{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_121-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 121/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103; ZPO § 402 Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig hält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem ande- ren Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beant- wortet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 121/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103; ZPO § 402 \n\nDer Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein \n\nGericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig \n\nhält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem ande-\n\nren Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beant-\n\nwortet sind. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07 - OLG Jena \n\nLG Gera \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n2. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nStreitwert: 60.388,44 € (19.826,96 € streitiger Hauptsachebetrag, \n\n40.561,48 € nicht auf die Hauptsache entfallende Zinsen). \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch ver-\n\nletzt, dass es den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklag-\n\nten zu einer Werterhöhung durch Ausbaumaßnahmen und zum Niederschlag \n\ndieser Werterhöhung im Versteigerungserlös als unschlüssig behandelt hat. Es \n\nhat sich durch die verfahrensfehlerhafte Würdigung der lediglich zur Untermau-\n\nerung des Parteivortrags vorgelegten Gutachten zum Grundstückswert den \n\nBlick darauf verstellt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\neine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, \n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte \n\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Partei-\n\nvorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag \n\nweiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai \n\n2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, \n\nZIP 2005, 1738). Die Anforderungen an die Substantiierung erhöhen sich nicht, \n\nwenn die Partei - wie hier durch die Vorlage von Gutachten aus anderen Ver-\n\nfahren - über das Notwendige hinaus weitere Einzelheiten vorträgt. Der Tatrich-\n\nter muss vielmehr in die Beweisaufnahme eintreten und Zeugen oder Sachver-\n\nständige zu den ungeklärten Punkten befragen. \n\n3 \n\nSo liegt es hier. Die Beklagte hat ihrer Vortragslast für einen Anspruch \n\nwegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB genügt. Ein \n\nsolcher Anspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats, die sich nicht \n\nallein auf Familienangehörige als Miteigentümer beschränkt, in Betracht, wenn \n\nein Miteigentümer ins Gewicht fallende Sanierungsmaßnahmen in einem von \n\nihm allein genutzten Gebäudeteil in der auch dem anderen Miteigentümer er-\n\nkennbaren Erwartung, dass er mit seiner Familie auf Dauer in dem Gebäude \n\nwohnen dürfe, durchführt, und nach einer Teilungsversteigerung dem anderen \n\nMiteigentümer bei einer hälftigen Teilung des Versteigerungserlöses ein Ver-\n\nmögenswert zufließen würde, der ihm nach Sinn und Zweck der gemeinsamen \n\nVorstellungen der Parteien nicht zustehen sollte, wenn und soweit sich ein et-\n\nwaiger Wertzuwachs im Versteigerungserlös niederschlägt (vgl. Sen.Urt. v. \n\n25. Mai 1992 - II ZR 232/91, ZIP 1992, 1003). \n\n4 \n\nDie Beklagte hat wiederholt, zuletzt in einem eigens nachgelassenen \n\nSchriftsatz zur Wertsteigerung des Grundstücks durch ihre Baumaßnahmen \n\nund zum Niederschlag dieser Wertsteigerung im Versteigerungserlös ausrei-\n\nchend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat die einzelnen \n\nInvestitionen vorgetragen, die Wertsteigerung für ihren Wohnungsteil mit min-\n\ndestens 79.307,81 € beziffert und dargelegt, dass sich diese Wertsteigerung im \n\nVersteigerungserlös realisiert habe. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen war \n\nnicht erforderlich. \n\n5 \n\nVerfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ausführungen als \n\nunschlüssig behandelt und den Vortrag von weiteren Tatsachen verlangt, indem \n\nes das von der Beklagten zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte, im \n\nTeilungsversteigerungsverfahren erstattete Wertgutachten des Sachverständi-\n\ngen S. nicht für geeignet hielt, den behaupteten Wertzuwachs und den \n\nNiederschlag des Wertzuwachses im Versteigerungserlös zu belegen. Die Be-\n\nzugnahme auf dieses Gutachten machte den Vortrag der Beklagten nicht un-\n\nschlüssig, weil es ihm nicht widersprach; dass es ihn nur teilweise bestätigte \n\nund es weitere aufgeworfene Fragen nicht beantwortete, führte nicht zur Un-\n\nschlüssigkeit des Vortrags. \n\n6 \n\n2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen des Beweis-\n\nantrags ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus an-\n\nderen Gründen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. \n\nEine Verwertung des Grundstückswertgutachtens des Sachverständigen \n\nS. im Wege des Urkundenbeweises kann das beantragte gerichtliche \n\nSachverständigengutachten nicht ersetzen. Das Gericht muss eine schriftliche \n\noder mündliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich heran-\n\ngezogenen Ausführungen in einem schriftlichen Gutachten, das in einem ande-\n\nren Verfahren erstattet wurde, nicht ausreichen, um die von einer Partei ange-\n\nsprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es \n\nnicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich heran-\n\ngezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht (BGH, Urt. v. 6. Juni \n\n2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072; Urt. v. 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, \n\nNJW 1998, 311; Urt. v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \nLG Gera, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 2581/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 02.05.2007 - 7 U 936/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-121-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-121-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_121-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:29.772277+00:00"}}