{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_169-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"II ZR 169/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit wel- chem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.). b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treu- widrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 169/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 \n\na) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung \n\nnicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter \n\ndurch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit wel-\n\nchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.). \n\nb) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treu-\n\nwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter \n\nzwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind \n\nzu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu \n\ndient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen \n\nund eine weitere Untersuchung zu verhindern. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Baden-Baden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revisionen des Klägers und der Beklagten durch Be-\n\nschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht be-\n\nreits unzulässig sind. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nSoweit die Revisionen zulässig sind, haben sie keine Aussicht auf Erfolg \n\nund liegen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO). \n\nI. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er den Berufungsan-\n\ntrag 2.2 (Beschluss über die Trennung des Antrags auf Abberufung des Ge-\n\nschäftsführers und des Widerrufs der Prokura) weiterverfolgt, weil zu diesem \n\nselbständigen Klageantrag eine Revisionsbegründung fehlt (§ 551 ZPO). \n\nII. Ein Zulassungsgrund fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit seiner \n\nAnsicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzungen \n\nbestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Schadensersatzan-\n\nsprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht das Beru-\n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nfungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\n(GmbHR 2000, 1050) ab. Die abweichende und unzutreffende Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Mitgesellschafter \n\ndes Klägers nicht gemeinschaftlich eine Pflicht verletzt haben. Eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts ist auch nicht mehr erforderlich, da der Senat die \n\nFrage durch Urteil vom 27. April 2009 (II ZR 167/07, z.V.b.) geklärt hat. \n\nIII. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Die Klage auf Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung \n\nder Beklagten am 14. Oktober 2005 die Abberufung des Geschäftsführers \n\nC. K. und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen \n\nwurden (Berufungsantrag 1.2), ist nicht begründet. \n\na) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass in einem Abstim-\n\nmungsgang die Abberufung des Geschäftsführers und der Widerruf der Prokura \n\nbeschlossen worden sei, ist die Klage unbegründet, weil über diesen Blockan-\n\ntrag nicht abgestimmt wurde. Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer \n\nGmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter fest-\n\ngestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage \n\n(§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden \n\nist (Senat BGHZ 104, 66, 68; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 288/94, \n\nZIP 1995, 1982; v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656; v. 11. Februar \n\n2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Diese Feststellung kann nicht ge-\n\ntroffen werden, wenn die Gesellschafter nicht abgestimmt und keinen Be-\n\nschluss gefasst haben. \n\n7 \n\nÜber den Blockantrag des Klägers wurde kein Beschluss gefasst. Ein \n\nBeschluss kommt durch die Stimmabgabe der Gesellschafter bei einer Abstim-\n\nmung zustande (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jedenfalls wenn die Mitgesellschafter \n\nsich berechtigt weigern, über einen Beschlussantrag abzustimmen, kann durch \n\ndie Willensäußerung eines Gesellschafters allein kein Beschluss zustande kom-\n\nmen, weil eine im Wege der Abstimmung getroffene Bestimmung und damit der \n\nTatbestand eines Beschlusses fehlt. Die Mitgesellschafter des Klägers lehnten \n\nes berechtigterweise ab, über den Blockantrag abzustimmen, so dass die Wil-\n\nlenskundgabe des daraufhin allein votierenden Klägers keine Stimmabgabe im \n\nRahmen einer Abstimmung war. \n\n8 \n\nDer Kläger konnte seinen Antrag nicht im Wege der Selbsthilfe zur Ab-\n\nstimmung stellen. Ein Gesellschafter kann im Wege der Selbsthilfe eine Ab-\n\nstimmung nur nach rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussantrags erreichen \n\n(§ 51 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Gesellschafterbe-\n\nschlüsse können grundsätzlich nur über Gegenstände gefasst werden, die we-\n\nnigstens drei Tage vor der Versammlung angekündigt worden sind (§ 51 Abs. 4 \n\nGmbHG). Der Beschlussantrag des Klägers war nicht rechtzeitig angekündigt. \n\nDie Einladung zur Gesellschafterversammlung ist trotz des rechtzeitig gestellten \n\nErgänzungsantrags des Klägers nicht ergänzt worden. Von seinem Selbsthilfe-\n\nrecht zur Ankündigung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) hat der Kläger keinen \n\nGebrauch gemacht. Der Ergänzungsantrag vom 7. Oktober 2005 ist keine An-\n\nkündigung des Beschlussgegenstandes. Sie ist erst möglich, wenn der Ge-\n\nschäftsführer dem Ergänzungsverlangen nicht entspricht, und muss die Tatsa-\n\nchen, auf die sich die Ausübung des Selbsthilferechts stützt, mitteilen (§ 50 \n\nAbs. 3 Satz 1 GmbHG). \n\n9 \n\nDer Mangel ist nicht durch eine Vollversammlung geheilt (§ 51 Abs. 3 \n\nGmbHG). Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass \n\nsämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung \n\nder Gesellschafterversammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstan-\n\nden sind (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, \n\nZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. \n\n19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). C. und R. K. wa-\n\nren zwar anwesend, haben sich aber der Abstimmung widersetzt. \n\n10 \n\nb) Auch der Antrag festzustellen, dass jeweils Einzelbeschlüsse zur Ab-\n\nberufung des Geschäftsführers bzw. zum Widerruf der Prokura gefasst worden \n\nsind, ist nicht begründet. Dass insoweit, wie die Revision des Klägers zu Recht \n\nrügt, Entscheidungsgründe fehlen (§ 547 Nr. 6 ZPO), führt nicht zum Erfolg der \n\nRevision. Das Fehlen von Entscheidungsgründen bleibt ohne Auswirkungen, \n\nwenn sich die übergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich \n\nerweisen (BGHZ 39, 333, 338; 119, 300, 302; Urt. v. 26. Januar 1983 \n\n- IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89, NJW-\n\nRR 1991, 194; v. 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393). So liegt der \n\nFall hier. Wenn - wie die Revision des Klägers meint - sich der Protest der Mit-\n\ngesellschafter gegen die Abstimmung nur auf die Sammelabstimmung bezog, \n\nund sie mit der Einzelabstimmung einverstanden waren, scheitert die Feststel-\n\nlung, dass die beantragten Beschlüsse gefasst wurden, daran, dass sie nicht \n\ndie erforderliche Mehrheit gefunden haben. Die von R. und C. K. \n\njeweils abgegebenen Stimmen sind zu berücksichtigen. \n\n11 \n\nR. K. war von der Abstimmung über die Abberufung des Ge-\n\nschäftsführers nicht wegen eines Stimmverbots (§ 47 Abs. 4 GmbHG) ausge-\n\nschlossen. Zwar ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Ge-\n\nsellschafter auch dann von der Abstimmung über die Abberufung eines Ge-\n\nschäftsführers ausgeschlossen, wenn er die den wichtigen Grund zur Abberu-\n\nfung bildende Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen \n\nhat (Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Eine solche gemeinsam \n\nbegangene Pflichtverletzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der gegen R. \n\n K. erhobene Vorwurf, als Gesellschafterin einer Geschäftsführungsmaß-\n\nnahme pflichtwidrig zugestimmt zu haben, unterscheidet sich von der dem Ge-\n\nschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzung, ohne vorherige Zustimmung der \n\nGesellschafter gehandelt und damit gegen seine Kompetenzen verstoßen zu \n\nhaben. Die Zustimmung von R. K. zu der unter den Gesellschaftern \n\numstrittenen Investition in eine neue Spanerlinie ist außerdem keine Pflichtver-\n\nletzung. Ein Gesellschafter verstößt nicht gegen seine Pflichten, wenn er von \n\nseinem Recht, über eine Geschäftsführungsmaßnahme mitzubestimmen, \n\nGebrauch macht, auch wenn die Maßnahme wirtschaftliche Risiken mit sich \n\nbringt. \n\n12 \n\nDie Stimmen von R. K. waren auch nicht wegen eines Stimm-\n\nrechtsmissbrauches unberücksichtigt zu lassen. Die gesellschafterliche Treue-\n\npflicht gebot nicht, für die Abberufung des Geschäftsführers zu stimmen. Das \n\nBerufungsgericht hat den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 in zutreffender \n\ntatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine \n\nneue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligen Geschäftsführer ins \n\nAuge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers \n\nübergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch \n\neines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehr-\n\nheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete \n\ndie Investition. \n\n13 \n\nC. K. war umgekehrt von der Abstimmung über den Widerruf \n\nder Prokura nicht ausgeschlossen. Ein Stimmrechtsmissbrauch liegt schon \n\ndeshalb nicht vor, weil Renate Keller keine Pflichten verletzt hat. Ihre Zustim-\n\nmung als Gesellschafterin zu der wirtschaftlich umstrittenen Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahme war nicht pflichtwidrig. \n\n14 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie den Antrag \n\nweiterverfolgt, die Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Geschäftsführers \n\nund des Widerruf der Prokura in der Gesellschafterversammlung der Beklagten \n\nam 15. November 2005 für nichtig zu erklären (Berufungsanträge 2.3. bis 2.5.). \n\n15 \n\na) Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ableh-\n\nnung des Blockantrags des Klägers, den Geschäftsführer abzuberufen und die \n\nProkura zu widerrufen, ist nicht begründet. Das Fehlen von Entscheidungs-\n\ngründen zu diesem Berufungsantrag führt nicht zur Aufhebung, weil sich die \n\nübergangenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen (vgl. \n\nIII. 1. a). Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage \n\nkann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Be-\n\nschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass ein beantragter Beschluss \n\ngefasst wurde. Ein Beschluss über den Blockantrag wurde nicht gefasst, weil \n\nüber den Beschlussantrag des Klägers nicht abgestimmt wurde. Der wirksam \n\nvon der Mehrheit der Gesellschafter zum Versammlungsleiter gewählte \n\nC. K. ordnete eine getrennte Abstimmung über die Abberufung des \n\nGeschäftsführers und den Widerruf der Prokura an. Der Versammlungsleiter \n\nkann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden (vgl. OLG München \n\nGmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/ \n\nSeibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33; Baumbach/Heck/Zöllner, GmbHG \n\n18. Aufl. § 48 Rdn. 16). Dass der Kläger dennoch einen Abstimmungsvorgang \n\nüber seinen Blockantrag erzwang, an dem unter Protest auch ein Vertreter für \n\ndie Gesellschafterin H. K. GmbH & Co. KG teilnahm, führt nicht zu \n\neiner Beschlussfassung. Der Versammlungsleiter machte deutlich, dass er - wie \n\nauch die Mitgesellschafterin - mit einer Abstimmung nicht einverstanden war \n\nund sie nur formal durchführte, um einen Fortgang der Gesellschafterversamm-\n\nlung gegen den auf einer Abstimmung beharrenden Kläger zu ermöglichen und \n\ndie fruchtlose Diskussion mit dem Kläger über Verfahrensfragen zu beenden. \n\n16 \n\nb) Die Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ableh-\n\nnung des Antrags zur Abberufung des Geschäftsführers ist ebenfalls nicht be-\n\ngründet. Der Antrag des Klägers hat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, \n\nweil er mit den Stimmen der Mitgesellschafterin R. K. abgelehnt wurde. \n\nR. K. war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen und ihre Stimm-\n\nabgabe war nicht missbräuchlich (vgl. III. 1. b). Entsprechendes gilt für die An-\n\nfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung des Antrags \n\nzum Widerruf der Prokura. \n\n17 \n\n18 \n\nIV. Die Revision der Beklagten hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Klageantrag, dass der Antrag auf Entlas-\n\ntung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung am 14. Oktober \n\n2005 abgelehnt wurde, im Ergebnis zu Recht stattgegeben. \n\n19 \n\n1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Wenn - wie hier - das Abstim-\n\nmungsergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt worden ist, \n\nkann der Streit über den Inhalt und das Zustandekommen eines Beschlusses \n\nnur mit der allgemeinen Feststellungsklage geklärt werden (oben III. 1. a). Ent-\n\ngegen der Revisionserwiderung des Klägers muss nicht daneben - entspre-\n\nchend der Kombination der Anfechtungsklage mit der positiven Beschlussfest-\n\nstellungsklage - mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von \n\nden anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Be-\n\nschluss beseitigt werden. Die allgemeine Feststellungsklage umfasst auch die \n\nGeltendmachung von Anfechtungsgründen (Ulmer/Raiser, GmbHG Anh. § 47 \n\nRdn. 280). \n\n20 \n\n2. Der Beschluss, den Geschäftsführer zu entlasten, ist nicht wirksam \n\nzustande gekommen. Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesell-\n\nschafter bei der Entlastung (Senat, BGHZ 94, 324, 327) ist ein Entlastungsbe-\n\nschluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denk-\n\nbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (Sen.Urt. v. 10. Februar 1977 \n\n- II ZR 79/75, WM 1977, 361). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Ge-\n\nschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesell-\n\nschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist \n\neine Entlastungsentscheidung auch treuwidrig, wenn sie - wie hier - zu einem \n\nZeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverlet-\n\nzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der \n\nGesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Ge-\n\nschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weite-\n\nre Untersuchung zu verhindern. Der Kläger hatte erst unmittelbar vor der Ge-\n\nsellschafterversammlung von der Geschäftsführungsmaßnahme erfahren, zu \n\nder der Geschäftsführer C. K. pflichtwidrig seine Zustimmung nicht \n\neingeholt hatte und mit der eine erhebliche Verschuldung der Gesellschaft ver-\n\nbunden war. Die zu einer Beurteilung notwendigen Informationen besaß er \n\nnicht, was sich schon daran zeigt, dass die Gesellschafter in der folgenden Ver-\n\nsammlung die Überprüfung der Investitionsentscheidung durch ein Sachver-\n\nständigengutachten beschlossen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nStrohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss und \n\ndurch Revisionsrücknahme der Beklagten erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 O 84/05 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 397/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-169-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_169-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:36.735422+00:00"}}