{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_107-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-20","aktenzeichen":"II ZR 107/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB §§ 54, 164; BGB § 174 Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsver- trag wirksam beschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 107/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB §§ 54, 164; BGB § 174 \n\nDer vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann \n\ndie Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsver-\n\ntrag wirksam beschließen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - OLG Koblenz \n\nLG Mainz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten \n\nGmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. \n\nKG. Einziger Komplementär der S. KG \n\nist O. \n\nS. , einzige Kommanditistin ist die S. U. \n\n Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L. \n\nund deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O. \n\nS. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell \n\nbeurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft \n\nals Geschäftsführer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäf-\n\nten zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen \n\nCharakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft \n\nerforderlich ist. \n\n2 \n\nA. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung \n\nder Beklagten ab, in der er die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages \n\ndes Klägers beschloss. Er sprach die Kündigung am 20. Oktober 2005 in einem \n\nSchreiben aus, mit dem er dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Ge-\n\nschäftsführer mitteilte und dem lediglich der Kündigungsbeschluss beigefügt \n\nwar. Am 27. Oktober 2005 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil A. \n\nL. bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt ha-\n\nbe. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung des Ge-\n\nschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverhältnis zur Be-\n\nklagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 un-\n\nwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erken-\n\nnenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Kündigung des Ge-\n\nschäftsführeranstellungsvertrages und zur Abberufung des Klägers fehlten \n\nrechtsgültige Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten. A. L. habe die \n\nBeschlüsse nicht wirksam fassen können, weil die notwendigen Beschlüsse in \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nder S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer \n\nAbstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, außerdem habe \n\nder Kläger die Kündigung zu Recht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Voll-\n\nmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung sei auch unwirksam, \n\nweil die Beschlüsse dem Kläger nicht von der Gesellschafterversammlung als \n\ndem zuständigen Organ mitgeteilt worden sei. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die \n\nS. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten \n\nnicht wirksam vertreten können, ist von Rechtsfehlern geprägt. \n\na) A. L. war wirksam bevollmächtigt, die Gesellschafterrechte der \n\nS. KG bei der Beklagten auszuüben. Dabei kann dahinste-\n\nhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Grundsätze über die Unwirk-\n\nsamkeit einer vom Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer \n\nerteilten Generalvollmacht (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75, \n\nWM 1976, 1246) auf die vom Komplementär einer Personengesellschaft einem \n\nDritten erteilte Generalvollmacht zu übertragen sind. Das Berufungsgericht hat \n\nverkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde, \n\nsondern eine ausdrücklich als solche bezeichnete rechtsgeschäftliche General-\n\nvollmacht, in der von der Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte ausgenommen \n\nwaren, bei denen ein Handeln des Komplementärs als Organ einer Gesellschaft \n\nerforderlich ist. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Generalvollmacht zulässig \n\nist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zulässige Generalhandlungs-\n\nvollmacht nach § 54 HGB zu reduzieren \n\nist (Sen.Urt. v. 8. Mai 1978 \n\n- II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 124/01, \n\nZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf \n\nsämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, und \n\ndie nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich \n\nauf ein Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, ist zulässig \n\n(Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Ausübung der \n\nStimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des \n\nHandelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und \n\ndie Abstimmung bei Tochtergesellschaften gewöhnlich mit sich. Die A. \n\nL. erteilte Vollmacht, für O. S. in dessen Eigenschaft als \n\nKomplementär der S. KG zu handeln, umfasst darüber hin-\n\naus ausdrücklich die Stimmrechtsausübung. \n\n9 \n\nb) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksa-\n\nmen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei \n\nnach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter \n\nder S. KG notwendig gewesen. Die organschaftlichen \n\nRechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesell-\n\nschaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft \n\nals Geschäftsführungsmaßnahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007 \n\n- II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, \n\nZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB \n\nim Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Ver-\n\ntretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Se-\n\nnat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 \n\n- III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der \n\nS. KG war O. S. als Komplementär, der \n\nwiederum A. L. rechtsgeschäftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigt \n\nhatte. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass A. L. als Ge-\n\nschäftsführer der einzigen Kommanditistin der S. KG Ge-\n\nschäften, die er als Vertreter des Komplementärs vornehmen will, jederzeit zu-\n\nstimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdrücklichen Zustimmung der \n\nKommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine Förmelei wäre. \n\n11 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nKündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die Mitteilung der Ab-\n\nberufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorge-\n\nlegt und der Kläger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund mit Recht unverzüg-\n\nlich zurückgewiesen habe (§ 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat ver-\n\nkannt, dass die Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber \n\nden anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 \n\nSatz 2 BGB). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der \n\nüblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsge-\n\nschäft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die \n\nBeklagte hat - was das Berufungsgericht übergangen hat - eine entsprechende \n\nStellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, \n\nder Kläger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen \n\nJahre und als Beschäftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbe-\n\nvollmächtigter von O. S. gewesen sei und in sämtlichen Ge-\n\nsellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe. \n\n12 \n\n3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht aufgrund \n\nder Hilfserwägung richtig, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beschlüsse \n\ndem Kläger nicht vom zuständigen Organ, nämlich der Gesellschafterversamm-\n\nlung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt, \n\ndass die Gesellschafterversammlung die Kündigungs- oder Abberufungserklä-\n\nrung nicht selbst gegenüber dem Geschäftsführer abgeben muss, sondern sich \n\nhierbei auch dritter Personen, z.B. eines anderen Geschäftsführers, bedienen \n\nkann. \n\n13 \n\nDer Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer \n\nist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungs- \n\noder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als be-\n\nauftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe \n\ndes Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären. \n\nEine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen.Urt. v. 27. März 1995 \n\n- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, \n\nZIP 2007, 910 Tz. 7). \n\n14 \n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil \n\nungeklärt ist, ob die Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu \n\nRecht erfolgte (§ 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat \n\nder Kläger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Ge-\n\nneralbevollmächtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts \n\nder langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten wenig plausibel er-\n\nscheinen. Der Kläger hat nur eingeräumt, seit langer Zeit gemeinsam mit L. \n\nGeschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die \n\nS. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L. \n\nals sein Vorgesetzter geriert habe. \n\n15 \n\nIn Frage kommt auch, dass die Zurückweisung unbeachtlich ist, wenn \n\nA. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverhältnis mit dem \n\nKläger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. § 242 BGB \n\nkann eine Zurückweisung ausschließen, wenn der Kündigungsempfänger den \n\nVertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Voll-\n\nmachtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein be-\n\ngründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten \n\nist (Münch-\n\nKommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rdn. 9). Außerdem hat das Berufungsge-\n\nricht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob ein wichti-\n\nger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages bestand. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 O 382/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 1286/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-107-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-20/ii-zr-107-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:50.549792+00:00"}}