{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_108-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"II ZR 108/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 32 a Abs. 3; AktG § 76 Abs. 1 Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen geben- den Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen ge- benden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsfüh- rungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen ertei- len kann (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661 m.w.Nachw.). b) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von einer ge- meinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der ihre Schwes- tergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Krise eine Finanzierungshil- fe gewährt oder belassen, kommt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder ab- gezogen wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 108/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 32 a Abs. 3; AktG § 76 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen geben-\nden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen ge-\nbenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der \nGesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere \nUnternehmen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsfüh-\nrungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen ertei-\nlen kann (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, \n660, 661 m.w.Nachw.). \n\nb) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von einer ge-\nmeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der ihre Schwes-\ntergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Krise eine Finanzierungshil-\nfe gewährt oder belassen, kommt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln \nnicht in Betracht. Weder die Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft \nsind rechtlich in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe \ngewährenden Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder ab-\ngezogen wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener \nVerantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 05. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April \n\n2007 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 12. August 2005 abgeändert und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nDie von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren vor dem \n\nAmtsgericht P. , Az. über das Vermögen \n\nder F. GmbH angemeldete Forderung von \n\n3.526.210,60 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem im Januar 2003 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend Schuldne-\n\nrin). An der Schuldnerin war bis zum 30. August 2002 die Aktiengesellschaft für \n\nA. , Fr. (nachfolgend A. ) mit einem Geschäfts-\n\nanteil von 40 % beteiligt. Die Aktien der A. befanden sich zu 99,7 % im Be-\n\nsitz der D. AG. Die Klägerin, deren Aktien zu 86,1 % von der G. \n\nAG gehalten wurden, gewährte der Schuldnerin mehrere Darlehen. Durch die \n\nam 19. September 2001 in das Handelsregister eingetragene Fusion der \n\nD. AG und der G. AG zur D. Bank AG wurde die D. Bank AG \n\ngemeinsame Muttergesellschaft sowohl der Klägerin als auch der A. . Die \n\nKlägerin hat offene Darlehensforderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von \n\ninsgesamt 3.526.210,60 € zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet. \n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, den Darlehen komme wegen der Unterneh-\n\nmensverbindung Eigenkapitalersatzfunktion zu, weil die Klägerin die Darlehen \n\ntrotz Kündigungsmöglichkeit stehen gelassen habe, obwohl die Schuldnerin \n\n- für die Klägerin erkennbar - spätestens im März 2002 kreditunwürdig gewesen \n\nsei. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur \n\nVerurteilung des Beklagten. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\n5 \n\nDie Darlehensforderungen der Klägerin seien als nachrangige Insolvenz-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nforderungen i.S. von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln. Die Klägerin sei \n\nNormadressatin des § 32 a GmbHG, sie stehe einem Gesellschafter der \n\nSchuldnerin gleich. Hierfür genüge, dass die Klägerin als Schwestergesellschaft \n\nder A. der Schuldnerin in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt habe, \n\nindem sie trotz erkennbarer Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin die ihr gegebe-\n\nnen Darlehen stehen gelassen habe. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht \n\nNormadressatin des § 32 a Abs. 3 GmbHG. Sie kann deshalb mit ihren Darle-\n\nhensforderungen nicht auf eine nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Teilnahme \n\nam Insolvenzverfahren verwiesen werden. \n\n1. Nach § 32 a GmbHG ist Adressat der Regeln über den Eigenkapitaler-\n\nsatz der Gesellschafter der GmbH (vgl. z.B. Senat, BGHZ 105, 168, 174 ff.). Die \n\nKlägerin ist nicht Gesellschafterin der Schuldnerin. \n\nAllerdings gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Ei-\n\ngenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, \n\nwenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleich-\n\nsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Ge-\n\nsellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. z.B. BGHZ 81, 311, \n\n315 ff.; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v. \n\n21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; v. 27. November 2000 \n\n- II ZR 179/99, ZIP 2001, 115 f.). Die Verbindung kann einmal in der Weise be-\n\nstehen, dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also \n\nan einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jeden-\n\nfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte \n\naufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen be-\n\nstimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (Sen.Urt. v. \n\n21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282 Tz. 20 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nSie kann aber auch so ausgestaltet sein, dass eine Beteiligung in diesem \n\nSinn dadurch begründet wird, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaf-\n\nten, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Gesellschaft, und \n\nzwar an der letztgenannten \"maßgeblich\" beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteili-\n\ngung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entschei-\n\ndungen des Kredit gebenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder \n\nauf den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen einen bestimmen-\n\nden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe \n\ngewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 \n\nGmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann (Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 \n\n- II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98 aaO S. 1315; \n\nv. 27. November 2000 - II ZR 179/99 aaO S. 115). Dazu genügt bei einer GmbH \n\n- vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung - \n\neine Beteiligung von mehr als 50 % (Senat aaO). \n\n11 \n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, kommt nach diesen Grundsätzen eine \n\nAnwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die Klägerin nicht in Be-\n\ntracht. \n\n12 \n\na) Die Klägerin ist nicht Gesellschafter-Gesellschafterin der Schuldnerin, \n\nsondern steht lediglich über ihre Schwestergesellschaft, die A. , die ebenso \n\nwie sie selbst von der D. Bank AG beherrscht wird, zu der Schuldnerin in einer \n\nVerbindung. Diese über die D. Bank AG vermittelte Verbindung zwischen der \n\nGesellschafterin A. und der Klägerin rechtfertigt es nicht, die Finanzie-\n\nrungshilfe der Klägerin einer Gesellschafterhilfe gleichzustellen. Denn die Stel-\n\nlung als Schwestergesellschaft der Klägerin verschaffte der A. keine \n\nRechtsmacht, die Klägerin dazu zu veranlassen, der Schuldnerin einen Kredit \n\nzu gewähren oder zu belassen. \n\n13 \n\nb) Ob die Verbindung zwischen der A. und der Klägerin als maßgeb-\n\nliche Beteiligung im Sinne der Senatsrechtsprechung zu beurteilen wäre, wenn \n\nzwar nicht sie selbst, wohl aber ihre Gesellschafterin, die D. Bank AG, die Ent-\n\nscheidung der Klägerin über die Gewährung oder Belassung der Kredithilfe an \n\ndie Schuldnerin hätte steuern können, kann dahinstehen. Denn ebenso wenig \n\nwie die A. war die D. Bank AG als Muttergesellschaft - auch - der Klägerin \n\nrechtlich in der Lage, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Klä-\n\ngerin zu nehmen und darüber zu bestimmen, ob der Schuldnerin die Finanzie-\n\nrungshilfe belassen oder diese abgezogen werden sollte. Zwar konnte die - mit \n\n86,1 % an der Klägerin beteiligte - D. Bank AG über die Besetzung des Auf-\n\nsichtsrats der Klägerin entscheiden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Die Geschäfte \n\nder Klägerin werden jedoch von ihrem Vorstand als dem für die Geschäftsfüh-\n\nrung einer Aktiengesellschaft zuständigen Organ unter eigener Verantwortung \n\ngeleitet (§ 76 Abs. 1 AktG). Dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft den \n\nVorstand bestellt und abberuft (§ 84 AktG) und seine Geschäftsführung zu \n\nüberwachen hat (§ 111 AktG), verschaffte der D. Bank AG keine - dem Muster-\n\nfall der GmbH entsprechenden - gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbe-\n\nfugnisse gegenüber dem Vorstand der Klägerin (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar \n\n2007 - II ZR 272/05, ZIP 2007, 528, 529 Tz. 11 für die Kapitalaufbringung), mit \n\ndenen sie bestimmte Maßnahmen durchzusetzen in der Lage gewesen wäre. \n\nDer Vorstand der Klägerin war in seiner Entscheidung frei, ob er der \n\nSchuldnerin eine Finanzierungshilfe gewähren oder belassen wollte; er war \n\nnicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane, auch nicht an solche von \n\n(Groß-)Aktionären wie der Klägerin, gebunden (Hüffer, AktG 8. Aufl. § 76 \n\nRdn. 10). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2005 - 11 O 305/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 219/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-108-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:37.774566+00:00"}}