{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_104-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 104/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 826 A An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkei- ten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus ei- genem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 104/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 826 A \n\nAn einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden \nEingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen \nDritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkei-\nten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus ei-\ngenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 104/07 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nCaliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg (§ 114 ZPO). \n\nDie Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch \n\nmüsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung \n\ndurch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen \n\nfür ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte \n\n(st.Rspr.; vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, \n\n217 Tz. 2 m.w.Nachw.). \n\n3 \n\nI. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer \n\nhöchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen jemand \"faktisch\" \n\nwie ein Geschäftsführer gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich \n\nwie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat (sog. \n\nfaktischer Geschäftsführer), ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend \n\ngeklärt (vgl. BGHZ 104, 44; 150, 61; Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, \n\nZIP 2005, 1550 m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall wirft zu diesem Problem-\n\nkreis keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf. \n\n5 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, \"weil der \n\nFall Anlass für eine weitere Fortbildung des Rechts, insbesondere zu den Vor-\n\naussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs gibt\", sind \n\nGrundsatzfragen durch die vorliegende Entscheidung nicht (mehr) aufgeworfen, \n\nweil der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung zwischenzeitlich sein \n\nHaftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf der \"Rechtsfolgenebene\" \n\ngeändert und diese nunmehr in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innen-\n\nhaftung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung \n\nin § 826 BGB eingeordnet hat (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, \n\nZIP 2007, 1552 - \"TRIHOTEL\" z.V.b. in BGHZ 173, 246). \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil lässt auch insoweit keine entscheidungserhebliche \n\nDivergenz erkennen, weil die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31 GmbHG \n\nergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur missbräuchliche, \n\nzur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose \n\nEingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesell-\n\nschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann und das Be-\n\nrufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation schon auf der \n\n\"Tatbestandsebene\" auch unter Zugrundelegung des alten Haftungskonzepts \n\ndes Senats sowie unter dem entsprechenden Blickwinkel des § 826 BGB wi-\n\nderspruchsfrei verneint hat. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Sache auch im Ergebnis zutreffend ent-\n\nschieden. \n\n1. Eine Haftung des Beklagten zu 1 als faktischer Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG hat es in Anwendung der gefestigten \n\nSenatsrechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint, weil nach seinen - tatrichterlich \n\neinwandfrei getroffenen - Feststellungen der Kläger zu einem maßgeblichen \n\nHandeln des Beklagten zu 1 für die Schuldnerin im Außenverhältnis, das die \n\nTätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, nicht hin-\n\nreichend vorgetragen hat. \n\n9 \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind ferner die Vor-\n\naussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1 wegen existenzvernichtenden \n\nEingriffs - auch unter dem Aspekt der Neuausrichtung des Haftungskonzepts \n\ndes Senats im Sinne einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen sit-\n\ntenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB - nicht erfüllt. \n\n10 \n\nVon \n\neiner \n\nsittenwidrigen, weil \n\ninsolvenzverursachenden \n\noder \n\n-vertiefenden \"Selbstbedienung\" des Gesellschafters vor den Gläubigern der \n\nGesellschaft durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorran-\n\ngigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Gesellschafts-\n\nvermögen kann nach der zutreffenden tatrichterlichen Wertung des Berufungs-\n\ngerichts nicht die Rede sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in ei-\n\nner Gesamtbetrachtung eine Haftung des Beklagten zu 1 sowohl unter dem \n\nBlickwinkel der fehlenden Kausalität als auch der fehlenden sittenwidrigen \n\nSchädigung verneint. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in seiner Ei-\n\ngenschaft als Alleinvorstand der C. AG (Muttergesellschaft der \n\nSchuldnerin) insgesamt betrachtet Maßnahmen getroffen hat, die die Schuldne-\n\nrin retten sollten, und dass er dementsprechend die von der Muttergesellschaft \n\neingezogenen Mittel nicht für eigene bzw. gesellschaftsfremde Zwecke verwen-\n\ndet hat. Zum einen sind diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der \n\nSchuldnerin eingesetzt worden, zum anderen hat die C. AG noch zu-\n\nsätzlich in beträchtlichem Umfang aus \"eigenem\" Vermögen weitere Schulden \n\nder Schuldnerin getilgt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 74/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 U 734/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_104-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-104-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_104-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_104-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-104-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR_104-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:31.467388+00:00"}}