{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_148-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"II ZR 148/07","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"AktG §§ 20, 121 Abs. 4, 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226 a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. b) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die An- fechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG, wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) nachgeholt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 148/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 20, 121 Abs. 4, 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226 \n\na) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das \n\nVerbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. \n\nb) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die An-\n\nfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG, wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche \n\nMitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) nachgeholt wird. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 20. April 2009 - II ZR 148/07 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Streithelferin der Beklagten durch Be-\n\nschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 250.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO) liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Es \n\nhandelt sich um einen atypischen Sonderfall, dem eine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung nicht zukommt und der eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-\n\nbildung des Rechts nicht erfordert. Die Revision hat im Ergebnis auch keine \n\nAussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\n2 \n\n1. Im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist die in dem Berufungsur-\n\nteil (ZIP 2007, 2214 = AG 2008, 129) aufgeworfene und der Zulassungsent-\n\nscheidung zugrunde gelegte Rechtsfrage, ob ein temporärer Verlust der Rechte \n\neines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG im Zeitpunkt der Fassung eines \n\nHauptversammlungsbeschlusses sich auch auf die Anfechtungsbefugnis nach \n\n§ 245 Nr. 3 AktG erstreckt. Denn die in der Hauptversammlung der Beklagten \n\nvom 25. März 2006 gefassten Beschlüsse sind gemäß § 241 Nr. 1 AktG wegen \n\nVerstoßes gegen § 121 Abs. 4 AktG nichtig. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die an der Be-\n\nschlussfassung beteiligten \"Altaktionäre\" mit der handstreichartigen Abhaltung \n\neiner \"Vollversammlung\" an einem Samstag - zwei Tage nach verspäteter Mit-\n\nteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG eines von ihnen - das vermutete Fehlen einer \n\nentsprechenden Mitteilung seitens der Klägerin zu 1 gezielt dazu ausgenutzt, \n\neine anderenfalls nicht mögliche Beschlussfassung gegen die Interessen der \n\nKlägerin zu 1 ohne deren Beteiligung zu ermöglichen und damit der kurzfristig \n\nzu erwartenden Nachholung einer Mitteilung der Klägerin zu 1 gemäß § 20 \n\nAbs. 1, 4 AktG zuvor zu kommen. Damit haben sie in anstößiger Weise gegen \n\nihre gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. dazu BGHZ 103, 184, 194 f.) und dar-\n\nüber hinaus gegen das in § 226 BGB kodifizierte Verbot einer unzulässigen \n\nRechtsausübung zu Lasten der Klägerin zu 1 verstoßen (vgl. zu diesem Aspekt \n\nSen.Urt. v. 16. Februar 1976 - II ZR 71/74, JZ 1976, 561 f.). Der temporäre \n\nRechtsverlust der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 AktG berührte nicht ihre \n\n- als solche sanktionsfeste - Mitgliedschaft selbst (vgl. nur Hüffer, AktG 8. Aufl. \n\n§ 20 Rdn. 12) und damit auch nicht die Treuepflicht der Mitaktionäre bzw. das \n\nVerbot eines Rechtsmissbrauchs ihr gegenüber. Rechtsmissbräuchlich war un-\n\nter den vorliegenden Umständen schon die gegenüber der Klägerin zu 1 ver-\n\nheimlichte Abhaltung einer \"Vollversammlung\", was zur Rechtswidrigkeit und \n\nUnverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbar-\n\nkeit des § 121 Abs. 6 AktG mit der Folge führt, dass die in der Hauptversamm-\n\nlung gefassten Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die Einberufungserforder-\n\nnisse gemäß § 121 Abs. 4 i.V. mit § 9 Abs. 2, 3 der Satzung der Beklagten nich-\n\ntig sind (§ 241 Nr. 1 AktG). \n\n4 \n\n2. Von der Nichtigkeit der von den Klägern angegriffenen Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG abgesehen wären diese aber \n\nauch wegen Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 2, 245 Nr. 3 AktG anfechtbar und \n\nauf die Anfechtungsklage der Kläger für nichtig zu erklären, wie von dem Beru-\n\nfungsgericht angenommen (im Ergebnis zustimmend Hüffer, AktG 8. Aufl. § 20 \n\nRdn. 14). Der temporäre Rechtsverlust auf Seiten der Klägerin zu 1 gemäß § 20 \n\nAbs. 7 AktG ergreift nur die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 und 2 \n\nAktG (vgl. BGHZ 167, 204 Tz. 14), nicht aber diejenige nach § 245 Nr. 3 AktG, \n\nwenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung - wie hier - vor Ablauf der \n\nAnfechtungsfrist erfolgt (vgl. Hüffer aaO). Eine unzulässige Verfolgung von Son-\n\ndervorteilen i.S. des § 243 Abs. 2 AktG lag vor. Darunter fällt jeder Vorteil, so-\n\nfern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, \n\ndem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder einen \n\nbereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (BGHZ 138, 71, 80 f.). Soweit neben \n\ndiesen Voraussetzungen dem Erfordernis eines Schadens der Gesellschaft \n\noder anderer Aktionäre (§ 243 Abs. 2 AktG) überhaupt noch selbständige Be-\n\ndeutung zukommt (vgl. Hüffer aaO § 243 Rdn. 33), genügte dafür jedenfalls die \n\nvon den \"Altaktionären\" der Beklagten gewollte Verschiebung der Mehrheits-\n\nverhältnisse durch die beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des\n\nBezugsrechts der Klägerin zu 1 sowie die Anerkennung des Jahresabschlusses \n\nmit der darin ausgewiesenen Tantiemeforderung zugunsten des Gesellschafts-\n\ngründers. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Richterin am BGH \n Dr. Reichart kann \n urlaubsbedingt nicht \n unterschreiben \n\n Goette \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 O 38/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 177/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/ii-zr-148-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/ii-zr-148-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:20.081077+00:00"}}