{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_167-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"II ZR 167/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2 a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die An- fechtungsklage zulässig. b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abbe- rufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 167/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n27. April 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG §§ 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2 \n\na) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes \nInformationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter \nbestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die An-\nfechtungsklage zulässig. \n\nb) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abbe-\nrufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem \nGeschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen. \n\nBGH, Urteil v. 27. April 2009 - II ZR 167/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Baden-Baden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers \n\nwird auf seine Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 hinsichtlich der Kla-\n\ngeanträge 1.2. und 2. zurückgewiesen wurde. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts \n\nBaden-Baden vom 29. Juli 2005 teilweise (Klageantrag 1.2.) ab-\n\ngeändert: \n\nDer Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten \n\nzu 1 vom 28. Oktober 2003 \n\n\"Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenz-\nunternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der \nFirma Kl. AG, darf er nicht informiert werden über \nsämtliche Umstände des Ein- und Verkaufs, über Investiti-\nonsplanungen und -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, \nLiquiditätsplanungen, Produktionsmengen sowie über den \nInhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. \nK. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG.\" \n\nwird für nichtig erklärt. \n\nIm Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klageantrag zu 2 \n\nund Kostenentscheidung) wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Mutter R. K. und seinem \n\nBruder C. K. Gesellschafter der Beklagten. In beiden Gesellschaften \n\nherrscht zwischen ihnen vielfältiger Streit. An der Beklagten zu 1, einer GmbH, \n\nsind der Kläger mit einem Anteil von 12,5 %, C. K. ebenfalls mit \n\n12,5 % und R. K. mit 25 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin ist mit \n\neinem Anteil von 50 % die Beklagte zu 2, eine GmbH & Co. KG. Deren Kom-\n\nplementäre sind mit einem Festkapital von 600.000,00 DM die Beklagte zu 1 \n\nund ohne Kapitalbeteiligung R. K. , die von der Geschäftsführung aus-\n\ngeschlossen ist. Kommanditisten der Beklagten zu 2 sind mit einer Einlage von \n\njeweils 150.000,00 DM der Kläger und C. K. . Das operative Geschäft \n\n- ein Sägewerk und ein Holzhandel - betreibt die H. K. GmbH, eine \n\n100%ige Tochter der Beklagten zu 2. Geschäftsführer der H. K. \n\nGmbH und der Beklagten zu 1 ist C. K. , Prokuristin in beiden Gesell-\n\nschaften R. K. . \n\n2 \n\nIn der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August \n\n2003 wurde dem Kläger die Einsicht \n\nin den Jahresabschluss der \n\nH. K. GmbH verweigert. Der Kläger verließ nach seinen Angaben \n\nden Versammlungsort, nachdem zuvor seine Mitgesellschafter die Versamm-\n\nlung abgebrochen und verlassen hatten. C. K. und R. K. un-\n\nterzeichneten ein Protokoll über die Versammlung, demzufolge der Kläger die \n\nVersammlung verließ und danach die Feststellung des Jahresabschlusses \n\n2002, die Ergebnisverteilung 2002 sowie die Entlastung des Geschäftsführers \n\nbeschlossen wurden. \n\n3 \n\nIn der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober \n\n2003 wurde u.a. beschlossen: \n\n\"Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenzun-\nternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma \nKl. AG, darf er nicht informiert werden über sämtliche \nUmstände des Ein- und Verkaufs, über Investitionsplanungen \nund -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanun-\ngen, Produktionsmengen sowie über den Inhalt, nicht jedoch \ndas Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der \nH. K. GmbH & Co. KG.\" \n\n4 \n\n5 \n\nAuf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am selben Tag \n\nwurde ein gleich lautender Beschluss gefasst. \n\nIn der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November \n\n2003 wurde über den Antrag des Klägers abgestimmt, C. K. als Ge-\n\nschäftsführer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. \n\nNach den Feststellungen des Versammlungsleiters wurde der Antrag auf Abbe-\n\nrufung des Geschäftsführers mit den Stimmen von R. K. und der Be-\n\nklagten zu 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. , gegen die Stimmen des \n\nKlägers und der Antrag, die Prokura von R. K. zu widerrufen, mit den \n\nStimmen von C. K. und der Beklagten zu 2 gegen die Stimmen des \n\nKlägers abgelehnt. \n\n6 \n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesell-\n\nschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 nichtig sind, dass \n\n- u.a. - der genannte Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten \n\nzu 1 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam ist und dass in der Ge-\n\nsellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wirksam \n\nbeschlossen wurde, C. K. als Geschäftsführer abzuberufen und die \n\nProkura von R. K. zu widerrufen. Das Landgericht hat die Beschluss-\n\nfassungen \n\nin der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom \n\n20. August 2003 für unwirksam erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nMit seiner Berufung hat der Kläger seine Anträge zur Gesellschafterversamm-\n\nlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 und vom 4. November 2003 wei-\n\nterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen, dass die \n\nBeschlüsse \n\nin der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom \n\n28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, mit denen die Einsicht in \n\nden Jahresabschluss 2002 der H. K. GmbH verweigert wurde und \n\nbeschlossen wurde, ihm Informationen über Umstände bei der H. K. \n\nGmbH und der Beklagten zu 2 zu verweigern, solange er für ein Konkurrenzun-\n\nternehmen tätig ist. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen \n\nund die erweiterte Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Fest-\n\nstellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen \n\nder Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003, ihn in Zu-\n\nkunft von Informationen auszuschließen, sowie seinen Antrag weiterverfolgt, \n\nfestzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom \n\n4. November 2003 die Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und \n\nder Widerruf der Prokura von Frau R. K. beschlossen worden sei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht seine Anfechtungsklage ge-\n\ngen den Beschluss zur Informationsverweigerung bei der Beklagten zu 1 (Kla-\n\ngeantrag 1.2) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage \n\nhinsichtlich des Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäfts-\n\nführer und des Widerrufs der Prokura von R. K. (Klageantrag 2) abge-\n\nwiesen hat. Der Beschluss zur Informationsverweigerung (Klageantrag 1.2) ist \n\nfür nichtig zu erklären; hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision, mit der sich \n\nder Kläger gegen die Abweisung der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage \n\nwendet, hat keinen Erfolg. \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anfechtungsklage des Klä-\n\ngers gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung der Gesellschafter-\n\nversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 sei unzulässig, weil \n\ndas Gesetz in § 51 b GmbHG ein eigenes gerichtliches Verfahren vorsehe. Der \n\nFeststellungsantrag hinsichtlich des gleichlautenden Beschlusses der Gesell-\n\nschafterversammlung der Beklagten zu 2 sei unzulässig, weil ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis fehle. Die positive Beschlussfeststellungsklage auf Feststellung \n\neines Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und \n\ndes Widerrufs der Prokura von R. K. sei nicht begründet, weil die Be-\n\nschlussanträge des Klägers mehrheitlich abgelehnt worden seien und die Mit-\n\ngesellschafter ihr Stimmrecht nicht missbräuchlich ausgeübt hätten. \n\n10 \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwei-\n\nsung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Grün-\n\nden als richtig (§ 561 ZPO). \n\n11 \n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, soweit die Anfechtungs-\n\nklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 \n\nabgewiesen ist, dem Kläger Informationen zu verweigern, solange er für ein \n\nKonkurrenzunternehmen tätig ist. Der Beschluss ist für nichtig zu erklären, weil \n\ndie Gesellschafterversammlung an einem für den Kläger unzumutbaren Termin \n\nabgehalten wurde. \n\n12 \n\na) Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht die Anfechtungsklage für \n\nunzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen einen \n\nBeschluss, in dem die Gesellschafter die Informationsrechte eines Mitgesell-\n\nschafters über die Zurückweisung eines konkreten Informationsbegehrens hin-\n\naus einschränken, fehlt nicht. \n\n13 \n\nEin besonderes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Be-\n\nschlusses ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Anfechtungsklage dient der \n\nKontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Gesellschaft. Sie ist ein aus \n\nder Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Recht-\n\nfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des anfechtungsbefugten Klägers \n\n(Senat, BGHZ 43, 261, 266; 70, 117, 118; 107, 296, 308; Urt. v. 14. Oktober \n\n1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577). \n\n14 \n\nDem Kläger steht auch kein einfacheres und vorrangiges Verfahren zur \n\nVerfügung, um die Rechtsgültigkeit des Beschlusses zu klären, ihn nicht mehr \n\nüber verschiedene Umstände bei den Tochterfirmen der Beklagten zu 1 infor-\n\nmieren. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine selbständige Anfecht-\n\nbarkeit des Informationsverweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 \n\nGmbHG zu verneinen ist (Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, \n\n87), lässt sich nicht auf Beschlüsse übertragen, mit denen einem Gesellschafter \n\nInformationen über ein konkretes Auskunftsersuchen hinaus auf Vorrat verwei-\n\ngert werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Michalski/ \n\nRömermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196). Das Informationserzwingungsverfahren \n\nsetzt ein konkretes Auskunfts- oder Einsichtsbegehren voraus (§ 51 a Abs. 1 \n\nGmbHG). Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter ohne \n\nein konkretes Informationsbegehren Einsicht und Auskunft für eine bestimmte \n\nZeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert \n\nwird, ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen. \n\n15 \n\nDer Gesellschafter kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Vor-\n\nratsbeschluss hinzunehmen und erst gegen die Verweigerung der Information \n\nauf konkrete Auskunftsersuchen das Informationserzwingungsverfahren zu \n\nbetreiben. Er hat ein rechtliches Interesse daran, bereits die Gültigkeit des Vor-\n\nratsbeschlusses klären zu lassen. Mit der Überprüfung der im Vorratsbeschluss \n\naufgestellten Richtlinie im Wege der Anfechtungsklage kann ihre Gültigkeit über \n\ndas einzelne Informationsbegehren hinaus geklärt werden. Der Vorratsbe-\n\nschluss erspart spätere Gesellschafterbeschlüsse nach einem konkreten Infor-\n\nmationsersuchen nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht, weil er nur eine all-\n\ngemeine Richtlinie aufstellt (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a \n\nRdn. 42; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 51 a Rdn. 52; Michalski/Römermann, \n\nGmbHG § 51 a Rdn. 196; a.A. Ivens, GmbHR 1989, 273, 275; B. Schneider, \n\nGmbHR 2008, 638, 643). Dem Gesellschafter wird durch den Vorratsbeschluss \n\ndie Chance genommen, ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung und \n\nzügig die begehrten Informationen zu erhalten. Der Beschluss enthält eine Wei-\n\nsung an den Geschäftsführer und verhindert, dass der Geschäftsführer zu-\n\nnächst in eigener Kompetenz prüft, ob ein Informationsanspruch besteht. Jedes \n\nkonkrete Informationsbegehren führt, wenn die Weisung bestehen bleibt, min-\n\ndestens zur Befassung der Gesellschafterversammlung und - bei unveränderter \n\nHaltung der Mitgesellschafter - zu einem gerichtlichen Verfahren. \n\n16 \n\nb) Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Senat kann selbst entscheiden, \n\nweil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In der Anbe-\n\nraumung der Gesellschafterversammlung auf den 28. Oktober 2003 liegt ein \n\nEinladungsmangel, weil die Gesellschafterversammlung trotz der rechtzeitig \n\nmitgeteilten Verhinderung des anwaltlichen Beraters des Klägers abgehalten \n\nwurde. Die Einberufung der Versammlung auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Be-\n\nrater eines Gesellschafters verhindert ist, verletzt das Teilnahmerecht des Ge-\n\nsellschafters, wenn der Gesellschafter auf die Teilnahme eines Beraters einen \n\nAnspruch hat und dem Gesellschafter durch die Wahl des Termins diese Bera-\n\ntung unzumutbar abgeschnitten wird. \n\n17 \n\nDas Teilnahmerecht des Gesellschafters wird nicht nur bei der Anberau-\n\nmung des Termins einer Gesellschaftsversammlung auf einen für einen Gesell-\n\nschafter - wie das Einberufungsorgan weiß - unzumutbaren Zeitpunkt (vgl. \n\nSen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567), sondern ebenso \n\ndann verletzt, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich während der Gesell-\n\nschafterversammlung beraten zu lassen, und ihm diese Beratung durch die \n\nWahl des Versammlungstermins unzumutbar verwehrt wird. Ein Anspruch auf \n\ndie Teilnahme eines Beraters kann aufgrund einer Regelung in der Satzung \n\noder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehen, insbesondere \n\nwenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter \n\ndie erforderliche Sachkunde fehlt (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 1107; OLG \n\nDüsseldorf GmbHR 2002, 67; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. \n\n§ 48 Rdn. 13; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 26; \n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 4). Der Kläger hatte nach § 6 \n\nAbs. 5 der Satzung der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf die Teilnahme eines \n\nBeraters. Dort ist vorgesehen, dass ein Gesellschafter durch einen Angehörigen \n\nder rechts- und/oder wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, der zur Berufs-\n\nverschwiegenheit verpflichtet ist, vertreten werden kann und das Anwesenheits-\n\nrecht des Gesellschafters auch im Fall der Vertretung erhalten bleibt. \n\n18 \n\nDie Teilnahme seines anwaltlichen Beraters wurde dem Kläger mit der \n\nAnberaumung auf den 28. Oktober 2003 unzumutbar verwehrt. Mit allen Betei-\n\nligten war vereinbart, dass am 4. November 2003 eine Gesellschafterversamm-\n\nlung stattfinden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten musste damit rech-\n\nnen, dass der anwaltliche Berater des Klägers nicht auch noch zu einer weite-\n\nren Gesellschafterversammlung wenige Tage vor dem vereinbarten Termin an-\n\nreisen konnte. Ein nachvollziehbarer Grund, für die Beschlussanträge von \n\nC. K. eine zusätzliche Gesellschafterversammlung vor dem abge-\n\nsprochenen Termin abzuhalten, ist nicht erkennbar. Jedenfalls nachdem der \n\nanwaltliche Berater rechtzeitig seine urlaubsbedingte Verhinderung für den \n\n28. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, gebot es die Rücksichtnahme auf das Teil-\n\nnahmerecht des Klägers, die Beschlussfassung über die Informationsverweige-\n\nrung auf den bereits abgesprochenen Zeitpunkt zu legen. \n\n19 \n\nDer Einladungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt. Vor-\n\naussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass nicht nur sämt-\n\nliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller An-\n\nwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der \n\nBeschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 \n\n- II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, \n\n757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). Der Kläger war \n\nam 28. Oktober 2003 anwesend, hat aber vor der Abstimmung gegen eine Be-\n\nschlussfassung Widerspruch erhoben. \n\n20 \n\n2. Die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass die Informationsver-\n\nweigerungsbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 \n\n21 \n\n22 \n\nam 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, erweist sich zwar mit \n\nder gegebenen Begründung als rechtsfehlerhaft, stellt sich aber aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\naa) Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung unter Berufung auf § 533 \n\nNr. 2 ZPO die Unzulässigkeit der Klageerweiterung. Die Zulassung einer Kla-\n\ngeänderung ist nach §§ 525, 268 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH Urt. v. \n\n25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 zur Zulassung einer Wi-\n\nderklage). \n\n23 \n\nbb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht ein \n\nFeststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Eine Leistungsklage, die das Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage entfallen lassen könnte, steht dem \n\nGesellschafter nicht zur Verfügung. Der Gesellschafter kann in der Personen-\n\ngesellschaft grundsätzlich nur mit der Feststellungsklage erreichen, dass die \n\nNichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geklärt wird. Mit einer Leistungs-\n\nklage auf Erteilung einer Auskunft wird die Gültigkeit eines dem Leistungsbe-\n\ngehren entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses nicht generell, sondern \n\nallenfalls als Vorfrage für den Einzelfall geklärt. Für den Auskunftsanspruch des \n\nKommanditisten ist die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Gesellschafterbe-\n\nschlusses keine notwendige Vorfrage. Der Informationsanspruch richtet sich \n\ngegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre geschäftsführende Komplementä-\n\nrin (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883), und gegebe-\n\nnenfalls die Komplementärin selbst (Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, \n\nZIP 1983, 935), während die Wirksamkeit eines Beschlusses in der Personen-\n\ngesellschaft grundsätzlich mit den Gesellschaftern zu klären ist (Sen.Urt. v. \n\n24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, \n\nZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine \n\nLeistungsklage ist außerdem auf Auskunft über konkrete Tatsachen oder Ein-\n\nsicht in bestimmte Unterlagen gerichtet, während der angegriffene Gesellschaf-\n\nterbeschluss Auskunft und Einsicht in der Zukunft und unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen - Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - versagt. § 5 Abs. 3 \n\ndes Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2 verweist nur zum Umfang des \n\nAuskunfts- und Einsichtsrechts auf § 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG, nicht aber \n\n- was auch nicht möglich wäre - für das Verfahren. \n\n24 \n\nb) Die Abweisung der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 er-\n\nweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Die Fest-\n\nstellungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist nicht begründet, weil sie nicht der \n\nrichtige Klagegegner ist. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot \n\n(§ 557 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die Klage auf die Revision des Klägers als \n\nunbegründet statt als unzulässig abzuweisen (Senat, BGHZ 12, 308, 316; 33, \n\n398, 401; 46, 281, 284). \n\n25 \n\nDie Nichtigkeit von Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen einer \n\nKommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschaf-\n\nter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der \n\nStreit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 \n\n- II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; \n\nUrt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere \n\nRegelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der \n\nSenat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter-\n\nlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. \n\nBGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur \n\nÜberprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft nicht \n\nausdrücklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei-\n\ngen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. \n\nDass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschlüsse in Versammlungen \n\ngefasst werden und für die Einberufung die §§ 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, \n\ngenügt für die Annahme einer vollständigen Übernahme des kapitalgesell-\n\nschaftsrechtlichen Systems nicht. \n\n26 \n\nDie Feststellungsklage richtet sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gegen die Beklagte zu 2. Für die Ansicht \n\nder Revision, die Beklagte zu 1 sei jedenfalls mitverklagt, bestehen keine An-\n\nhaltspunkte. Eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin \n\nerst in der Revisionsinstanz ist nicht zulässig, weil sie stets neuen Vortrag er-\n\nfordert (BGH, Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170). \n\n27 \n\n3. Auch die Abweisung der Klageanträge zu 2, mit denen der Kläger in \n\nder zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kombinierte Anfech-\n\ntungs- und positive Beschlussfeststellungsklage gegen die Beschlüsse in der \n\nGesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 erhoben \n\nhat und die Feststellung begehrt, dass die Abberufung von C. K. als \n\nGeschäftsführer und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen \n\nwurde, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n28 \n\na) Das Berufungsgericht hat - unterstellt man, wie geboten, den Vortrag \n\ndes Klägers revisionsrechtlich als richtig - rechtsfehlerhaft die Stimmen von \n\nR. K. bei der Abstimmung über die Abberufung und von C. K. \n\n bei der Abstimmung zum Widerruf der Prokura berücksichtigt. Sie unterlagen \n\njeweils nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot, weil sie nach dem ent-\n\nsprechenden Vortrag des Klägers gemeinschaftlich ihre Pflichten verletzt und \n\ndamit einen Grund für die Abberufung bzw. den Widerruf der Prokura gegeben \n\nhaben soll, weil sie ihn am 20. August 2003 in bewusstem und gewollten Zu-\n\nsammenwirken hintergangen und von seiner Mitwirkung an Gesellschafterbe-\n\nschlüssen ausgeschlossen haben. \n\n29 \n\naa) Die Gesellschafter waren jeweils von der Abstimmung ausgeschlos-\n\nsen, soweit sie selbst von der Abberufung bzw. dem Widerruf der Prokura be-\n\ntroffen waren. Ein Gesellschafter ist regelmäßig dann vom Stimmrecht ausge-\n\nschlossen, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen \n\nergriffen werden sollen und er - quasi als Richter in eigener Sache - dazu sein \n\neigenes Verhalten beurteilen muss (Senat BGHZ 86, 177, 178; Sen.Urt. v. \n\n21. April 1969 - II ZR 200/67, WM 1969, 808). Der Abberufung des Geschäfts-\n\nführers ist der Widerruf der Prokura gleichzustellen, wenn die Gesellschafter-\n\nversammlung mit ihr befasst wird (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. \n\n§ 47 \n\nRdn. 118; Michalski/Römermann, GmbHG \n\n§ 47 \n\nRdn. 246; \n\nRoth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 61). \n\n30 \n\nbb) Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine \n\nPflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem \n\neine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorge-\n\nworfen wird (OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG \n\n10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michal-\n\nski/Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268). Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 \n\nGmbHG ist sinngemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen das Ausmaß \n\ndes \n\nInteressenkonflikts \n\nfür mehrere Gesellschafter \n\nidentisch \n\nist (Senat, \n\nBGHZ 97, 28, 33). Die Interessenkollision ist entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-\n\nchen (Senat, BGHZ 97, 28, 33), der Entlastung (Senat, BGHZ 108, 21, 25; Urt. \n\nv. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945) oder der Bestellung eines beson-\n\nderen Vertreters für die GmbH (Senat, BGHZ 116, 353, 358) zu berücksichti-\n\ngen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des \n\nGeschäftsführers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden. \n\n31 \n\nDie Prokuristin R. K. war bei der Abstimmung über die Abberu-\n\nfung des Geschäftsführers C. K. ebenso wie umgekehrt der Ge-\n\nschäftsführer C. K. bei der Abstimmung über den Widerruf der Proku-\n\nra von R. K. von der Abstimmung ausgeschlossen. Ihnen wird vom \n\nKläger eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung vorgeworfen, an der sie \n\ngleichermaßen beteiligt gewesen sein sollen. Ein wichtiger Grund, den der Klä-\n\nger für die Abberufung aus der Organstellung vorgetragen hat, war, dass beide \n\ngemeinsam die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 20. August \n\n2003 noch vor der Abstimmung verließen, nachträglich aber ein Protokoll errich-\n\nteten, in dem sie Beschlüsse unzutreffend als während der Versammlung, wenn \n\nauch in Abwesenheit des Klägers gefasst darstellten, der Sache nach also „hin-\n\nter seinem Rücken“ unter Verletzung seines Teilnahmerechts entschieden ha-\n\nben. \n\n32 \n\nb) Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht als richtig (§ \n\n561 ZPO), weil - was das Landgericht allerdings angenommen hat - die Be-\n\nschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 abgelehnt wurden. \n\nDie von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen \n\nsind nicht zu berücksichtigen. \n\n33 \n\naa) Die Beklagte zu 2 hat in der Gesellschafterversammlung der Beklag-\n\nten zu 1 kein Stimmrecht. Stimmrechte der GmbH aus eigenen Anteilen ruhen \n\nentsprechend § 71 b AktG (Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, ZIP 1995, \n\n374). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften \n\ngleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; \n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselsei-\n\ntigen Beteiligung. Die Beklagte zu 2 ist ein von der Beklagten zu 1 abhängiges \n\nUnternehmen, weil die Beklagte zu 1 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 \n\nAktG). Die Beklagte zu 1 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile \n\nan der Beklagten zu 2. \n\n34 \n\nbb) Die von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen \n\nStimmen sind außerdem nicht zu berücksichtigen, weil er sie als Untervertreter \n\nfür einen organschaftlichen Vertreter abgegeben hat, der seinerseits vom \n\nStimmrecht ausgeschlossen war. Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Ge-\n\nsellschafter darf nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch nicht als (organschaftli-\n\ncher) Vertreter eines anderen Gesellschafters abstimmen. Von einem Stimm-\n\nverbot des Hauptvertreters ist auch derjenige betroffen, dem der Hauptvertreter \n\nVollmacht erteilt hat (Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 130; Michalski/ \n\nRömermann, GmbHG § 47 Rdn. 108). Da C. K. von der Abstimmung \n\nüber seine Abberufung ausgeschlossen war, konnte er nicht als organschaftli-\n\ncher Vertreter der Komplementärin der Beklagten zu 2, der Beklagten zu 1, ab-\n\nstimmen oder sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten lassen. \n\nDass Rechtsanwalt Dr. D. die Vollmacht, für die Beklagte zu 2 zu handeln, \n\nvon einem nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vertreter der Beklagten \n\nzu 1 oder der Beklagten zu 2 erhalten haben könnte, ist ausgeschlossen. Die \n\nBeklagte zu 1 hatte keinen anderen Geschäftsführer als C. K. . Die \n\nProkuristin R. K. war ebenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen und \n\nkonnte die GmbH nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hatte nur die Beklagte zu 1 \n\nals vertretungsberechtigte und geschäftsführungsbefugte Komplementärin. R. \n\n K. war zwar ebenfalls Komplementärin, aber nicht geschäftsführungs-\n\nbefugt und außerdem selbst von der Abstimmung ausgeschlossen. Eine Ge-\n\nsellschafterversammlung zur Bestimmung eines besonderen Vertreters hat bei \n\nkeiner der beiden Gesellschaften stattgefunden. \n\n35 \n\nc) Die Sache ist zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentschei-\n\ndung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, ob der vom Kläger behauptete wichtige Grund zur \n\nAbberufung des Geschäftsführers und für einen Widerruf der Prokura besteht \n\nund C. und R. K. ihre Pflichten verletzt haben. Dem vom Kläger \n\nals wichtigen Grund vorgetragenen allgemeinen Abstimmungsverhalten von \n\nC. und R. K. in Gesellschafterversammlungen hat das Beru-\n\nfungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Bewertung im Zusammenhang mit \n\nseinen Ausführungen zu einem Stimmrechtsmissbrauch als Meinungsverschie-\n\ndenheiten zwischen Gesellschaftern kein Gewicht beigemessen, das einen \n\nVerbleib der Mitgesellschafter in ihren Ämtern unzumutbar erscheinen lässt. \n\nDagegen hat es mit seiner Bewertung der Vorgänge am 20. August 2003 als \n\nwenig gewichtigem Protokollierungsfehler den Kern des Vortrags des Klägers \n\nverkannt. Der Kläger wirft seinen Mitgesellschaftern vor, ihn in bewusstem und \n\ngewolltem Zusammenwirken hintergangen und um die Mitwirkung an Gesell-\n\nschafterbeschlüssen gebracht zu haben. C. K. und R. K. sol-\n\nlen die Gesellschafterversammlung verlassen und abgebrochen, anschließend \n\nohne seine Beteiligung Beschlüsse gefasst und dies durch Fertigung eines Pro-\n\ntokolls vertuscht haben, in dem wahrheitswidrig das Verlassen der Sitzung \n\ndurch den Kläger festgehalten worden ist. Die Tatsachenfeststellungen im Urteil \n\ndes Landgerichts, wonach das Protokoll den Ablauf der Gesellschafterver-\n\nsammlung richtig wiedergibt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu \n\nRecht nicht zugrunde gelegt, weil die vom beweispflichtigen Kläger für seine \n\nDarstellung angebotenen Zeugen nicht vernommen wurden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO). \n\n36 \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf \n\nhinzuwirken, dass der Kläger seinen Klageantrag vervollständigt (§ 139 Abs. 1 \n\nZPO) und neben der Feststellung, dass die Beschlüsse gefasst wurden, aus-\n\ndrücklich die Nichtigerklärung ihrer Ablehnung beantragt. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 4 O 123/03 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 82/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-167-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51b","ref_norm":"51b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71b","ref_norm":"71b","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-167-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:12.855338+00:00"}}