereits erteilten Informationen zu den Fragen lit. e \n\nbis h; die Mitteilung von Einzelheiten des Geschäfts mit Frau S. durfte die Be-\n\nklagte gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG aus den bei diesem Geschäft ge-\n\ngebenen Diskretionsgründen verweigern, um eine nachhaltige Beschädigung \n\nihrer Kontrahierungsfähigkeit im Wirtschaftsleben bei Großgeschäften dieser Art \n\nzu vermeiden (vgl. MünchKommAktG/Kubis aaO § 131 Rdn. 101), wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausführt. \n\n43 \n\nVon einem vorrangigen Aufklärungsinteresse wegen objektiv begründe-\n\nten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der \n\nBeklagten (vgl. BGHZ 86, 1, 19 f.; Hüffer aaO § 131 Rdn. 27) kann hier nicht \n\nausgegangen werden. Objektive Anhaltspunkte dafür sind nach den tatrichterli-\n\nchen Feststellungen nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus den von \n\nder Revision angeführten Aktenstellen. Die Gründe für den Erwerb und den \n\nTeilverkauf des Aktienpakets wurden in der Hauptversammlung mitgeteilt. Hin-\n\ngewiesen wurde auch darauf, dass es keine Vereinbarungen gegeben habe, \n\nwelche die Beklagte zu dem Erwerb und der anschließenden Teilveräußerung \n\nverpflichtet hätten. Dementsprechend war die Beklagte auch zur Bekanntgabe \n\nvon Einzelheiten der Vereinbarungen mit Frau S. auf entsprechende Fragen der \n\nAktionärsvertreterin N. nicht verpflichtet, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausführt. Der von den Klägern subjektiv gehegte Verdacht, die Verwaltungsor-\n\ngane der Beklagten hätten ihre Pflichten verletzt und sich schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht, begründet keine erweiterten Auskunftspflichten der Beklagten. \n\n44 \n\n(3) Die weiteren, den Rechtsstreit zwischen dem Kläger zu 1 und der Be-\n\nklagten sowie ihrem ehemaligen Vorstandsprecher Dr. B. betreffenden Fragen \n\nlit. n bis s des Aktionärsvertreters E. wurden, soweit gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 \n\nAktG erforderlich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beantwortet, \n\nwie sich auch aus den vorgelegten Antwortvorschlägen ergibt. Unerheblich ist \n\ninsoweit die in Frageform gekleidete Behauptung, dass Dr. B. zur Zeit der \n\nHauptversammlung des Vorjahres 2002 über den Eingang der Schadenser-\n\nsatzklage informiert gewesen sei. Wie das Berufungsgericht ausführt, wurde mit \n\nder damaligen Äußerung des Dr. B., er habe eine Schadensersatzklage und \n\neine Strafanzeige noch nicht erhalten, nicht verschwiegen, dass die betreffen-\n\nden Maßnahmen bereits eingeleitet worden seien. Die weitere Frage lit. r zur \n\nKommunikation zwischen Dr. B. und seinem Strafverteidiger betraf keine Ange-\n\nlegenheit der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die an \n\nden Vorstand Dr. v. H. gerichtete Frage lit. s zu dessen Kenntnisstand \n\nvon der Strafanzeige und der Schadensersatzklage des Klägers zu 1 im Jahr \n\n2002 wurde beantwortet und war im Übrigen aus dem vorerwähnten Grund zur \n\nMeinungsbildung über die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat nicht erforderlich. \n\n45 \n\ne) Soweit die Revision schließlich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom \n\n25. November 2002 (BGHZ 153, 47, 51) rügt, das Berufungsgericht habe den \n\nVortrag der Kläger zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entlastungsbeschlüsse \n\nim Hinblick auf die pflichtwidrigen Interviewäußerungen des vormaligen Vor-\n\nstandssprechers Dr. B. und auf die von dem Aufsichtsrat der Beklagten ver-\n\nsäumte Sicherstellung von Regressansprüchen \"ignoriert\" bzw. irrig als verfris-\n\ntet gemäß § 246 Abs. 1 AktG angesehen, ist damit ein entsprechender Anfech-\n\ntungsgrund gegenüber dem Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats nicht \n\ngeltend gemacht, die im Übrigen auch nicht ohne weiteres aus diesem Grund \n\nanfechtbar wäre (vgl. BGHZ 153, 47, 52). \n\n3. Wahl des Abschlussprüfers \n\n46 \n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, der für das Geschäftsjahr 2003 gewähl-\n\nte Abschlussprüfer sei wegen Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) entsprechend \n\nden im Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 32 ff.) aufgestellten \n\nGrundsätzen nicht wählbar gewesen, weil er die Bilanz der Beklagten für das \n\nVorjahr 2002 mit uneingeschränktem Prüfvermerk versehen habe, obwohl die \n\nBilanz keine Rückstellungen wegen der von dem Kläger zu 1 gegen die Beklag-\n\nte erhobenen (auf die Interviewäußerungen des Dr. B. gestützten) Feststel-\n\nlungsklage auf Schadensersatz ausgewiesen und bei Erteilung des Prüfver-\n\nmerks sogar schon das erstinstanzliche Urteil in jenem Rechtsstreit vorgelegen \n\nhabe. \n\n47 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht das Senatsurteil vom 25. November 2002 \n\n(aaO) \"missverstanden\", sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass der vor-\n\nliegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede gegenüber demjenigen \n\njenes Senatsurteils aufweise. Im dortigen Fall hatte der Abschlussprüfer an der \n\nEntstehung fehlerhaft vollendeter Tatsachen (Verschmelzungswertrelation) mit-\n\ngewirkt und sich dadurch bereits Schadensersatzansprüchen in beträchtlicher \n\nHöhe ausgesetzt (aaO S. 43). Demgegenüber weist das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsfehler darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um eine Wahrscheinlich-\n\nkeitsbeurteilung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen geht, die sich \n\nvon Jahr zu Jahr ändern kann, ohne dass dies dem Eingeständnis eines frühe-\n\nren Fehlers gleichkommt und damit gerechnet werden muss, dass der Ab-\n\nschlussprüfer künftig in gleicher Weise verfahren werde. Hinzu kommt, dass der \n\nPrüfvermerk für das vor Erlass jenes Feststellungsurteils abgelaufene Ge-\n\nschäftsjahr 2002 zu erteilen und abzusehen war, dass der Nachweis eines be-\n\nstimmten Schadens des Klägers zu 1 als Folge der Interviewäußerungen des \n\nDr. B. auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen wird. Bis heute liegt, wor-\n\nauf die Revisionserwiderung hinweist, noch kein erstinstanzliches Urteil zu die-\n\nser Kausalitätsfrage vor. Mag auch die Erhebung einer bloßen Feststellungs-\n\nklage auf Schadensersatz die Erforderlichkeit einer Rückstellung nicht aus-\n\nschließen, wie einer der Privatgutachter der Kläger zu 1 und 2 ausführt, so kann \n\nund muss doch bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bestehens von An-\n\nsprüchen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden (vgl. \n\nSen.Urt. v. 22. September 2003 - II ZR 229/02, ZIP 2003, 2068 f.; BFH DB \n\n2002, 871). \n\n48 \n\nb) Soweit die Revision \"die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Be-\n\nschlüsse wegen nicht erteilter Auskünfte\" geltend macht und dabei offenbar \n\nauch den Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers einbezieht, ist auf die \n\nentsprechenden Ausführungen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder zu verwei-\n\nsen. Davon abgesehen ist schon nicht ersichtlich, welchen Bezug die in der \n\nKlageschrift bezeichneten Fragen zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Ab-\n\nschlussprüfers haben sollen. Soweit die gestellten Fragen auf die Feststellung \n\neiner von den Klägern vermuteten Pflichtverletzung und einer daraus resultie-\n\nrenden Schadensersatzverpflichtung der Organe der Beklagten in Zusammen-\n\nhang mit dem Erwerb und der Teilveräußerung der an die Beklagte verpfände-\n\nten Aktien zielten, waren sie für die Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit \n\ndes bisherigen und des erneut zu wählenden Abschlussprüfers schon deshalb \n\nirrelevant, weil streitige Schadensersatzansprüche erst bei rechtskräftiger Titu-\n\nlierung in der Bilanz zu aktivieren sind (vgl. BFH DB 1989, 1949; Sen.Urt. v. \n\n17. Dezember 2001 - II ZR 27/01, ZIP 2002, 802). \n\nII. Revision des Klägers zu 3 \n\n49 \n\n50 \n\nDie von dem Kläger zu 3 mit seiner Revision weiterverfolgte Anfech-\n\ntungsklage gegen die Entlastungsbeschlüsse hat Erfolg. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, mit der sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, hat der Kläger zu 3 die Klagefrist \n\nvon einem Monat nach der Beschlussfassung vom 10. Juni 2003 (vgl. § 246 \n\nAbs. 1 AktG) gewahrt. \n\n51 \n\nZwar wurde die am 1. Juli 2003 - und damit innerhalb der Monatsfrist - \n\neingereichte Klageschrift dem Vorstand der Beklagten erst am 15. September \n\n2003 zugestellt und die - gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 170 Abs. 1 ZPO \n\nzusätzlich erforderliche - Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats der Be-\n\nklagten (vgl. § 170 Abs. 3 ZPO) erst am 12. Mai 2004 bewirkt. Diese Zustellun-\n\ngen sind jedoch jeweils als noch \"demnächst\" i.S. von § 167 ZPO und damit als \n\nfristwahrend anzusehen, weil der im vorliegenden Fall auf vermeidbare Verzö-\n\ngerungen im gerichtlichen Geschäftsablauf zurückzuführende Zeitraum dem \n\nKläger zu 3 nicht angelastet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2000 \n\n- VII ZR 116/99, ZIP 2000, 1140). \n\n52 \n\na) Der Kläger zu 3, ein in Spanien ansässiger, aber im Inland zugelasse-\n\nner Rechtsanwalt, welcher sich selbst vertrat, hat in der Klage die Vorstands- \n\nund Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten jeweils namentlich als gesetzliche \n\nVertreter der Beklagten bezeichnet und dazu die Geschäftsadresse der Beklag-\n\nten angegeben. Ob dies für die erforderliche Zustellung oder Ersatzzustellung \n\nan zumindest ein Aufsichtsratsmitglied (§ 170 Abs. 3 ZPO) nicht ausreichend \n\nwar (so noch BGHZ 107, 296, 299), obwohl das Vorhandensein von \"Ge-\n\nschäftsräumen\" (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zumindest für den Aufsichtsratsvorsit-\n\nzenden und die Weitergabe des Schriftstücks an ihn bei einer Gesellschaft wie \n\nder Beklagten erwartet werden kann (vgl. K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG \n\n§ 246 Rdn. 7 m.Nachw. auch zur Gegenmeinung), kann im Hinblick auf den \n\nweiteren Ablauf dahinstehen. Denn der Kläger zu 3 hat spätestens am \n\n14. August 2003 unter Bezugnahme auf eine beigefügte - im Original nicht bei \n\nden Akten befindliche - Telefaxkopie vom 10. Juli 2003 die Privatanschriften \n\nvon zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten mitgeteilt und um Zustellung \n\nder Klage auch unter diesen Adressen gebeten, wobei er für den Fall, dass wei-\n\ntere beglaubigte Abschriften benötigt würden, die Geschäftsstelle um deren \n\nFertigung ersuchte und in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die persönliche \n\nHaftung für die Kosten übernahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann \n\nkeine Rede davon sein, dass der Schriftsatz vom 10. Juli 2003 das von dem \n\nKläger zu 3 vor Einreichung seiner Anfechtungsklage eingeleitete Auskunftser-\n\nzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG betraf, weil in dem Schriftsatz auf die \n\n\"Klageschrift\" im Anfechtungsprozess, dem damals noch kein Aktenzeichen \n\nzugeteilt war, Bezug genommen wird. Die nachträgliche Adressangabe als sol-\n\nche hat zu keiner dem Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung geführt, \n\nweil die Klage dem Vorstand der Beklagten trotz einwandfreier Adressangabe in \n\nder Klageschrift erst am 15. September 2003 zugestellt wurde und bis dahin bei \n\nrichtiger Sachbehandlung ohne weiteres auch an die von dem Kläger zu 3 \n\nnachträglich benannten Aufsichtsratsmitglieder hätte zugestellt werden können \n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000 aaO). \n\n53 \n\nb) Auch die späte Klagezustellung an den Vorstand der Beklagten beruht \n\nentgegen der Ansicht des Landgerichts auf Verzögerungen in dessen Verant-\n\nwortungsbereich und nicht auf einer verspäteten Einzahlung des von dem Klä-\n\nger zu 3 zu leistenden Gerichtskostenvorschusses, der von dem Landgericht \n\nerst mit Schreiben vom 6. August 2003 angefordert wurde. Innerhalb eines Zeit-\n\nraums von circa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG \n\n(10. Juli 2003) hätte der Kläger zu 3 in Erwartung einer Zahlungsaufforderung \n\nuntätig bleiben dürfen, ohne sich dem Vorwurf nachlässiger Prozessführung \n\nauszusetzen (vgl. BGHZ 69, 361, 364 f.). Gemäß der vorliegenden Bestätigung \n\nder Gerichtskasse vom 22. Juli 2003 ging jedoch bereits an diesem Tag ein auf \n\ndie Ha. Sparkasse gezogener Verrechnungsscheck über den vollstän-\n\ndigen Betrag des geschuldeten Gerichtskostenvorschusses zu dem ursprüngli-\n\nchen Aktenzeichen des Anfechtungsprozesses (3/15 O 91/03) bei der Gerichts-\n\nkasse ein, welche den Scheck relativ spät einlöste und am 12. August 2003 \n\nZahlungsanzeige erteilte. Unter dem 14. August 2003 bestimmte der Richter \n\nfrühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Terminsverfügung wur-\n\nde der Beklagten bzw. ihrem Vorstand zusammen mit der Klageschrift der Be-\n\nklagten, wie schon erwähnt, erst am 15. September 2003 zugestellt. Ein verzö-\n\ngerungsursächliches Verschulden des Klägers zu 3 ist damit nicht festzustellen. \n\nDa die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erst vom 12. August 2003 datiert \n\nund eine Klage in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor der Entrichtung \n\ndes Vorschusses nicht zugestellt werden soll (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG), kann \n\nim Übrigen auch unter diesem Aspekt die nachträgliche Bekanntgabe der Pri-\n\nvatanschriften zweier Aufsichtsratsmitglieder am 14. August 2003 zu keiner \n\nnennenswerten Zustellungsverzögerung geführt haben. \n\n54 \n\nc) Nachdem der Kläger zu 3 die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen \n\nzur Ermöglichung einer Zustellung an den Vorstand und den Aufsichtsrat der \n\nBeklagten erbracht hatte, war er grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gericht-\n\nliche Verfahren zu kontrollieren und durch Nachfragen auf eine beschleunigte \n\nZustellung hinzuwirken (vgl. BGHZ 168, 306, 312 Tz. 20 ff.), was er ungeachtet \n\ndessen in der Folgezeit immer wieder tat, nachdem er aus der Klageerwiderung \n\nerfuhr, dass die Klage dem Aufsichtsrat der Beklagten noch nicht zugestellt \n\nworden war. Da die Beklagte im weiteren Fortgang selbst vorgetragen hat, dass \n\nam 12. Mai 2004 die Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats habe bewirkt \n\nwerden können, ist jedenfalls von einem tatsächlichen Zugang (§ 189 ZPO) \n\nauszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob schon die gemäß der Zustel-\n\nlungsurkunde vom 12. Mai 2004 vorgenommene Ersatzzustellung unter der An-\n\nschrift der Gesellschaft wirksam war (vgl. dazu oben a). \n\n55 \n\n2. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen begründet, ohne dass es \n\nauf die von dem Kläger zu 3 geltend gemachten Informationspflichtverletzungen \n\nwegen angeblicher Nichtbeantwortung zahlreicher von ihm (und anderen Aktio-\n\nnären) in der Hauptversammlung der Beklagten teils schriftlich, teils mündlich \n\ngestellter Fragen ankommt, weil der Erfolg der Anfechtungsklagen der Kläger \n\nzu 1 und 2 gegen die Entlastungsbeschlüsse auch dem Kläger zu 3 zugute \n\nkommt (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240). Dies folgt daraus, dass zwischen \n\nmehreren Anfechtungsklägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des \n\n§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO besteht, weil gemäß § 248 Abs. 1 AktG ein Urteil, durch \n\ndas ein Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen \n\nalle Aktionäre der verklagten Gesellschaft wirkt und deshalb die Entscheidung \n\ngegenüber mehreren Anfechtungsklägern einheitlich ergehen muss (Senat aaO \n\nm.w.Nachw.; vgl. auch Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580; \n\nZöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rdn. 4). Etwas anderes gilt nur, wenn die \n\nKlage eines einzelnen Streitgenossen unzulässig oder gemäß § 246 Abs. 1 \n\nAktG verfristet ist oder dem Kläger die Anfechtungsbefugnis fehlt (vgl. Hüffer \n\naaO § 246 Rdn. 3), weil insoweit nicht über das gemeinsame streitige Rechts-\n\nverhältnis (§ 62 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden ist. Das ist hier nicht der Fall. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3/9 O 98/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 229/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-16/ii-zr-185-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":14},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-16/ii-zr-185-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:21.338240+00:00"}}