{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_179-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"II ZR 179/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 179/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nStreitwert: 16.531,58 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer beträgt 16.531,58 € und übersteigt nicht den nach § 26 \n\nNr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert von 20.000,00 €. \n\n1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte An-\n\nspruch auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages gehört, ist die Be-\n\nschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einjäh-\n\nrigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge, die \n\nmit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. Hinge-\n\ngen findet eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig wer-\n\ndenden Beträge nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem \n\nbezifferten Antrag geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960 \n\n- V ZR 148/59, NJW 1960, 1459; Beschl. v. 25. November 1998 - IV ZR 199/98, \n\nNVersZ 1999, 239; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 \n\n- Rentenrückstand 1). \n\n3 \n\nDer Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten \n\nBeschwer beträgt danach 16.531,58 €. Das Dreieinhalbfache des geltend ge-\n\nmachten Jahresbetrags sind 14.198,94 €, denen 2.332,64 € für Rückstände \n\nhinzuzurechnen sind. Der maßgebliche Jahresbetrag \n\nist 4.056,84 € \n\n(12 x 338,07 €). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des \n\nhöchsten Jahresbetrages innerhalb des in § 9 ZPO genannten Zeitraums anzu-\n\nsetzen (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 10). Die höchste Differenz \n\nzwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den \n\nzuerkannten Ansprüchen sind 338,07 €/Monat. Von den Rückständen bis zur \n\nKlageeinreichung im Februar 2003 macht der Kläger über die zuerkannten Be-\n\nträge hinaus noch 2.332,64 € geltend (6 x 282,22 € und 2 x 319,66 €). Er hat \n\nmit der Klage zunächst nur Rückstände verlangt und erstmals mit der Klageer-\n\nweiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen Rückstän-\n\nden die zukünftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. März 2003 eingeklagt. \n\n4 \n\n2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch zurückzuwei-\n\nsen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-\n\nliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der \n\nParteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kläger revisionsrecht-\n\nlich unzulässig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der \n\nrechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbe-\n\nsondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der Al-\n\ntersgrenze eine für den Kläger gegenüber dem Gesetz günstigere Vereinbarung \n\nnicht getroffen worden ist. \n\n5 \n\nDer Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 O 5/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2007 - 27 U 178/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-179-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:10.627104+00:00"}}