{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_140-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"II ZR 140/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 140/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 30. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keiner der im Ge-\n\nsetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat \n\ndie Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-\n\nche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil wirft entgegen der Ansicht des Klägers weder zum \n\nUnterlassungsbegehren (I) noch zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit \n\ndes Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 über die Zustimmung zu An-\n\nteilserwerben (II) noch zum Antrag auf Vorlage von Vertragsunterlagen an den \n\nAufsichtsrat (III) entscheidungserhebliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige \n\nFragen auf und ist insoweit auch frei von zulassungsrelevanten, das rechtliche \n\nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern. \n\n3 \n\nI. Hinsichtlich des vom Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklag-\n\nten von dieser mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Unterlassung des Erwerbs \n\nvon Geschäftsanteilen verschiedener Konzerngesellschaften stellen sich keine \n\nentscheidungserheblichen Grundsatzfragen zur Zulässigkeit einer actio pro so-\n\ncio des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, weil die Klageabweisung insoweit je-\n\ndenfalls von der rechtsfehlerfreien (materiellrechtlichen) Hilfserwägung des Be-\n\nrufungsgerichts getragen wird, der Kläger habe die Nachteiligkeit der einzelnen \n\nbeanstandeten Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des (qualifiziert) \n\nfaktischen Konzerns nicht substantiiert vorgetragen. \n\n4 \n\n1. Unbegründet ist die hierzu vom Kläger erhobene Gehörsrüge, das Be-\n\nrufungsgericht habe dessen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach er \n\nsich gegen eine Mehrzahl von Strukturmaßnahmen wende, die einen isolierten \n\nNachteilsausgleich im Einzelfall unmöglich machten; insoweit reiche die Bezug-\n\nnahme des Berufungsgerichts auf die Urteilsgründe im Parallelverfahren \n\n- 20 U 12/06 (= II ZR 133/07) nicht aus, weil jenes Urteil nicht zwischen den \n\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen sei. \n\n5 \n\nBeide Verfahren sind in einer mündlichen Berufungsverhandlung ge-\n\nmeinsam verhandelt worden; der Kläger war persönlich anwesend, und zwar im \n\nParallelverfahren zugleich in seiner Eigenschaft als (geschäftsführender) Ge-\n\nsellschafter und damit Vertreter der dortigen Klägerin, der L. \n\n GbR. Aufgrund seiner maßgeblichen Stellung bei der Klägerin des \n\nParallelverfahrens ist davon auszugehen, dass der hiesige Kläger ohne weite-\n\nres von dem Urteil in der Parallelsache Kenntnis nehmen konnte und auch \n\nKenntnis genommen hat; dementsprechend macht er auch nicht geltend, über \n\njenes Parallelverfahren - und damit auch über die Entscheidungsgründe des in \n\njenem Verfahren ergangenen Berufungsurteils - nicht im Einzelnen unterrichtet \n\nzu sein. Da die Bezugnahme im vorliegenden Berufungsurteil hinsichtlich der \n\nvom Kläger beanstandeten, namentlich aufgeführten Maßnahmen auf die ent-\n\nsprechenden detaillierten, inhaltlich identischen Ausführungen auf S. 27-31 des \n\nBerufungsurteils im Parallelverfahren lediglich die Wiederholung durch „Ab-\n\nschreiben“ oder „Einrücken“ ersetzt, steht der Kläger insofern im Hinblick auf \n\nseine Kenntnis von jenen Urteilsgründen nicht anders, als wenn das Beru-\n\nfungsgericht die entsprechenden Passagen inhaltsgleich in sein hiesiges Urteil \n\nübernommen hätte. Angesichts dessen stellt die Berufung des Klägers darauf, \n\nnicht formal als Partei an jenem Parallelverfahren beteiligt gewesen zu sein, \n\nsich als unzulässige Ausübung einer formalen Rechtsposition dar. \n\n6 \n\n2. Das Berufungsurteil weist auch keine unter dem Blickwinkel des § 543 \n\nAbs. 2 ZPO beachtlichen inhaltlichen Rechtsfehler in Bezug auf die vom Beru-\n\nfungsgericht angenommene fehlende substantiierte Darlegung der Nachteilig-\n\nkeit der vom Kläger beanstandeten einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen \n\nsowie die angebliche Nichtausgleichsfähigkeit derartiger Eingriffe im Rahmen \n\ndes (qualifiziert) faktischen, von der S. SE beherrschten Konzerns auf. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von der allgemeingültigen \n\nungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen, \n\nnach der jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Vor-\n\naussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat. \n\nHinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es ge-\n\nsicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt, \n\nin welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter \n\nEinzeltatsachen (weiter) substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 4. Juli 2000 \n\n- VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender Substanti-\n\nierungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der Gegenvortrag \n\ndazu Anlass bietet. Diese allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Be-\n\nweislast hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ange-\n\nwandt. \n\n8 \n\na) Unabhängig davon, ob der Kläger als einzelnes Aufsichtsratsmitglied \n\nvon der Gesellschaft selbst Unterlassung einer bestimmten Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahme (hier: Erwerb von Beteiligungen) verlangen kann, trifft ihn je-\n\ndenfalls eine Pflicht zur detaillierten Darlegung der angeblichen Nachteiligkeit \n\ndes von der Gesellschaft beabsichtigten Erwerbs, wenn er - wie hier - dessen \n\nRechtswidrigkeit mit einer angeblich konzernrechtlich unzulässigen Maßnahme \n\nbegründen will. Wie schon aus der Formulierung der einzelnen Unterlassungs-\n\nanträge hervorgeht, geht es insoweit nicht um eine sog. Waschkorblage, bei der \n\neventuell die Darlegungslast des Klägers in Bezug auf die Konkretisierung aus-\n\nnahmsweise geringer wäre. \n\n9 \n\nb) Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht des Klägers aus der früheren \n\nSenatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: \n\nBGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum \n\nneuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH, \n\nUrt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ \n\n173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grund-\n\nsätze überhaupt sinngemäß auf den von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied \n\nim Rechtsstreit mit der Gesellschaft behaupteten Konflikt zwischen abhängiger \n\nGesellschaft und beherrschendem Unternehmen im sog. qualifiziert faktischen \n\nAktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes. Auch nach jenen - über-\n\nholten - Rechtsprechungsgrundsätzen oblag den klagenden (außenstehenden) \n\nGläubigern grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die objektiv miss-\n\nbräuchliche Beeinträchtigung der Belange der Gesellschaft durch eine - nicht \n\ndem Einzelausgleich zugängliche - Nachteilszufügung (BGHZ 122 aaO); mit \n\nRecht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, auf der Grundlage dieses - nur \n\nhypothetischen - Ansatzes die vom Senat in jener Entscheidung zugunsten \n\naußenstehender Gläubiger für möglich erachteten Substantiierungserleichte-\n\nrungen im vorliegenden Fall dem Kläger als Organmitglied und damit „Insider“ \n\nim Rechtsstreit mit der Gesellschaft um die angebliche Nachteiligkeit einer Kon-\n\nzernmaßnahme zugute kommen zu lassen. \n\n10 \n\nc) In Anwendung dieser Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat das \n\nBerufungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, \n\ndass der Sachvortrag des Klägers schon in erster Instanz unsubstantiiert war, \n\nweil er sich darauf beschränkte, lediglich die - nie ganz auszuschließende - \n\nabstrakte Gefahr von Nachteilen für die Beklagte durch die beabsichtigten Be-\n\nteiligungserwerbe darzustellen. Die weitere Annahme, es wäre angesichts des \n\numfangreichen, detaillierten Gegenvortrags der Beklagten zur Vorteilhaftigkeit \n\ndieser Maßnahmen erforderlich gewesen, zumindest konkrete Anhaltspunkte \n\ndarzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, die die Annahme nahe gelegt hät-\n\nten, dass durch den beschlossenen Erwerb im Hinblick auf das Konzerninteres-\n\nse die Belange der (abhängigen) Gesellschaft über bestimmte, konkret aus-\n\ngleichsfähige Einzelmaßnahmen hinaus beeinträchtigt worden seien, ist revisi-\n\nonsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die abschließende Feststellung, \n\nauch in zweiter Instanz habe der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast \n\nnicht genügt. \n\n11 \n\nAngesichts der detaillierten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts \n\nin dem in Bezug genommenen Parallelverfahren mit den in den einzelnen Un-\n\nterlassungsanträgen genannten Umstrukturierungsmaßnahmen kann - ent-\n\ngegen der Behauptung des Klägers - keine Rede davon sein, dass etwa das \n\nBerufungsgericht sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinrei-\n\nchend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. \n\n12 \n\nII. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 auf Feststellung der Nichtig-\n\nkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 8. Mai 2006 über die Zustimmung zu \n\nAnteilserwerben besteht kein Zulassungsgrund. \n\n13 \n\n1. Soweit die Beschwerde die behauptete Nichtigkeit des Aufsichtsrats-\n\nbeschlusses, der sich auf die schon mit den Unterlassungsanträgen zu 2 be-\n\nkämpften Anteilserwerbe bezieht, aus den identischen Rügen abzuleiten ver-\n\nsucht, bleibt sie aus den vorstehenden Gründen zu I. erfolglos. Da demnach \n\nauch der entsprechende Aufsichtsratsbeschluss insbesondere an keinem inhalt-\n\nlichen, etwa zur Nichtigkeit führenden Mangel unter dem Blickwinkel einer unzu-\n\nlässigen faktischen Konzernierung leidet, stellen sich entscheidungserhebliche \n\nGrundsatzfragen zur Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung durch ein \n\neinzelnes Aufsichtsratmitglied auch im Organstreit mit dem (restlichen) Auf-\n\nsichtsrat nicht. \n\n14 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich im vorliegenden Fall auch \n\nnicht die Grundsatzfrage einer etwaigen Anwendbarkeit der sog. Relevanztheo-\n\nrie des Senats im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Aufsichtsratsbe-\n\nschlüssen im Rahmen von Organstreitigkeiten. Insoweit hat der Senat die Frage \n\nnach der Anfechtbarkeit von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlüssen bei Mit-\n\nwirkung nicht stimmberechtigter Organmitglieder im Sinne seiner bisherigen \n\nRechtsprechung \n\n(BGHZ 47, 341, 346) mit Urteil vom 2. April 2007 \n\n(II ZR 325/05, ZIP 2007, 1057 Tz. 13) in Anwendung der Kausalitätstheorie ent-\n\nschieden; damit steht das Berufungsurteil in Einklang. \n\n15 \n\n3. Hinsichtlich des angeblichen Informationsdefizits des Aufsichtsrats an-\n\nlässlich des Zustimmungsbeschlusses ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen mit \n\nvertretbarer Begründung verneint. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt \n\nnicht darin, dass das Berufungsgericht insoweit der vom Kläger vertretenen Auf-\n\nfassung nicht gefolgt ist. \n\n16 \n\nIII. Auch hinsichtlich des Antrags auf Vorlage bestimmter Vertragsunter-\n\nlagen an den Gesamtaufsichtsrat ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Zu-\n\ntreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass § 111 Abs. 2 AktG nur \n\ndem Aufsichtsrat als Gesamtgremium einen Anspruch auf Urkundenvorlage und \n\nEinsicht gibt, nicht hingegen dem Kläger als einzelnem Mitglied. Auch im Wege \n\neiner actio pro socio kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied eine nur von ihm \n\ngeltend gemachte Urkundenvorlage nicht durchsetzen. \n\nIV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nV. Streitwert: 1 Mio. € \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\n Strohn \n\n17 \n\n18 \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 119/06 KfH - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-140-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-140-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_140-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:49.939674+00:00"}}