{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_162-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"II ZR 162/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. September 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a; AO §§69, 34; GmbHG § 64 Abs. 2 Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats (BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäfts- führer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zah- lungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren; in einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 162/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. September 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a; AO §§69, 34; GmbHG § 64 Abs. 2 \n\nDas Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der \n\nInsolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats \n\n(BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, \n\n1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäfts-\n\nführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zah-\n\nlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns \n\nvereinbar waren; in einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer nicht auf eine \n\nPflichtenkollision berufen. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 162/07 - OLG Naumburg \n\nLG Dessau \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau vom 19. Januar 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war Geschäftsführer der B. mbH. Diese \n\nwar seit April 2004 insolvenzreif. Nach Eintritt der Insolvenzreife beglich der \n\nBeklagte noch Schulden der Gesellschaft. Unter anderem zahlte er die Netto-\n\nlöhne aus. Die für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2004 fälligen Arbeit-\n\nnehmeranteile zur Sozialversicherung führte er nicht ab. Über das Vermögen \n\nder Gesellschaft wurde aufgrund Antrags vom 25. August 2004 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet. Die Klägerin als die für den Betrieb des Beklagten zuständi-\n\nge Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge verlangt von dem Beklagten \n\nErsatz der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Hö-\n\nhe von 6.904,66 €. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-\n\nsene Revision der Klägerin. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe sich nicht \n\nnach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB schadensersatzpflichtig gemacht, \n\nindem er die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trotz vorhan-\n\ndener Mittel nicht abgeführt habe. Es fehle zumindest an einem Verschulden \n\ni.S. dieser Vorschriften. Der Beklagte sei nämlich andererseits nach § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG verpflichtet gewesen, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen \n\nmehr zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu leisten. In dieser Pflichtenkolli-\n\nsion komme der Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG der Vorrang \n\nzu. \n\n5 \n\nII. Diese Beurteilung entspricht schon nicht der älteren Rechtsprechung \n\ndes Senats vor der Rechtsprechungsänderung durch die - nach Erlass des Be-\n\nrufungsurteils verkündete - Entscheidung vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, \n\nZIP 2007, 1265). Erst recht ist sie nach der neuen Rechtsprechung unzutref-\n\nfend. \n\n6 \n\n1. Nach der Senatsrechtsprechung bis zu der Entscheidung vom 14. Mai \n\n2007 konnte der Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 Abs. 2 GmbHG der \n\nGesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter zum Ersatz verpflichtet sein, wenn er \n\nim Stadium der Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, \n\nLohnsteuer oder Umsatzsteuer abführte. Kam er seiner Massesicherungspflicht \n\njedoch nach, verletzte er damit seine Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeran-\n\nteile aus §§ 28 d, 28 e Abs. 1 SGB IV und § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB bzw. zur Zahlung der Lohn- oder Umsatzsteuer aus § 41 a EStG, § 18 \n\nUStG i.V.m. §§ 69, 34 AO. Der Senat hatte u.a. aus Gründen der insolvenz-\n\nrechtlichen Gleichbehandlung aller Gesellschaftsgläubiger erwogen, wegen \n\ndieser Pflichtenkollision seien das deliktische Verschulden des Geschäftsfüh-\n\nrers bzw. seine steuerrechtliche Haftung ausgeschlossen und der Geschäfts-\n\nführer sei daher nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB der Einzugs-\n\nstelle gegenüber schadensersatzpflichtig bzw. nach §§ 69, 34 AO dem Finanz-\n\namt gegenüber haftbar (BGHZ 146, 264, 274 f.; Sen.Urt. v. 18. April 2005 \n\n- II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028 f.). \n\n7 \n\nDas galt indes nur dann, wenn der Geschäftsführer seine Massesiche-\n\nrungspflicht lückenlos erfüllte, also gar keine Zahlungen aus dem Gesell-\n\nschaftsvermögen leistete, mit Ausnahme solcher Zahlungen, die auch nach \n\ndamaliger Betrachtungsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-\n\nmanns vereinbar waren. Erfüllte er dagegen über diesen Rahmen hinaus For-\n\nderungen von Gesellschaftsgläubigern, unterließ es aber, dann auch entspre-\n\nchende Zahlungen an den Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt zu \n\nerbringen, konnte er sich schon nach der alten Rechtsprechung des Senats \n\nnicht auf eine Pflichtenkollision berufen. Er musste bei seinen Zahlungen viel-\n\nmehr zumindest den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger \n\nberücksichtigen (BGHZ 146, 264, 277). \n\n8 \n\nNach diesen Grundsätzen ist der Beklagte - da auch die übrigen Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen erfüllt sind (dazu siehe unten III) - nach § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 266 a StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat die Arbeit-\n\nnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, wohl aber an andere \n\nGläubiger der Gesellschaft Zahlungen erbracht. Damit kann er sich nicht - ohne \n\nVerstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens - auf eine etwaige \n\nPflichtenkollision im Verhältnis zu seiner Pflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG beru-\n\nfen. \n\n9 \n\n2. Nach der neuen, mit der Entscheidung vom 14. Mai 2007 eingeleiteten \n\nRechtsprechung des Senats, mit der er sich der Ansicht des 5. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs (BGHSt 48, 307; Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, \n\nZIP 2005, 1678) angeschlossen hat, haftet der Beklagte ebenso. \n\n10 \n\nDanach macht sich ein Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 266 a StGB schadensersatzpflichtig bzw. nach §§ 69, 34 AO haftbar, wenn er \n\nnach Ablauf der längstens dreiwöchigen Frist zur Stellung des Antrags auf In-\n\nsolvenzeröffnung nach § 64 Abs. 1 GmbHG seine Pflicht zur Abführung von \n\nArbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bzw. von Lohn- oder Umsatzsteu-\n\ner nicht erfüllt, und er handelt umgekehrt mit der Sorgfalt eines ordentlichen \n\nGeschäftsleiters und ist daher gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht ersatz-\n\npflichtig, wenn er seiner Abführungspflicht nachkommt (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 \n\n- II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; v. 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 \n\nTz. 6). Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung auch mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesfinanzhofs, der annimmt, dass die Pflicht zur Abführung \n\nder Steuern und die bei Nichterfüllung dieser Pflicht aus §§ 69, 34 AO folgende \n\npersönliche Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich auch im Stadium der \n\nInsolvenzreife - jedenfalls nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist - besteht (Urt. \n\nv. 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604, Tz. 16 ff.; Beschl. v. 4. Juli \n\n2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059). Der während der Insolvenzantrags-\n\nfrist nach der strafrechtlichen Judikatur gegebene Rechtfertigungsgrund entfällt \n\nrückwirkend, wenn der Geschäftsführer die Frist - wie hier - verstreichen lässt, \n\nohne einen Insolvenzantrag zu stellen. Dann ist er verpflichtet, die rückständi-\n\ngen Arbeitnehmeranteile bzw. Steuern nachzuzahlen und die künftigen Anteile \n\nbzw. Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abzuführen. \n\n11 \n\nIII. Der Senat kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 563 \n\nAbs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil entgegenstehende Feststellungen \n\nnicht zu erwarten sind. \n\n12 \n\nIn der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2004 hatte die Gesellschaft un-\n\nstreitig genügend liquide Mittel, um die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozial-\n\nversicherung zu zahlen. Ob der Beklagte Alleingeschäftsführer war, braucht \n\nnicht aufgeklärt zu werden. Denn auch als Mitgeschäftsführer wäre er für die \n\nErfüllung der Abführungspflicht verantwortlich gewesen (Sen.Urt. v. 2. Juni \n\n2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Tz. 10). \n\n13 \n\nDer Beklagte handelte vorsätzlich. Denn es ist davon auszugehen, dass \n\ner mit Wissen und Wollen zumindest seine entsprechende Überwachungspflicht \n\nverletzt hat. \n\n14 \n\nDer Beklagte könnte sich auch nicht darauf berufen, dass bei einem \n\nrechtmäßigen Verhalten kein Schaden bei der Klägerin entstanden wäre, weil \n\nder Insolvenzverwalter eine Zahlung an die Klägerin nach §§ 129 ff. InsO ange-\n\nfochten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, \n\n80, 82; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029). Die Klägerin hat \n\nsich schon in der Klagebegründungsschrift darauf berufen, dass die tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht erfüllt gewesen wären. \n\nDer Beklagte hat Gegenteiliges nicht geltend gemacht, und auch das Beru-\n\nfungsgericht hat die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht festge-\n\nstellt. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 O 628/06 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 21/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-29/ii-zr-162-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-29/ii-zr-162-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:24.216506+00:00"}}