{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"II ZR 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 133/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen \n\nden Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. \n\nNach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit \n\nder Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai \n\n2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes \n\nersichtlich nicht vor. \n\n3 \n\nI. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin \n\neinschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr \n\nvielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur \n\nKenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine \n\nausführliche Begründung enthält - berücksichtigt. \n\n4 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. \n\n8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine \n\nletztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem \n\nWege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das \n\nmehrfach die angeblich \"knappe\" Darlegung der Erwägungen des Senats in \n\ndem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden \n\nBegründung nicht erzwingen. \n\n5 \n\n6 \n\nAbgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an: \n\n1. Soweit die Klägerin \n\nrügt, der Senat habe die Frage eines \n\nWettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den \n\nKlageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei, \n\nsämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht \n\nzu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen \n\nist, hat der Senat \"auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 \n\nverfolgten Wettbewerbsverbots \n\ngegen \n\ndie Beklagte \n\nzu 2\" \n\nkeinen \n\nZulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument \n\nselbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen \n\nKlageanträge bezogen hat. \n\n7 \n\nFreilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur \n\nZulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des \n\nSenatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter \n\nRdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage \n\nbezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen \n\nKonzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner \n\nallgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen \n\nFallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf \n\neine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des \n\n\"neuen\" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem \n\nBlickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten \n\nabhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien \n\nWertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch \n\n- wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und \n\njetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in \n\nihrer \"intensivsten Form\" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten \n\nVersuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen \n\ndes Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den \n\nVorwurf \n\nzu \n\nrechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der \n\nNichtzulassungsbeschwerde \n\nin zentralen Punkten nicht zur Kenntnis \n\ngenommen. \n\n8 \n\n2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden \n\nUmstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung \n\nder Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das \n\nBerufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt \n\n- in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen \n\nPrüfung der §§ 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, indem \n\ner - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen \n\nAnlass zur Zulassung der Revision gesehen hat. \n\n9 \n\n3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner \n\nAusführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der \n\nKlägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur \n\nKenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich \n\ngerade \n\ndadurch mit \n\ndem \n\ndiesbezüglichen Vortrag \n\nder Klägerin \n\nauseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich \n\nkundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die \n\numfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen, \n\nsie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des \n\nSenatsbeschlusses vom 25. Juni 2008 \n\nim Zusammenhang mit der \n\nZurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht \n\nerhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. \n\nSoweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit \n\ndem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs \n\nausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG zu begründen. \n\n10 \n\nII. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/ii-zr-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/ii-zr-133-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:34.595329+00:00"}}