{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_105-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"II ZR 105/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zu- vor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 105/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB §§ 171, 172 Abs. 4 \n\nDie persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB \n\nauch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der \n\nStand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zu-\n\nvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 \n\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383). \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 105/07 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und \n\ndie Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessab-\n\nteilung 232 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer-\n\nlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen \n\nImmobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung \n\nvom \n\n26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in Höhe von \n\n100.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5.000,00 DM (= 2.556,46 €). \n\n2 \n\nDie Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahreser-\n\ngebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg \n\nnegativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl gegenüber den Kommanditis-\n\nten eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 6 % der jeweiligen Kommanditein-\n\nlage vor. \n\n3 \n\nAls die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den \n\nZins- und Tilgungsdienst für die bei der B. H. bank \n\naufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanie-\n\nrungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstel-\n\nlung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insge-\n\nsamt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte \n\ndie Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Ab-\n\nschluss dieser Vereinbarung beauftragt. \n\n4 \n\nDie Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesell-\n\nschafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Komman-\n\nditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rech-\n\nnung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich \n\nvergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages in \n\nHöhe von 3.067,65 € aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses \n\nBetrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsge-\n\nbühren. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.556,46 € (= Betrag des Agios) \n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-\n\nvision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abände-\n\nrung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\n- soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\nDie Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich \n\nanzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene Haftein-\n\nlage hinaus noch 2.556,46 € Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr \n\ndurch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie \n\nüber den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungsein-\n\nlage dadurch nicht gemindert worden sei. \n\nII. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisions-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Beklagte ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des \n\ngesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 € verpflichtet. \n\nWie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem \n\nBerufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, \n\n2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 \n\nAbs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, \n\nwenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Be-\n\ntrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht \n\nhat. \n\n11 \n\n2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzu-\n\ntreffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amts-\n\ngerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an \n\nausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der \n\nKommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Aus-\n\nschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter - \n\ngemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönli-\n\nche, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung \n\nder Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne \n\ndass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob \n\ndas Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital\n\nzuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, \n\noder ob die Rückzahlung ausdrücklich als \"Rückzahlung des Agios\" bezeichnet \n\noder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 232 C 73/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2007 - 52 S 262/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-105-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_105-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:30.452683+00:00"}}