{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_168-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"II ZR 168/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 47 Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht- verletzung befangen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 168/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGmbHG § 47 \n\nDie Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 \n\nGmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen \n\nmaßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des \n\nmaßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter \n\ndann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht-\n\nverletzung befangen sind. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Baden-Baden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie \n\nhat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des \n\nBerufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die \n\nSache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nnach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten \n\nGesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei \n\nder Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Be-\n\nklagten zu 4 stimmberechtigt war. \n\n5 \n\nDie Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil \n\nmit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus-\n\ngeschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesell-\n\nschaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen \n\nmaßgebenden Einfluss ausüben \n\n(vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358; \n\nUlmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG \n\n18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden \n\nEinfluss bei der Beklagten zu 3. \n\n6 \n\na) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, \n\nregelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der \n\nStimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch \n\nwie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in \n\nder Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als \n\neigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entspre-\n\nchend § 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07). Eigenen \n\nAnteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen \n\n(BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die \n\nBeklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die \n\nBeklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte \n\nzu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten \n\nzu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die \n\ndie Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und \n\ngesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als \n\nProkuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht. \n\n7 \n\nb) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er \n\nhatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung \n\nkommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleini-\n\nger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss. \n\nDer Alleingeschäftsführer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschaf-\n\nter abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, \n\njederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. MünchKommAktG/Bayer \n\n3. Aufl. § 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Ge-\n\nschäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen \n\nder übrigen Gesellschafter nicht verhindern. \n\n8 \n\nc) Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzu-\n\nrechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Ge-\n\ndanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst \n\nzwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit \n\neinem anderen begangen haben (Senat, BGHZ 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009 \n\n- II ZR 167/07, z.V.b.). Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem \n\nStimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine \n\nGesellschafterin beteiligt sind (vgl. BGHZ 116, 353, 358). Der Kläger hat eine \n\nsolche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtver-\n\nletzung aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des \n\nKlägers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie \n\neingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Geschäftsführer der \n\nKomplementärin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Kom-\n\nplementärin, aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der \n\nBeklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin \n\nder Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer ge-\n\nmeinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und \n\ndie unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers \n\nsind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverlet-\n\nzungen (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945). \n\n9 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf \n\nZustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2 \n\nwar am Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstim-\n\nmungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kom-\n\npetenzverstoß des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tat-\n\nrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine \n\nneue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins \n\nAuge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers \n\nübergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch \n\neines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehr-\n\nheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete \n\ndie Investition. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nStrohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-168-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-168-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:34.295482+00:00"}}