{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_112-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-13","aktenzeichen":"II ZR 112/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 46 Nr. 8; AktG §§ 241, 249; ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststel- lungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbe- schlusses verbunden, ist ein Teilurteil über die Feststellungsklage des Dritten unzu- lässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 112/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 46 Nr. 8; AktG §§ 241, 249; ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 \n\nIst in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststel-\n\nlungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbe-\n\nschlusses verbunden, ist ein Teilurteil über die Feststellungsklage des Dritten unzu-\n\nlässig. \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 aufgehoben. Die \n\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte wurde vom Kläger zu 2 und ihrem Gesellschafter N. ge-\n\ngründet. Der Kläger zu 2 handelte dabei treuhänderisch für den Kläger zu 1. \n\nZwischen N. und dem Kläger zu 1 besteht Streit, ob dieser, der Kläger zu 2 \n\noder der Kläger zu 3 Gesellschafter der Beklagten ist. In der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 14. Mai 2004 wurde u.a. beschlossen: \n\n\"Die Gesellschafter H. S. bzw. Dr. No. \nbzw. Na. aus wichtigem Grund auszuschließen und eine \nAusschlussklage gegen die Gesellschafter zu erheben\". \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAußerdem wurde beschlossen, den Gesellschafter N. zum besonde-\n\nren Vertreter der Gesellschaft für die Ausschlussklage zu bestimmen und Scha-\n\ndensersatzansprüche der Gesellschaft gegen S. , Dr. No. und \n\nNa. geltend zu machen. \n\nDie Kläger haben beantragt festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig, \n\nhilfsweise, dass sie unwirksam sind. Das Landgericht hat die Klage des Klägers \n\nzu 1 durch ein Teilurteil für zulässig erklärt, festgestellt, dass er am Stammkapi-\n\ntal der Beklagten beteiligt ist, und außerdem festgestellt, dass die Beschlüsse, \n\nden Kläger zu 2 und zu 3 als Gesellschafter der Beklagten auszuschließen und \n\ngegen sie Ausschlussklage zu erheben, unwirksam sind, ebenso die Beschlüs-\n\nse, N. zum besonderen Vertreter der Beklagten für die Ausschlussklagen \n\ngegen die Kläger zu 2 und 3 zu bestimmen und gegen die Kläger zu 2 und 3 \n\nSchadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene \n\nEntscheidung als Endurteil neu gefasst wird, und hat die Beschlüsse der Ge-\n\nsellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Mai 2004 für unwirksam er-\n\nklärt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision \n\nder Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne den beim Landgericht \n\nverbliebenen Teil des Verfahrens an sich ziehen. Das Urteil des Landgerichts \n\nsei ein unzulässiges Teilurteil, weil die angegriffenen Beschlüsse keinen teilba-\n\n6 \n\n7 \n\nren Inhalt hätten. Die Klageanträge seien als Beschlussanfechtung erfolgreich. \n\nDie von der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse \n\nseien inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließen, gegen welche Per-\n\nson sie sich richteten, sondern drei gleichwertige Varianten offen ließen. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das Landgericht \n\nein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Nach \n\neinem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster In-\n\nstanz befindlichen Teil an sich ziehen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 \n\n- V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision \n\nauch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO erlaubt nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung \n\nohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor. \n\n8 \n\nDie vom Landgericht getroffene Teilentscheidung über die Klage einzel-\n\nner einfacher Streitgenossen war unzulässig, weil die Gefahr einander wider-\n\nsprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegenüber einfachen Streit-\n\ngenossen - wie hier einem Gesellschafter und mehreren Nichtgesellschaftern - \n\ngrundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden (Sen.Urt. v. \n\n1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur \n\nzulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Ver-\n\nfahrensgegenstand \n\nist \n\n(Sen.Urt. v. 4. November 2002 \n\n- II ZR 287/01, \n\nDStR 2003, 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitge-\n\nnossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar \n\n1999 \n\n- VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 \n\n- VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 - VI ZR 8/03, \n\nNJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). An \n\ndieser Unabhängigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines Ge-\n\nsellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend § 249 Abs. 1 AktG) \n\nmit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (§ 256 Abs. 1 \n\nZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widersprüchen, wenn in einem \n\nTeilurteil nur über die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern \n\nentschieden wird. Die spätere Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Ge-\n\nsellschafters kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage \n\neines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesell-\n\nschafterbeschlusses entsprechend § 249 Abs. 1 AktG hat über das Prozess-\n\nverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung für und \n\ngegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. \n\n§ 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; Zöllner \n\nin Kölner Komm.z.AktG § 249 Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, wenn ein \n\nUrteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, \n\nwährend die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussman-\n\ngels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bin-\n\ndet, obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klä-\n\nrung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen \n\njedermann. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat in der Annahme, dass allein der Kläger zu 1 Gesell-\n\nschafter der Beklagten sei, vorab nur über die Feststellungsklage der Nichtge-\n\nsellschafter entschieden. Alle Kläger haben beantragt festzustellen, dass die \n\nBeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 nichtig sind. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse, soweit sie die Kläger zu 2 \n\nund 3 betreffen, unwirksam sind. Über die Nichtigkeitsfeststellungsklage des als \n\nGesellschafter angesehenen Klägers zu 1 hat das Landgericht in seinem Teilur-\n\nteil nicht entschieden. \n\n10 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesell-\n\nschafterversammlung der Beklagten entsprechend § 241 Nr. 5 AktG für unwirk-\n\nsam erklärt. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei \n\nStreitgenossen auf Klägerseite die Beschlüsse für unwirksam erklären. Es hat \n\nverkannt, dass grundsätzlich nur der Gesellschafter zur Erhebung der gesell-\n\nschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter \n\n(Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757). Die Anfechtungs-\n\nbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtli-\n\nchen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu \n\n(BGHZ 24, 119, 124; Sen.Urt. v. 25. April 1966 - II ZR 80/65, WM 1966, 614). \n\nNichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die Möglichkeit offen, die \n\nNichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse \n\nhaben (vgl. Sen.Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungs-\n\nklage hin kann ein Gesellschafterbeschluss nicht rechtsgestaltend für nichtig \n\nerklärt werden. Da die Beschlüsse nur auf die Klage desjenigen Klägers, der \n\nGesellschafter ist, für nichtig erklärt werden können, hätte die Beschlussmän-\n\ngelklage zweier Kläger abgewiesen werden müssen. Nur einer der drei Kläger \n\nkann Gesellschafter sein. \n\n12 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die angefochtenen Be-\n\nschlüsse wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für anfechtbar gehalten. Dabei \n\nkann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder \n\nnichtig ist. Die Beschlüsse sind nicht unbestimmt und lassen im Gegensatz zur \n\nAuffassung des Berufungsgerichts erkennen, gegen wen sie sich richten. Ne-\n\nben dem Gesellschafter-Geschäftsführer N. hat die Beklagte nur einen wei-\n\nteren Gesellschafter. Gegen ihn richten sich die Beschlüsse. In erster Linie soll \n\ndie Ausschließungsklage gegen S. oder, falls er nicht Gesellschafter \n\nist, gegen Dr. No. oder, falls auch dieser nicht Gesellschafter ist, gegen \n\nRechtsanwalt Na. erhoben werden; Entsprechendes gilt für die Verfolgung \n\nvon Schadensersatzansprüchen. Wer im Verhältnis zur Gesellschaft Gesell-\n\nschafter ist, bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG. In Anwendung dieser Vor-\n\nschrift hätte das Berufungsgericht klären müssen, welcher von den drei Klägern \n\ngegenüber der Beklagten angemeldet ist und demgemäß ihr gegenüber als Ge-\n\nsellschafter gilt. Dass - wie das Berufungsgericht meint - ein wichtiger Grund \n\nzum Ausschluss nicht in gleicher Weise für alle potentiellen Gesellschafter auf \n\ndieselben Umstände gestützt werden kann, betrifft die sachliche Berechtigung \n\nder Ausschließung, aber nicht die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses. \n\nIII. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-\n\nstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht muss noch klären, wer zum Zeitpunkt der Be-\n\nschlussfassung nach § 16 Abs. 1 GmbHG Gesellschafter der Beklagten war. \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 Gesell-\n\nschafter der Beklagten ist, ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen. Die \n\nFeststellung des Landgerichts, der Kläger zu 1 sei Gesellschafter, auf die das \n\nBerufungsgericht verweist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das \n\nLandgericht hat verkannt, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter \n\ngilt, wessen Anteilserwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft \n\nangemeldet ist. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Aufhe-\n\nbung des Zwischenfeststellungsurteils des Landgerichts auf sein am 21. März \n\n2007 verkündetes Urteil im Verfahren 9 U 118/06 hingewiesen hat, kann dies \n\nFeststellungen im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen (§ 547 Nr. 6 ZPO), \n\nweil es nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erging. Im Übrigen \n\n13 \n\n14 \n\nwurde das zitierte Urteil durch Urteil des Senats vom heutigen Tag \n\n- II ZR 76/07 - aufgehoben. \n\n15 \n\n2. Mit der Klage sind weitere Beschlussmängel vorgebracht, zu denen \n\ndas Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat weist vor-\n\nsorglich darauf hin, dass die Anfechtung - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nerkennt - nicht auf das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes oder von Scha-\n\ndensersatzansprüchen gestützt werden kann. Der Beschluss kann sich jedoch \n\nals treuwidrig darstellen, wenn die Ansprüche von vornherein offensichtlich \n\nausgeschlossen und die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen sind (vgl.\n\nBGHZ 97, 28, 36). Die von den Nichtgesellschaftern begehrte Nichtigkeitsfest-\n\nstellung setzt zudem voraus, dass der Beschlussmangel entsprechend § 241 \n\nNr. 1 bis 4 AktG zur Nichtigkeit führt. \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 O 115/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 21/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_112-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-112-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_112-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_112-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-112-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_112-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:57.417477+00:00"}}