{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_132-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"II ZR 132/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1 a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist. b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisi- onsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh- ren auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö- schens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht. c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 132/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1 \n\na) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 \nZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über \neine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des \nKlägers entschieden worden ist. \n\nb) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisi-\nonsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, \nwenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh-\nren auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, \nwenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö-\nschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der \nErledigung widerspricht. \n\nc) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch \n\nAufrechnung zum Erlöschen gebracht werden. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2007 und das \n\nUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Juli \n\n2006 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-\n\ndigt ist. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nStreitwert: bis zum 7. November 2007: 10.000,00 € \n\n danach: 11.285,56 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger hat mit seiner Klage die Herausgabe der vollstreckbaren Aus-\n\nfertigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs be-\n\ngehrt. \n\n2 \n\nAm 25. Januar 2006 schlossen die Parteien in einem Rechtsstreit vor \n\ndem Oberlandesgericht Karlsruhe (7 U 128/05) einen Vergleich, in dem sich der \n\nKläger, der in dem dortigen Verfahren der Beklagte war, verpflichtete, an die \n\nBeklagte einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Mit Schreiben vom \n\n10. Februar 2006 forderte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger \n\nunter Beifügung einer Vollmacht dazu auf, den Vergleichsbetrag auf ihr Konto \n\nbei der Sparkasse F. zu zahlen. Am 20. Februar 2006 zahlte der Kläger \n\n10.000,00 € auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse R. \n\n(Nr. 3 ). Die Beklagte verweigerte die Herausgabe der vollstreckbaren \n\nAusfertigung des Vergleichs an den Kläger mit der Begründung, durch die \n\n- nunmehr zwischen den Parteien unstreitige - Einzahlung der 10.000,00 € auf \n\ndas Konto bei der Sparkasse R. sei eine Erfüllung der Ver-\n\ngleichsforderung ebenso wenig eingetreten wie durch die vom Kläger erklärte \n\nAufrechnung. \n\nDas Landgericht hat die Klage analog § 371 BGB als unzulässig abge-\n\nwiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen und die Revision zugelassen. \n\nNach Einlegung der Revision hat das Landgericht Heidelberg mit rechts-\n\nkräftigem Urteil vom 12. September 2007 (12 O 22/07 KfH) zugunsten des Klä-\n\ngers auf dessen Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nvollstreckbaren Vergleich vom 25. Januar 2006 für unzulässig erklärt. Im Hin-\n\nblick hierauf hat die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung am 15. Oktober \n\n2007 an den Kläger herausgegeben. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit \n\nin der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungser-\n\nklärung nicht angeschlossen, sondern begehrt weiterhin die Zurückweisung der \n\nRevision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt unter (klarstellender) \n\nAufhebung des erst- und zweitinstanzlichen Urteils zu der Feststellung, dass \n\nder Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat \n\nzur Begründung ausgeführt, die \n\n- grundsätzlich - analog § 371 BGB zulässige Klage auf Herausgabe des voll-\n\nstreckbaren Titels sei hier unzulässig, da der Kläger es versäumt habe, neben \n\nder Herausgabeklage eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB zu er-\n\nheben, und weil die Erfüllung des Vergleichs zwischen den Parteien nicht un-\n\nstreitig sei. \n\n7 \n\nII. Auch in der Revisionsinstanz ist die Herausgabe des Titels als unstrei-\n\ntig erledigendes Ereignis zu berücksichtigen mit der Folge, dass auf die einsei-\n\ntige Erledigungserklärung des Klägers nur noch zu prüfen war, ob die Klagefor-\n\nderung im Zeitpunkt des die Erledigung begründenden unstreitigen Ereignisses \n\nzulässig und begründet war (st.Rspr. BGHZ 106, 359, 366 ff.; BGH, Urt. v. \n\n18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, WM 2004, 1048 m.w.Nachw.). \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Klage war im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels zulässig. \n\na) Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines un-\n\nter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von \n\n§ 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsab-\n\nwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden \n\nworden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig ist (BGHZ 127, 146, 148 f. allerdings mit der Ein-\n\nschränkung \"jedenfalls\"; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 \n\n- V ZR 238/92, \n\nWM 1994, 650, 652; Staudinger/Olzem, BGB \n\n[2006] § 371 Rdn. 7; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 371 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO \n\n6. Aufl. § 767 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser \n\nAnsicht zu folgen ist (s. insoweit die beachtlichen Argumente gegen die h.A. bei \n\nMünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl. § 371 Rdn. 8). Denn auch auf der Grundlage \n\nder h.A. ist die Klage im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels zulässig gewesen. \n\n10 \n\nb) Zwar war im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels weder das Urteil im \n\nProzess über die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig, da die Berufungsfrist \n\nerst am 17. Oktober 2007 ablief, noch war die Erfüllung des Vergleichs unstrei-\n\ntig. Das steht angesichts der besonderen Umstände des hier zu entscheiden-\n\nden Falles der Zulässigkeit der Herausgabeklage jedoch nicht entgegen. Die \n\nBeklagte hatte nämlich schon vor Eintritt der Rechtskraft gegenüber dem Kläger \n\nerklärt, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, und deshalb die vollstreckbare \n\nAusfertigung des Vergleichs an diesen zurückgegeben. Zwar traten mit dieser \n\nMitteilung mangels Äußerung gegenüber dem Gericht nicht die Wirkungen des \n\n§ 515 ZPO ein. Der Beklagten ist aber aufgrund dieser Erklärung gemäß § 242 \n\nBGB der Einwand abgeschnitten, die - formelle - Rechtskraft sei erst später ein-\n\ngetreten. Ihre Erklärung, kein Rechtsmittel einlegen und den Titel herausgeben \n\nzu wollen, steht in diesem Fall der ansonsten von der h.A. verlangten Rechts-\n\nkraft des der Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils gleich, mit der \n\nFolge der Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Herausgabeklage war begründet. \n\na) Allerdings reicht es für die Begründetheit der Herausgabeklage, an-\n\nders als die Revision meint, noch nicht aus, dass die Vollstreckung gemäß \n\n§ 767 ZPO durch das Urteil vom 12. September 2007 endgültig für unzulässig \n\nerklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtli-\n\nche Klage auf ein rechtsgestaltendes - auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit \n\ngerichtetes - Urteil, \n\ndas \n\nkeine \n\nrechtskräftige \n\nFeststellung \n\ndes \n\nNicht(mehr)Bestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt hat. \n\nDeshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit \n\nSicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, Urt. v. \n\n24. November 1982 - VIII ZR 263/81, NJW 1983, 390, 391; v. 19. Juni 1984 \n\n- IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878, 880; v. 23. Mai 1989 \n\n- IX ZR 57/88, \n\nWM 1989, 1514, 1516; BGHZ 127, 146, 149 f.). Der Schuldner muss im Rah-\n\nmen der isolierten Klage analog § 371 BGB beweisen, dass die Schuld mit Si-\n\ncherheit erloschen ist. Kann er diesen Beweis nicht führen, ist er mit der Her-\n\nausgabeklage abzuweisen. Die dadurch entstehende Diskrepanz zwischen den \n\nUrteilen in dem Verfahren nach § 767 ZPO und über die Herausgabe nach \n\n§ 371 BGB analog ist hinzunehmen (BGHZ 127 aaO S. 150 m.w.Nachw.). \n\nb) Der Kläger hat nachgewiesen, dass die titulierte Vergleichsforderung \n\nerfüllt ist. \n\naa) Dass Erfüllung nicht bereits durch die - nunmehr unstreitige - Über-\n\nweisung auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse R. \n\neingetreten ist, nimmt die Revision - zu Recht - hin. Es entspricht der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Überweisung auf ein ande-\n\nres als das von dem Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich keine Til-\n\ngungswirkung hat (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137; BGH, Urt. v. 17. März 2004 \n\n- VIII ZR 161/03, ZIP 2004, 1354, 1355). \n\nbb) Erfüllung ist aber durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit sei-\n\nnem Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB eingetreten. \n\n(a) Bewirkt die Zahlung auf ein Girokonto - wie hier - keine Erfüllung der \n\nSchuld, steht dem Leistenden gegen den Inhaber des Kontos ein Bereiche-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nrungsanspruch zu (st.Rspr. siehe nur BGHZ 128, aaO m.w.Nachw.). Das stellt \n\nauch die Revisionserwiderung nicht in Frage. Sie meint jedoch, dem Kläger sei \n\nes verwehrt, mit diesem Kondiktionsanspruch aus fehlgeschlagener Überwei-\n\nsung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich aufzurechnen. \n\nDies trifft hier nicht zu. \n\n17 \n\n(b) Anders als von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Ver-\n\nhandlung behauptet, entspricht es völlig herrschender Ansicht, dass bei der He-\n\nrausgabeklage analog § 371 BGB, anders als bei § 368 BGB, eine Forderung \n\n- auch - durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden kann (s. nur \n\nStaudinger/Olzem aaO Rdn. 9; MünchKommBGB/Wenzel aaO Rdn. 5; \n\nErman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 371 Rdn. 3; Bamberger/Roth/ \n\nDennhardt, BGB § 371 Rdn. 2; Palandt/Grüneberg aaO). \n\n18 \n\n(c) Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger zur Aufrechnung \n\nberechtigt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Fall der fehlgeschlage-\n\nnen Überweisung ein \"Aufrechnungsverbot\" des Überweisenden mit dem An-\n\nspruch aus § 812 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die dadurch beeinträchtigte Dis-\n\npositionsbefugnis des Gläubigers besteht, zu der in der Literatur unterschiedli-\n\nche Ansichten vertreten werden (s. u.a. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. \n\nRdn. 473; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. Bd. 1 § 50 Rdn. 10), bislang offen gelassen (BGHZ 98 aaO; 128 aaO). \n\nAuch der Senat braucht sie nicht zu entscheiden. Denn im vorliegenden Fall ist \n\nes der Beklagten verwehrt, sich auf ein möglicherweise bestehendes Aufrech-\n\nnungsverbot zu berufen. \n\n19 \n\nDie Sparkasse hatte vor Eingang der Zahlung auf dem Konto der Beklag-\n\nten angeboten, unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen gegen Zahlung \n\nvon 80.000,00 € zzgl. Zinsen auf die \"dann noch bestehende Restforderung\" \n\ngegen die Beklagte verzichten zu wollen. Diese Formulierung impliziert, dass \n\ndie letztlich zu erlassende Restforderung aus dem Girovertrag bis zum Eintritt \n\nder Vergleichsvoraussetzungen noch Änderungen unterworfen sein konnte. Der \n\nEintritt der zur Bedingung gemachten Voraussetzungen lag aber ebenso wie \n\nder Vergleichsabschluss als solcher unstreitig zeitlich nach der Zahlung des \n\nKlägers. Hat sich die Beklagte daher auf der Grundlage ihrer durch diese Zah-\n\nlung geminderten Restforderung mit der Sparkasse verglichen, handelt sie treu-\n\nwidrig, wenn sie die Aufrechnung des Klägers - nur - deshalb nicht als Erfüllung \n\ngelten lassen will, weil durch die genannte Zahlung ihre Dispositionsbefugnis \n\n\"ausgehöhlt\" worden sei. \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2006 - 3 O 59/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2007 - 1 U 169/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/ii-zr-132-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:35.128677+00:00"}}