{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"II ZR 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG §§ 311, 317 Der herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft je- denfalls dann keinem - von Minderheitsaktionären verfolgbaren - (ungeschriebe- nen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation be- reits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 133/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 311, 317 \n\nDer herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft je-\n\ndenfalls dann keinem - von Minderheitsaktionären verfolgbaren - (ungeschriebe-\n\nnen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation be-\n\nreits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 30. Mai 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil kei-\n\nner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-\n\nnen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat \n\nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil wirft entgegen der Ansicht der Klägerin keine ent-\n\nscheidungserheblichen, höchstrichterlich klärungsbedürftigen Fragen zum Akti-\n\nenkonzernrecht - speziell zu etwaigen Unterlassungs- oder Beseitigungsan-\n\nsprüchen des Minderheits- gegen den Mehrheitsaktionär und zu einem etwai-\n\ngen ungeschriebenen Wettbewerbsverbot zu Lasten des herrschenden Mehr-\n\nheitsaktionärs im (qualifiziert) faktischen Konzern - auf und ist insoweit auch frei \n\nvon zulassungsrelevanten, das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nbetreffenden Verfahrensfehlern. \n\n3 \n\nI. Mit Recht hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien umstrit-\n\ntene Frage offen gelassen, ob im Aktienrecht angesichts der besonderen ge-\n\nsetzlichen Regelungen und Wertungen zum faktischen Konzern (§§ 311 ff. \n\nAktG) überhaupt unter dem Blickwinkel einer sog. qualifiziert faktischen Kon-\n\nzernierung bzw. allgemeiner treuerechtlicher Erwägungen Raum für - hier von \n\nder Klägerin geltend gemachte - spezielle Unterlassungs- oder Beseitigungsan-\n\nsprüche des Minderheitsaktionärs gegen das herrschende Unternehmen und \n\nzugleich gegen die abhängige Gesellschaft sein kann (vgl. dazu nur: Lutter, \n\nZHR 162 [1998], 165, 173; Röhricht in Hdb Corporate Governance, 530 f.; \n\nKropff in MünchKommAktG vor § 311 Rdn. 6 ff.; Hüffer in Festschrift Röhricht, \n\nS. 251, 258 - jew. m. umfangreichen Nachweisen z. Meinungsstand); denn \n\nnach den revisionsrechtlich einwandfreien tatrichterlichen Feststellungen hat die \n\nKlägerin jedenfalls nicht der ihr in einem solchen besonderen konzernrechtli-\n\nchen Konfliktfall obliegenden Darlegungslast zur behaupteten (missbräuchli-\n\nchen) Nachteils- bzw. Schadenszufügung als Folge der mit den Haupt- und \n\nHilfsanträgen im Einzelnen bekämpften \"Konzernierungsmaßnahmen\" genügt. \n\n4 \n\n1. Höchstrichterlich klärungsbedürftige Grundsatzfragen sind insoweit \n\nnicht berührt. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von der allgemein-\n\ngültigen ungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Beweislast ausge-\n\ngangen, nach der jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, \n\ndie Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu be-\n\nweisen hat. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht ent-\n\nspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzel-\n\nfall abhängt, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung \n\nkonkreter Einzeltatsachen (weiter) substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 4. \n\nJuli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender \n\nSubstantiierungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der Ge-\n\ngenvortrag dazu Anlass bietet. Von diesen allgemeinen Grundsätzen der Darle-\n\ngungs- und Beweislast ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgegangen. \n\n5 \n\n2. Dass im faktischen Aktienrechtskonzern im Rahmen der Ansprüche \n\naus §§ 317, 311 AktG die abhängige Gesellschaft grundsätzlich die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des \n\n§ 317 Abs. 1 AktG und damit insbesondere auch für die - hier von der Klägerin \n\nbehauptete - kompensationslose Nachteils- bzw. Schadenszufügung trifft, un-\n\nterliegt keinem Zweifel (vgl. nur Kropff aaO § 317 Rdn. 72; Hüffer, AktG 8. Aufl. \n\n§ 317 Rdn. 12 - jew. m.w.Nachw.); hinsichtlich des Verfolgungsrechts der \n\nAktionäre - wie hier der Klägerin - der abhängigen Gesellschaft bestehen im \n\nfaktischen Konzern gemäß §§ 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG keine Abweichun-\n\ngen, weil die Ersatzansprüche der abhängigen Gesellschaft auch Streitgegens-\n\ntand im Rahmen der besonderen Anspruchsverfolgung nach § 309 Abs. 4 \n\nSatz 1 AktG bleiben. Dies gilt - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausge-\n\ngangen ist - auch dann, wenn - wie hier - die Klägerin aus diesen Vorschriften \n\noder aus angeblicher qualifizierter Konzernierung im Hinblick auf besondere \n\nTreupflichtgesichtspunkte nicht nur gegen die Beklagte zu 2 als Konzernherrin \n\nhinsichtlich diverser bestimmt bezeichneter Strukturmaßnahmen vorgeht (Kla-\n\ngeanträge zu 6, 15, 28 und 29), sondern deren Unterlassung (Klageanträge \n\nzu 1-5 und 8-14), hilfsweise Beseitigung (Anträge zu 16-27) auch von der Be-\n\nklagten zu 1 als abhängiger Gesellschaft fordert. Wie schon aus der Formulie-\n\nrung der zahlreichen Klageanträge hervorgeht, geht es nach den zutreffenden \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts - anders als die Klägerin unter Berufung \n\nauf das von ihr vorgelegte Privatgutachten meint - insoweit nicht um eine sog. \n\nWaschkorblage, bei der eventuell die Darlegungslast der Klägerin in Bezug auf \n\ndie Konkretisierung ausnahmsweise geringer wäre. \n\n6 \n\n2. Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht der Klägerin aus der früheren \n\nSenatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: \n\nBGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum \n\nneuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH, \n\nUrt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ \n\n173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grund-\n\nsätze überhaupt sinngemäß auf den Konflikt zwischen Aktionärsminderheit und \n\n-mehrheit im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern übertragbar sind - \n\nnichts anderes. Auch nach jenen - überholten - Rechtsprechungsgrundsätzen \n\noblag den klagenden (außenstehenden) Gläubigern grundsätzlich die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die objektiv missbräuchliche Beeinträchtigung der \n\nBelange der Gesellschaft durch eine - nicht dem Einzelausgleich zugängliche - \n\nNachteilszufügung (BGHZ 122 aaO); mit Recht hat das Berufungsgericht es \n\nabgelehnt, auf der Grundlage dieses - nur hypothetischen - Ansatzes die vom \n\nSenat in jener Entscheidung zugunsten außenstehender Gläubiger für möglich \n\nerachteten Substantiierungserleichterungen im vorliegenden Fall der Klägerin \n\nals „Insiderin“ mit einer Beteiligungsquote ca. 42,7 % im Konflikt mit der herr-\n\nschenden Aktionärin und der beherrschten Gesellschaft zugute kommen zu las-\n\nsen. \n\n7 \n\n3. In Anwendung dieser Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat das \n\nBerufungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, \n\ndass der Sachvortrag der Klägerin schon in erster Instanz unsubstantiiert war, \n\nweil er sich darauf beschränkte, lediglich die - nie ganz auszuschließende - \n\nabstrakte Gefahr von Nachteilen für die Beklagte zu 1 durch die geplanten bzw. \n\ndurchgeführten Maßnahmen darzustellen. Die weitere Annahme, es wäre an-\n\ngesichts des umfangreichen, detaillierten Gegenvortrags der Beklagten zur Vor-\n\nteilhaftigkeit der Maßnahmen erforderlich gewesen, zumindest konkrete An-\n\nhaltspunkte darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, die die Annahme nahe \n\ngelegt hätten, dass bei der Unternehmensführung im Hinblick auf das Konzern-\n\ninteresse die Belange der abhängigen Gesellschaft über bestimmte, konkret \n\nausgleichsfähige Einzelmaßnahmen hinaus beeinträchtigt worden seien, ist re-\n\nvisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die abschließende Feststel-\n\nlung, auch in zweiter Instanz habe die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darle-\n\ngungslast nicht genügt. \n\n8 \n\nAngesichts der detaillierten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts \n\nmit den in den einzelnen Klageanträgen genannten Umstrukturierungsmaß-\n\nnahmen kann - entgegen der Behauptung der Klägerin - keine Rede davon \n\nsein, dass etwa das Berufungsgericht sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG nicht hinreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. \n\nMit dem wiederholten Vorbringen der Klägerin, es liege eine Ausrichtung der \n\nbeklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse vor, lässt sich die \n\neinwandfreie Wertung des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen, weil allein \n\nmit einer solchen pauschalen Behauptung nicht - wie erforderlich - ein konkreter \n\nNachteil im Einzelnen substantiiert vorgetragen worden ist. \n\n9 \n\n4. Soweit sich die Beschwerde mit vier angeblich unzulässigen \"Maß-\n\nnahmen\" (Bewertungsänderung, Geschäftsreisen, angebliche Führung der Ge-\n\nsellschaft als unselbständige Betriebsabteilung, Überwachung des Leistungs-\n\nverkehrs mit dem S. -Konzern) befasst, vermag sie kein Übergehen \n\nihres Parteivortrags in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen, weil das Beru-\n\nfungsgericht diese Umstände - die im Übrigen nicht unmittelbar von den Klage-\n\nanträgen erfasst, sondern nur zweitinstanzlich ergänzend zur Begründung \n\n\"nachgeschoben\" worden sind - in seine Gesamtschau einbezogen hat. \n\n10 \n\n5. Unbegründet ist auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Gehörsrü-\n\nge, soweit sie sich auf die vermeintliche Nichtzurkenntnisnahme des von der \n\nKlägerin vorgelegten Rechtsgutachtens durch das Berufungsgericht bezieht. Es \n\nist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die umfängli-\n\nchen Ausführungen des Privatgutachtens etwa nicht zur Kenntnis genommen \n\noder nicht erwogen hätte. Vielmehr hat es, soweit es für seine Entscheidung \n\ndarauf ankam, dessen wesentliche Argumente berücksichtigt und gewürdigt, \n\naber nicht für überzeugend erachtet; so hat es etwa im Rahmen des Wettbe-\n\nwerbsverbots bei der Darstellung des Sach- und Streitstandes auch die vom \n\nPrivatgutachter u.a. in einem Aufsatz geäußerte Rechtsmeinung zitiert. Im Übri-\n\ngen musste das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf das Privatgutachten, \n\ndas keinen neuen bzw. ergänzenden Tatsachenvortrag enthielt, eingehen. \n\n11 \n\nII. Auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 verfolg-\n\nten Wettbewerbsverbots gegen die Beklagte zu 2 besteht kein Zulassungs-\n\ngrund. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich nicht in entscheidungser-\n\nheblicher Weise die rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Mehrheitsaktionär einer \n\nAktiengesellschaft, der mit dieser keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen, \n\naber faktisch die Unternehmensleitung übernommen hat, zu ihr in Wettbewerb \n\ntreten darf, wenn ein Minderheitsaktionär dem widerspricht. \n\n12 \n\n1. Allerdings argumentiert die Klägerin nicht - wie das Berufungsgericht \n\nin einer ergänzenden, freilich missverständlichen Begründung gemeint hat - \n\nwidersprüchlich, wenn sie die Unterlassung der Umgliederung fordert und sich \n\ndamit insbesondere auch gegen die Übernahme der Hoch- und Ingenieurbau-\n\norganisation von der S. AG sperrt, andererseits aber gerade in diesem \n\nMarktsegment Wettbewerbsverstöße befürchtet. \n\n13 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts zur Abweisung der begehrten \n\nWettbewerbsuntersagung gegenüber der Beklagten zu 2 wird aber, ohne dass \n\ninsoweit Grundsatzfragen in entscheidungserheblicher Weise berührt werden, \n\nvon seiner im Ergebnis richtigen - wenngleich knappen - Hauptbegründung ge-\n\ntragen, dass „der Verletzung eines etwaigen Wettbewerbsverbots auf tatsächli-\n\ncher Ebene entgegensteht, dass die Sparten Hoch- und Ingenieurbau einerseits \n\nund Straßenbau andererseits getrennt werden“. Mit dieser richtigen Erwägung \n\nknüpft das Berufungsgericht ersichtlich an die zuvor von ihm ausgesprochene \n\nAbweisung aller übrigen, gegen die entweder geplanten und kurz bevorstehen-\n\nden oder bereits durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich \n\nder (die \"Wettbewerbssituation\" beendenden) Spartentrennung gerichteten \n\nHaupt- und Hilfsanträge an. In beiden tatsächlichen Konstellationen kann die \n\nKlägerin kein - etwaiges - ungeschriebenes Wettbewerbsverbot gegen die herr-\n\nschende Aktionärin durchsetzen. \n\n14 \n\na) Sind die Maßnahmen bereits vollzogen worden - wie die Beklagte vor-\n\nträgt -, so kann im Anschluss an die Abweisung der vorbeugenden Unterlas-\n\nsungs- und der hilfsweise gestellten Beseitigungsanträge infolge der dann zu-\n\nlässigen \"Spartentrennung\" kein - etwa unzulässiger - Wettbewerb durch den \n\nherrschenden Aktionär mehr stattfinden; die von der Beklagten dargestellten, \n\netwa verbleibenden geringfügigen Randbereiche sind insoweit zu vernachlässi-\n\ngen. \n\n15 \n\nb) Ist hingegen - wie die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgetragen \n\nhat - die zum Wegfall des Wettbewerbs führende Spartentrennung zwar bereits \n\nbeschlossen, aber noch nicht (vollständig) vollzogen, so ist die Klägerin nach \n\nAbweisung der auch hiergegen gerichteten vorbeugenden Unterlassungs- und \n\nder Beseitigungsanträge jedenfalls unter dem Blickwinkel eines Verstoßes ge-\n\ngen § 242 BGB gehindert, ein - dann nur temporäres - Wettbewerbsverbot auf \n\ndem Klageweg durchzusetzen. \n\n16 \n\n2. Im Übrigen bedarf die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage, \n\nob der herrschende Aktionär im faktischen Konzern Adressat eines ungeschrie-\n\nbenen, lediglich auf Treuepflichtaspekte gestützten Wettbewerbsverbots sein \n\nkann, jedenfalls aus Anlass des vorliegenden Falles auch deshalb keiner allge-\n\nmeingültigen Grundsatzentscheidung, weil hier die Konkurrenzsituation zu der \n\nBeklagten zu 2 bzw. dem von ihr beherrschten S. -Konzern bereits zur \n\nZeit der früheren Zugehörigkeit der Beklagten zu 1 zur W. AG und da-\n\nmit lange Zeit vor dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die Beklagte zu 2 \n\naus der Insolvenz der W. AG heraus bestanden hat. Nach Auffassung \n\ndes Senats scheidet in einer derartigen Fallkonstellation einer bereits zuvor be-\n\nstehenden Konkurrenzsituation ein - auf eine angebliche Treupflicht gestütztes - \n\nWettbewerbsverbot zu Lasten des \"neuen\" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz \n\naus. \n\n17 \n\nEin aktienrechtliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines bereits beste-\n\nhenden, nunmehr die Mehrheit erwerbenden Wettbewerbers, das eine konzern-\n\nverhindernde Wirkung entfalten würde, ist dem geltenden Aktiengesetz fremd. \n\nDieses sieht im Gegenteil Abhängigkeit und faktische Konzernierung als zuläs-\n\nsige Formen der Unternehmensverbindung an und wirkt den Konzerngefahren \n\nnicht durch eine präventive Kontrolle, sondern durch die verhaltensorientierte \n\nRegelung der §§ 311 ff. AktG entgegen; über diese grundsätzliche Konzernof-\n\nfenheit der Aktiengesellschaft hinaus spricht nicht zuletzt die Weisungsfreiheit \n\ndes Vorstands auch im faktischen Aktienkonzern gegen ein derart umfassendes \n\n\"konzernverhinderndes\" Wettbewerbsverbot (vgl. hierzu eingehend Hüffer, \n\nFestschrift Röhricht, S. 251 ff.; Röhricht aaO S. 530 ff.; Lutter, ZHR aaO S. 173; \n\nKropff aaO vor § 311 Rdn. 65). Selbst Treupflichtaspekte können zur Begrün-\n\ndung eines solchen Verbots mit Beginn der Konzernierung bei bereits zuvor \n\nbestehendem Wettbewerb nicht herangezogen werden, weil die bloße Auf-\n\nrechterhaltung des „status quo ante“ insoweit grundsätzlich wertneutral ist. Un-\n\nter Wertungsaspekten kann vielmehr grundsätzlich dem \"neuen\" herrschenden \n\nUnternehmen nicht zugemutet werden, sich von Geschäftsfeldern zurückzuzie-\n\nhen, auf denen es bereits vorher - in zulässiger Konkurrenz zu der von ihm jetzt \n\nbeherrschten Gesellschaft - tätig war (vgl. hierzu bereits Wiedemann/Hirte, ZGR \n\n1986, 163, 171 f.). \n\nIII. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nIV. Streitwert: 2,5 Mio. € (Klageanträge zu 1-5, 8-14, 16-27, 30 gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 sowie Klageanträge zu 6, 15, 28 gegenüber der Be-\n\nklagten zu 2 wegen wirtschaftlicher Identität: 2 Mio. €; weitergehende Anträge \n\n18 \n\n19 \n\n zu 7 [Wettbewerbsverbot] und zu 29 [Rückabwicklungskosten] nur gegenüber \n\nder Beklagten zu 2: zusätzlich 500.000,00 €). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\n Strohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zr-133-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:47.531823+00:00"}}