{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_166-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"II ZR 166/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG §§ 47, 48 a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 166/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGmbHG §§ 47, 48 \n\na) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der \n\nMehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. \n\nb) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des \n\nGesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen \n\nGesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. \n\nc) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht \n\nnicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers \n\n(hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen \n\nGesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Baden-Baden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Zulassungsgründe bestehen nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt \n\nder Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass \n\nStimmen eines Gesellschafters nicht mitzuzählen sind, wenn der Gesellschafter \n\nvon seinem Stimmrecht missbräuchlich Gebrauch macht - worauf das Beru-\n\nfungsgericht seine Entscheidung zur Revisionszulassung, ohne allerdings einen \n\nZulassungsgrund zu benennen, maßgeblich gestützt hat. Auch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats. \n\nMit seiner Ansicht, ein Stimmverbot bei gemeinschaftlich begangenen Pflicht-\n\nverletzungen bestehe für den Gesellschafter nur, wenn ein Beschluss Scha-\n\ndensersatzansprüche oder die Entlastung des Geschäftsführers betrifft, weicht \n\ndas Berufungsgericht zwar von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf (GmbHR 2000, 1050) ab. Die abweichende und unzutreffende An-\n\nsicht des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Mit-\n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ngesellschafter des Klägers nicht gemeinschaftlich eine Pflicht verletzt haben. \n\nEine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht mehr erforderlich, \n\nnachdem der Senat die Frage durch Urteil vom 27. April 2009 (II ZR 167/07, \n\nz.V.b.) geklärt hat. \n\nII. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass C. K. als Ge-\n\nschäftsführer abberufen und die Prokura von R. K. widerrufen wurde, \n\nist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. \n\na) Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger festgestellt haben will, \n\ndass die Abberufung und der Widerruf der Prokura in einem Abstimmungsvor-\n\ngang beschlossen wurden. \n\nDas Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision trotz des Feh-\n\nlens von Entscheidungsgründen (§ 547 Nr. 6 ZPO) nicht aufzuheben. Ihr Fehlen \n\nführt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sich die übergangenen \n\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel als unerheblich erweisen (BGHZ 39, 333, \n\n338; 119, 300, 302; Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318; \n\nv. 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89, NJW-RR 1991, 194; v. 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99, WM 2000, 2393). Die begehrte Feststellung kann nicht getrof-\n\nfen werden, weil über den Blockantrag nicht abgestimmt wurde. Mit der kombi-\n\nnierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklä-\n\nrung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststel-\n\nlung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein be-\n\nantragter Beschluss gefasst wurde. Beides setzt voraus, dass in der Gesell-\n\nschafterversammlung über den Antrag abgestimmt wurde. Der zum Versamm-\n\nlungsleiter bestellte Rechtsanwalt Dr. D. hat weder eine Abstimmung zu \n\ndem Blockantrag zugelassen noch dazu einen Beschluss festgestellt. \n\n7 \n\nDr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungs-\n\nleiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschaf-\n\nter bestimmt werden (vgl. OLG München GmbHR 2005, 624; Ulmer/Hüffer, \n\nGmbHG § 48 Rdn. 30; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 33; \n\nBaumbach/Heck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 16). Dr. D. hat über \n\ndie Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura getrennt \n\nabstimmen lassen. \n\n8 \n\nDer Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des \n\nGeschäftsführers und den Widerruf der Prokura gleichzeitig abgestimmt wird. \n\nAuf den Versuch des Klägers, durch die Zusammenfassung der Beschlussan-\n\nträge die übrigen Gesellschafter von der Abstimmung auszuschließen und so \n\ndie Mehrheit zu seinen Gunsten zu manipulieren, mussten sich weder die Mit-\n\ngesellschafter noch der Versammlungsleiter einlassen. Einer gemeinschaftli-\n\nchen Betroffenheit der Mitgesellschafter ist durch die Ausdehnung des Stimm-\n\nverbots Rechnung zu tragen (BGHZ 97, 28, 33) und nicht durch die Gestaltung \n\ndes Abstimmungsverfahrens. \n\n9 \n\nZu einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den \n\nSammelantrag ist es auch nicht dadurch gekommen, dass der Versammlungs-\n\nleiter Dr. D. , nachdem der Kläger auf einer Sammelabstimmung beharrte, \n\ndoch noch feststellen ließ, wer dafür und wer dagegen stimmt. Er hat dies aus-\n\ndrücklich unter Protest und gegen den Widerstand der übrigen Gesellschafter \n\ngetan. \n\n10 \n\nb) Keinen Erfolg hat die Klage auch, soweit die Feststellung begehrt wird, \n\ndass die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers be-\n\nschlossen hat. Der Beschlussantrag des Klägers wurde mehrheitlich abgelehnt. \n\nDr. D. hat die Stimmen von R. K. zu Recht mitgezählt. \n\n11 \n\naa) R. K. unterlag keinem Stimmverbot. Der dem § 47 Abs. 4 \n\nGmbHG zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in \n\neigener Sache sein darf, erfasst diejenigen Gesellschafter, welche eine Pflicht-\n\nverletzung gemeinsam mit einem anderen begangen haben (BGHZ 97, 28, 34), \n\nauch soweit die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen werden soll \n\n(Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07, z.V.b.). Der Kläger hat eine solche, \n\nvon R. K. und dem Geschäftsführer gemeinschaftlich begangene \n\nPflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen. Die Zustimmung von R. K. \n\n als Gesellschafterin zu der Investition in eine neue Spanerlinie, die unter den \n\nGesellschaftern wirtschaftlich umstritten ist, kommt von vornherein als Pflicht-\n\nverletzung nicht in Betracht. Mit der Entscheidung über eine Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahme verstoßen die Gesellschafter nicht gegen ihre gesellschafterli-\n\nchen Pflichten, auch wenn sie wirtschaftliche Risiken eingehen. An dem C. \n\n K. vorgeworfenen Kompetenzverstoß war R. K. nicht beteiligt. \n\nZur Einholung einer Zustimmung der Kommanditisten bzw. der Gesellschafter \n\nder Komplementärin zur Investitionsentscheidung war C. K. als Ge-\n\nschäftsführer der Komplementärin verpflichtet. Auch wenn - wie der Kläger \n\nmeint - R. K. ihn nicht daran gehindert hat, den Kläger zu übergehen, \n\nwar sie nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. Mangels einer gemeinsam \n\nbegangenen Pflichtverletzung gilt das Stimmverbot nicht, wenn - wie hier - einer \n\nvorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers allenfalls ein \n\nAufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters, mithin eine ganz andersarti-\n\nge Pflichtverletzung gegenübersteht (Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, \n\nZIP 2003, 945). \n\n12 \n\nDie Behauptung der Revision, der R. K. bei der Abstimmung \n\nvertretende Steuerberater sei dazu nicht befugt gewesen (Art. 1 § 5 Nr. 2 \n\nRBerG), ist als neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren nicht zu berücksichti-\n\ngen. \n\n13 \n\nbb) R. K. hat auch nicht treuwidrig gegen die Abberufung des \n\nGeschäftsführers gestimmt. Das Berufungsgericht hat in zutreffender tatrichter-\n\nlicher Würdigung im Kompetenzverstoß des Geschäftsführers noch keinen die \n\nAbberufung rechtfertigenden Grund gesehen. C. K. konnte davon \n\nausgehen, dass die Mitgesellschafter mit der vorgesehenen Investition in eine \n\nneue Spanerlinie einverstanden waren, nachdem sie bereits zu der Zeit, als der \n\nKläger selbst noch Geschäftsführer war, ins Auge gefasst und aus Geldmangel \n\nzurückgestellt worden war. Das Abstimmungsverhalten des Geschäftsführers \n\nals Gesellschafter rechtfertigt seine Abberufung nicht. \n\n14 \n\nc) Aus den zur Abberufung des Geschäftsführers dargelegten Gründen \n\nhat auch die Klage auf Feststellung, dass der Widerruf der Prokura von R. \n\nK. nicht beschlossen wurde, keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn C. \n\nK. den als Abberufungsgrund behaupteten Kompetenzverstoß vorsätzlich \n\nbegangen hat, fehlte auch ihm mangels gemeinsamer Pflichtverletzung - wie \n\nausgeführt - nicht das Stimmrecht hinsichtlich seiner Mitgesellschafterin (vgl. \n\nSen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945). Ein Grund zum Wider-\n\nruf der Prokura bestand zudem nicht, weil R. K. den behaupteten \n\nKompetenzverstoß nicht begangen hat und die Billigung der Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahme keine Pflichtverletzung ist. \n\n15 \n\n2. Die Feststellungsklage zur Ablehnung der Einziehung der Geschäfts-\n\nanteile hat aus den gleichen Gründen wie die Feststellungsklage zur Abberu-\n\nfung des Geschäftsführers und zum Widerruf der Prokura keinen Erfolg. \n\n16 \n\n3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststel-\n\nlung beantragt, dass die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen \n\nseine Mitgesellschafter beschlossen worden sei. Die Mitgesellschafter des Klä-\n\ngers mussten diesem Antrag schon deshalb nicht zustimmen, weil vor Fertig-\n\nstellung des einvernehmlich beschlossenen Gutachtens zur Wirtschaftlichkeit \n\nder Investition und einem ggf. entstandenen Schaden kein Anlass zu einer Ent-\n\nscheidung über Schadensersatzansprüche bestand. \n\nGoette \n\n Kurzwelly \n\nStrohn \n\n Reichart \n\n Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 38/06 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 19/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/ii-zr-166-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:34.423188+00:00"}}