{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_183-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"II ZR 183/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu- kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander- setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus- einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein- fordern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 183/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 717 Satz 2 \n\nDer Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 \n\nSatz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-\n\nkommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander-\n\nsetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner \n\nselbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen \n\nversilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus-\n\neinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein-\n\nfordern. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil \n\nkeiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-\n\nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. \n\nDer Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat \n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\nDas Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missver-\n\nstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Be-\n\nschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, \n\ndie Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung \n\n- vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti-\n\nvierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht \n\ndarauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken \n\nbegegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis \n\nder Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 \n\nSatz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung \n\nder Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis \n\ndes Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-\n\nstreits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesell-\n\nschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des \n\nAuseinandersetzungsguthabens verjährt sind. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 22.224,93 € \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-183-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-183-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:39.460319+00:00"}}