{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB___6-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-21","aktenzeichen":"II ZB 6/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KapMuG § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststel- lungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrenn- ten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerich- teten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unbe- rührt. b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststel- lungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlau- tende Anträge gestellt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 6/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nKapMuG § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 \n\na) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn \nbis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststel-\nlungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrenn-\nten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache \nStreitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerich-\nteten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge \nwegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unbe-\nrührt. \n\nb) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststel-\nlungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlau-\ntende Anträge gestellt haben. \n\nBGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 3, 9, 12 und 13 wird \n\nder Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2007 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten der \n\nRechtsbeschwerdeführer entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n10.000,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die vierzehn Kläger des bei dem Landgericht Augsburg anhängigen \n\nAusgangsverfahrens (1 O 4341/04) verlangen von den Beklagten Schadenser-\n\nsatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen. Neun Kläger haben dazu jeweils \n\neinen Musterfeststellungsantrag gestellt. Im Klageregister ist daraufhin \"ein\" \n\nAntrag bekannt gemacht worden. Innerhalb von vier Monaten nach der Be-\n\nkanntmachung sind gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge in vier weiteren \n\nVerfahren von insgesamt 60 Klägern gestellt worden. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat \"den\" Musterfeststellungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie dagegen von den Klägern zu 3, 9, 12 und 13 eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZIP 2007, 649). Dagegen \n\nrichtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nder Kläger zu 3, 9, 12 und 13. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass \n\ngegen die Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags nach § 4 Abs. 4 \n\nKapMuG die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist \n\n(ebenso Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A. Fullenkamp in Vorwerk/ \n\nWolf, KapMuG § 4 Rdn. 36). Danach findet die sofortige Beschwerde gegen \n\nEntscheidungen statt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und \n\ndurch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, § 128 Abs. 4 ZPO. \n\n2. Dem Beschwerdegericht ist aber nicht zu folgen in der Annahme, \"der\" \n\nMusterfeststellungsantrag - richtig: die Musterfeststellungsanträge - sei(en) vom \n\nLandgericht zu Recht nach § 4 Abs. 4 KapMuG zurückgewiesen worden. \n\nZur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Innerhalb von \n\nvier Monaten nach der Bekanntmachung des Antrags seien nicht in mindestens \n\nneun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt \n\nworden, wie es § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG für den Erlass eines Vorlage-\n\nbeschlusses voraussetze. Dass in vier Verfahren von insgesamt 60 Klägern \n\nderartige Anträge gestellt worden seien, reiche nicht aus. Es komme nicht auf \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\ndie Zahl der Antragsteller an, sondern auf die Zahl der Verfahren, in denen An-\n\nträge gestellt worden seien. \n\nDas beruht auf einer einseitig formale Gesichtspunkte in den Vorder-\n\ngrund stellenden fehlerhaften Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG. \n\nNach § 4 Abs. 1 KapMuG führt das Prozessgericht durch Beschluss ei-\n\nnen Musterentscheid herbei, wenn in dem bei ihm anhängigen Verfahren der \n\nzeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist und innerhalb von \n\nvier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Ver-\n\nfahren gleichgerichtete Musterfeststellungen beantragt worden sind. Der Wort-\n\nlaut dieser Norm ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht ein-\n\ndeutig. Erheben mehrere Personen gemeinsam eine Klage, ohne dass - wie \n\nauch hier nicht - die Voraussetzungen der notwendigen Streitgenossenschaft \n\nnach § 62 ZPO vorliegen, so kommt für jeden Kläger gemäß § 61 ZPO ein selb-\n\nständiges Prozessrechtsverhältnis zustande. Die mehreren Prozessrechtsver-\n\nhältnisse sind durch die - einfache - Streitgenossenschaft lediglich zu einem \n\näußerlich einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Der Sache nach han-\n\ndelt es sich aber um selbständige Verfahren (BGHZ 8, 72, 78; BGH, Urt. v. \n\n17. März 1989 \n\n- V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; v. 26. Mai 1994 \n\n- IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122, insoweit in BGHZ 126, 138 nicht abge-\n\ndruckt; MünchKommZPO/Schilken, 3. Aufl. § 59 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 26. Aufl. § 61 Rdn. 8). \n\n9 \n\nDer Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG spricht für eine Berücksich-\n\ntigung jedes einzelnen von mehreren einfachen Streitgenossen gestellten Mus-\n\nterfeststellungsantrags. Danach wird durch den Musterfeststellungsantrag das \n\nVerfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Gang gesetzt, \n\ndas bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu dem Vorlage-\n\nbeschluss nach § 4 KapMuG führt. Die Textteile \"in einem … Verfahren\" um-\n\nschreiben lediglich einen Teil der materiellen Voraussetzungen der Klagever-\n\nfahren, in denen überhaupt nach dem Gesetz ein Musterbescheid in Betracht \n\nkommt, enthalten aber keine Aussage über die Zahl der notwendigen Prozesse, \n\nwie das Beschwerdegericht meint. Stellen demnach zwei oder mehr Streitge-\n\nnossen jeweils einen solchen Antrag, handelt es sich um eigenständige Anträ-\n\nge, über die auch jeweils gesondert entschieden werden muss. \n\n10 \n\nAuch nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nKapMuG so auszulegen, dass bei einer Streitgenossenschaft unter \"Verfahren\" \n\ndas jeweilige einzelne Prozessrechtsverhältnis zu verstehen ist, die Vorausset-\n\nzungen für einen Vorlagebeschluss also schon dann erfüllt sind, wenn insge-\n\nsamt mindestens zehn Kläger jeweils einen zulässigen Musterfeststellungsan-\n\ntrag gestellt haben (ebenso LG Stuttgart, ZIP 2006, 1731, 1732 siehe dazu \n\nSen.Beschl. v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 z.V.b.; LG Berlin, Beschl. v. \n\n28. November 2006 - 10a O 119/05, veröffentlicht im Klageregister; LG Frank-\n\nfurt am Main, Verfügung v. 13. Februar 2007, unveröffentlicht; Reuschle, Kapi-\n\ntalanleger-Musterverfahrensgesetz 2005, S. 33; Schneider, BB 2005, 2249, \n\n2252; D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 130; Gundermann/ \n\nHärle, VuR 2006, 457, 458; Gängel/Gansel in Heidel, Aktienrecht und Kapital-\n\nmarktrecht 2. Aufl. § 4 KapMuG Rdn. 2; a.A. KG, Hinweisbeschl. v. \n\n18. September 2007 - 4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht im Klageregister; \n\nFullenkamp aaO § 4 Rdn. 11). \n\n11 \n\nMit der Einführung des Musterverfahrens hat der Gesetzgeber die Mög-\n\nlichkeit schaffen wollen, in Verfahren, die Kapitalmarktinformationen oder An-\n\ngebote nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum Gegenstand \n\nhaben und damit i.d.R. eine Vielzahl von Personen betreffen, verallgemeine-\n\nrungsfähige Tatsachen- und Rechtsfragen in einem möglichst frühen Stadium \n\nmit Bindungswirkung für alle Verfahren zu klären und dadurch den Schutz der \n\nKapitalanleger \n\nzu \n\nverbessern \n\n(Begr. \n\nzum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 15/5091, S. 35 ff.; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, \n\nZIP 2008, 137). Ein Bedürfnis für eine derartige Klärung besteht unabhängig \n\ndavon, ob die Anleger jeweils gesondert Klage erhoben haben oder in einfacher \n\nStreitgenossenschaft klagen. Die Entscheidung für den einen oder anderen \n\nWeg hängt häufig von Zufälligkeiten ab. Eine subjektive Klagenhäufung in An-\n\nlegerschutzsachen ist - trotz der jeweils auf den Einzelfall abzustellenden Prü-\n\nfung der Ursächlichkeit etwaiger fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV) - zwar \n\nhäufig, aber nicht stets unzweckmäßig. Letztlich nimmt dies auch das Be-\n\nschwerdegericht an, indem es darauf hinweist, es stehe den Klägern frei, nach \n\nZurückweisung ihres Musterfeststellungsantrags eine Prozesstrennung nach \n\n§ 145 ZPO zu beantragen und dann, wenn die Prozesse getrennt sind, neue \n\nMusterfeststellungsanträge zu stellen. Damit fordert es unzutreffend die Einhal-\n\ntung bestimmter Formalien, missachtet jedoch das berechtigte Interesse der \n\nKläger, in Streitgenossenschaft zu klagen und sich damit Kostenvorteile zunut-\n\nze zu machen. \n\n12 \n\nDie Systematik des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes steht die-\n\nsem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Allerdings werden nach § 2 Abs. 1 \n\nKapMuG die Musterfeststellungsanträge im Klageregister öffentlich bekannt \n\ngemacht, ohne dass dabei Angaben zu der Person des jeweiligen Antragstel-\n\nlers zu machen sind. Das ist indessen nicht erforderlich, weil nach dem Wortlaut \n\ndes § 2 Abs. 1 KapMuG und den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts \n\njeder zulässige Musterfeststellungsantrag gesondert einzutragen ist. Deshalb \n\nkann - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht die Gefahr entstehen, \n\ndass unklar bliebe, wie viele Personen derartige Anträge gestellt haben. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muss bei dieser Aus-\n\nlegung ein Musterverfahren nicht notwendigerweise schon dann durchgeführt \n\nwerden, wenn in einem einzigen (Gesamt-)Verfahren zehn Streitgenossen - im \n\nÜbrigen zulässige - Musterfeststellungsanträge stellen. In einem solchen Fall \n\nkönnen die Musterfeststellungsanträge vielmehr wegen Prozessverschleppung \n\nnach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG zurückgewiesen werden, wenn die \n\nDurchführung eines Musterverfahrens zu einer unnötigen Verfahrensauswei-\n\ntung statt einer Verfahrensvereinfachung führen würde. Der Sinn des Muster-\n\nverfahrens liegt nämlich darin, Massenverfahren zu vereinfachen, nicht dage-\n\ngen Einzelverfahren unnötig zu verzögern. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \nLG Augsburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1 O 4341/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/ii-zb-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/ii-zb-6-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:57.953905+00:00"}}