{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"II ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"Vorstandsdoppelmandat\" AktG 1965 §§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1; HGB §§ 112 Abs. 1, 165 a) Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter. b) So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zuläs- sigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätig- keit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG). c) Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts (\"Vetorecht\") bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 170/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n9. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"Vorstandsdoppelmandat\" \n\nAktG 1965 §§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1; HGB §§ 112 Abs. 1, 165 \n\na) Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch \nbei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine \ndiese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch \nauch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter. \n\nb) So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zuläs-\nsigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätig-\nkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG). \n\nc) Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 \nAbs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts (\"Vetorecht\") bei \nder Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit \nDoppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und \nderen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der \nbeteiligten Aktiengesellschaften. \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2009 - II ZR 170/07 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. Juni 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Klägerin werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1, eine AG, sind alleinige Kommanditis-\n\ntinnen der G. + J. AG & Co. KG (G+J KG); die Beklagte zu 2 - ebenfalls \n\neine AG - ist deren Komplementärin. Die Klägerin ist mit einem Anteil von \n\n24,6 %, die Beklagte zu 1 mit 73,4 % und die Beklagte zu 2 mit 2 % am Ge-\n\nsamtkapital der G+J KG beteiligt. An der Beklagten zu 2 sind wiederum die Klä-\n\ngerin mit 25,1 % und die Beklagte zu 1 mit 74,9 % als Aktionäre beteiligt. \n\n2 \n\nNach der Bestellung bzw. Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden \n\nder Beklagten zu 2, Dr. K. , auch zum Mitglied des Vorstandes der Be-\n\nklagten zu 1 im Jahr 2000 bzw. 2004 hat die Klägerin gegen beide Beklagten \n\nKlage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Übernahme eines Vor-\n\nstandsmandats bei der herrschenden - nach ihrer Behauptung zu der KG in \n\nWettbewerb stehenden - Beklagten zu 1 durch ein Mitglied des Vorstands der \n\nBeklagten zu 2 ihrer vorherigen Zustimmung als Minderheitskommanditistin be-\n\ndürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\ndie Klägerin hilfsweise auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2 \n\nihren Vorstandsmitgliedern die Übernahme eines Vorstandsmandats bei der \n\nBeklagten zu 1 nur mit Zustimmung auch der Klägerin gestatten darf. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dabei den Hilfsantrag ge-\n\nmäß § 533 ZPO als unzulässig abgewiesen; außerdem hat es die Revision \n\n- beschränkt auf das Hauptbegehren - zugelassen. Mit der Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Hauptbegehren weiter. Ihre zugleich erhobene Beschwerde gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision hinsichtlich ihres zweitinstanzlich gestellten \n\nHilfsantrags hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2008 zurück-\n\ngewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 1370) hat zur Abweisung des Haupt-\n\nantrags im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte zu 2 unterliege zwar als Komplementärin einem Wettbe-\n\nwerbsverbot aus § 112 Abs. 1 HGB, doch gelte dieses nicht für deren Vor-\n\nstandsmitglieder, für die in dieser Funktion ausschließlich das Wettbewerbsver-\n\nbot aus § 88 Abs. 1 AktG einschlägig sei. Anders als bei der GmbH & Co. KG \n\nkomme eine drittschützende Wirkung des Anstellungsvertrags oder der Organ-\n\npflichten des Vorstands der Komplementär-AG zugunsten der Gesellschafter \n\nder KG nicht in Betracht. Es sei anerkannt, dass das Wettbewerbsverbot des \n\n§ 112 Abs. 1 HGB zwar auf den beherrschenden Gesellschafter einer \n\nGmbH & Co. KG selbst Anwendung finde, jedoch - soweit es um natürliche Per-\n\nsonen als Gesellschafter gehe - nicht auf ihre Vertreter. Der Vorstand der Kom-\n\nplementär-AG sei eher diesem Personenkreis gleichzustellen als einem beherr-\n\nschenden Gesellschafter, so dass eine Analogie zu § 112 Abs. 1 HGB aus-\n\nscheide. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie Klägerin hat als Minderheitskommanditistin der G+J KG kein aus ei-\n\nnem Wettbewerbsverbot gemäß § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungs-\n\nrecht an der Entscheidung der zuständigen Organe der beiden Beklagten über \n\nsog. Vorstandsdoppelmandate in der Weise, dass die Bestellung eines Vor-\n\nstandsmitglieds der Beklagten zu 2 (Komplementärin) zum (gleichzeitigen) Mit-\n\nglied des Vorstands der Beklagten zu 1 (Mehrheitskommanditistin) ihrer vorhe-\n\nrigen Zustimmung bedürfte. \n\n1. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Klägerin als Minder-\n\nheitskommanditistin hinsichtlich der Schaffung von Doppelmandaten in der Ge-\n\nschäftsleitung der beklagten Mitgesellschafter folgt nicht unmittelbar aus dem \n\npersonengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB. \n\na) Zwar richtet sich das in § 112 Abs. 1 HGB u. a. normierte - hier bei der \n\nrevisionsrechtlichen Prüfung in Betracht zu ziehende - Verbot des Geschäfte-\n\nmachens im gleichen Handelszweig auch bei der vorliegenden gesellschafts-\n\nrechtlichen Sonderform der Aktiengesellschaft & Co. KG nicht nur an die Be-\n\nklagte zu 2 als Komplementär-AG, sondern - entgegen dem zu engen Wortlaut \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndes § 165 HGB - gleichermaßen an die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer beherr-\n\nschenden Stellung (vgl. § 18 AktG) als Mehrheitskommanditistin und zugleich \n\nMehrheitsaktionärin der Komplementärin (vgl. Senat, BGHZ 89, 162, 166 \n\n- Heumann/Ogilvy - zur GmbH & Co. KG; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 \n\n- X ZR 167/99, DStR 2002, 1495, 1496; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/ \n\nStrohn, HGB 2. Aufl. § 165 Rdn. 8; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 165 \n\nRdn. 3; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 112 Rdn. 9; MünchKommHGB/Grunewald, \n\n2. Aufl. § 165 Rdn. 5 ff.). Nach Maßgabe dieses Wettbewerbsverbots dürfen die \n\ndavon betroffenen Gesellschafter selbst - hier also die beklagten Aktiengesell-\n\nschaften - nicht ohne Dispens der übrigen Gesellschafter als Leitungsorgan ei-\n\nner anderen gleichartigen Gesellschaft tätig werden (vgl. nur Goette in \n\nEbenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 112 Rdn. 13 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nb) Jedoch unterliegen nach ganz herrschender Meinung die gesetzlichen \n\nVertreter der Gesellschafter - hier also die Vorstandsmitglieder der beiden be-\n\nklagten Aktiengesellschaften - nicht ihrerseits direkt dem Wettbewerbsverbot \n\ndes § 112 Abs. 1 HGB (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO \n\n§ 112 Rdn. 6 m.w.Nachw., \n\ninsofern missverständlich: ebenda Rdn. 4; \n\nKoller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. §§ 112, 113 Rdn. 2; MünchKommHGB/ \n\nLanghein aaO § 112 Rdn. 9; von Gerkan/Haas \n\nin Röhricht/Graf von \n\nWestphalen, HGB 3. Aufl. § 112 Rdn. 3 sowie § 165 Rdn. 18 a - explizit für Vor-\n\nstandsmitglieder der Komplementär-AG; ebenso Baumbach/Hopt aaO § 112 \n\nRdn. 2; a.A. Cahn, Der Konzern 2007, 716, 718), so dass die Klägerin hieraus \n\njedenfalls nicht unmittelbar ein - präventiv wirkendes - Zustimmungserfordernis \n\nzu ihren Gunsten mit der Wirkung eines \"Vetorechts\" bei der Besetzung des \n\nVorstands der Beklagten zu 1 mit \"Doppelmandatsträgern\" aus der Geschäfts-\n\nleitung der Beklagten zu 2 herleiten kann. \n\n11 \n\n2. Die Klägerin kann ein derartiges Mitbestimmungsrecht auch nicht auf \n\neine analoge Anwendung des für beide beklagten Aktiengesellschaften als Mit-\n\ngesellschafterinnen der G+J KG geltenden Wettbewerbsverbots des § 112 \n\nAbs. 1 HGB stützen. \n\n12 \n\na) Dabei kommt es schon im Ansatz nicht einmal darauf an, ob die Be-\n\nklagte zu 1 tatsächlich - wie die Klägerin behauptet und der Senat revisions-\n\nrechtlich zu ihren Gunsten unterstellt - in demselben Handelszweig Geschäfte \n\nmacht wie die G+J KG. Denn allein darin, dass die Beklagte zu 1 durch die - in \n\nder alleinigen Bestellungskompetenz ihres Aufsichtsrats liegende - Besetzung \n\nihres eigenen mehrköpfigen Vorstands mit einem Mandatsträger aus der Ge-\n\nschäftsleitung der von ihr abhängigen Komplementärin der G+J KG mit deren \n\nZustimmung beherrschenden Einfluss ausübt, liegt noch keine wettbewerbsre-\n\nlevante Handlung und damit kein einwilligungsbedürftiges Geschäftemachen \n\noder Teilnehmen an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft i. S. des \n\n§ 112 Abs. 1 HGB (vgl. Altmeppen, ZIP 2008, 437, 441 f.; a.A. Werner, \n\nGmbHR 2007, 988, 989). \n\n13 \n\nb) Eine - die analoge Anwendung des § 112 HGB erfordernde - Geset-\n\nzeslücke vermag der Senat aber vor allem deshalb nicht zu erkennen, weil ein \n\ndaraus abgeleiteter Einwilligungsvorbehalt zugunsten der Klägerin in dieser \n\nKonstellation mit den geltenden aktienrechtlichen Kompetenznormen (§§ 84, 88 \n\nAktG) sowie mit den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen \n\nGrundsätzen des (Aktien-)Konzernrechts (§§ 16 ff. AktG) nicht in Einklang \n\nsteht. \n\n14 \n\naa) Die Bestellung des Vorstands einer AG (§ 84 AktG) fällt ebenso wie \n\ndessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG) in die alleinige \n\nZuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch Vorstandsdoppelmandate - wie sie den \n\nKern des vorliegenden Rechtstreits darstellen - sind nach geltendem Aktien-\n\nrecht nicht verboten (arg. e § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG); ihre Zulässigkeit hängt \n\nallein von der - hier erteilten - Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaf-\n\nten zu der Doppeltätigkeit ab (vgl. Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, \n\n574; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG § 76 Rdn. 18; Fleischer in Spindler/Stilz, \n\nAktG § 76 Rdn. 93; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 311 Rdn. 22, § 88 Rdn. 4, § 76 \n\nRdn. 21; MünchKommAktG/Kropff, 2. Aufl. § 311 Rdn. 93 ff.). \n\n15 \n\nbb) Das gilt - trotz nahe liegender Interessenkonflikte - auch und gerade \n\nfür personelle Verflechtungen im Aktienkonzern. Für ihn unterstellt das Gesetz \n\nin §§ 18 Abs. 1 S. 3, 17 Abs. 2, 16 AktG, dass beherrschtes und herrschendes \n\nUnternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, und vermutet, dass die \n\nfaktisch abhängige AG einheitlich geleitet wird. Trotz der mit der Beherrschung \n\nverbundenen Gefahren für die rechtliche Eigenständigkeit der abhängigen Ge-\n\nsellschaft besteht kein - präventiv wirkendes - Verbot für das herrschende Un-\n\nternehmen, sich - über den von ihm faktisch \"kontrollierten\" Aufsichtsrat (§ 84 \n\nAktG) - selbst zum Geschäftsleiter der abhängigen Gesellschaft einsetzen oder \n\ndas Vorstandsamt mit Personen seines Vertrauens besetzen zu lassen (vgl. \n\nAltmeppen aaO 437, 442). Das gilt gleichermaßen für die Bestellung von Dop-\n\npelmandaten in beiden Aktiengesellschaften und die dafür nötige Befreiung \n\nnach § 88 AktG, wobei es keine Rolle spielt, ob die (Doppel-)Besetzung \"von \n\noben nach unten\" oder - wie hier - \"von unten nach oben\" erfolgt. \n\n16 \n\nAllerdings ergibt sich aus dieser Konstellation trotz der mit Vorstands-\n\ndoppelmandaten verbundenen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unter-\n\nnehmens und des mit dem gleichzeitigen Einsatz bei zwei Gesellschaften ver-\n\nbundenen Loyalitätskonflikts, der im Konzernverbund eine besondere Zuspit-\n\nzung erfährt, kein \"Freibrief\" zugunsten der Konzernspitze. Der Doppelmandats-\n\nträger hat vielmehr bei seinen Entscheidungen stets die Interessen des jeweili-\n\ngen Pflichtenkreises wahrzunehmen (vgl. BGHZ 36, 296, 306 f.; Sen.Urt. v. \n\n21. Dezember 1979 - II ZR 244/78, NJW 1980, 1629, 1630 - jew. zum Auf-\n\nsichtsrat; Fleischer in Spindler/Stilz aaO § 76 Rdn. 94 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\ncc) Diese Grundsätze gelten auch in der - hier vorliegenden - besonde-\n\nren konzernrechtlichen Situation einer faktischen Abhängigkeit der Komplemen-\n\ntär-AG von ihrer Mehrheitsaktionärin. Kann die Konzernmutter wegen ihrer \n\nMehrheitsbeteiligung die abhängige Gesellschaft legal beherrschen und einheit-\n\nlich leiten, so sind dem Minderheitsaktionär der abhängigen Gesellschaft - wie \n\nhier der Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2 - gegenüber der alleinigen \n\nKompetenz des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft nach § 88 AktG hinsichtlich \n\nder Befreiung von Vorstandsmitgliedern zur Wahrnehmung von Doppelmanda-\n\nten keine eigenständigen Mitwirkungsrechte eingeräumt. Bezüglich der ent-\n\nsprechenden Vorstandsbestellungs- und Befreiungskompetenz (§§ 84, 88 \n\nAktG) des Aufsichtsrats der im faktischen Konzern herrschenden Aktiengesell-\n\nschaft für die Tätigkeit von Doppelmandatsträgern bei dieser besteht ein be-\n\nsonderes Mitspracherecht des Minderheitsaktionärs - wie im vorliegenden Fall \n\nder Klägerin - der abhängigen Gesellschaft von vornherein nicht, wenn er - wie \n\nhier - noch nicht einmal an dem herrschenden Unternehmen als Aktionär betei-\n\nligt ist. \n\n18 \n\ndd) Die - von der Beklagten zu 1 als \"Mutter-AG\" beherrschte - AG & Co. \n\nKG unterliegt hinsichtlich der alleinigen Bestellungs- und Befreiungskompetenz \n\nder Aufsichtsräte der beiden beklagten Aktiengesellschaften für Vorstandsdop-\n\npelmandate - um die es im vorliegenden Fall allein geht - keiner anderen Beur-\n\nteilung. Hat die Klägerin insoweit als Minderheitsaktionärin der von der Beklag-\n\nten zu 1 beherrschten Komplementär-AG - wie in der Grundkonstellation zwi-\n\nschen Mutter- und Tochter-AG - keinerlei eigenständige Mitentscheidungskom-\n\npetenz, so erwächst ihr eine solche auch nicht wegen ihrer gleichzeitigen \n\nRechtsstellung als Minderheitskommanditistin der G+J KG. Vielmehr hat sie es \n\nauch in dieser Eigenschaft hinzunehmen, dass das herrschende Unternehmen \n\ndie Besetzung des Geschäftsleiterpostens in der eigenen wie in der abhängigen \n\nGesellschaft - über die von ihr kontrollierten Aufsichtsräte - bestimmt (vgl. \n\nAltmeppen aaO 437, 443; a.A. Cahn aaO 716, 724). \n\n19 \n\n3. Die Alleinkompetenz der Aufsichtsräte der beiden beklagten Aktienge-\n\nsellschaften zur Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder zu Doppelmandats-\n\nträgern bei gleichzeitiger Befreiung vom Wettbewerbsverbot (§§ 84, 88 AktG) \n\nkann auch nicht durch ein Zustimmungsrecht der Klägerin aufgrund einer Ana-\n\nlogie zu § 112 HGB deshalb durchbrochen werden, weil etwa ein derart bestell-\n\nter Doppelmandatsträger in Ausübung seines Geschäftsleiteramtes bei der Be-\n\nklagten zu 1 auf Basis seiner durch den Aufsichtsrat konkretisierten Pflichten \n\neine Tätigkeit entfalten könnte, die einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das \n\nfür sie als Mehrheitskommanditistin der KG geltende Wettbewerbsverbot (Tä-\n\ntigwerden im gleichen Handelszweig) aus § 112 Abs. 1 HGB begründen würde. \n\nDagegen kann sich die Klägerin nach Maßgabe der §§ 112, 113 HGB nur im \n\nEinzelfall durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Eintritt \n\nund Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1 wehren; ein darüber hinausge-\n\nhendes - wie gezeigt: systemfremdes - präventiv wirkendes Mitspracherecht in \n\nForm eines faktischen \"Vetorechts\" bei der Bestellung von Vorstandsdoppel-\n\nmandaten in den beteiligten Aktiengesellschaften ergibt sich daraus - schon \n\nwegen Fehlens einer Schutzlücke - nicht. \n\n20 \n\n4. Das Postulat der Klägerin, die Zuständigkeit des Aufsichtsrates der \n\nKomplementär-AG für die Dispenserteilung gem. § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG sei \n\njedenfalls in der AG & Co. KG durch diejenige der Gesellschafter der KG zu \n\nergänzen, weil hier eine Drittschutzwirkung bestehe und Schutzadressaten und \n\nEinwilligungsberechtigte nicht auseinander fallen dürften, ist weder mit der ein-\n\ndeutigen Kompetenzzuordnung des Gesetzes in §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 \n\nSatz 2 AktG vereinbar noch vermag die Revision aufzuzeigen, wieso die AG & \n\nCo. KG entgegen dem geltenden Trennungsprinzip als Einheitsgesellschaft be-\n\nhandelt werden müsste. \n\n21 \n\n5. Es kann dabei dahinstehen, ob bei der AG & Co. KG die Norm des \n\n§ 88 Abs. 1 Satz 2 AktG oder das Organ- und Anstellungsverhältnis des Vor-\n\nstands zur Komplementär-AG tatsächlich drittschützende Wirkung zugunsten \n\nder KG entfalten (vgl. Hüffer aaO § 88 Rdn. 4; Kort in Großkomm.z.AktG \n\n4. Aufl. § 88 Rdn. 47; a.A. Hellgardt, ZIP 2007, 2248, 2249), wie dies für den \n\nGeschäftsführer der GmbH & Co. KG angenommen wird (vgl. Senat, BGHZ 75, \n\n321, 324; Senat, BGHZ 76, 326, 337 f.; BGHZ 100, 190, 193; Senat, Urt. v. \n\n14. November \n\n1994 \n\n- II ZR 160/93, \n\nDStR 1995, \n\n1436, \n\n1439; \n\nMünchKommHGB/Grunewald aaO § 165 Rdn. 14; Henze in Ebenroth/Boujong/ \n\nJoost/Strohn aaO § 177 a Anh. A Rdn. 98; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf \n\nvon Westphalen aaO § 165 Rdn. 18; Baumbach/Hopt aaO Anh. § 177 a \n\nRdn. 28; Riegger, BB 1983, 90, 91; Armbrüster, ZIP 1997, 261, 272; Altmeppen \n\naaO 437, 440). Denn Drittschutz bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass \n\nder KG eigene Ansprüche zustehen könnten, soweit der Geschäftsleiter \n\n(Treu-)Pflichten aus dem den Drittschutz begründenden, bereits bestehenden \n\nAnstellungs- und Organverhältnis zur Komplementärin verletzt (vgl. Altmeppen \n\naaO 437, 441; MünchKommHGB/Grunewald aaO § 165 Rdn. 14). \n\n22 \n\nEin - die alleinige gesetzliche Kompetenz der Aufsichtsräte der betref-\n\nfenden Aktiengesellschaften beschränkendes - Recht der übrigen Gesellschaf-\n\nter der KG auf maßgebliche Mitwirkung (faktisches \"Vetorecht\") bei dem - zeit-\n\nlich vorgehenden - \"primären\" Akt der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu \n\nDoppelmandatsträgern wie auch bei dem Abschluss und der Ausgestaltung der \n\nAnstellungsverträge ist indessen keinesfalls damit verbunden. \n\n23 \n\n3. Einen Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Schaffung von Doppel-\n\nmandaten in der Geschäftsleitung der beiden beklagten Aktiengesellschaften \n\nkann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Minderheitskommanditistin der G+J \n\nKG auch nicht - wie sie dies erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung \n\nvor dem Senat versucht hat - mit Erfolg aus dem Kommanditgesellschaftsver-\n\ntrag herleiten. Dem steht bereits entgegen, dass es sich insoweit um die Einfüh-\n\nrung neuen - nicht einmal in der Revisionsbegründung enthaltenen - Tatsa-\n\nchenvortrags handelt, der - wie die Beklagten mit Recht gerügt haben - in der \n\nRevisionsinstanz prozessrechtlich unzulässig ist (vgl. § 559 ZPO). Überdies \n\nlässt sich aber auch aus den von dem drittinstanzlichen Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin insbesondere herangezogenen Bestimmungen der Art. 6 \n\nAbs. 1, 2 f (Vertretung und Geschäftsführung) und Art. 9 Abs. 5 (Stimmrecht \n\nund Beschlussfassung) des - von der Klägerin in anderem Zusammenhang zu \n\nden Akten gereichten - Gesellschaftsvertrages (GV) nicht entnehmen, dass et-\n\nwa die Bestellung eines Vorstandsmitglieds der Komplementär-AG zum gleich-\n\nzeitigen Mitglied des Vorstands der sie und die KG beherrschenden Mehrheits-\n\nkommanditistin ein Grundlagengeschäft wäre und - trotz des nach Art. 9 Abs. 5 \n\nGV für Beschlüsse nach Art. 6 Abs. 2 f geltenden Mehrheitsprinzips - unter dem \n\nVorbehalt der Zustimmung der Klägerin als Minderheitskommanditistin nach Art \n\neines \"Vetorechts\" stünde. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 412 O 91/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 11 U 141/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-09/ii-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":15},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-09/ii-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:04.763252+00:00"}}