{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_180-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"II ZR 180/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 180/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-\n\nnen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche abgewiesen, weil sich \n\ndie Parteien über die - für die Gründung einer ARGE in der Rechtsform einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts - wesentlichen Voraussetzungen nicht geei-\n\nnigt hätten. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den - wiederholt \n\nund unmissverständlich - gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag der \n\nKläger nicht zur Kenntnis genommen, wonach sich die Parteien am 14. August \n\n1997 - auch untereinander - geeinigt hätten, eine ARGE zu bilden, um die Auf-\n\nträge der D. gemeinschaftlich anzunehmen, untereinander zu gleichen \n\nTeilen abzuarbeiten und die Erlöse gemeinschaftlich zu vereinnahmen. Ferner \n\nhat das Berufungsgericht den weiteren - ebenfalls beweisunterlegten - Vortrag \n\nder Kläger nicht berücksichtigt, dass die ARGE in Vollzug gesetzt worden sei \n\nund die D. nicht nur Rahmenverträge mit ihr geschlossen habe, sondern \n\nihr in der Folgezeit auch Einzelaufträge erteilt habe, die unter den Parteien auf-\n\ngeteilt und abgewickelt worden seien. \n\n3 \n\nSoweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf - allenfalls unklare - \n\nschriftsätzliche Formulierungen der Kläger an anderer Stelle und auf eine Erklä-\n\nrung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht annehmen will, die Kläger hätten den Abschluss eines Gesell-\n\nschaftsvertrags nicht einmal schlüssig vorgetragen, ist dies unter Berücksichti-\n\ngung des eindeutigen, keinen Zweifel an seinem Inhalt zulassenden und in der \n\nBerufungsinstanz ausdrücklich wiederholten Klagevortrags unter keinem Ge-\n\nsichtspunkt vertretbar. \n\n4 \n\n2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-\n\nteren, von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebenen Begrün-\n\ndungen sind rechtsfehlerhaft. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der \n\nKlage darauf stützt, dass der Gesellschaftsvertrag mangels einer - nach landes-\n\nrechtlichen Vorschriften erforderlichen - Genehmigung (schwebend) unwirksam \n\nsei, übersieht es, dass in diesem Fall die Grundsätze über die fehlerhafte Ge-\n\nsellschaft anzuwenden wären. \n\n5 \n\nEbenso wenig wird das Berufungsurteil von der Erwägung getragen, der \n\nGesellschaftsvertrag, auf den die Kläger ihre Ansprüche stützen, sei in \"Weg-\n\nfall\" geraten, weil die Geschäftsgrundlage der ARGE entfallen sei. Abgesehen \n\ndavon, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit \n\nRecht rügt - schon den Sachverhalt, dem es die Bedeutung einer Geschäfts-\n\ngrundlage beimessen will, verfahrensfehlerhaft festgestellt hat, verkennt es die \n\nRechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall bestünde \n\nlediglich ein Recht auf Anpassung des Gesellschaftsvertrags oder - sofern die \n\nFortsetzung der Gesellschaft unzumutbar geworden wäre - ein Recht zur Kün-\n\ndigung aus wichtigem Grund, die jedoch nur für die Zukunft Wirkung entfalten \n\nkönnte. \n\n6 \n\nDarauf, dass das Berufungsgericht wiederum rechtsfehlerhaft einen Aus-\n\nkunftsanspruch der Kläger aus § 242 BGB deshalb verneint, weil sich die Par-\n\nteien nicht über einen Gesellschaftsvertrag geeinigt hätten und weil sich außer-\n\ndem die - selbst untätig gebliebenen - Kläger treuwidrig verhalten würden, wenn \n\nsie sich darauf berufen würden, der Beklagte habe treuwidrig die Genehmigung \n\ndes Vertrags nicht veranlasst, kommt es nicht mehr an. \n\n7 \n\n8 \n\n3. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht \n\nden maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Zurückverweisung gibt den \n\nParteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter dem bisher übersehenen Ge-\n\nsichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft zu ergänzen. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat außerdem daraufhin, dass die \n\nKlageanträge der Klarstellung bedürfen. Wie die Kläger in der Klageschrift zu-\n\ntreffend ausführen, stehen die im Wege der actio pro socio geltend gemachten \n\nAnsprüche der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. \n\n9 \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 O 277/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 6 U 206/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-10/ii-zr-180-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-10/ii-zr-180-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:19.240229+00:00"}}